Gesellschafterstreit & Steuern

Ausschluss, Kündigung, Einziehung - steuerliche Belastung

Steuerrisiken und Steueroptimierung bei Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH

Der Streit im Gesellschafterkreis ist nicht nur eine Herausforderung für jeden Betroffenen. Neben den seelischen Belastungen bei den involvierten Gesellschaftern, Geschäftsführern und Mitarbeitern haben unternehmensinterne Auseinandersetzungen oft beachtliche finanzielle Folgen. Nicht selten sind Gesellschafterdarlehen und Haftungsrisiken mit der Stellung eines Gesellschafters verbunden. Die gesellschaftsrechtliche und finanzielle Situation im Gesellschafterstreit wird auch immer von steuerrechtlichen Fragestellungen begleitet.

Informationen zum Gesellschafterstreit in der GmbH aus rechtlicher Sicht finden Sie hier:

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Expertise des Steueranwalts bei Gesellschafterstreitigkeiten

Die strategische Planung und der professionelle Umgang von Gesellschafterstreitigkeiten müssen die finanziellen und steuerlichen Wirkungen berücksichtigen. Zwangsmaßnahmen, die zum Ausschluss von Gesellschaftern und Geschäftsführern führen, haben steuerliche Folgen auf verschiedenen Ebenen. Der Rechtsanwalt, der den Gesellschafterstreit begleitet, muss daher neben gesellschaftsrechtlichem Know How über weitreichende steuerrechtliche Erfahrungen verfügen. Nur dann lassen sich frühzeitig steuerrechtliche Gestaltungsräume für die Planung eines Gesellschafterstreits sowie für die einvernehmliche Streitbeendigung ausnutzen. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht betreuen von unseren Büros in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt betroffene Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder bundesweit bei den folgenden Themenkomplexen:

  1. Planungen von Gesellschafterauseinandersetzungen sowie die Gestaltung von Trennungskonzepten aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht;
  2. Durchsetzung von Gesellschafter- und Managementrechten im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren;
  3. Vorläufiger Rechtsschutz/einstweilige Verfügung zur Verteidigung von nachhaltigen Schadensfolgen;
  4. Steuerliche Planung und Gestaltung von Vergleichsvereinbarung der Streitparteien;
  5. Alternatives Konfliktmanagement und Mediationsverfahren.

Ausgangslage beim Gesellschafterstreit

Die meisten mittelständischen Unternehmen sind in Deutschland als GmbH organisiert. Wenn man die größeren Unternehmensgruppen (Konzerne) ausblendet, besitzen die mittelständischen Gesellschaften einen überschaubaren Kreis an Gesellschaftern. Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern beobachten die Anwälte in allen Konstellationen, zum Beispiel:

  • passive, rein kapitalistische Gesellschafter begehren gegen operativ tätige Gesellschafter und Geschäftsführer auf;
  • Angriffe von (VC-) Investoren gegenüber Gesellschaftsgründern;
  • Misstrauen zwischen einzelnen Gesellschafterstämmen mit eigenen strategischen Interessen – oft in Familienunternehmen;
  • Krisensituation der Gesellschaft mit erhöhten Risiken für geschäftsführende Gesellschafter.

Wenn verdeckte Gewinnausschüttungen, Untreuehandlungen oder sonstige Maßnahmen auf der Gesellschaftsebene erfolgen, die einen Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe benachteiligen, formiert sich sehr schnell Unmut im Gesellschafter- und Geschäftsführerkreis. Dieser entlädt sich nicht selten in Strafanzeigen und streitigen Gesellschafterversammlungen, in denen Zwangsmaßnahmen wie Kündigungen, Ausschlüsse und Einziehungen von Geschäftsanteilen und Abberufungen von Geschäftsführern beschlossen werden. Ob solche Zwangsmaßnahmen wirksam beschlossen werden können, ist sehr oft Gegenstand von erbitterten Gerichtsstreitigkeiten und einstweiligen Verfügungsverfahren. Oft herrscht über eine lange Zeit nach solchen streitigen Gesellschafterversammlungen Rechtsunsicherheit.

