Vertriebsvertrag und Vertriebspartnervertrag: gestalten, prüfen, kündigen

Anwaltsratgeber zur Vertriebsvereinbarung

Für eine erfolgreiche Markteinführung sowie die gelungene Förderung des Absatzes bedarf es eines optimalen Vertriebsvertrags, der allen strategischen, ökonomischen und rechtlichen Anforderungen Rechnung trägt. Unsere Fachanwälte für Handelsrecht begleiten Sie dabei in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln und bundesweit.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Vertriebsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Hersteller oder Lieferant und Absatzmittler. Er ist als Vertragstyp gesetzlich nicht geregelt — nur der Handelsvertretervertrag ist in den §§ 84 ff. HGB kodifiziert.
  • Die drei teuersten Fehler: ein unwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung (§ 90a HGB), ein nicht kalkulierter Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) und eine kartellrechtswidrige Klausel, die nach Art. 101 AEUV die gesamte Vereinbarung nichtig machen kann.
  • Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist auf eine Jahresprovision begrenzt (Durchschnitt der letzten fünf Jahre, § 89b Abs. 2 HGB), kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB) und verfällt ein Jahr nach Vertragsende (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB).
  • Die Kündigungsfristen des § 89 HGB steigen mit der Vertragsdauer von einem auf sechs Monate. Für den Unternehmer darf keine kürzere Frist gelten als für den Vertreter (§ 89 Abs. 2 HGB).

Unsere Expertise zu Vertriebsverträgen

Unsere Vertriebsrechtler, Fachanwälte für Handelsrecht und Fachanwälte für Steuerrecht besitzen im Vertriebsrecht eine jahrelange Erfahrung und beraten bundesweit in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen des Vertriebsrechts, Vertragshändlerrechts und Handelsvertreterrechts. Das Spektrum unserer Rechtsanwälte umfasst insbesondere:

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Was ist ein Vertriebsvertrag?

Ein Vertriebsvertrag ist die Vereinbarung zwischen einem Hersteller oder Lieferanten und einem selbständigen Absatzmittler über die Bedingungen, zu denen dieser Waren oder Dienstleistungen im Markt platziert. Der Begriff ist ein Oberbegriff: Er umfasst Handelsvertreter-, Vertragshändler-, Franchise-, Kommissions- und Lizenzverträge sowie Mischformen. Synonym gebräuchlich sind Vertriebspartnervertrag, Distributionsvertrag und Vertriebsvereinbarung.

Nur eine dieser Formen ist gesetzlich geregelt: der Handelsvertretervertrag in den §§ 84 ff. HGB, unionsrechtlich unterlegt durch die Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG. Alle anderen Vertriebsverträge sind Verträge sui generis: Ihre Inhalte ergeben sich aus dem, was die Parteien vereinbaren sowie aus einer umfangreichen Rechtsprechung, die einzelne Handelsvertreternormen entsprechend anwendet.

Daraus folgt der zentrale Praxishinweis: Wer keinen sorgfältigen Vertrag schließt, bekommt keinen rechtsfreien Raum, sondern die Analogien der Gerichte, welche regelmäßig zu Lasten des Unternehmers gehen.

Welche Vertriebsformen gibt es und wie unterscheiden sie sich?

Vertriebsorganisation zentral, dezentral und ausgelagert organisiert

Will ein Unternehmen den Vertrieb nicht über die Zentrale oder ein eigenes Filialnetz umsetzen (zentraler oder dezentraler Vertrieb), sondern ausgliedern, stehen Unternehmen verschiedene Vertriebswege zur Verfügung, die im jeweiligen Vertriebsvertrag definiert werden. Der Begriff des Vertriebsvertrages ist somit der Oberbegriff für verschiedenste Möglichkeiten, als Unternehmer die eigenen Produkte zu vermarkten bzw. vermarkten zu lassen. 

