Strohmann und Treuhandverhältnis

Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter

Vor allem im kleinen Mittelstand finden sich immer wieder Unternehmen, die nicht durch ihren offiziellen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer geleitet werden. Typischerweise wird eine Person überredet, als Strohmann die Geschäftsführung einer GmbH zu übernehmen. Die unbedarfte Person wird dann als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen, obgleich die tatsächlichen Geschicke der Gesellschaft von einem Hintermann geleitet werden.

Zum Teil ist der Strohmann-Geschäftsführer zugleich auch der formelle Gesellschafter der GmbH (Geschäftsanteile werden aufgrund eines Treuhandvertrags gehalten), teilweise ist der Hintermann direkter Gesellschafter. Gemein haben alle Strohmann-Gestaltungen, dass es zu einer Spreizung von geschäftlichen Risiken und Chancen kommt: Der Strohmann trägt die Haftungsrisiken und der Hintermann profitiert wirtschaftlich von den Geschäften.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Anwaltliche Expertise bei Strohmann- und Treuhandgestaltungen

Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie Steuerberater berät bei Strohmann- und Treuhandgestaltungen an unseren Standorten Hamburg, Berlin, München und Frankfurt insbesondere zu folgenden Aspekten:

  1. Analyse der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen von Strohmanngestaltungen und Aufzeigen von Alternativen
  2. Prüfung der rechtlichen und steuerlichen Risiken bei Strohmannkonstruktionen aus Sicht der Gesellschaft und ihrer Organe
  3. Begleitung bei der Umgestaltung und Aufhebung von Strohmann- und Treuhandverhältnissen
  4. Beratung von Maßnahmen zur Haftungsminimierung von Strohmännern
  5. Gerichtliche Vertretung von Geschäftsführern bei der Verteidigung gegen (Schadensersatz)Ansprüche

Mehr zum Thema Treuhand bzw. Treuhänder finden Sie hier:

Gründe für das Phänomen GmbH-Strohmann

Oftmals werden bei kleineren Unternehmen in der Rechtsform GmbH oder GmbH & Co. KG Strohmänner als Geschäftsführer eingesetzt, weil die Hintermänner aufgrund einer Insolvenz oder einer Straftat von Gesetzes wegen nicht mehr als Geschäftsführer bestellt werden dürfen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für Personen, die von einem behördlichen Gewerbeverbot betroffen sind und daher in einer GmbH die Geschäftsführung nicht übernehmen dürfen.

Des Weiteren werden Strohleute als Geschäftsführer dort eingesetzt, wo das Geschäft besonders haftungsträchtig ist oder gegebenenfalls gesetzliche Vorgaben nicht einhält. Hier schützt sich der Hintermann vor den Haftungsrisiken, die mit der Geschäftsführerstellung verbunden sind, durch die Einschaltung eines ahnungslosen Strohmanns. Diese Hintermänner können oder wollen aus den genannten Gründen nicht das Amt des Geschäftsführers übernehmen und versuchen daher, ihr Geschäft über Strohmänner zu betreiben.

In der Anwaltspraxis ist zu beobachten, dass insbesondere Ehefrauen oder andere nahestehende Personen, die geschäftsunerfahren sind, überredet werden, als Geschäftsführer zu fungieren.

Zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für den Strohmann

In aller Regel werden die Strohleute nicht über die bestehenden zivil- und strafrechtlichen Risiken aufgeklärt. Teilweise wird ihnen auch versprochen, dass sie nichts zu befürchten hätten bzw. der Hintermann sämtliche Risiken aus der Geschäftsführung tragen werde. Schriftlich dokumentiert werden derlei Vereinbarungen in der Praxis jedoch nur höchst selten.