Folgen und Planungen der Gesellschafterauseinandersetzungen

Weil solche Verfahren sehr hohe Kosten auf allen Seiten verursachen, oft der Geschäftsbetrieb schwer gestört und manchmal sogar existentiell gefährdet wird, suchen die Betroffenen in vielen Fällen nach anfänglichen Eskalationen einvernehmliche Lösungswege. Werden einvernehmliche Wege nicht beschritten, droht den angegriffenen Gesellschaftern der Ausschluss bzw. die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Darüber hinaus droht aber auch den angreifenden Gesellschaftern das gesellschaftsrechtliche Aus, wenn sich eine unüberlegte Angriffsmaßnahme als grobe Pflichtverletzung darstellt. In dem Fall könnten auch die Angreifer sogar zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

In anderen Worten: der Gesellschafterstreit führt geradewegs zu einer großen Black Box. Die finanziellen Belastungen des Streits sind schwer bis gar nicht vorherzusagen, der Ausgang des Streits ist ungewiss und die Zukunft des Unternehmens ist wegen der Gesellschafterauseinandersetzung gefährdet. Daher sind die möglichen einvernehmlichen Lösungswege sowie alle wahrscheinlichen gerichtlichen Entscheidungen frühzeitig unter finanziellen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

Steuerliche Dimension des Gesellschafterstreits

Zwangsmaßnahmen haben steuerliche Auswirkungen. In streitigen Gesellschafterversammlungen werden klassischerweise bei der GmbH die Zwangseinziehung, Zwangsabtretung und Abberufung des Geschäftsführers beschlossen. Bei allen genannten Zwangsmaßnahmen können verschiedene steuerrechtliche Fragen entstehen.

1. Taktische Überlegungen im Fall der Vergleichseinigung

Taktische Erwägungen umfassen immer auch die Steuerfolgen: Wird zum Beispiel ein Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen und kommt es später zu einer Einigung bzgl. einer finanziellen Kompensation für den Gesellschaftsaustritt, stellt sich immer die Frage, welcher Teil einer Abfindung auf die Gesellschafterstellung und welcher Teil auf die Geschäftsführerposition entfällt. Die GmbH selbst ist aus steuerrechtlichem Blickwinkel immer daran interessiert, einen Großteil der Abfindung auf die beendete Geschäftsführerstellung zu zahlen, die zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.

Die Abfindungszahlungen auf die verlorene Gesellschafterstellung mindern bei der Gesellschaft dagegen nicht den zu versteuernden Gewinn. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat dagegen die entgegengesetzte Interessenrichtung. Er begehrt primär aus steuerlichen Gründen Zahlungen auf seine Gesellschafterstellung, da eine solche Abfindungszahlung bei ihm steuerlich privilegiert wird (Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer). Den Abfindungsanteil, der auf sein Geschäftsführerdienstverhältnis gezahlt wird, wird er in aller Regel wegen der anfallenden Lohnsteuer so klein wie möglich halten wollen. Nur in bestimmten Fällen kann aber auch eine Abfindung für das Arbeitsverhältnis steuerlich günstiger sein.

2. Steuerliche Folgen bei Zwangsausschlüssen

Wenn involvierte Rechtsanwälte die Eskalation eines Gesellschafterkonflikts nicht verhindern können, kommt es oft zu formalen Angriffen und Zwangsmaßnahmen gegen opponierende Gesellschafter und Geschäftsführer. Da bei der Kündigung und beim Ausschluss von Mitgliedern des Beirats und Aufsichtsrats die Steuerfolgen beschränkt sind, werden nachfolgend die Zwangsmaßnahmen der Einziehung und Zwangsabtretung beim GmbH-Gesellschafter und die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund beim GmbH-Geschäftsführer fokussiert.

