Kommissionsvertrag und Kommissionsgeschäfte

Ratgeber zur rechtssicheren Gestaltung von Kommissionsvereinbarungen

Das Kommissionsgeschäft hat sich insbesondere durch das Aufkommen von Onlineportalen und Rabattmärkten als Geschäftsmodell reduziert. Dennoch haben sich einige Branchen und Nischen herausgebildet, in denen das Kommissionsgeschäft nach wie vor nicht wegzudenken ist.

Der Kommissionsvertrag als Vertriebsvertrag ist gerade für Käufer und Verkäufer, die neu am Markt sind, lukrativ und interessant. Damit können sie von den Marktkenntnissen und dem Marktzugang des Kommissionärs profitieren. Wir beraten Ihr Unternehmen anwaltlich zu der Umsetzung  einer rechtssicheren Kommissionsvereinbarung damit Ihr Unternehmen profitiert und das Maximum herausholt.

Anwaltliche Leistungen rund um den Kommissionsvertrag

Egal ob Kommissionär, Unternehmer, Kommittent oder Kunde. Als erfahrene Anwälte im Handelsrecht stehen wir Ihnen insbesondere bei Fragen zu Kommissionsgeschäften als zuverlässiger Partner zur Seite. Wir unterstützen sie insbesondere bei 

  • der Evaluierung Ihres vorhandenen Vertriebssystems und der Vertriebsverträge,
  • der rechtssicheren Gestaltung und dem Abschluss von Kommissionsverträgen,
  • der Kommunikation mit Vertragspartnern und der Erarbeitung von praxisorientierten Lösungsmöglichkeiten im Streitfall sowie
  • der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung und Durchsetzung Ihrer Rechte rund um den Kommissionsvertrag und Ihrem Vertriebsvertrag.

Grundlegende Informationen zum Kommissionsgeschäft und damit verbundenen Verträgen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Grundsituation im Kommissionsgeschäft

Bei einer Kommissionsvereinbarung kauft oder verkauft der Kommissionär gewerbsmäßig als selbstständiger Kaufmann im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers (Kommittent), die von diesem bestimmten Güter. Der Vertrag kann als Einkaufskommission oder Verkaufskommission ausgestaltet werden. Der Kommissionär ist also kein Handelsvertreter, sondern nimmt die Stellung eines Mittelsmannes ein. Er schließt den Kaufvertrag mit einem Dritten, sodass der Kommittent in keine direkte Vertragsbeziehung zu dem tatsächlichen Käufer oder Verkäufer tritt. Der Kommittent bleibt dadurch im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nach außen hin anonym.

Ablauf des Kommissionsgeschäfts

Der Ablauf eines Kommissionsgeschäfts gliedert sich in der Regel in drei Abschnitte. Zunächst werden die Kommissionsgüter sowie die dazugehörigen Rahmenbedingungen vertraglich vereinbart. Hierzu zählen etwa der Preis und die konkrete Beschaffenheit der Ware. Im Rahmen einer Verkaufskommission nimmt der Kommissionär sodann die Ware in Kommission. Er wird allerdings nicht der Eigentümer.

In einem zweiten Abschnitt führt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft schließlich gemäß den Weisungen des Auftraggebers in seinem eigenen Namen durch. Der Kauf- oder Verkaufsvertrag kommt daher zwischen dem Kommissionär und dem Kunden zustande.

Im dritten Schritt wird letztlich die Kommissionsbeziehung durch die Auszahlung des Kaufpreises oder die Übergabe des gekauften Gutes abgewickelt.

Rechte und Pflichten beim Kommissionsvertrag

Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Kommissionsrecht ergeben sich aus den Regelungen zum Handelsrecht. Wie so häufig bei zweiseitigen Verträgen bilden die Rechte des einen spiegelbildlich die Pflichten des anderen. Die Kernpflichten des Kommittenten besteht darin, das Kommissionsgut abzunehmen und die vereinbarte Provision zu bezahlen. Seine wesentlichen Rechte bestehen im Weisungsrecht gegenüber dem Kommissionär.

In diesem Rahmen kann er vom Kommissionär sämtliche relevanten Auskünfte sowie die unverzügliche Anzeige des Vertragsabschlusses mit einem Kunden einfordern. Nach diesem Vertragsschluss kann er zudem vom Kommissionär die Auskunft über die Identität des Käufers oder Verkäufers verlangen.

Rechte des Kommissionärs

  • Ihm steht ein Anspruch auf den Ersatz seiner Kosten und Auslagen zu, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung angefallen sind.
  • Er hat nach der Abwicklung des Geschäfts einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Provision sowie der Delkredereprovision, wenn eine solche vereinbart wurde.
  • Es besteht ein Anspruch auf ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht an der Kommissionsware zum Ausgleich seiner Ansprüche gegenüber dem Kommittenten.
  • Ihm kommt das Recht auf Selbsteintritt zu, wonach er die zu liefernden Kommissionsgüter auch aus eigenen Beständen liefern oder die zu verkaufenden Kommissionswaren selbst kaufen kann. 
  • Er kann unverkäufliche Kommissionsgüter an den Kommittenten zurückgeben und sich dadurch vom Kommissionsgeschäft lösen.

