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Abfindung und Unternehmensbewertung

Bewertungsverfahren für die Ermittlung der Abfindungshöhe für ausscheidende Gesellschafter

Wenn ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung in seiner Gesellschaft verliert, hat er gemeinhin einen Anspruch auf Abfindungszahlung. Die Höhe der Abfindung ist immer von dem Beteiligungs- bzw. Unternehmenswert abhängig. Unternehmen gelten aufgrund ihrer Komplexität und der Zusammensetzung ihrer wertbestimmenden Faktoren als am schwierigsten zu bewertende Vermögenswerte, wenn es keinen Börsenkurs gibt.

Die Abfindungshöhe und Unternehmensbewertung sind daher oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Den absoluten, objektiven Unternehmenswert gibt es dabei in der Praxis nicht. Er ist vielmehr von verschiedenen, auch subjektiven Faktoren abhängig. Nicht selten ist die Unternehmensbewertung oder die Beteiligungsbewertung daher der entscheidende Punkt – und oftmals auch der am meisten konfliktbeladene Streitpunkt bei Unternehmenserwerben oder Gesellschafterauseinandersetzungen. Bei der Frage der Bewertung treten regelmäßig die gegensätzlichen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten besonders deutlich zu Tage; bestehende vertragliche Regelungen sind in aller Regel auslegungsbedürftig.

Inhalt

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

Expertise bei Abfindungsberechnungen und Unternehmensbewertungen

Unsere Steuerberater, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht unterstützen Sie bei erforderlichen Beteiligungs- oder Unternehmensbewertungen und Wahl des richtigen Bewertungsverfahrens. Im Zusammenhang von abfindungsspezifischen Fragestellungen berät und begleitet Sie unser Team bei vertraglichen Gestaltungen, den strategischen und steuerlichen Weichenstellungen.

Unser Arbeitsspektrum lässt sich wie folgt beschreiben:

  1. Durchführung der Unternehmensbewertung nach marktüblichen Bewertungsverfahren;
  2. Gutachterliche Stellungnahmen im Zusammenhang eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Streits über Anteils- und Unternehmensbewertungen;
  3. Unterstützung bei Verhandlungen über Abfindungsansprüche, insbesondere beim Verlust der Gesellschafterstellung (Kündigung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Zwangsabtretung und Gesellschafterausschlüssen) sowie bei Unternehmenstransaktionen,
  4. Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Abfindungsansprüchen beim Gesellschafterstreit (Austritt, Kündigung oder Ausschluss aus Gesellschaften) sowie Beratung zu Prozessfinanzierungen.
  5. Steuerrechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden und der Abfindung von Gesellschaftern (Gesellschafterstreit & Steuern)
  6. Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Beteiligungsverträgen mit abfindungsspezifischen Fragestellungen (good leaver-, bad leaver-Regelungen, Vorkaufs- und Vorerwerbsrechte, Earn out-Mechanismen, Shoot Out-Klauseln, etc.)

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Eine Übersicht über weitere Bereiche des Gesellschaftsrecht, M&A sowie über unsere Leistungen finden Sie hier: Übersicht Gesellschaftsrecht, M&A

Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsverträgen

Wenn sich in einem Gesellschaftsvertrag keine Regelung für die Abfindung findet, fordert das Gesetz immer den „wahren“ Anteilswert als Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter. Die zentrale Vorschrift findet sich in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage des richtigen Verkehrswerts entspricht jedenfalls der Ertragswert den Vorgaben des Gesetzes (BGH, Urteil vom 12.01.2016 - II ZB 25/14). In der Bewertungspraxis gibt es diverse Spielarten von Ertragswertverfahren, die den Wert eines Unternehmens aus den abgezinsten zukünftigen Erträgen eines Unternehmens ableiten.

In den meisten Gesellschaftsverträgen oder Beteiligungsverträgen finden sich jedoch spezielle Regelungen zur Abfindungshöhe und Zahlungsmodalitäten. Teils wird auf - die unten näher dargestellten - marktgängigen Bewertungsverfahren pauschal verwiesen (Ertragswertverfahren/IDWS1, DCF-Verfahren, Mulitplikationsverfahren, Buchwertverfahren oder Substanzwertverfahren). Teils enthalten die Gesellschaftsverträge sogar Abfindungsklauseln mit präzisen Wertermittlungsvorgaben und Berechnungsformeln, die auf Erträge, EBIT, Umsätze oder sogar auf Einzelwirtschaftsgüter abstellen. Mit der Normierung von konkreten Wertermittlungsverfahren soll die Unternehmensbewertung vereinfacht und langjährige Streitigkeiten betreffend den richtigen Unternehmenswert verhindert werden.