2.1 Ausschluss des GmbH-Gesellschafters mittels Einziehung

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis verfügt der größte Teil der Gesellschaftsverträge über sog. Einziehungsklauseln. Danach können Geschäftsanteile von Gesellschaftern „eingezogen“ (also zerstört) werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für die Einziehung liegt immer dann vor, wenn der Gesellschafter seine Treuepflichten verletzt hat, zum Beispiel in unzulässiger Weise Vermögen der GmbH entzogen und eine strafrechtliche Untreuehandlung begangen hat. Die Einziehung der GmbH-Anteile wird in einer Gesellschafterversammlung förmlich beschlossen. Hintergründe zu den Formalien der Gesellschafterversammlung finden Sie hier: Gesellschafterversammlung.

Grundsätzlich löst der wirksame Einziehungsbeschluss einen Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters gegen die GmbH aus. Eingehend zu den Bewertungsverfahren bei GmbH-Beteiligungen: Anteilsbewertung.

Nach § 34 Abs. 3 GmbH darf die Abfindungszahlung nicht zu einem Eingriff ins Stammkapital der GmbH führen. Hintergrund ist, dass das Stammkapital nach dem Gesetz nicht an Gesellschafter zurückgezahlt werden darf (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Im Grundsatz muss die Abfindung der GmbH aus den Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 und 3 HGB), z. B. aus den in der Vergangenheit gebildeten Gewinnrücklagen, gebildet werden. Wenn zum Zeitpunkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses klar ist, dass die Abfindung nicht aus dem ungebundenen Vermögen zahlbar ist, ist der Beschluss der Zwangseinziehung unwirksam. Liegt ein wirksamer Einziehungsbeschluss vor und kann die Abfindung aber später wegen einer auftretenden finanziellen Schieflage nicht an den ausgeschiedenen Gesellschafter geleistet werden, kann es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu einer persönlichen Haftung der verbleibenden Gesellschafter kommen. Bei den steuerlichen Wirkungen der Ausschließung von Gesellschaftern ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Auf der Gesellschaftsebene: Aus ertragssteuerlicher Sicht wird nach der Einziehung die Abfindungszahlung der GmbH grundsätzlich als steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt, soweit es um die Rückzahlung des Nennkapitals geht. Steuerlich gesehen wird mit der Einziehung das Nennkapital der GmbH herabgesetzt. Die Einziehung stellt keinen Anschaffungssachverhalt dar und ist daher auf der Gesellschaftsebene insoweit ertragsneutral. Abfindungszahlungen, die über den Nennbetrag der Beteiligung hinausgehen und den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, können zur Minderung des steuerlichen Einlagenkontos führen. Eine Kapitalertragsteuer muss die GmbH nicht einbehalten, da auf der Ebene des Gesellschafters eine Veräußerung angenommen wird. Zu hohe Abfindungszahlungen können indes als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Allerdings kann eine zu hohe Abfindung, die für das Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters gezahlt wird (sog. Lästigkeitsabfindung), eine steuerlich anerkannte Betriebsausgabe darstellen. Hierfür muss die Zwangseinziehung betrieblich veranlasst sein. Eine gewinnmindernde Betriebsausgabe stellt auch eine Abfindungszahlung an gekündigte Geschäftsführer dar. Zahlungen auf den beendeten Geschäftsführerdienstvertrag (z. B. Jahresprovisionen) stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Anzumerken ist, dass das Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters durch Einziehung der Vorschrift der § 8c KStG unterfallen und zu einem Verlust des Verlustabzugs führen kann. Da bei einer Einziehung die Geschäftsanteile nicht übertragen werden, lassen sich im Einzelfall Argumente finden, die gegen eine Verlustabzugsbeschränkung sprechen.
  • Auf der Gesellschafterebene: Verliert ein Gesellschafter seine Position infolge einer Zwangseinziehung, liegt aus steuerlicher Sicht eine „Veräußerung“ im Sinne des § 17 EStG vor. Danach greift das Teileinkünfteverfahren (der Gewinn wird mit nur 60 % des persönlichen Einkommensteuersatzes belastet), wenn der Gesellschafter vor der Einziehung 1 % oder mehr an der GmbH hielt. Hielt der Gesellschafter weniger als 1 %, entfällt auf den Gewinn die Abgeltungssteuer (25 % zzgl. SolZ). Es ist zu beachten, dass die gesamte Abfindung im Jahr des Ausschlusses zu versteuern ist. Dies trifft auch auf Sachverhalte zu, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Abfindung in mehreren Jahresraten zu zahlen ist. Hohe Abfindungen, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Absprache zwischen den Gesellschaftern über mehrere Jahre gestreckt gezahlt werden sollen, können zu einer Steuerfalle führen. Da der gesamte Abfindungsbetrag mit dem Ausscheidenszeitpunkt zu versteuern ist, kann die Steuerlast zu Liquiditätsproblemen beim ausscheidenden Gesellschafter führen.

