Änderung des Gesellschaftsvertrags

GmbH, AG, GmbH & Co. KG, GbR – wie werden die Gesellschaftsverträge geändert?

Bei jeder mehrgliedrigen Gesellschaft stellt der Gesellschaftsvertrag eines der wichtigsten rechtlichen Dokumente dar. Bereits mit der Gesellschaftsgründung werden durch den Gesellschaftsvertrag viele relevante Verhältnisse und Beziehungen festgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag justiert nicht nur Gewinn- und Machtverhältnisse zwischen den Gesellschaftern, sondern regelt auch das Verhältnis zum Management. Oftmals muss ein Gesellschaftsvertrag auch sich ändernden Verhältnissen (beispielsweise neue Rechtslage oder neue Beteiligungsverhältnisse) Rechnung tragen. Abhängig davon, ob es sich um eine GmbH, UG, AG, KG oder GbR handelt, sind unterschiedliche Verfahrens- und Formvorschriften für die Gesellschaftsvertragsänderung einzuhalten.

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Bedeutung des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag ist für jede Mehrpersonengesellschaft von großer Bedeutung. Abhängig von der Rechtsform können einige Gesellschaften ohne einen verschriftlichten Gesellschaftsvertrag nicht existieren. Der Gesellschaftsvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen und Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Organen eines Unternehmens. Er normiert die wesentlichen Verfahrensfragen betreffend die Gesellschafterversammlung, Stimmverbote bei Gesellschafterbeschlüssen, Beteiligungs-, Kontroll- und Informationsrechte. Jeder Gesellschaftsvertrag enthält neben den sogenannten Verwaltungsrechten auch Vermögensrechte der Gesellschafter, die sich auf jährliche Gewinnansprüche (Dividenden) und Abfindungsansprüche im Falle des Gesellschafterausscheidens beziehen. Mit speziellen Pflichten und Verboten gegenüber Gesellschaftern und Geschäftsführern, wie zum Beispiel Wettbewerbsverbote und Kundenschutzregelungen, gewährleisten die Gesellschaftsverträge Schutzkonzepte für das operative Geschäft.

Die Anpassung und Änderung von Gesellschaftsverträgen anhand der Interessen von Mehrheitsgesellschaftern oder Investorengruppen ist verfahrensrechtlich unterschiedlich geregelt. Nachfolgend werden die Anforderungen und Verfahrensvorgaben von Gesellschaftsvertragsänderungen von GmbHs, UGs, AGs, KGs und GbRs im Einzelnen dargestellt.

Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH wird grundsätzlich in einer Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafterbeschluss geändert. Dazu muss die Gesellschafterversammlung mit der sog. satzungsändernden Mehrheit für die neue Regelung im Gesellschaftsvertrag stimmen. Das heißt, dass ¾ der abgegebenen Gesellschafterstimmen sich für die Gesellschaftsvertragsänderung aussprechen, § 53 Abs. 2 GmbHG.

Überdies benötigen die Gesellschafter für die Satzungsänderung einen Notar. Im Umlaufverfahren kann der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam geändert werden. Der satzungsändernde Gesellschafterbeschluss muss zwingend notariell beurkundet werden. Wird ein Gesellschafter von einer dritten Person vertreten, bedarf die Vollmacht nur der Schriftform. Die Vollmacht bedarf weder der öffentlichen Beglaubigung noch einer notariellen Beurkundung. Wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, kann auf alle Formen und Fristen für eine Gesellschafterversammlung verzichtet und die Änderung des Gesellschaftsvertrags in einer Vollversammlung beschlossen werden.

Zu berücksichtigen ist, dass der Gesellschaftsvertrag eine höhere Mehrheit als die vom Gesetz geforderten 75 % der abgegebenen Stimmen fordern kann.

Änderung des Gesellschaftsvertrags einer UG (haftungsbeschränkt)

Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Rechtsformvariante der GmbH. Daher gilt für die Änderung eines Gesellschaftsvertrags einer UG das zur GmbH Gesagte. Ohne spezielle gesellschaftsvertragliche Sonderregeln ist für die Gesellschaftsvertragsänderung ein Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Änderungsbeschluss muss notariell beurkundet werden. Die Anforderungen gelten auch, wenn die UG nur über ein Musterprotokoll verfügt und diese geändert werden soll.

Änderung der Satzung einer Aktiengesellschaft (AG)

§ 179 AktG regelt das Verfahren der Satzungsänderung. Diese aktienrechtliche Vorschrift fordert für jede Satzungsänderung den Beschluss der Hauptversammlung. Der satzungsändernde Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals getroffen werden. Bei der Änderung einer AG-Satzung ist der Grundsatz der Satzungsstrenge in § 23 Abs. 5 AktG zu beachten. Diese Vorschrift schränkt die Abänderbarkeit einer AG-Satzung zum Schutz von zukünftigen Aktionären und Gläubigern der AG stark ein.

Ein Hauptversammlungsbeschluss über die Satzungsänderung wird von einer notariellen Hauptversammlungsniederschrift begleitet. Der satzungsändernde Hauptversammlungsbeschluss wird mit der notariellen Bescheinigung, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung übereinstimmen zum Handelsregister angemeldet. Die Handelsregisteranmeldung obliegt dem AG-Vorstand.

Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG

Anders als bei den gesetzlichen Vorgaben für Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) unterliegt der Gesellschaftsvertrag einer KG und keiner zwingenden Form. Auch die Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG sind nicht formbedürftig. Mithin können auf rein mündlicher Basis Änderungen von gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei einer KG beschlossen oder zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden. Indessen ist eine schriftliche Dokumentation der Änderung eines KG-Gesellschaftsvertrags zwingend anzuraten, da es ansonsten bei einem Gesellschafterstreit zu Beweisproblemen und gegenüber dem Fiskus zu steuerrechtlichen unerwünschten Folgen kommen kann. Die erforderlichen Mehrheitserfordernisse für eine Gesellschaftsvertragsänderung werden meist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Andernfalls gilt die Einstimmigkeit.

Bei einer GmbH & Co. KG ist zu berücksichtigen, dass zwei Gesellschaftsverträge bestehen. Neben der KG verfügt auch die Komplementär-GmbH über einen eigenen Gesellschaftsvertrag. Die Änderungen beim KG-Gesellschaftsvertrag kann auch das Erfordernis der Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags nach sich ziehen, um einen nötigen Gleichlauf zwischen beiden Gesellschaften zu gewährleisten. Während der KG-Gesellschaftsvertrag formlos, möglichst aber schriftlich erfolgt, muss der Gesellschafterbeschluss, der auf die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH gerichtet ist, zwingend notariell beurkundet werden.

Änderung des GbR-Gesellschaftsvertrags

Nach dem gesetzlichen Leitbild kann der Gesellschaftsvertag einer GbR nur einstimmig geändert werden, § 705 f. BGB. In der Praxis wird jedoch das Erfordernis der Einstimmigkeit oftmals relativiert. Oft wird eine qualifizierte Stimmmehrheit von ¾ angeordnet. Wie bei der KG greifen bei gesellschaftsändernde Beschlüsse in der GbR keine Frist- und Formvorschriften. Allerdings sind auch hier verschriftlichte Gesellschaftsbeschlüsse ratsam.

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