Um die verschiedenen Vertriebsformen besser zu verstehen, stellen wir Ihnen die bedeutendsten Unterschiede der wichtigsten Vertriebsformen einmal gegenüber:

 

Handelsvertreter

Vertragshändler

Kommissionär

Franchisenehmer

Handelsmakler

 

Gesetzliche Regelung

§§ 84 ff. HGB

keine (Vertrag sui generis)

§§ 383 ff. HGB

keine

§§ 93 ff. HGB

 

Handelt im

fremden Namen, für fremde Rechnung

eigenen Namen, eigene Rechnung

eigenen Namen, fremde Rechnung

eigenen Namen, eigene Rechnung

vermittelt, wird nicht Partei

 

Vergütung

Provision (§ 87 HGB)

Handelsspanne aus Einkaufsrabatt

Kommission

Marge abzüglich Franchisegebühr

Maklerlohn

 

Wirtschaftliches Risiko

beim Unternehmer

beim Händler

beim Kommittenten

beim Franchisenehmer

keines

 

Weisungsbindung

mittel (§ 86 HGB)

vertraglich, oft hoch

vertraglich

sehr hoch (Systembindung)

keine

 

Ausgleichsanspruch

ja, § 89b HGB

§ 89b HGB analog bei Eingliederung + Kundendatenpflicht

streitig

§ 89b HGB analog bei vergleichbarer Eingliederung

nein

 

Typischer Einsatz

erklärungsbedürftige Investitionsgüter

Automobil, Technik, Markenware

Kunst, Rohstoffe, Fahrzeuge

Gastronomie, Dienstleistung, Retail

Immobilien, Schiffe, Versicherung

 

Wichtig: Die Abgrenzung entscheidet sich nicht nach der Vertragsüberschrift, sondern nach der tatsächlichen Durchführung. Ein als „Distributionsvertrag" bezeichnetes Verhältnis kann rechtlich ein Handelsvertreterverhältnis sein, wenn der Partner faktisch nur vermittelt und das Absatzrisiko beim Hersteller bleibt. Die Folgen — zwingende Kündigungsfristen, Ausgleichsanspruch, Provisionsansprüche — treten dann unabhängig vom Vertragstext ein.

Besonderheiten der Vertriebsarten: Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchise, Kommissionär & Co

Je nachdem, für welche konkrete Ausgestaltung Ihres Vertriebsvertrages Sie sich entscheiden, gilt es in dem jeweiligen Vertrag darüber hinaus gewisse Besonderheiten zu beachten. 

Handelsvertreter

Ein klassisches Vertriebsmodell ist der Vertrieb über Handelsvertreter. Charakteristisch für den Handelsvertreter ist, dass er Geschäfte zwischen dem Unternehmer und dessen Kunden vermittelt oder in selteneren Fällen Verträge stellvertretend im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließt. Der Handelsvertreter wird also nicht selbst Vertragspartei des Geschäfts mit dem Kunden.

Der Handelsvertreter tritt als Vermittler auf und baut für den Unternehmer einen Kundenstamm auf. Als Gegenleistung erhält er Provisionen und bei Vertragsbeendigung in der Regel einen Handelsvertreterausgleich. Weiter können Wettbewerbsbeschränkungen bestehen, sofern diese vereinbart sind.

Nähere Informationen zum Handelsvertreter gibt es auf unserer Unterseite zum Thema: Handelsvertreter

Vertragshändler

Der Vertragshändler ist ein unabhängiger Händler, der Verträge mit Herstellern oder Lieferanten abschließt, um deren Produkte, Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben. Er handelt dabei als selbstständiger Unternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Grundlage für seine Tätigkeit ist der Vertragshändlervertrag zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten.

Es liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor, bei dem der Vertragshändler als Vermittler zwischen Hersteller und Kunden agiert, ohne dabei eine direkte Vertragsbeziehung zwischen diesen beiden zu begründen. HIerfür erhält er vom Hersteller eine Vergütung, in der Regel in Gestalt von Rabatten oder einer Provision.  

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Vertragshändler hat in der Regel mit dem Hersteller als Rahmenvertrag einen Vertragshändlervertrag. Der Vertragshändler erhält beim Bezug der Waren üblicherweise vom Hersteller Rabatte. In der Gestaltung seiner Verkaufspreise ist der Vertragshändler frei; seinen Verdient bezieht der Vertragshändler aus der Gewinnmarge.