2.1 Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers

Wird der Ausschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführers vollzogen, müssen beide Vertragsbeziehungen (Geschäftsführer- und Gesellschafterebene) steuerlich isoliert betrachtet werden. Erfolgt eine Abfindungszahlung für die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses, ist darin Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG zu sehen. Dabei kann der Geschäftsführer eine Steuerprivilegierung in Anspruch nehmen, wenn die Abfindungszahlung zwecks Kompensation für die kündigungsbedingte weggefallene Einnahmequelle erfolgt (sog. Fünftel-Regelung: das Steuerrecht fingiert einen Zufluss der Abfindung über 5 Jahre). Einen Überblick zu den rechtlichen Fragen eines Ausscheidens eines Geschäftsführers aus der GmbH finden Sie hier: Kündigung, Abberufung Geschäftsführer.

Kann eine Einigung bzgl. der Abfindungshöhe zwischen GmbH und dem ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt werden, wird die Gesellschaft einen Großteil der Abfindung auf den Geschäftsführervertrag zahlen wollen (abziehbare Betriebsausgabe für die GmbH) und der Gesellschafter will einen Großteil der Abfindung seiner Gesellschafterstellung zugeordnet wissen (geringe Belastung durch Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer). Können sich die Beteiligten nicht auf eine einvernehmliche Zuordnung der beiden Abfindungskomponenten einigen, kann es aus taktischen Gründen sinnvoll sein, gar keine Zuordnung im Rahmen eines Vergleichsvertrags vorzunehmen. In diesem Fall erhalten beide Seiten Raum, die für sie günstigere Zuordnung bei den jeweiligen Finanzämtern mit eigenen Argumenten zu erreichen.

3. Weitere steuerliche Aspekte beim Gesellschafterstreit (GrEStG, SchenkStG)

Befinden sich in einer GmbH Immobilien, so kann durch die Zwangseinziehung und das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durchaus Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn 95 % der Geschäftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) oder bereits in Vorjahren Anteilseignerwechsel stattgefunden haben.

In der Praxis müssen die Rechtsanwälte oft mit dem Fall umgehen, dass beim Gesellschafterausscheiden die Abfindung im finanziellen Interesse des laufenden Geschäftsbetriebs durch den Gesellschaftsvertrag gekürzt und unterhalb des Verkehrswerts festgeschrieben wird. Erreicht werden solche Kürzungen oft z. B. durch sogenannte Buchwertklauseln. Erweisen sich solche Buchwertklauseln als wirksam und weicht der Abfindungswert weit vom Verkehrswert ab, kann die erfolgte niedrige Abfindungszahlung zur Schenkungsteuerpflicht der verbleibenden Gesellschafter führen. Bei einer Zwangseinziehung greift eine entsprechende Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG zulasten der verbleibenden Gesellschafter. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Privilegien des §§ 13a, 13b ErbStG zur Schenkungsteuer bei einer Einziehung von Geschäftsanteilen greifen können. Einen ausführlichen Überblick über das Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie hier: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

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