Hinzu kommt die Schwierigkeit bei Verweisen auf bestehende marktgängige Bewertungsverfahren, dass diese nach Jahren sich stark verändern oder sogar auch abgeschafft werden können. So zum Beispiel im Fall des Stuttgarter Verfahrens. Dieses Verfahren ist von den Gerichten für verfassungswidrig erklärt worden und wurde durch das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren ersetzt. Ein solcher „überholter“ Verweis kann sehr destruktive Folgen für den ausscheidenden Gesellschafter oder das Unternehmen haben.

Unternehmensbewertung durch unseren Experten!

Die Bewertungen von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als Bewertungsexperte arbeitet er eng mit Anwälten aus unseren anderen Fachbereichen zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von rechtlichen Themen beauftragen (stuermer@rosepartner.de).

Indikative Unternehmensbewertungen bieten wir ab 5.000 EUR zzgl. USt. an.

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Vertragliche Beschränkung der Abfindungszahlung

Oftmals entscheiden sich Gesellschafter in ihren Gesellschaftsverträgen Abfindungsklauseln aufzunehmen. Sie dienen meist dem Zweck, den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters zu beschränken, um die Liquidität im Unternehmen zu schonen. Die Zahlung einer Abfindung kann Gesellschaften vor erhebliche Liquiditätsprobleme stellen. Die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters auf der einen Seite und des Unternehmens sowie der verbleibenden Gesellschafter auf der anderen Seite stehen sich bei der Frage der Abfindungshöhe diametral entgegen. Streitigkeiten und oft auch gerichtliche Auseinandersetzungen sind bei der Geltendmachung von Abfindungen oft vorprogrammiert. Abfindungsbeschränkungen können rechtliche und steuerrechtliche Probleme verursachen:

Die Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht verbietet überzogene Abfindungsbeschränkungen. Dies gilt für alle Gesellschaftsformen (GmbH, KG, GbR, AG, GmbH & Co. KG, etc.). Der BGH hält Abfindungsklauseln für unwirksam, die die Abfindung so weit reduzieren, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Abfindung und dem vollen Verkehrswert besteht. Bei der Frage der Wirksamkeit der Abfindungsklausel kommt es aber nicht nur auf rein wertbezogene Faktoren, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 17.12.2001 - II ZR 348/99). Bei erfolgreichen und ertragsstarken Unternehmen sind in aller Regel sogenannte Buchwertklauseln oder sogar Abfindungen zum Nominalwert in aller Regel unwirksam. Zur Rechtsprechung bei Abfindungsbeschränkungen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zur Abfindung von Gesellschaftern mehr: Abfindung Gesellschafter

Durch Gesellschaftsverträge angeordnete Beschränkungen von Abfindungszahlungen beinhalten indes nicht nur rechtliche, sondern auch steuerrechtliche Probleme. Zwar wirken Beschränkungen von Abfindungen der einkommensteuerrechtlichen Auflösung stiller Reserven entgegen. Wenn beim Ausscheiden eines Gesellschafters seine Abfindungszahlung unter dem Verkehrswert des Anteils liegt, kann aber eine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer ausgelöst werden. Der Gedanke dahinter ist, dass der aus einer Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern einen unentgeltlichen Vorteil zukommen lässt. Wenn der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben im Falle des Gesellschaftertodes für die Beteiligung keinen Verkehrswert, sondern z.B. nur 60% des Verkehrswerts erhalten, ist die Gemeinschaft der verbleibenden Gesellschafter in Höhe von 40% des Verkehrswerts des betroffenen Anteils bereichert.

In nahezu jedem Fall ist die Bestimmung der Abfindungshöhe und des Unternehmenswerts schwierig und streitanfällig. Sofern ein Unternehmen einen Börsenwert hat oder es vor kurzer Zeit einen Beteiligungsverkauf gegeben hat, stellt die Unternehmens- oder Beteiligungsbewertung meist kein Problem dar, da die aussagekräftigen Vergleichsdaten bekannt sind. In anderen Fällen ist eine gesonderte Unternehmensbewertung erforderlich. Für die Unternehmensbewertung oder die Beteiligungsbewertung existieren unzählige Bewertungsmethoden. Zu den gängigsten zählen folgende marktübliche Verfahren:

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Nach dem Bewertungsgesetz (§§ 199 ff. BewG) ist das vereinfachte Ertragswertverfahren ein mögliches Verfahren für die Bewertung von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften. Wie alle Ertragswertverfahren geht das gesetzlich normierte vereinfachte Ertragswertverfahren davon aus, dass der Wert eines Unternehmens aus seiner Fähigkeit resultiert, zukünftige Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften.

