Gewinnspiele rechtssicher gestalten

Regeln im Wettbewerbsrecht kennen & Haftung vermeiden

Ein Gewinnspiel steigert Reichweite und Leads – doch fehlerhafte Teilnahmebedingungen, Datenschutzverstöße oder die Grenze zum erlaubnispflichtigen Glücksspiel führen schnell zu Abmahnung, Vertragsstrafe und Bußgeld.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben mit kostenloser Teilnahme ist grundsätzlich zulässig und braucht keine behördliche Erlaubnis.
  • Eine Abgrenzung ist aber erforderlich zum erlaubnispflichtigen Glücksspiel: Dies liegt erst vor, wenn für die Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt.
  • Klare Teilnahmebedingungen sind Pflicht – transparent, eindeutig und leicht zugänglich (§ 5a UWG, § 6 DDG).
  • Ein Kaufzwang ist heute grundsätzlich erlaubt: Das frühere wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot wurde vom EuGH gekippt. Datenschutzrechtlich gilt jedoch weiterhin ein Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
  • Bei Social-Media-Gewinnspielen gelten zusätzlich die Plattformregeln, die Werbekennzeichnung und ein Plattform-Disclaimer.
  • Fehler werden von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt – mit Unterlassung, Kosten und Vertragsstrafe.

Unsere Expertise rund um Gewinnspiele

Unsere Fachanwälte unterstützen Sie rund um Gewinn- und Glücksspiel in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München, Köln und bundesweit bei:

  • Compliance-Check von Kampagnen: Prüfung von Gewinnspielen auf Konformität mit dem Wettbewerbsrecht
  • Teilnahmebedingungen & AGB: Rechtssichere Gestaltung und Prüfung von Teilnahmebedingungen, AGB und Datenschutzhinweisen für jede Aktion
  • Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße: Vertretung Ihrer Interessen bei Wettbewerbsverstößen Ihrer Wettbewerber durch wettbewerbsrechtliche Abmahnung
  • Verteidigung: Umfassende außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Abmahnungen, im Klageverfahren oder im Rahmen einer einstweiligen Verfügung

Für eine Mandatsanfrage nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Wann ist ein Gewinnspiel erlaubt – und wann wird es zum Glücksspiel?

Die zentrale Frage jeder Werbeaktion mit Gewinnen ist die Abgrenzung zum Glücksspiel. Entscheidend sind zwei Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen: 

  • ein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance und 

  • eine Gewinnentscheidung, die ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. 

Fehlt eines davon, liegt kein Glücksspiel vor – Ihr Gewinnspiel ist dann erlaubnisfrei.

Praxisrelevantes Beispiele: Ein Preisausschreiben, bei dem eine geistige Leistung über den Gewinn entscheidet, ist deshalb selbst bei einem Teilnahmeentgelt kein Glücksspiel. Rein kostendeckende Kleinbeträge (nach verbreiteter Auffassung um 0,50 €, angelehnt an das frühere Briefporto) werden überwiegend nicht als „Einsatz" gewertet. 

Vorsicht ist geboten, wenn die Teilnahmekosten verdeckt in einen Kaufpreis eingepreist werden – dann droht die Einordnung als „verdecktes Glücksspiel".

Gewinnspiel mit Kaufzwang – erlaubt oder verboten?

Häufiger Irrtum: Die Kopplung der Teilnahme an einen Warenkauf ist heute grundsätzlich zulässig. 

Früher untersagte § 4 Nr. 6 UWG a.F., die Teilnahme vom Kauf einer Ware abhängig zu machen. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Norm für europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-304/08 „Plus"); der Gesetzgeber strich sie anschließend. Kaufgekoppelte Gewinnspiele sind damit erlaubt, mit folgenden Beschränkungen: 

  1. Grenzen aus dem Datenschutzrecht: Im Datenschutzrecht gilt weiterhin ein Koppelungsverbot. Praktisch entscheidend ist heute Art. 7 Abs. 4 DSGVO: Die Teilnahme darf nicht zwingend davon abhängig gemacht werden, dass der Teilnehmer in eine nicht erforderliche Datenverarbeitung einwilligt – etwa in Newsletter- oder Werbeversand. Sonst gilt die Einwilligung als nicht freiwillig und damit unwirksam. Ausnahmen und Gestaltungsspielräume bestehen, sind aber eng und stark einzelfallabhängig. Genau hier sollten Sie eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall vornehmen.

