Asset Deal vs. Share Deal

GmbH-Verkauf aus steuerlicher Sicht

Erfolgt die Unternehmensnachfolge durch Verkauf, geht es häufig um Kaufpreise im hohen sechs- oder siebenstelligen Bereich. Trotzdem kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass die steuerliche Struktur der Unternehmensveräußerung nicht mit der gebotenen Sorgfalt geplant wird. Dabei hat insbesondere die steuerliche Gestaltung des Unternehmensverkaufs maßgeblichen Einfluss darauf, welcher Anteil des Kaufpreises am Ende tatsächlich Netto beim Verkäufer ankommt.

Zentral ist dabei aus rein steuerrechtlicher Perspektive die Frage, ob der Unternehmensverkauf, z.B. der Verkauf einer GmbH Beteiligung, als Asset Deal oder als Share Deal abgewickelt wird. Vor dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung sollte man sich im Klaren über die wesentlichen steuerlichen Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal sein und sich beraten lassen, wo Gestaltungsspielräume bestehen und welche strategischen Überlegungen in der Praxis zu berücksichtigen sind.

Beratungsleistungen zum Asset Deal & Share Deal

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater beraten bundesweit und sind spezialisiert auf die Bereiche Unternehmensnachfolge, Vermögensschutz und Steueroptimierung. Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie bundesweit in allen Fragen rund um strategische Steuerberatung von Privatpersonen oder Unternehmern:

  • Steuerliche Strukturierung von Unternehmensverkäufen (Asset Deal vs. Share Deal)

  • Entwicklung steueroptimierter Verkaufs- und Nachfolgestrategien

  • Begleitung bei Umstrukturierungen vor der Transaktion

  • Steuerliche Due Diligence im Rahmen von Unternehmenskäufen und -verkäufen

  • Prüfung steuerlicher Risiken bei Asset Deals und Share Deals

  • Steuerliche Begleitung von Familienstiftungen und Holdinggesellschaften

  • Beratung zur langfristigen Vermögens- und Nachfolgeplanung

  • Individuelle steuerrechtliche Beratung zur Unternehmensnachfolge durch Verkauf

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Allgemeiner Unterschied – Asset Deal vs. Share Deal

Der zentrale Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal ist schnell gefunden. Während beim Share Deal der Gesellschafter seine Geschäftsanteile unmittelbar selbst verkauft, verkauft beim Asset Deal die GmbH selbst ihre einzelnen Wirtschaftsgüter, Verträge und Verbindlichkeiten. Beim Asset Deal erwirtschaftet also zunächst die Gesellschaft selbst den Kaufpreis, der dann erst im Anschluss durch Ausschüttung beim Gesellschafter ankommt.

An diesem Punkt beginnt auch die steuerliche Herausforderung. Denn je nachdem, ob man sich für den Asset Deal oder den Share Deal entscheidet, kann sich die Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sehr unterschiedlich auswirken. Häufig vertreten Käufer und Verkäufer dabei gegenläufige Interessen, die in Ausgleich zu bringen sind.

Der Share Deal aus steuerlicher Perspektive

Beim Anteilsverkauf im Rahmen eines Share Deals erfolgt die Veräußerung auf Ebene des Gesellschafters. Handelt es sich beim Verkäufer und Gesellschafter um eine Privatperson, unterliegt der Gewinn grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren. Dann sind 60 % des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig, während 40 % steuerfrei bleiben.

Bei Anwendung des Spitzensteuersatzes ergibt sich daraus regelmäßig eine effektive Steuerbelastung von etwa 28–30 %. Zu beachten gilt beim Share Deal außerdem, dass weder Gewerbesteuer noch Körperschaftsteuer anfallen, da die Besteuerung direkt auf Ebene des Gesellschafters erfolgt – nicht auf Ebene der GmbH.

Praxisbeispiel eines Share Deals

Wir verdeutlichen die Wirkung des Share Deals anhand eines Praxisbeispiels. Bei einem Veräußerungsgewinn von 3 Mio. EUR kann sich beim Share Deal – je nach persönlichem Steuersatz – eine Steuerbelastung von rund 0,9 Mio. EUR ergeben, sodass etwa 2,1 Mio. EUR netto verbleiben. 

