Testament unter Zeugen

Sind Zeugen notwendig bzw. sinnvoll?

Das Erbrecht kennt die Notwendigkeit von Zeugen nur in Ausnahmefällen. Dennoch kann die Anwesenheit von Personen beim Schreiben des Testaments gelegentlich zweckmäßig sein.

Normalerweise muss bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung kein Zeuge anwesend sein. Laut Gesetz reicht es aus, wenn das Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben wird, egal, wer dabei ist.

Eine weitere gängige Methode ist die Testamentserrichtung zur Niederschrift eines Notars. Dies kann von Vorteil sein, weil im Allgemeinen kein Zweifel an der Echtheit von Notartestamenten besteht und sie häufig im Rechtsverkehr einen Erbschein ersetzen. Es kommt ihnen eine hohe Beweiskraft zu. Auch für diese Form des Testaments ist gesetzlich zwar der Notar als Mitwirkender, jedoch kein eigentlicher Zeuge vorgesehen.

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Zeugen: Wichtig im Notfall

Zeugen sind für ein Testament erst im Notfall relevant, bei sogenannten Nottestamenten. In diesen Fällen ist der Erblasser dem Tod so nah, dass zu befürchten ist, dass er sein Testament nicht mehr rechtzeitig selbst handschriftlich oder vor einem Notar machen kann. Das Testament kann dann zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Sterbende aufhält, gemacht werden (sogenanntes Bürgermeistertestament). Bei dem gesamten Beurkundungsprozess hat der Bürgermeister zwei Zeugen hinzuzuziehen, die selbst nicht von den Verfügungen des Erblassers profitieren dürfen.

Ist die Todesgefahr so immanent, oder ist der Sterbende derart abgeschieden, dass weder ein eigenhändiges Testament errichtet werden kann, noch ein Notar oder Bürgermeister rechtzeitig erreichbar wären, kann das Testament mündlich, oder nach den Formvorschriften des Bürgermeister-Testaments, vor drei Zeugen gemacht werden (sogenanntes Dreizeugentestament).

Sowohl bei dem Bürgermeister- als auch bei dem Drei-Zeugen-Testament ist notwendige Voraussetzung, dass der Bürgermeister, bzw. die drei Zeugen, von den zulässigkeitsbegründenden Umständen, also der nicht rechtzeitigen Erreichbarkeit eines Notars bzw. des Bürgermeisters und dem nahen Tod des Erblassers überzeugt sind. Gleichzustellen mit dem nahen Tod des Erblassers ist dessen unmittelbar bevorstehende, andauernde Testierunfähigkeit

Ein Drei-Zeugen-Testament kann außerdem während einer Seereise eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens erstellt werden. Dann spricht man von einem Nottestament auf See.

Die Frage nach der Gültigkeit eines Testaments unter Mitwirkung von Zeugen wird regelmäßig beim Nachlassgericht geklärt, wenn ein potenzieller Erbe einen Erbschein beantragt.

Keine unbegrenzte Gültigkeit von Nottestamenten mit Zeugen

Alle drei Formen der Nottestamente haben, falls der Testierende doch überlebt, eine begrenzte Gültigkeitsdauer. In der Regel verliert das Nottestament nach drei Monaten seine Wirksamkeit, sobald der Erblasser wieder die Möglichkeit hat, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

Alle Nottestamente können auch als gemeinsame Testamente, sogenannte Ehegattentestamente, erstellt werden. Das gilt auch, wenn die nahe Todesgefahr nur für einen Ehegatten zutrifft. Allerdings ist für beide Ehegatten die begrenzte Gültigkeitsdauer zu beachten. Auch wenn das gemeinsame Nottestament also wirksam zum Einsatz kommt, weil ein Ehegatte zeitnah verstirbt, sind die enthaltenen Regelungen des anderen Ehegatten, unter Berücksichtigung der Wechselwirksamkeit, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unwirksam.

Sind Zeugen auch bei gewöhnlichen Testamenten sinnvoll?

Das heißt aber nicht, dass Zeugen in Testamentsangelegenheiten grundsätzlich irrelevant sind. Insbesondere bei unklar formulierten, bzw. mehrdeutigen Verfügungen des Erblassers kommt ihnen große Bedeutung zu. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Testament Formulierungen enthält wie „Alleinerbe soll mein Lieblings-Neffe werden“, oder „1.000 € gehen an das Tierheim“. Hier ist dann eine ergänzende Testamentsauslegung notwendig, um den Willen des Erblassers zu ermitteln. Es ist also gegebenenfalls durch das Nachlassgericht herauszufinden, welcher Neffe, bzw. welches Tierheim gemeint ist. Hierfür können Anhaltspunkte und Beweismittel außerhalb des Testaments hinzugezogen werden, insbesondere Zeugen. Diese könnten in den beschriebenen Fällen bekunden, welchem Neffen der Erblasser besonders nahe stand, oder zu welchem Tierheim er zu Lebzeiten eine Verbindung hatte. Die Anwesenheit von Zeugen bei der Errichtung eines Testaments kann also im Falle eines Erbstreits nach dem Tod hilfreich sein.

Die sicherste Methode, als Erblasser seinen letzten Willen verwirklicht zu wissen, ist jedoch eine umfassende rechtliche Beratung einzuholen, mit der ein eindeutiges Testament formuliert werden kann. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht und Steuerrecht betreuen Erblasser so, dass Zeugen in Testamentsangelegenheiten tatsächlich nicht benötigt werden.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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