Das Vertragshändlerrecht ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung hat aber Grundsätze entwickelt, nach denen unter Umständen eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler in Betracht kommt. Da der Vertragshändler grundsätzlich im Gegensatz zum Handelsvertreter als Eigenhändler seinen eigenen Kundenstamm aufbaut, ist wichtigste Voraussetzung hier neben der Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Herstellers die Verpflichtung, dem Hersteller spätestens bei Vertragsbeendigung die Kundendaten zu überlassen.

Die konkreten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sollten je nach Anforderungen des jeweiligen Vertriebssystems individuell ausgehandelt werden und können daher von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein.

Die Pflichten des Herstellers umfassen in der Regel

  • die Bereitstellung von Produkten, die den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen,
  • die Lieferung der Produkte innerhalb der vereinbarten Fristen,
  • die Unterstützung des Vertragshändlers bei der Vermarktung und dem Verkauf der Produkte und
  • die Einhaltung der vereinbarten Konditionen in Bezug auf die Preisgestaltung, Lieferung, Zahlung und Gewährleistung.

Die Pflichten des Vertragshändlers umfassen in der Regel

  • die Vermarktung und den Verkauf der Produkte im vereinbarten Vertriebsgebiet bzw. an den vereinbarten Kundenkreis,
  • die EInhaltung der vereinbarten Konditionen in Bezug auf die preisgestaltung, Lieferung, Zahlung und Gewährleistung,
  • die Erreichung der vereinbarten Verkaufsziele bzw. das ernste Bemühen diese Ziele zu erreichen,
  • die Sicherstellung, dass die vertriebenen Produkte bei Auslieferung den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen.

Darüberhinaus treffen beide Vertragsparteien grundsätzliche Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Beide Parteien müssen daher die Interessen der jeweils anderen Partei berücksichtigen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist.

Wichtige Klauseln im Vertragshändlervertrag

Neben den Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, wie z.B. der Absteckung des Vertriebsgebietes oder der Vertragsdauer, ergeben sich aus dem Vertrag regelmäßig auch die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragspartei sowie die Frage, wie mit Pflichtverletzungen umzugehen ist. Zu den wichtigsten Klauseln des Vertragshändlervertrages gehören:

  1. Vertriebsgebiet und Kundenkreis: In dieser Klausel wird das geografische Gebiet oder der Kundenkreis festgelegt, in dem der Vertragshändler die Produkte vertreiben darf. Eine solche Klausel ist besonders auch dann entscheidend, wenn der Hersteller mehrere Vertragshändler einsetzen und diesen exklusive Gebiete zusprechen möchte.
  2. Leistungen und Vergütung: Der Vertrag kann zudem bestimmte Vertriebsleistungen definieren, der der Vertragshändler zu erbringen hat, wie beispielsweise bestimmte Verkaufsziele, die erreicht werden müssen. Besonders wichtig ist zudem die Regelung, welche Vergütung der Vertragshändler für die jeweils erbrachten Leistungen erhält.
  3. Garantien und Gewährleistung: In Garantie- und Gewährleistungsklauseln gibt der Hersteller dem Vertragshändler Zusagen, betreffend der Qualität und Beschaffenheit seiner Produkte. Dies ist für den Vertragshändler besonders relevant, da er die Waren oder Dienstleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreibt und damit in der Regel erster Ansprechpartner der Kunden im Falle von Mängeln oder anderen Problemen ist.

Vertragshändler trägt unternehmerisches Risiko selbst

Eine Kernfrage des Vertragshändlerrechts ist regelmäßig, ob für den Vertragshändler die Vorschriften über den Handelsvertreter analog angewendet werden können/müssen. In der Praxis stellt sich diese Frage ganz besonders dann, wenn es um den sogenannten Ausgleichsanspruch geht. 

Gemäß § 89b HGB erhält der Handelsvertreter vom Unternehmer nach der Vertragsbeendigung eine Ausgleichszahlung, für die Vorteile, die dem Unternehmer aus der Zusammenarbeit mit dem Handelsvertreter verbleiben. Hintergrund dieses Ausgleichsanspruches ist, dass dem Unternehmer regelmäßig der durch den Handelsvertreter vermittelte Kundenstamm erhalten bleibt, der Unternehmer also über die Dauer der Tätigkeit des Handelsvertreters hinaus Einnahmen erzielt, während der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung keinen Provisionsanspruch mehr hat. 

