Vermögensverwaltende Spardosen GmbH
Steuerliche Gestaltung für Aktien, ETF, Trading
Die vermögensverwaltende GmbH für Börsengeschäfte bietet sich für den langfristigen Vermögensaufbau an. Gerade für aktive Trader bietet sich die vermögensverwaltende GmbH an. Auch für Unternehmer in einer Holdingstruktur sehen wir einen deutlichen Vorteil für die vermögensverwaltende Spardosen-GmbH.
Insbesondere Unternehmer müssen sich frühzeitig Gedanken machen um den parallelen Aufbau einer Rücklage zur Altersvorsorge. Unternehmer, die ihre Altersvorsorge ausschließlich auf eine spätere gewinnbringende Veräußerung ihres Unternehmens setzen, spielen mit dem Risiko der Altersarmut. Die vermögensverwaltende Spardosen-GmbH für Aktien, EtF, Trading hat hier auch einen psychologischen Vorteil der vom Privatvermögen separaten Ansparung.
Unsere bundesweit tätigen Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht gestalten für Sie steueroptimierte Strukturen für Ihr Vermögen.
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Besteuerung Veräußerungsgewinne
Die laufend niedrigere Besteuerung von Handelsgewinnen mit Aktien, etc. mit nur 0,75 % bzw. ca. 1,5 % ermöglicht gerade beim Trading von Aktien einen deutlich schnelleren Vermögensaufbau. Anders als noch bis 2017 ist keine Unterscheidung zu treffen zwischen Trading und Buy and Hold. Auch Gewinne aus Day Trading sind von der weitestgehenden Steuerbefreiung umfasst. Veräußerungsverluste sind im Gegenzug allerdings nicht abziehbar.
Dabei ist es egal, ob es sich um eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft handelt. Auch die Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (z.B. amerikanischer Aktienmarkt) ist begünstigt.
Besteuerung Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen bei Aktien (Dividenden) sind allerdings von der Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (wird auch ab 2021 weiter erhoben) ab einer Beteiligung von 10 % befreit. Für die Gewerbesteuer muss die Beteiligung mindestens 15 % ausmachen.
Da typischerweise die Beteiligung im Depot bei unter 1 % liegen wird, unterliegen die Gewinnausschüttungen der Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von 15,825 %. Zusätzlich fällt – wenn nicht eine Gestaltung über eine GmbH atypisch still- siehe gleich unten – gewählt wird, Gewerbesteuer je nach Verwaltungssitz von regelmäßig ca. 12 % bis 17 %.
Entfällt die Gewerbesteuerbelastung auf Grund von Gestaltung, so ist die laufende Besteuerung von Gewinnausschüttungen günstiger als im Privatvermögen. Dies allerdings nur solange, wie nicht ausgeschüttet wird. Deutlich steuerlich nachteilhaft ist die vermögensverwaltende Spardosen-GmbH, wenn die Ausschüttung der Gewerbesteuer unterliegt.
Besteuerung ETF
Für ETF im Vermögen einer vermögensverwaltenden Spardosen-GmbH gelten steuerliche Sonderregelungen nach dem Investmentsteuergesetz. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Aktien-ETF ist zu 80 % von der Körperschaftsteuer befreit. Damit ergibt sich eine Steuerlast von 3,15 % Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei der Gewerbesteuer beträgt die Steuerfreistellung 60 %. Damit ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von gewöhnlich rund 5,2 % bis 6 %
Besteuerung von laufenden Zinseinkünften, Währungsgeschäften, etc.
Bei Zinseinnahmen, Währungsgeschäften, etc. greift auf Ebene der vermögensverwaltenden Spardosen-GmbH die Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die weitgehende Steuerfreistellung setzt voraus, dass es sich um Gewinnausschüttungen einer Körperschaft (das sind insbesondere die GmbH, AG) handelt
Die Anlage in Anleihen, Währungsgeschäften ist überhaupt nur dann sinnvoll, wenn dies im Zusammenhang mit einer Holdingstruktur geschieht und Gewinnausschüttungen der operativen GmbH dann auf Grund der niedrigen Besteuerung dieser Gewinnausschüttung zunächst einen deutlich höheren Anlagenbetrag ermöglichen.
