Gesellschafterstreit & Steuern

Steueroptimierung bei Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH

Einziehung von Geschäftsanteilen & Abfindung an Gesellschafter - steuerliche Folgen

Der Streit im Gesellschafterkreis ist nicht nur eine Herausforderung für jeden Betroffenen. Neben den seelischen Belastungen bei den involvierten Gesellschaftern, Geschäftsführern und Mitarbeitern haben unternehmensinterne Auseinandersetzungen oft beachtliche finanzielle Folgen. Nicht selten sind Gesellschafterdarlehen und Haftungsrisiken mit der Stellung eines Gesellschafters verbunden. Die gesellschaftsrechtliche und finanzielle Situation im Gesellschafterstreit wird auch immer von steuerrechtlichen Fragestellungen begleitet.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Inhalt

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Expertise unserer Steueranwälte bei Gesellschafterstreitigkeiten (Corporate Disputes)

Die strategische Planung und der professionelle Umgang mit Gesellschafterstreitigkeiten müssen die finanziellen und steuerlichen Wirkungen berücksichtigen. Zwangsmaßnahmen, die zum Ausschluss von Gesellschaftern und Geschäftsführern führen, haben steuerliche Folgen auf verschiedenen Ebenen. Es ist wichtig, frühzeitig steuerrechtliche Gestaltungsräume zu prüfen und auch eine einvernehmliche Streitbeendigung im Auge zu behalten. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht betreuen von unseren Büros in Hamburg, Berlin, München, Köln und Frankfurt betroffene Gesellschafter, Investoren und Geschäftsführer bundesweit bei den folgenden Themenkomplexen:

  • Planungen von Gesellschafterauseinandersetzungen und Trennungskonzepten aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht;
  • Durchsetzung von Gesellschafter- und Managementrechten im gerichtlichen Verfahren (Corporate Litigation) und vor nationalen und internationalen Schiedsverfahren (Arbitration).
  • Steuerliche Planung und Gestaltung von Vergleichsvereinbarung der Streitparteien;
  • Vorläufiger Rechtsschutz/einstweilige Verfügung zur Verteidigung von nachhaltigen Schadensfolgen;
  • Alternatives Konfliktmanagement und Mediationsverfahren.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Ausgangslage beim Gesellschafterstreit

Viele mittelständische Unternehmen sind in Deutschland als GmbH organisiert. Wenn man die größeren Unternehmensgruppen (Konzerne) ausblendet, besitzen die mittelständischen Gesellschaften einen überschaubaren Kreis an Gesellschaftern. Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern sind in unterschiedlichen Konstellationen zu beobachten, zum Beispiel:

  • passive, rein kapitalistische Gesellschafter begehren gegen operativ tätige Gesellschafter und Managementmitglieder auf;
  • Angriffe von (VC-)Investoren gegenüber Gesellschaftsgründern;
  • Misstrauen zwischen einzelnen Gesellschafterstämmen mit eigenen strategischen Interessen – oft in Familienunternehmen;
  • Krisensituation der Gesellschaft mit erhöhten Risiken für geschäftsführende Gesellschafter.

Nicht selten werden im Rahmen einer Auseinandersetzung im Gesellschafterstreit steuerwidrige Vermögenstransfers - auch für die Finanzbehörden - sichtbar. Wenn verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), Untreuehandlungen oder sonstige Vermögensverschiebungen auf der Gesellschaftsebene erfolgen, die einen Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe benachteiligen, formiert sich sehr schnell Unmut. Dieser entlädt sich nicht selten in Strafanzeigen und streitigen Gesellschafterversammlungen, in denen Zwangsmaßnahmen wie Kündigungen, Ausschlüsse und Einziehungen von Geschäftsanteilen und Abberufungen von Geschäftsführern beschlossen werden. Ob solche Zwangsmaßnahmen wirksam beschlossen werden können, ist sehr oft Gegenstand von erbitterten Streitigkeiten vor Gericht und im einstweiligen Verfügungsverfahren. Werden die Gerichte aktiv, herrscht üblicherweise über eine lange Zeit nach den streitigen Gesellschafterversammlungen Rechtsunsicherheit.

Gesellschafterstreit in der GmbH Hier finden Sie ausführliche Informationen zu streitigen Gesellschafterversammlungen und den wichtigsten Strategien aus rechtlicher Sicht

Folgen und Planungen von Gesellschafterauseinandersetzungen

Man muss sich bewusst machen, dass Gesellschafterstreitigkeiten sehr hohe Kosten auf allen Seiten verursachen, oft der operative Geschäftsbetrieb schwer gestört und manchmal sogar existentiell gefährdet wird. Weil die Risiken für alle Betroffenen sehr hoch sind, suchen die Verantwortlichen - in vielen Fällen nach anfänglichen Eskalationen - einvernehmliche Lösungswege.