Ähnliche Konstellationen kann es auch bei Vertragshändlern geben, weshalb sich auch in diesen Konstellationen regelmäßig die Frage nach einem Ausgleichsanspruch stellt. Auch der Vertragshändler hat oft viel in den Aufbau des Vertriebes investiert. Endet der Vertragshändlervertrag muss er befürchten, dass die Kundem dem Produkt und damit dem Hersteller treu bleiben, dieser also weiterhin von der Vertriebstätigkeit des Vertragshändlers profitiert, während dem Vertragshändler die Einnahmen wegfallen. Anders als der Handelsvertreter ist der Vertragshändler jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig, weshalb er grundsätzlich auch das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit tragen muss.

Ausgleichsanspruch auch für Vertragshändler möglich

Dennoch kann sich der Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungenauf die Vorschriften über den Handelsvertreter berufen und somit auch einen Ausgleichsanspruch haben. Entscheidend ist, ob der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten eingebunden ist und damit im Wesentlichen Aufgaben und Pflichten wie der Handelsvertreter hat, dies kann sich beispielsweise an Gebietsschutzklauseln oder Konkurrenzverboten zeigen. In diesen Fällen, wenn die Interessenlage mit der eines Handelsvertreters vergleichbar ist, kann auch der Vertragshändler analog § 89b HGB einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Vertragshändlervertrag vorsieht, dass der Vertragshändler nach der Vertragsbeendigung dem Hersteller bzw. Lieferanten den Kundenstamm übertragen muss und dieser sich diesen Kundenstamm auch ohne Weiteres nutzbar machen kann. 

Im Ergebnis kommt es für die Frage der analogen Anwendbarkeit des HGB zum einen auf die Ausgestaltung des Vertragshändlervertrags an, insbesondere aber auch darauf, wie der Vertrag tatsächlich gelebt und faktisch gehandhabt wird und wurde. Zum Beispiel könnte eine regelmäßig praktizierte Übermittlung der Kundendaten - auch ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage - als stillschweigend vereinbarte Pflicht des Vertragshändlers angesehen werden und einen Ausgleichsanspruch begründen. Der Unternehmer, der eine Ausgleichszahlungspflicht in der Regel vermeiden möchte, muss dahersowohl im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung, aber auch bei der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsbeziehung, die richtigen Weichen stellen.

Franchise-Syteme

Charakteristisch für das Franchising ist, dass der Kunde in der Regel einzig eine bestimmte Marke wahrnimmt. Der Franchisenehmer, welcher üblicherweise ein selbständiger Eigenhändler ist, wird üblicherweise überhaupt nicht bewusst wahrgenommen. Ein Paradebeispiel hierfür sind u.a. bekannte große Restaurantketten. 

Der Franchisenehmer zahlt an den Franchisegeber für die Rechte auf Nutzung von Marken, Corporate Design und weitere vertriebliche Unterstützung eine Lizenzgebühr.

Nähere Informationen zum Franchisevertrag gibt es auf unserer Unterseite zum Thema: Franchisevertrag

Lizenzen

Sowohl beim Vertragshändlervertrag als insbesondere auch beim Franchisevertrag ist ein typisches Element der Vertragsgestaltung die Einbeziehung von Lizenzen und Lizenzverträgen, mit denen dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht (Lizenz) z.B. an einer Marke eingeräumt wird.

Überall dort, wo Nutzungsrechte an Marken oder Urheberrechten erteilt werden oder sonstige Elemente des Lizenzrechts eine Rolle spielen, sollten die Besonderheiten der Lizenzverträge erkannt und berücksichtigt werden.

Nähere Informationen zum Lizenzvertrag gibt es auf unserer Unterseite zum Thema: Lizenzverträge

Die wichtigsten Inhalte: Was muss in jedem Vertriebsvertrag stehen?

Die wichtigsten Regelungen des Vertriebsvertrags umfassen klassischerweise folgende Punkte:

Vertriebsvertrag in 14 Punkten Die wichtigsten Bestandteile
  • 1.
    Vertragsparteien und Vertretungsverhältnisse

    Vollständige Firma, Rechtsform, Registernummer, vertretungsberechtigte Personen. Bei Konzernstrukturen: Wer ist Vertragspartner, wer nur Erfüllungsgehilfe?