  2. Grenzen aus dem Wettbewerbsrecht: Grenzen für Gewinnspiele ziehen weiterhin das Irreführungsverbot (§ 5 UWG), das Verbot aggressiver Praktiken (§ 4a UWG) und das Transparenzgebot. Auch eine übermäßige Anlockwirkung gegenüber Kindern und Jugendlichen bleibt unzulässig.

Liegt ein Glücksspiel vor? Bei dem erforderlichen, behördlichen Genehmigungsverfahren für Glücksspiele vertreten wir NICHT. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt mit entsprechender Expertise!

Teilnahmebedingungen: Pflicht, Inhalt und typische Abmahnfallen

Klare Teilnahmebedingungen sind der rechtliche Kern jedes Gewinnspiels. 

Sie müssen klar, eindeutig und leicht zugänglich sein – unabhängig davon, ob die Aktion auf Ihrer Website, im Newsletter oder auf Social Media läuft. 

Rechtsgrundlage sind das Transparenzgebot (§ 5a UWG) und für elektronische Angebote § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG (das Digitale-Dienste-Gesetz hat 2024 das frühere TMG abgelöst). Die häufigste und teuerste Falle ist das Fehlen oder die Unauffindbarkeit dieser Bedingungen.

Diese Angaben gehören hinein:

Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele Notwendige Bestandteile
  • 1.
    Veranstalter

    mit Name und ladungsfähiger AnschriftTeilnahmezeitraum – Beginn und Ende der Aktion

  • 2.
    Teilnahmezeitraum

    Beginn und Ende der Aktion

  • 3.
    Teilnahmeberechtigung

    Mindestalter, Wohnsitz, Ausschluss von Mitarbeitern

  • 4.
    Teilnahmeweg

    Wie nimmt man teil und Voraussetzungen der Teilnahme

  • 5.
    Gewinne

    Art, Anzahl, Wert sowie Art der Gewinnermittlung und -benachrichtigung

  • 6.
    Datenschutzhinweise

    Ausführliche Informationen unten

  • 7.
    Haftung

    Änderungs- und Abbruchvorbehalte gehören ebenso in die Bedingungen wie eine Haftungsbegrenzung

  • 8.
    Rechtsweg

    zulässig ist ein Ausschluss bezogen auf Auslosung und Bewertung der Beiträge

  • 9.
    bei Social Media

    gehört ein Plattform-Disclaimer dazu, der klarstellt, dass keine Verbindung zur Plattform vorliegt

Teilnahmebedingungen per AGB regeln 

Teilnahmebedingungen stellen in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Für die rechtssichere Gestaltung von AGBs gibt es diverse auch europäisch ausgestaltete Gesetze sowie zahlreiche Rechtsprechung deutscher und europäischer Gerichte, die Privatpersonen ohne rechtlichen Hintergrund kaum alle kennen können. Vertrauen Sie hier unbedingt der Expertise eines Fachanwaltes.

Datenschutz beim Gewinnspiel

Sobald Teilnehmer Name, Adresse oder E-Mail angeben, verarbeiten Sie personenbezogene Daten – die DSGVO gilt also immer. Verstöße können nicht nur Bußgelder der Aufsichtsbehörden auslösen (bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, Art. 83 DSGVO), sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Beachten Sie dabei unbedingt die folgenden Regelungen des Datenschutzes:

  1. Datenminimierung (Art. 5 DSGVO): nur Daten erheben, die für das Gewinnspiel erforderlich sind.
  2. Zweckbindung & Rechtsgrundlage: Die Durchführung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Werbenutzung der Daten (z. B. Newsletter) braucht eine gesonderte Einwilligung (lit. a).
  3. Informationspflichten (Art. 13 DSGVO): eigene, verständliche Datenschutzhinweise für das Gewinnspiel.
  4. Speicherdauer & Löschung: Teilnehmerdaten nach Abwicklung fristgerecht löschen.
  5. Minderjährige: bei jüngeren Teilnehmern sind besondere Anforderungen an die Einwilligung zu beachten (Art. 8 DSGVO).
  6. Kein Kopplungszwang: Teilnahme nicht an eine Werbeeinwilligung binden (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).

 

Social Media & Instagram Gewinnspiele

Gewinnspiele auf Social Media sind starke Reichweiten-Instrumente – aber rechtlich kein Selbstläufer. Neben den gesetzlichen Vorgaben (UWG, DSGVO, DDG) gelten zusätzlich die Richtlinien der jeweiligen Plattform. Verantwortlich für die korrekte Umsetzung sind immer Sie als Veranstalter, nicht die Plattform.