Noch günstiger ist das Ergebnis, wenn die Anteile an der zu veräußernden GmbH nicht unmittelbar von einer Privatperson gehalten werden, sondern über eine Holding-Kapitalgesellschaft gehalten und veräußert werden. Denn dann ergibt sich auf Ebene der Holding eine Steuerbelastung von lediglich etwa 1,5 % und sogar nur rund 0,75 %, wenn die Anteile in einer Familienstiftung als Holding gehalten werden.

Davon können die Beteiligten allerdings nur profitieren, wenn es sich bei der Holding selbst um eine Körperschaft oder Kapitalgesellschaft handelt. Veräußert eine Personengesellschaft als Holding, dann greift das beschriebene Teileinkünfteverfahren.

Zu beachten ist zudem, dass solche Holdingstrukturen in der Regel langfristig aufgebaut werden müssen und ihre steuerlichen Vorteile insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Veräußerungsgewinne im Unternehmen bleiben – und nicht direkt nach der Veräußerung in das Privatvermögen des Gesellschafters ausgeschüttet werden.

Aber auch bei einer unmittelbaren Beteiligung im Privatvermögen bestehen noch gewisse Optimierungsmöglichkeiten bzgl. der Steuerbelastung – gegebenenfalls auch noch kurzfristig vor der Veräußerung.

Der Asset Deal aus steuerlicher Sicht

Beim Asset Deal vollzieht sich der Verkauf etwas anders – mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen. Hierbei verkauft die GmbH selbst ihre einzelnen Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen, Marken, Kundenbeziehungen oder Immobilien. Auf Ebene der GmbH fallen zunächst Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an, die zusammen häufig rund 30 Prozent betragen. Damit ist die Besteuerung aber noch nicht abgeschlossen. 

Sobald der Veräußerungsgewinn aus der GmbH raus und an den Gesellschafter ausgeschüttet werden soll, wird der Gewinn ein weiteres Mal besteuert. Das kann entweder in Form der Abgeltungsteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgen. Die Gesamtsteuerbelastung kann beim Asset Deal daher 45 % bis über 50 % betragen. 

Für die Praxis bedeutet das, dass bei einem Kaufpreis von 1 Mio. EUR beim Gesellschafter gegebenenfalls nur 500.000 EUR Gewinn übrig bleiben. Das muss aber nicht immer so sein. Der Asset Deal kann je nach Sachverhalt sogar steuerlich vorteilhafter sein als der Share Deal. Der Sachverhalt macht im Einzelfall den Unterschied.

Share Deal günstig für Verkäufer

Aus steuerlicher Perspektive desVerkäufers stellt der Share Deal für ihn meistens die vorteilhaftere Gestaltungsmethode dar. Der Grund dafür ist insbesondere, dass der Veräußerungsgewinn lediglich auf der Stufe des Gesellschafters besteuert wird, während es beim Asset Deal zu einer zweistufigen Besteuerung kommen würde.

Beim Verkauf der GmbH-Beteiligung durch eine Privatperson unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren, sodass, selbst bei Anwendung des Spitzensteuersatzes, meist nur eine Steuerbelastung von rund 28 % entsteht. Bei einem Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft reduziert sich die Steuerbelastung auf ca. 1,5 %.

Demgegenüber trifft den Verkäufer beim Asset Deal grundsätzlich eine deutlich höhere Gesamtsteuerbelastung. Es käme auf Ebene der GmbH zu einer ersten Besteuerung von rund 30 %, und bei der Ausschüttung an die Gesellschafter zu einer zweiten Besteuerung durch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag. Insgesamt ergäbe sich eine Steuerbelastung auf Verkäuferseite von etwa 47 % – ggf. weniger, wenn der Gesellschafter der GmbH ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist.

Insgesamt ist der Share Deal damit für den Verkäufer aus steuerlicher Perspektive günstiger.