Beim streitigen Weg muss mit den folgenden Zwangsmaßnahmen gerechnet werden: Werden einvernehmliche Wege nicht beschritten, droht den angegriffenen Gesellschaftern oftmals der Ausschluss bzw. die Einziehung der Geschäftsanteile. Verfügt der betroffene Gesellschafter auch über eine Geschäftsführerposition, wird auch diese in aller Regel durch eine außerordentliche Kündigung und Abberufung angegriffen. Darüber hinaus droht aber auch den angreifenden Gesellschaftern das gesellschaftsrechtliche Aus, wenn sich eine unüberlegte Angriffsmaßnahme als grobe Pflichtverletzung darstellt. In dem Fall könnten auch die Angreifer sogar zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Gesellschafterausschluss im GmbH-Recht

In diesem YouTube-Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Schiemzik die Mechanismen und Voraussetzungen eines Gesellschafterausschusses durch die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen.

Der Gesellschafterstreit entwickelt sich ohne einen Einigungswillen oft zu einer Black Box. Die finanziellen Belastungen des Streits sind schwer bis gar nicht vorherzusagen, der Ausgang des Streits ist ungewiss und die Zukunft des Unternehmens ist wegen der Gesellschafterauseinandersetzung gefährdet. Daher sind die möglichen einvernehmlichen Lösungswege sowie alle wahrscheinlichen gerichtlichen Entscheidungen frühzeitig unter finanziellen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

Taktische Überlegungen im Fall der Vergleichseinigung

Streitigkeiten in der GmbH bleiben nicht ohne Einfluss auf den Jahresabschluss und das Ergebnis der Gesellschaft. In streitigen Gesellschafterversammlungen werden ab einer gewissen Eskalationsstufe oftmals Zwangseinziehung, Zwangsabtretung und Abberufung des Geschäftsführers beschlossen, um den Gesellschafter oder Geschäftsführer aus der GmbH auszuschließen. Solche Zwangsmaßnahmen haben nicht nur finanzielle Folgen für die Beteiligten, sondern auch steuerliche Auswirkungen.

Möglichkeiten des Gesellschafterausschluss durch Beschluss in der GmbH

Wenn solche Zwangsmaßnahmen befürchtet oder geplant werden, sollten in die taktische Erwägungen immer auch die Steuerfolgen einbezogen werden: Wird zum Beispiel ein Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen und kommt es später zu einer Einigung bzgl. einer finanziellen Kompensation für den Gesellschaftsaustritt, stellt sich die Frage, welcher Teil einer Abfindung auf die Gesellschafterstellung und welcher Teil auf die Geschäftsführerposition entfällt. Die GmbH selbst ist aus steuerrechtlichem Blickwinkel immer daran interessiert, einen Großteil der Abfindung auf die beendete Geschäftsführerstellung zu zahlen, die zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.

Die Abfindungszahlungen auf die verlorene Gesellschafterstellung mindern bei der Gesellschaft dagegen nicht den zu versteuernden Gewinn. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat dagegen die entgegengesetzte Interessenrichtung. Er begehrt primär aus steuerlichen Gründen eine Abfindungszahlung auf seine Gesellschafterstellung, da eine solche Abfindungszahlung bei ihm steuerlich privilegiert wird (Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer). Den Abfindungsanteil, der auf sein Geschäftsführerdienstverhältnis gezahlt wird, wird er in aller Regel wegen der anfallenden Lohnsteuer so klein wie möglich halten wollen. Nur in bestimmten Fällen kann aber auch eine Abfindung für das Arbeitsverhältnis steuerlich günstiger sein.

Steuerliche Folgen: Einziehung von Anteilen (Gesellschafterausschluss)

Wenn die Eskalation eines Gesellschafterkonflikts nicht verhindern werden kann, kommt es oft zu Angriffen und Zwangsmaßnahmen gegen opponierende Gesellschafter und Geschäftsführer. Da beim Ausschluss von Mitgliedern des Beirats und Aufsichtsrats die Steuerfolgen beschränkt sind, werden nachfolgend die Zwangsmaßnahmen der Einziehung und Zwangsabtretung beim GmbH-Gesellschafter und die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund beim GmbH-Geschäftsführer fokussiert.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis verfügt der größte Teil der Gesellschaftsverträge über sogenannte Einziehungsklauseln. Danach können Geschäftsanteile von Gesellschaftern „eingezogen“ (also zerstört) werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für die Einziehung liegt immer dann vor, wenn der Gesellschafter seine Treuepflichten verletzt hat, zum Beispiel in unzulässiger Weise Vermögen der GmbH entzogen und eine strafrechtliche Untreuehandlung begangen hat. Die Einziehung der GmbH-Anteile wird in einer Gesellschafterversammlung förmlich beschlossen. Hintergründe zu den Formalien der Gesellschafterversammlung finden Sie hier: Gesellschafterversammlung.