  • 2.
    Rechtsnatur der Zusammenarbeit

    Ausdrückliche Bestimmung, ob Handelsvertreter-, Vertragshändler-, Kommissions- oder Franchiseverhältnis. Diese Klausel bindet die Gerichte nicht, dokumentiert aber den Parteiwillen und wirkt bei der Auslegung.

  • 3.
    Vertragsprodukte

    Abschließende Liste in einer Anlage, mit Regelung zur einseitigen Änderbarkeit des Portfolios. Eine Portfolio-Kürzung ohne Regelung ist ein häufiger Streitanlass.

  • 4.
    Vertriebsgebiet und Kundenkreis

    Geografische Abgrenzung, Zuordnung von Key Accounts, Behandlung eingehender Anfragen von außerhalb des Gebiets. Kartellrechtlicher Rahmen beachten: Aktivverkaufsbeschränkungen sind unter Voraussetzungen freigestellt, Passivverkaufsverbote regelmäßig nicht.

  • 5.
    Exklusivität

    Ausschließlich, allein, selektiv oder nicht-exklusiv? Und die Kehrseite: Darf der Hersteller im Gebiet direkt vertreiben (Direktvertrieb, Online-Shop, Marktplatz)? Fehlt diese Regelung, ist Streit vorprogrammiert.

  • 6.
    Vergütung

    Provisionssatz oder Rabattstaffel, Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt, Behandlung von Stornos und Folgeaufträgen, Bestands- und Überhangprovisionen, Abrechnungsrhythmus. Für Handelsvertreter: Abrechnungs- und Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB.

  • 7.
    Mindestabnahme- oder Mindestumsatzziele

    Höhe, Bezugszeitraum und — entscheidend — die Rechtsfolge der Verfehlung. Automatischer Verlust der Exklusivität, Sonderkündigungsrecht oder Vertragsstrafe. Ohne Rechtsfolge ist die Zielvorgabe wertlos.

  • 8.
    Wettbewerbsverbot während der Laufzeit

    Reichweite präzise definieren: Welche Produkte gelten als Konkurrenzprodukte? Ist Mehrfachvertretung in benachbarten Segmenten zulässig?

  • 9.
    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot & Kundenschutz

    Für Handelsvertreter zwingend nach § 90a HGB: Schriftform, Urkundenaushändigung, maximal zwei Jahre, angemessene Karenzentschädigung. Für Vertragshändler und Franchisenehmer gelten kartellrechtliche Grenzen aus der Vertikal-GVO.

  • 10.
    Kundendaten, Datenschutz und Geheimhaltung

    Wem gehört der Kundenstamm? Wer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher, wer Auftragsverarbeiter? Herausgabe- und Löschpflichten bei Vertragsende. Achtung: Eine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten ist bei Vertragshändlern eine der beiden Kernvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB — hier entsteht ein bewusster Zielkonflikt zwischen Datensicherung und Ausgleichsrisiko, der gestaltet werden muss.

  • 11.
    Schutzrechte und Markennutzung

    Umfang der Lizenz, Corporate-Design-Vorgaben, Rückgabe von Werbematerial, Umgang mit Domains und Social-Media-Accounts des Partners, Erschöpfungsgrundsatz beim Parallelhandel.

  • 12.
    Gewährleistung, Produkthaftung und Freistellung

    Wer trägt die Gewährleistung gegenüber dem Endkunden? Freistellungsansprüche im Innenverhältnis, Versicherungsobliegenheiten, Rückrufmanagement. Zunehmend relevant: Reparatur- und Ersatzteilversorgungspflichten.

  • 13.
    Laufzeit und Beendigung

    Befristet oder unbefristet, Verlängerungsmechanik, ordentliche Kündigungsfristen, Katalog wichtiger Gründe, Abwicklungsregelung für Lagerbestände, Rücknahmepflicht und Rücknahmepreis.

  • 14.
    Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache

    Rechtswahl, staatliches Gericht oder Schiedsgericht, Schiedsort und Verfahrensordnung, verbindliche Vertragssprache, Abwahl oder Einbeziehung des UN-Kaufrechts.