Im Grundsatz wird beim vereinfachten Ertragswertverfahren der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Bei der Ermittlung des zukünftig zu erzielenden Jahresertrags wird dabei von den Ergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre ausgegangen. Grundlage ist dabei der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, welcher durch Hinzurechnung bestimmter Faktoren – wie beispielsweise Sonderabschreibungen oder einmalige außerordentliche Aufwendungen – und durch Kürzung – zum Beispiel um einmalige Veräußerungsgewinne – in ein korrigiertes Betriebsergebnis umgerechnet wird. Der Durchschnittswert der auf diese Weise ermittelten Betriebsergebnisse für die letzten drei Wirtschaftsjahre ergibt den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.

Um diesen Jahresertrag auf die Zukunft hochzurechnen und so den Ertragswert des Unternehmens zu ermitteln, wird der ermittelte Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, welcher sich als Kehrwert eines Kapitalisierungszinssatzes ergibt. Dieser setzt sich aus einem variablen, jährlich von der Bundesbank errechneten Basiszinssatz und einem pauschalen Risikozuschlag zusammen.

Es ist zu berücksichtigen, dass aus dem ermittelten Ertragswert des Unternehmens das nicht betriebsnotwendige Vermögen, Beteiligungen an anderen Gesellschaften und kurzfristig eingelegte Wirtschaftsgüter gesondert zu erfassen und mit ihrem gemeinen Wert, das heißt dem gewöhnlich bei einer Veräußerung zu erzielenden Wert, anzusetzen sind.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren spielt gerade im erbschaftssteuerrechtlichen Bereich eine wichtige Rolle. Es findet sich aber auch in Gesellschaftsverträgen als Wertbezugsgröße. Oftmals führt eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu hohen Unternehmenswerten mit entsprechenden Folgen für die Besteuerung. Diese Werte können jedoch gegenüber der Finanzverwaltung durch andere, objektivere Bewertungsverfahren widerlegt werden.

Ertragswertverfahren IDW S1

Auch das Ertragswertverfahren legt die zukünftigen Einnahmen-Überschüsse eines Unternehmens für die Unternehmens- oder Anteilsbewertung zugrunde. Das Ertragswertverfahren sowie das nachfolgend beschriebene DCF-Verfahren sind die beiden Verfahren, die nach IDW S1, den Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer, gleichwertig für die Durchführung von Unternehmensbewertungen angewandt werden. Im Unterschied zum vereinfachten Ertragswertverfahren wird auf Grundlage der um außerordentliche Faktoren bereinigten Betriebsergebnisse der Vergangenheit eine Prognose über die zukünftigen Erträge unter Einbeziehung von Kenntnissen u.a. über Größe und Wachstumsrate der Branche, Stellung der eigenen Produkte am Markt, Kundenstruktur, Zustand des Anlagevermögens etc. erstellt. Die für die Prognose der zukünftigen Überschüsse zur Verfügung stehenden Informationen sind dabei für nähere bzw. ferner in der Zukunft liegende Planungsphasen unterschiedlich detailliert.

Die so ermittelten zukünftigen Unternehmenserträge werden abgezinst, um den gegenwärtigen Barwert des Unternehmens bzw. des Unternehmensanteils zu erhalten. Der zu bestimmende Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite, die bei einem Vergleich mit einer Investition in eine adäquate Alternativanlage zu erzielen wäre. Er setzt sich zusammen aus einem Basiszinssatz, bei dem in der Regel auf die langfristige Rendite öffentlicher Anleihen als quasi risikofreier Kapitalmarktanlage abgestellt wird. Von diesem Basiszinssatz ist noch die Belastung durch persönliche Ertragssteuern abzuziehen, hinzuzurechnen ist ein Risikozuschlag für das übernommene unternehmerische Risiko. Auf diese Weise erhält man einen – im Unterschied zum festen Kapitalisierungszins nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren – individuell berechneten Kapitalisierungszinssatz.

Auch beim Ertragswertverfahren ist dem errechneten Ertragswert der Veräußerung des nicht notwendigen Betriebsvermögens hinzuzurechnen.