Grundsätzlich löst der wirksame Einziehungsbeschluss einen Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters gegen die GmbH aus. Eingehend zu den Bewertungsverfahren bei GmbH-Beteiligungen: Anteilsbewertung.

Nach § 34 Abs. 3 GmbH darf die Abfindungszahlung nicht zu einem Eingriff ins Stammkapital der GmbH führen. Hintergrund ist, dass das Stammkapital nach dem Gesetz nicht an Gesellschafter zurückgezahlt werden darf (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Im Grundsatz muss die Abfindung der GmbH aus den Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 und 3 HGB), etwa aus den in der Vergangenheit gebildeten Gewinnrücklagen, gebildet werden. Wenn zum Zeitpunkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses klar ist, dass die Abfindung nicht aus dem ungebundenen Vermögen zahlbar ist, ist der Beschluss der Zwangseinziehung unwirksam. Liegt ein wirksamer Einziehungsbeschluss vor und kann die Abfindung aber später wegen einer auftretenden finanziellen Schieflage nicht an den ausgeschiedenen Gesellschafter geleistet werden, kann es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu einer persönlichen Haftung der verbleibenden Gesellschafter kommen. Bei den steuerlichen Wirkungen der Ausschließung von Gesellschaftern ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. Auf der Gesellschaftsebene: Aus ertragsteuerlicher Sicht wird nach der Einziehung die Abfindungszahlung der GmbH grundsätzlich als steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt, soweit es um die Rückzahlung des Nennkapitals geht. Steuerlich gesehen wird mit der Einziehung das Nennkapital der GmbH herabgesetzt. Die Einziehung stellt keinen Anschaffungssachverhalt dar und ist daher auf der Gesellschaftsebene insoweit ertragsneutral. Abfindungszahlungen, die über den Nennbetrag der Beteiligung hinausgehen und den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, können zur Minderung des steuerlichen Einlagenkontos führen. Eine Kapitalertragsteuer muss die GmbH nicht einbehalten, da auf der Ebene des Gesellschafters eine Veräußerung angenommen wird. Zu hohe Abfindungszahlungen können indes als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Anzumerken ist, dass das Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters durch Einziehung der Vorschrift der § 8c KStG unterfallen und zu einem Verlust des Verlustabzugs führen kann. Da bei einer Einziehung die Geschäftsanteile nicht übertragen werden, lassen sich im Einzelfall Argumente finden, die gegen eine Verlustabzugsbeschränkung sprechen.
  2. Auf der Gesellschafterebene: Verliert ein Gesellschafter seine Position infolge einer Zwangseinziehung, liegt aus steuerlicher Sicht eine „Veräußerung“ im Sinne des § 17 EStG vor. Danach greift das Teileinkünfteverfahren (der Gewinn wird mit nur 60 % des persönlichen Einkommensteuersatzes belastet), wenn der Gesellschafter vor der Einziehung 1 % oder mehr an der GmbH hielt. Hielt der Gesellschafter weniger als 1 %, entfällt auf den Gewinn die Abgeltungssteuer (25 % zzgl. SolZ). Es ist zu beachten, dass die gesamte Abfindung im Jahr des Ausschlusses zu versteuern ist. Dies trifft auch auf Sachverhalte zu, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Abfindung in mehreren Jahresraten zu zahlen ist. Hohe Abfindungen, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Absprache zwischen den Gesellschaftern über mehrere Jahre gestreckt gezahlt werden sollen, können so zu einer Steuerfalle führen. Da der gesamte Abfindungsbetrag mit dem Ausscheidenszeitpunkt zu versteuern ist, kann die Steuerlast zu Liquiditätsproblemen beim ausscheidenden Gesellschafter führen.
  3. Fall des lästigen Gesellschafters: Eine zu hohe Abfindung, die für das Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters gezahlt wird (soggenannte Lästigkeitsabfindung) kann eine steuerlich anerkannte und gewinnmindernde Betriebsausgabe darstellen. Hierfür muss die Zwangseinziehung betrieblich veranlasst sein. Eine gewinnmindernde Betriebsausgabe stellt auch eine Abfindungszahlung an den gekündigte Geschäftsführer dar. Zahlungen auf den beendeten Geschäftsführerdienstvertrag (z. B. Jahresprovisionen) stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar.

Steuerliche Behandlung der Kündigung des Geschäftsführers

Wird der Ausschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführers vollzogen, müssen beide Vertragsbeziehungen (Geschäftsführer- und Gesellschafterebene) steuerlich isoliert betrachtet werden. Erfolgt eine Abfindungszahlung für die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses, ist darin Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG zu sehen. Dabei kann der Geschäftsführer eine Steuerprivilegierung in Anspruch nehmen, wenn die Abfindungszahlung zwecks Kompensation für die kündigungsbedingte weggefallene Einnahmequelle erfolgt (sog. Fünftel-Regelung: das Steuerrecht fingiert einen Zufluss der Abfindung über 5 Jahre). Einen Überblick zu den rechtlichen Fragen eines Ausscheidens eines Geschäftsführers aus der GmbH finden Sie hier: Kündigung, Abberufung Geschäftsführer.