Pflichten des Kommissionärs

  • Er hat eine Befolgungspflicht. Demnach hat er das Geschäft genau nach den Weisungen des Kommittenten auszuführen. Dies betrifft insbesondere gesetzte Preisgrenzen. Weicht der Kommissionär von den Weisungen ab, ist er gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Es besteht eine Sorgfaltspflicht. Nach dieser hat er das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Insbesondere hat er die Interessen seines Auftraggebers zu wahren und ihm sämtliche Umstände darzulegen, die sich auf die bestehenden Weisungen auswirken oder zu einer Beendigung des Kommissionsgeschäfts führen können. 
  • Ihn trifft eine Anzeigepflicht, nach welcher er dem Kommittenten unverzüglich nach der Ausführung des getätigten Ein- oder Verkauf zu benachrichtigen hat.
  • Er haftet gegenüber seinem Auftraggeber dafür, dass nach dem Vertragsschluss mit einem Kunden das Geschäft auch tatsächlich ausgeführt wird.
  • Er muss das ausgeführte Kommissionsgeschäft zutreffend abrechnen. Hierbei kommen sämtliche günstigeren Bedingungen, wie etwa der Einkauf zu einem geringeren Preis, dem Auftraggeber zugute. In diesem Rahmen hat er dem Kommittenten alles herauszugeben, was er im Rahmen der Geschäftsabwicklung erlangt hat.
  • Er hat dem Kommittenten auf Verlangen die Identität des Käufers oder Verkäufers offenzulegen.

Typische Kommissions- Branchen

Kommissionsgeschäfte kommen insbesondere im Handel von Kunst, Wein oder Wertpapieren zum Einsatz. Aber auch aus dem Handel mit Konzertkarten und Veranstaltungstickets ist es nicht wegzudenken. Weitere Branchen, die oftmals auf einen Kommissionsvertrag zurückgreifen, ist der Handel mit Gebrauchtwagen, Waffen oder Schmuck. Darüber hinaus wird diese Art des Vertriebs auch im Rahmen von Auslandsgeschäften genutzt.

Eine besondere Chance zum Aufbau des eigenen Unternehmens bietet das Kommissionsgeschäft für Start-ups. Gerade bei der Einführung von neuen Produkten und Waren wird dieses Geschäftsmodell oftmals genutzt.

Vorteile im Kommissionsgeschäft

Das Wesen der Kommissionsvereinbarung bietet für beide Vertragspartner eine Reihe von Vorteilen. So profitiert der Unternehmer bei der Einschaltung eines Kommissionärs von dessen Markterfahrung, dessen branchentypische Kenntnisse und dem bestehenden Kundenstamm. Dies führt zu einer Einsparung von Lager- und Warenangebotskosten. Auch Investitionen für die Erschließung eines fremden Marktes können vermieden werden. Sofern es dem Kommissionär gelingt, das angestrebte Geschäft zu günstigeren Konditionen als vorgesehen abzuschließen, kommt ihm dieser wirtschaftliche Vorteil in vollem Umfang zugute. Ein weiterer Bonus kann die Geheimhaltung seiner Identität nach außen hin sein.

Der Kommissionär hingegen kann sein Warenangebot durch Kommissionswaren ohne eigenes Risiko erweitern, da er diese Waren erst nach dem Verkauf bezahlen muss. Ein entsprechendes Warenangebot führt zu einer Steigerung des Gesamtangebots des Kommissionärs. Zudem kann der Kommissionär solche Kommissionsgüter, die sich nicht verkaufen lassen, an seinen Vertragspartner zurückgeben. Im Gegensatz zum Verkauf von eigenen Waren kann er sich die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Auslagen und Kosten erstatten lassen und seine Provision beanspruchen.

Anwalt zum Kommissionsgeschäft und Kommissionsvereinbarung

Sie sind Händler und wollen beim Verkauf vom bestehenden Vertriebsnetz eines Kommissionärs profitieren oder sind Kommissionär und wollen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ausbauen?

Wir stehen Ihnen als kompetente Rechtsanwälte und Partner für alle Fragen zu Kommissionsgeschäften an ihrer Seite. Mit unserer anwaltlichen Erfahrung unterstützen wir Sie bei der Gestaltung und dem Abschluss von Kommissionsverträgen. Wir prüfen bestehende Vertriebsverträge und sichern zielorientiert Ihre Rechtspositionen.  

FAQ zum Kommissionsvertrag

Was ist ein Kommissionsvertrag?

Ein Kommissionsvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers, Waren oder Dienstleistungen verkauft oder vermittelt. 

Welche Pflichten gibt es in einem Kommissionsvertrag?

In einem Kommissionsvertragsverhältnis treffen beide Vertragsparteien Pflichten. Der Kommissionär muss z.B. die Waren sorgfältig verwalten und die vereinbarten Verkaufspreise erzielen. Der Auftraggeber ist hingegen verpflichtet, die Waren zum vereinbarten Preis zu liefern und die Provision des Kommissionärs zu zahlen.

Welche Vorteile und Risiken bietet der Kommissionsvertrag?

Ein Vorteil des Kommissionsvertrags ist, dass der Auftraggeber (Kommittent) keinen eigenen Vertriebsapparat aufbauen muss, um seine Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Diese Aufgabe übernimmt der Kommissionär für ihn, der hierfür eine Provision erhält. Der Kommittent spart so Kosten ein, ist aber auch von der Tätigkeit der Kommissionäre abhängig. Der Kommissionär trägt hingegen u.a. das Risiko, dass er auf den Waren, die er auf eigene Kosten verwaltet, sitzen bleibt.

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