Besonderheiten im Vertriebssystem: Selektiver oder Alleinvertriebsvertrag

Gewisse Besonderheiten im Vertriebssystem können weiterhin besonderen Vorschriften aus der gängigen Rechtsprechung unterliegen, die in der Gestaltung des Vertriebspartnervertrags bekannt sein müssen. 

Selektive Vertriebssysteme sind europarechtlich definiert als Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden und in denen sich diese Händler wiederum verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ebenfalls nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb des selektiven Vertriebssystems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.

Dem  Hersteller, der sich für ein selektives Vertriebssystem entscheidet, geht es in erster Linie darum, den „Luxuscharakter“ seiner Produkte zu wahren. Die für das selektive Vertriebssystem zugelassenen Händler müssen gewisse erhöhte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Vertrieb z.B. über bestimmte Online-Plattformen wird dabei oftmals untersagt.

Bei selektiven Vertriebssystemen stellen sich daher in der Regel Fragen zur Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Fragen des Kartellrechts. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat selektive Vertriebssysteme grundsätzlich gebilligt, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, wenn diese einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden und wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ein solches Vertriebsnetz erfordern und die Auswahlkriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Selektive Vertriebsverträge

Selektive Vertriebssysteme liegen vor, wenn der Anbieter seine Marken, Produkte und Dienstleistungen nur an bestimmte Händler und unter bestimmten Rahmenbedingungen veräußert. Händler werden beispielsweise anhand festgelegter Merkmale ausgewählt. Auch Vertriebskanäle oder der Ausschluss von bestimmten Zwischenhändlern kann in solchen Verträgen geregelt sein.

Häufige Problemkreise in selektiven Vertriebsverträgen - und oftmals auch rechtlich unzulässig - sind:

  • Die Preisbindung der zweiten Hand: In diesem Fall versucht der Produkthersteller über Preisvorgaben zu verhindern, dass seine betroffenen Produkte im Internet günstiger angeboten werden als im stationären Handel. Derartige Klauseln sind unzulässig.
  • Das Doppelpreissystem: In diesem Modell gestalten die Hersteller die Preise für ihre Waren und Dienstleistungen für den stationären Handel anders als für den Internethandel.
  • Plattformverbote: Diese betreffen das Verbot, bestimmte Waren des Herstellers auf einzelnen Internetplattformen wie eBay oder Amazon anzubieten. Hier gilt es auch die Klausel genau auf das rechtliche zulässige Maß zu beschränken, da ein generelles Plattformverbot unwirksam ist.

Verbotene und zulässige vertriebsbezogene Vorgaben

Vertriebsbezogene Vorgaben sind nur in beschränkten Umfang zulässig. Die wichtigsten verbotenen vertriebsbezogenen Vorgaben sind:

  • Die Festlegung von exklusiven Vertriebsgebieten, in denen der Händler ein Alleinvertriebsrecht hat, wenn dadurch auch ein passives Vertriebsverbot festgelegt wird. Zudem sind solche Exklusivrechte problematisch, wenn der Marktanteil des Händlers 30 % überschreitet. In diesen Fällen müsste die Zulässigkeit anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.
  • Das generelle Verbot des Onlinevertriebs oder des stationären Vertriebs. 
  • Das Verbot, den Markennamen für Suchmaschinenwerbung zu nutzen.
  • Beschränkungen, die zu einem Nachteil des stationären Handels führen, wie das generelle Verbot von Preisrabatten.
  • Das Verbot von Cross Selling (Querverkauf) zwischen autorisierten Groß- und Einzelhändlern.

Zulässige vertriebsbezogene Vorgaben hingegen sind:

  • Einzelheiten des Vertriebskonzeptes, der Gestaltung und Einrichtung des Geschäfts oder des Onlineshops und der Warenpräsentation. 
  • Exklusivvertriebsrechte, wenn sich diese nur auf den Aktivvertrieb beziehen und der Marktanteil des Händlers 30 % unterschreitet.
  • Die Beschränkung des Onlinevertriebs auf bestimmte Plattformen.