Discounted Cash-flow-Verfahren (DCF-Verfahren)

Das DCF-Verfahren bestimmt den Unternehmenswert durch Abzinsung (Diskontierung) der im Rahmen einer längerfristigen Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüsse (cash-flow) an die Unternehmenseigner auf einen Bewertungsstichtag. Als cash-flow wird dabei der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen eines Jahres verstanden. Die Unternehmensplanung wird in der Regel in mehrere Planungsphasen unterteilt, meist eine Detailplanungsphase von drei bis fünf Jahren und eine fernere Planungsphase. Für das DCF-Verfahren existieren verschiedene Methoden mit unterschiedlichen Ansätzen:

  • Beim Netto-Ansatz (sog. Equity-Methode) werden nur die Nettoauszahlungen an die Eigenkapitalgeber betrachtet, d.h. es wird unterstellt, dass sämtliche Überschüsse ausgeschüttet werden und die Ansprüche der Fremdkapitalgeber bereits befriedigt wurden. Die so ermittelten Zahlungsströme werden mit einer risikoangepassten Renditeforderung abgezinst, die anhand eines Kapitalmarktmodells ermittelt wird, um so den Barwert des Unternehmens zu erhalten.
  • Beim Brutto-Ansatz (sog. Entity-Methode) werden zunächst die sowohl den Eigen- als auch den Fremdkapitalgebern zufließenden Zahlungsströme ermittelt und abgezinst. Vom so ermittelten Gesamtwert des Unternehmens wird dann der Anteil des Fremdkapitals abgezogen, um den Unternehmenswert zu erhalten. Der Diskontierung liegt dabei der individuell zu ermittelnde durchschnittliche Kapitalkostensatz eines Unternehmens zu Grunde.
  • In einer Abwandlung, der Methode nach dem angepassten Barwert (APV-Ansatz), werden die wertbestimmenden Merkmale eines Unternehmens zerlegt und getrennt mit unterschiedlichen Zinssätzen diskontiert und bewertet. Schwierigkeiten für die Praxis ergeben sich daraus, dass cash-flow und Diskontierungssatz im Wesentlichen auf Prognosen beruhen.

Weitere praxisrelevante Bewertungsverfahren

Neben den dargestellten Gesamtbewertungsverfahren (das zu bewertende Unternehmen wird als Bewertungseinheit verstanden) existieren Einzelbewertungsverfahren wie die Substanzwertmethode, die auf den Marktwert aller materiellen und immateriellen einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten abstellt, und Mischverfahren. In der Praxis werden insbesondere bei kleineren Einheiten oft Überschlagsrechnungen (marktpreisorientierte Verfahren) vorgenommen. In der Praxis verbreitet sind als vereinfachte Bewertungsverfahren Umsatz- und Gewinn-Multiples. Diese Verfahren multiplizieren Umsatz- und Ergebnisgrößen mit größen- und branchenabhängigen Faktoren.

Wenn Sie einen Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Unternehmensbewertung oder zur Wirksamkeit von Abfindungsklauseln suchen, helfen Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in unseren Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt weiter.

Gesellschafterstreit & Steuern Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Steuerstrategien bei Gesellschafterauseinandersetzungen

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Q&A - Abfindungsanspruch und Unternehmensbewertung

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Abfindung und Unternehmensbewertung.

Wo ist die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters geregelt?

Grundsätzlich finden sich im Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Abfindung. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Abfindung regelt, richtet sich die Abfindungshöhe nach dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Rechtssprechung, die eine verkehrswertbezogene Abfindung vorsehen.

Lässt sich eine Abfindung willkürlich kürzen?

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind überzogene Abfindungsbeschränkungen unzulässig. Dies gilt grundsätzlich für alle Gesellschaftsformen (GmbH, KG, GbR, AG, GmbH & Co. KG). Der BGH hält Abfindungsklauseln für unwirksam, wenn sie zu einem groben Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Abfindung und dem gesetzlich vorgesehenen Verkehrswert führen.

 

 

Wieso gibt es vertragliche Beschränkungen der Abfindung?

Mit einer vertraglichen Beschränkung von Abfindungen für ausscheidende Gesellschafter soll die Liquidität der Gesellschaft geschützt werden. Üblicherweise ist der Mehrheitsgesellschafter an einer hohen Abfindungsbeschränkung und der Minderheitsgesellschafter an einer niedrigen Begrenzung interessiert.

Was sind die marktüblichen Bewertungsverfahren für eine Abfindung?

Marktüblich sind Ertragswertverfahren, wie zum Beispiel IDWS1, DCF-Verfahren, Mulitplikationsverfahren, Buchwertverfahren oder Substanzwertverfahren.

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