Tatsächlich übernimmt jede Person, die zum Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG bestellt wird, vollumfänglich und ohne jede Einschränkung alle gesetzlichen Geschäftsführerpflichten und die damit verbundenen Haftungsrisiken. Etwaige Vereinbarungen mit dem Hintermann hierzu haben gegenüber Dritten keine Wirkung, sondern können allenfalls Ansprüche des Strohmanns gegenüber dem Hintermann auslösen.

Das Gesetz fordert vom Geschäftsführer, dass er alle Geschäftsverhältnisse im Blick hat und die finanzielle Lage der Gesellschaft stets kontrolliert. Auch der Strohmann-Geschäftsführer muss sich jederzeit vor Augen führen, in welcher finanziellen Lage sich die Gesellschaft befindet. Jeder Geschäftsführer kann für Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten zivil- und strafrechtlich persönlich in Anspruch genommen werden. Kommt es zu einer Insolvenzreife einer GmbH, droht dem Strohmann-Geschäftsführer bei Untätigkeit die besonders scharfe Haftung für eine Insolvenzverschleppung (näheres zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier: Geschäftsführerhaftung)

In der Praxis übernehmen die typischen Strohmann-Geschäftsführer jedoch keine Kontrolle über die Finanzbuchhaltung und überlassen die faktische Leitung dem Hintermann. Wenn der Hintermann ins geschäftliche Risiko geht und es zu einer Insolvenz der GmbH kommen lässt, wird der formelle Geschäftsführer vom Fiskus, Sozialversicherungsträger und Insolvenzverwalter zur Kasse gebeten. Die Zivil- und Finanzgerichte stellen die Haftung auch dieser Strohmänner immer wieder fest.

Eine Erklärung des Strohmann-Geschäftsführers, dass nicht er persönlich die Geschäfte geführt hat, wirkt in aller Regel nicht haftungsbefreiend. Grundsätzlich wird sich eine Haftung auch durch keinerlei vertragliche Gestaltung zwischen Strohmann und Gesellschaft bzw. Strohmann und Hintermann verhindern lassen. Die typischen vertraglichen Haftungsvermeidungsstrategien versagen hier. Bei einer Geschäftsführung ohne entsprechende Kontrolle, die gegebenenfalls noch von einer ständigen Unterkapitalisierung der GmbH begleitet wird, liegt der beste Haftungsschutz in einer präventiven Niederlegung des Geschäftsführeramtes.

Seit Oktober 2017 greifen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zum Transparenzregister. Durch dieses Register sollen Treuhandverhältnisse bzw. Strohmann-Konstellationen bestimmten Personen offengelegt werden. Hier finden Sie mehr zu den Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister: Tranparenzregister

Möglicher Ausweg aus der Haftung: Niederlegung des Geschäftsführeramtes

Im Grundsatz kann jeder GmbH-Geschäftsführer jederzeit ohne die Nennung von wichtigen Gründen sein Geschäftsführeramt niederlegen. Die Amtsniederlegung, die keinerlei Form bedarf, sollte schon aus Beweiszwecken dokumentiert werden. Zu bedenken ist ferner, dass eine Amtsniederlegung im Einzelfall – z.B. bei einer Amtsniederlegung zur Unzeit – auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft begründen kann. Dieser lässt sich jedoch bei entsprechender Vorbereitung und Planung regelmäßig verhindern. Sichergestellt werden muss, dass die Amtsniederlegung im Handelsregister eingetragen wird.

Liegt ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag vor, sollte neben der Amtsniederlegung die Kündigung des Dienstvertrags bedacht werden. Liegen im Einzelfall keine wichtigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags vor, sollte die Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist erfolgen. Es sollte nach Möglichkeit immer der Gleichlauf von Amtsniederlegung und Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses angestrebt werden.

Sollten Sie Interesse an einer Beurteilung der bestehenden Haftungsrisiken im Zusammenhang von Strohmann-Geschäften haben, kontaktieren Sie bitte unsere Rechtsanwälte in unseren Kanzleibüros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt. Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie auch bundesweit.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.