Verbotene und zulässige preisbezogene Vorgaben

Vor allem Preisvorgaben können den Wettbewerb einschränken und so zu Nachteilen für den Verbraucher führen. Daher sind sämtliche Vorgaben grundsätzlich verboten, die den freien Wettbewerb zuungunsten der Verbraucher beeinflussen. Für einen Kartellverstoß genügt bereits ein aufeinander abgestimmtes Verhalten, das im Ergebnis zu einer verbotenen Preisabsprache führt.

Verbotene preisbezogene Vorgaben sind insbesondere:

  • Festpreisvorgaben für den Wiederverkauf. Dies umfasst auch bestimmte Preismargen oder Vorgaben zu Rabatten.
  • Ebenso sind auch Mindestpreisvorgaben untersagt. Dies gilt auch, wenn die Preisvorgaben zwar anders benannt werden, sich aber faktisch als Mindestpreisvorgaben auswirken.
  • Meistbegünstigungsklauseln oder Bestpreisgarantien, mit denen sich der Hersteller verpflichtet einen bestimmten Händler bei der Preisgestaltung gegenüber den übrigen Vertriebspartnern zu bevorzugen. 

Zulässige preisbezogene Vorgaben hingegen sind:

  • Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP). Diese sind ihrer Natur nach unverbindlich und daher unproblematisch, sofern sie nicht mit Sanktionen bei einer Abweichung der UVP kombiniert sind. Durch derartige Sanktionen würde faktisch eine unzulässige Mindestpreisvorgabe entstehen.
  • Höchstpreisvorgaben sind grundsätzlich möglich, sofern diese nicht derart niedrig angesetzt werden, dass eine Unterschreitung für den Händler kaum möglich ist. Auch dies käme im Ergebnis einer Mindestpreisvorgabe gleich.
  • Meistbegünstigungsklauseln oder Bestpreisgarantien zu Lasten des Herstellers sind grundsätzlich zulässig, wenn der Marktanteil des Herstellers und des Händlers unter 30 % liegen. Im Falle eines höheren Marktanteils ist eine Einzelfallprüfung notwendig.

Strategie des Händlers auf unzulässige selektive Vertriebsverträge

Die Konfrontation mit kartellrechtlich unzulässigen selektiven Vertriebsvertrags-Klauseln ist insbesondere für Händler problematisch. Hierbei gilt: Lässt sich der Händler auf den Vertrag ein, etwa aus Angst vor Nachteilen im Wettbewerb, schließt er mit dem Hersteller eine kartellrechtswidrige Vereinbarung ab. Auch wenn der Vertragsschluss ausschließlich auf den Druck des Herstellers hin zustande kam, wird sich ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren auch gegen den Händler richten. Als Händler ist daher eine zufriedenstellende Reaktion kaum möglich.

Das Bundeskartellamt empfiehlt in solchen Fällen, dem Vertrag schriftlich unter dem Hinweis auf die Kartellrechtswidrigkeit zu widersprechen und die zuständige Kartellbehörde durch eine Beschwerde zu informieren.

Sollte dieses Vorgehen beispielsweise wegen der akuten Abhängigkeit von der Lieferung und Sanktionsdrohungen des Herstellers für den Fall der Nichteinwilligung nicht möglich sein, sollte zwingend die Preisvorgabe und die Sanktionsdrohung schriftlich dokumentiert und unverzüglich eine Selbstanzeige beim zuständigen Kartellamt vorgenommen werden. In diesem Fall ist es möglich, dass dem betroffenen Händler im folgenden Verfahren das Bußgeld erlassen wird.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob der vorliegende selektive Vertriebsvertrag zulässig oder unzulässig ist oder wie Sie konkret auf einem kartellrechtswidrigen Vertragen reagieren sollten, holen Sie sich einen kompetenten Rechtsanwalt ins Boot. Keinesfalls sollten Sie in diesem sensiblen Bereich unüberlegte Schritte ohne rechtliche Beratung gehen.

Qualitativ selektive Vertriebsverträge (Fachhandelsbindung)

Diese Art der Vertriebssysteme sind auch unter dem Schlagwort „Fachhandelsbindung“ bekannt. Mit qualitativ selektiven Vertriebssystemen stellt das Unternehmen bestimmte qualitative Anforderungen an die Händler, welche seine Produkte an den Kunden bringen. 