Asset Deal günstig für Käufer

Aus Perspektive desKäufers hingegen stellt der Asset Deal meist die steuerlich vorteilhaftere Variante dar. Denn im Falle eines Share Deals werden lediglich Gesellschaftsanteile erworben, für die keine neuen Abschreibungspotenziale entstehen. Beim Asset Deal dagegen kann der Käufer den Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilen und diese Werte steuerlich abschreiben. Besonders attraktiv sind in diesem Zusammenhang Kundenstämme, Marken oder Immobilien. Es entsteht ein erhöhtes Abschreibungsvolumen, das in den nachfolgenden Jahren zu erheblichen Steuerersparnissen führt.

Das erleichtert die Finanzierung ungemein, da die Abschreibung unbesteuerte Liquidität schafft und damit das Darlehen für den Kauf besser getilgt werden kann. Denn Tilgungsleistungen senken bekanntlich die Steuerlast nicht.

In der Praxis bevorzugt daher der Käufer meistens den Asset Deal.

Wer entscheidet über die Verkaufsstruktur?

Ob der Verkauf des Unternehmens nun als Asset Deal oder Share Deal erfolgt, ist keine rein rechtliche Frage, sondern zentraler Bestandteil der Kaufpreisverhandlung. Grund dafür ist der typische Interessengegensatz beider Parteien. Während der Share Deal für den Verkäufer oft steuerlich günstiger ist, profitiert der Käufer steuerlich eher vom Asset Deal.

Im Rahmen der Kaufpreisverhandlung werden in der Praxis dann häufig Gestaltungen getroffen, um beide Interessen zumindest in Ausgleich zu bringen, z.B. in Form eines höheren Kaufpreises beim Asset Deal, steuerlicher Kompensationen oder auch vorgelagerter Umstrukturierungen.

Diese zentrale Frage sollte nicht erst beim Vertragsentwurf beantwortet werden. Dann ist es meistens schon zu spät. Die Weichen für eine steueroptimale Übertragung des Unternehmens müssen regelmäßig schon deutlich früher im Transaktionsprozess gestellt werden.

Ist der Share Deal besser oder der Asset Deal?

Den Asset Deal mit dem Share Deal abstrakt zu vergleichen ist wie Äpfel und Birnen zu vergleichen. Ein isolierter Vergleich zum selben Kaufpreis würde schnell zeigen, dass der Share Deal für den Verkäufer in den meisten Fällen steuerlich klar überlegen ist. Der Asset Deal dagegen ist zwar oft mit einer höheren Steuerbelastung für den Verkäufer verbunden, kann aber aus wirtschaftlichen Gründen auf Käuferseite dennoch notwendig sein.

Entscheidend ist, dass der steuerliche Fahrplan frühzeitig noch vor Beginn des Verkaufsprozesses der GmbH-Beteiligung festgelegt wird. Eine pauschale Aussage darüber, welche Variante in jedem Fall steuerlich vorteilhafter ist, kann nicht getroffen werden. Eine steueroptimierte Gestaltung ist immer von den konkreten Rahmenbedingungen im Einzelfall abhängig.

Allerdings sollte der Blick nicht allein auf die Steuerbelastung gerichtet werden. Auch rechtliche und wirtschaftliche Aspekte, darunter z.B. die Ausgestaltung der Vertragsklauseln im Einzelnen, sind von Bedeutung und können das Gesamtergebnis maßgeblich beeinflussen. 

Ein Fachanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, die Unternehmensnachfolge durch Verkauf steueroptimiert zu gestalten und dabei alle Optimierungspotenziale bestmöglich auszuschöpfen.

FAQ zum Asset Deal und Share Deal

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?

Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine GmbH-Anteile direkt. Beim Asset Deal verkauft dagegen die GmbH selbst einzelne Vermögenswerte wie Maschinen, Marken oder Kundenstämme. Steuerlich führt das häufig zu erheblichen Unterschieden.

Warum ist der Share Deal steuerlich günstiger für den Verkäufer?

Für Verkäufer ist der Share Deal meist vorteilhafter, da der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nur einmal auf Ebene des Gesellschafters besteuert wird. Beim Asset Deal kommt es dagegen zu einer zweistufigen Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.

Warum bevorzugen Käufer häufig einen Asset Deal?

Beim Asset Deal kann der Käufer die erworbenen Wirtschaftsgüter steuerlich abschreiben und dadurch zukünftige Steuerersparnisse erzielen. Das vereinfacht oft die Finanzierung und macht den Asset Deal für Käufer attraktiver.