Weitere Informationen zum Steuersparmodell Holding finden Sie hier: Steuersparmodell Holding
Gewerbesteuerbelastung
Die vermögensverwaltende Spardosen-GmbH unterliegt auch dann der Gewerbesteuer, wenn diese ausschließlich Börsengeschäfte tätigt, also in Aktien, ETFs, Anleihen , Optionshandel, Derivate, Forex, etc. anlegt bzw. handelt.
Anders als für die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH sieht das Gewerbesteuergesetz keine gewerbesteuerlichen Kürzungen von Gewinnen und Ausschüttungen bzw. Zinseinnahmen vor.
Kombination mit atypisch stiller Gesellschaft
Bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 € kann die Gewerbesteuerbelastung durch die Beteiligung einer atypisch stillen Gesellschaft an der vermögensverwaltenden Spardosen-GmbH verhindert werden. Gerade bei aktiven Händlern ohne große Dividenden, Zinseinkünften sollte dieser Freibetrag lange ausreichen.
Kombination mit Holdingstruktur
Gerade bei über eine eigene GmbH operativ tätigen Unternehmern bietet sich die Gründung einer Holdingstruktur an.
Mit der Holdingstruktur soll sichergestellt werden, dass die Vermögensanlage getrennt vom operativen Risiko erfolgt und gleichzeitig die Ausschüttungsbelastung von 26,375 % ins Privatvermögen vermieden wird. Stattdessen wird an die Holding mit einer Steuerbelastung von 0,75 % bzw. 1,5 % ausgeschüttet, sofern die Beteiligung nicht weniger als 10 % bzw. 15 % beträgt.
Besonders hohe Steuerspareffekte werden bei der Veräußerung der operativen GmbH erzielt. Hier stehen bis zu 99,25 % des Veräußerungserlöses für Reinvestitionen zur Verfügung.
Alternative: Familienstiftung
Die Familienstiftung kann eine Alternative zur vermögensverwaltenden Spardosen-GmbH sein. Anders als eine GmbH entfällt bei der Familienstiftung für Einkünfte aus Kapitalvermögen die Gewerbesteuer. Zusätzliche Strukturkosten für die atypisch stille Gesellschaft fallen hier dann nicht an.
Die Familienstiftung hat zusätzlich – bei entsprechendem zeitlichen Vorlauf - den Vorteil der Sicherung des Vermögens vor Gläubigerzugriffen (asset protection). Die Familienstiftung zur Anlage in Aktien, ETF, Anleihen, Derivate, etc. ist allerdings deutlich unflexibler hinsichtlich der Verwendung der Substanz für private Zwecke.
Auch die Familienstiftung kann als Holding eingesetzt werden. Mehr dazu hier: Familienstiftung als Holding
Alternative: Familienpool
Bei der Familienpoolgesellschaft, die üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG) errichtet wird, ist die Besteuerung nicht anders als bei der natürlichen Person als Steuerpflichtiger. Hier greift bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft die Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne und laufende Einkünfte aus Aktien, ETF, Anleihen, etc.
Die Familienpoolgesellschaft eignet sich zur Bündelung von Familienvermögen und zur frühzeitigen Übertragung auf die nächste Generation. Hier kann dann auch eine Verlagerung der Kapitaleinkünfte auf noch niedrig steuerlich belastete Kinder erfolgen.
Während bei Immobilien-Familienpoolgesellschaften verschiedene Nießbrauchgestaltungen, also Gestaltungen bei denen die Mieteinnahmen weiterhin dem Übergeber zustehen, aber die Substanz bereits auf die nächste Generation übergeht, hervorragend geeignet sind, ist dies bei der Spardosen-Familiengesellschaft in der Rechtsform einer GbR oder KG zumindest zweifelhaft.
Hier bietet sich für die vermögensverwaltende GmbH die frühzeitige Übertragung von Vermögen in Aktien, ETF, Anleihen etc. auch unter Nießbrauchvorbehalt an.