Beachten Sie unbedingt die folgenden Regelungen bei Gewinnspielen auf Social Media:

  1. Plattform-Disclaimer: Klarstellen, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu Instagram, Facebook & Co. steht und die Plattform nicht Ansprechpartner ist.
  2. Werbekennzeichnung: Aktionen mit kommerziellem Zweck – besonders Influencer-Kooperationen und gesponserte Preise – als „Werbung" bzw. „Anzeige" kennzeichnen.
  3. Teilnahmebedingungen extern verlinken: aus Platzgründen auslagern und über einen klar erkennbaren, direkt erreichbaren Link einbinden.
  4. Keine kostenpflichtige Teilnahme: sonst droht die Grenze zum Glücksspiel.
  5. Mechaniken wie Markieren/Teilen: zulässig, aber datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Grenzen beachten.
  6. Minderjährigenschutz: Teilnahmevoraussetzungen und Alter sauber regeln.

Abmahnung wegen Gewinnspiel vermeiden & abwehren

Fehlerhafte Gewinnspiele werden regelmäßig abgemahnt – von Mitbewerbern, der Wettbewerbszentrale und qualifizierten Verbänden(§ 8 Abs. 3 UWG). 

Typische Folgen sind eine Unterlassungsverpflichtung, die Erstattung der Abmahnkosten und – im Wiederholungsfall – eine Vertragsstrafe, die wie ein Damoklesschwert über allen künftigen Aktionen hängt. In dringenden Fällen droht eine einstweilige Verfügung.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Gewinnspielen

Braucht jedes Gewinnspiel Teilnahmebedingungen?

Ja. Sobald Sie ein Gewinnspiel öffentlich veranstalten, müssen klare, eindeutige und leicht zugängliche Teilnahmebedingungen vorhanden sein. Fehlen sie oder sind sie schwer auffindbar, kann das als Verstoß gegen das Transparenzgebot abgemahnt werden.

Ist ein Gewinnspiel mit Kaufzwang erlaubt?

Grundsätzlich ja. Das frühere wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot wurde vom EuGH 2010 gekippt und später gestrichen. Die Teilnahme darf also an einen Kauf gebunden werden – solange keine Irreführung oder unzumutbare Beeinflussung vorliegt und die Bedingungen transparent sind.

Wann wird ein Gewinnspiel zum genehmigungspflichtigen Glücksspiel?

Wenn für die Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 GlüStV 2021). Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Ohne behördliche Erlaubnis ist die Veranstaltung strafbar (§ 284 StGB).

Darf ich das Gewinnspiel an eine Newsletter-Anmeldung koppeln?

Das ist heikel. Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO darf die Teilnahme nicht zwingend von einer Einwilligung in nicht erforderliche Werbung abhängig gemacht werden, sonst ist die Einwilligung unwirksam. Es gibt enge Gestaltungsspielräume – hier sollten Sie sich rechtlich absichern.

Was muss ich bei einem Instagram-Gewinnspiel beachten?

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben gelten die Plattformrichtlinien. Pflicht sind ein Disclaimer, dass die Aktion nicht mit Instagram in Verbindung steht, verlinkte Teilnahmebedingungen, eine korrekte Werbekennzeichnung und eine kostenfreie Teilnahme.

Muss ich ein Gewinnspiel als Werbung kennzeichnen?

Sobald ein kommerzieller Zweck verfolgt wird – etwa Reichweite für eine Marke oder gesponserte Preise – ist eine Kennzeichnung als „Werbung" oder „Anzeige" geboten. Das gilt besonders für Influencer-Kooperationen.

Dürfen Minderjährige an Gewinnspielen teilnehmen?

Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. Bei jüngeren Teilnehmern sind besondere Anforderungen an die Einwilligung (Art. 8 DSGVO) und der Jugendschutz zu beachten. Häufig ist es sinnvoll, die Teilnahme auf Volljährige zu beschränken.

Was kostet eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Gewinnspiels?

Neben der Unterlassung fallen regelmäßig die Abmahnkosten des Gegners an; im Wiederholungsfall kommt eine Vertragsstrafe hinzu, häufig in vierstelliger Höhe. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und vom Streitwert ab.

Welche Anwälte helfen bei Streitigkeiten mit Wett- oder Gewinnspielplattformen?

Für wettbewerbs- und gewinnspielrechtliche Auseinandersetzungen ist der Gewerbliche Rechtsschutz zuständig. Unser Team vertritt Unternehmen sowohl bei der Abwehr von Abmahnungen als auch bei der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen Wettbewerber und Plattformen.