Kann eine Einigung bzgl. der Abfindungshöhe zwischen GmbH und dem ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt werden, wird die Gesellschaft einen Großteil der Abfindung auf den Geschäftsführervertrag zahlen wollen (steuerrelevante Betriebsausgabe für die GmbH) und der Gesellschafter will einen Großteil der Abfindung seiner Gesellschafterstellung zugeordnet wissen (geringe Belastung durch Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer). Können sich die Beteiligten nicht auf eine einvernehmliche Zuordnung der beiden Abfindungskomponenten einigen, kann es aus taktischen Gründen sinnvoll sein, gar keine Zuordnung im Rahmen eines Vergleichsvertrags vorzunehmen. In diesem Fall erhalten beide Seiten Raum, die für sie günstigere Zuordnung bei den jeweiligen Finanzämtern mit eigenen Argumenten zu erreichen.

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Weitere steuerliche Aspekte beim Gesellschafterstreit (GrEStG, SchenkStG)

Befinden sich in einer GmbH Immobilien, so kann durch die Zwangseinziehung und das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durchaus Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn 95 % der Geschäftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) oder bereits in Vorjahren Anteilseignerwechsel stattgefunden haben.

In der Praxis müssen die Rechtsanwälte oft mit dem Fall umgehen, dass beim Gesellschafterausscheiden die Abfindung im finanziellen Interesse der GmbH durch den Gesellschaftsvertrag gekürzt und unterhalb des Verkehrswerts festgeschrieben wird. Erreicht werden solche Kürzungen oft zum Beispiel durch sogenannte Buchwertklauseln. Erweisen sich solche Abfindungsklauseln als wirksam und weicht der Abfindungswert weit vom Verkehrswert ab, kann die erfolgte niedrige Abfindungszahlung zur Schenkungsteuerpflicht der verbleibenden Gesellschafter führen. Bei einer Zwangseinziehung greift eine entsprechende Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG zulasten der verbleibenden Gesellschafter. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Privilegien des §§ 13a, 13b ErbStG zur Schenkungsteuer bei einer Einziehung von Geschäftsanteilen greifen können. Einen ausführlichen Überblick über das Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie hier: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Bewertung von unserem Experten!

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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Q&A - Gesellschafterstreit in der GmbH & Steuern

Mit einem Klick finden Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu GmbH-Gesellschafterstreitigkeiten und gängigen Steuerstrategien.

Wann wird ein Gesellschafterstreit steuerlich relevant?

In aller Regel führen Zwangsmaßnahmen gegen Gesellschafter und Geschäftsführer zu vermögensrechtlichen Dispositionen (etwa Verlust der Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung) und damit auch zu steuerrelevanten Maßnahmen.

Wie versteuert ein aus der GmbH ausgeschlossener Gesellschafter seine Abfindung?

Die Abfindungszahlung wird wie eine „Veräußerung“ nach § 17 EStG behandelt. Danach greift das Teileinkünfteverfahren, wenn der Gesellschafter 1 % oder mehr an der GmbH gehalten hat. War seine Beteiligung kleiner fällt die Abgeltungssteuer an.

Wie wird die Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters auf GmbH-Ebene besteuert?

Grundsätzlich wird die Abfindung als steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt, jedenfalls soweit es um die Rückzahlung des Nennkapitals der GmbH geht. Sie ist auf der Gesellschaftsebene insoweit ertragsneutral. Abfindungszahlungen, die über den Nennbetrag der Beteiligung hinausgehen und den Gewinn übersteigen, werden auf der Ebene des Gesellschafters als Veräußerung gewertet. Eine zu hohe Abfindung kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. 

Wie muss der gekündigte Geschäftsführer seine Abfindung versteuern?

Wenn die Parteien sich auf eine Abfindung einigen, liegt grundsätzlich Arbeitslohn in Sinne von § 19 Abs. 1 EStG vor, der der normalen Einkommenssteuer unterfällt. Der Geschäftsführer kann mit der Fünftel-Regelung eine Steuerprivilegierung in Anspruch nehmen, wenn die Zahlung zwecks Kompensation für die kündigungsbedingte weggefallene Einnahmequelle erfolgt.

Nachteile des GmbH-Minderheitsgesellschafters

In unserem YouTube-Video finden Sie die klassischen Nachteile des Minderheitsgesellschafters sowie die bestehenden Machtstrukturen in der GmbH zusammengefasst.

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