Das Unternehmen etabliert also ein Netz von zugelassenen Abnehmern, welche spezifische Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Dies beinhaltet regelmäßig auch das Verbot, die Produkte an nicht zugelassene gewerbliche Zwischenhändler oder im Internet auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu veräußern. Eine zahlenmäßige Beschränkung dieser zugelassenen Händler besteht allerdings weder direkt noch indirekt.

Einfache und qualifizierte Vertriebssysteme

Unterschieden wird zwischen einem einfachen und qualifizierten Vertriebssystem. Anforderungen eines einfachen, qualitativ selektiven Vertriebssystems sind – abhängig vom jeweiligen Produkt - das

  1. Vorhandensein von besonders geschultem Personal,
  2. speziell ausgestattete oder eingerichtete Geschäftsräume,
  3. eine spezielle Präsentation der Ware
  4. wie auch die Möglichkeit von Reparaturen der Waren
  5. und bestimmte Ladenöffnungszeiten.

In diesem Rahmen werden regelmäßig noch weitere Anforderungen wie eine Mindestabnahmeverpflichtung oder die Teilnahmepflicht an Werbemaßnahmen des Herstellers an die Vertriebspartner gestellt. Diese sind jeweils abhängig von der konkreten Beschaffenheit der vertriebenen Waren.

Regeln aus dem Kartellrecht

Durch qualitativ selektive Vertriebssysteme wird der „intra-brand“ Wettbewerb zwischen den Händlern zumeist durch eine geringere Preistransparenz eingeschränkt. Auch aus diesem Grund können qualitativ selektive Vertriebssysteme von kartellrechtlichen Verboten des GWB oder der Art. 101 und 102 AEUV erfasst sein. Diese Vertriebssysteme fallen hierbei unter die vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen. Unterschieden werden preisbezogene- und vertriebsbezogene Vorgaben.

Die Zulässigkeit von Vorgaben im Rahmen von qualitativ selektiven Vertriebssystemen richtet sich nach der Vertikal-GVO (EU Verordnung Nr. 330/2010), welche die Vorgaben des Art. 101 Abs. 3 AEUV konkretisiert und der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des EuGH. Entscheidende Kriterien sind hierbei die Anzahl von Wettbewerbern am Markt, die bestehende Aufteilung der Marktmacht und die Besonderheiten der jeweiligen Branche.

Die Metro- Rechtsprechung des EuGH

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGHs wirkt ein qualitativ selektives Vertriebssystem nicht wettbewerbsbeschränkend, wenn es die folgenden drei - auch als Metro-Kriterien bekannten - Voraussetzungen erfüllt.

  1. Das selektive Vertriebssystem muss für die betroffene Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit erforderlich sein und jedes qualitative Selektionskriterium muss aufgrund der individuellen Eigenschaften der Ware zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres korrekten Gebrauchs objektiv notwendig sein.
  2. Die qualitativen Selektionsanforderungen müssen diskriminierungsfrei und einheitlich angewendet werden.

Die angewandten Selektionskriterien dürfen über das unerlässlich notwendige Mindestmaß hinausgehen.

Gruppenfreistellungen nach der Vertikal-GVO

Die Regelungen der Vertikal-GVO sehen einen sogenannten „Safe-Harbor“ vor, soweit der Marktanteil von Anbieter und Abnehmer jeweils unter 30 % liegt. Diese Marke ist insbesondere in Bezug auf qualifiziert qualitative Selektivvertriebssysteme von Bedeutung, da diese regelmäßig über die Notwendigkeit der Metro-Kriterien des EuGH hinausgehen. Allerdings kann diese Schutzwirkung des „Safe-Harbor“ im Einzelfall auch aberkannt werden.

Liegen im Rahmen von qualitativen selektiven Vertriebssystemen Absprachen vor, welche zwar nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des EuGHs, dafür aber den Anforderungen der Vertikal-GVO oder den dafür bestehenden Leitlinien gerecht werden, so gelten auch diese als zulässig. In der Vertikal-GVO sind sogenannte schwarze und graue Klauseln festgelegt, welche einer Freistellung entgegenstehen.

Die schwarzen Klauseln wie zum Beispiel Preisabsprachen schließen eine Freistellung für die Vereinbarung vollständig aus. Dementgegen sind graue Klauseln zwar nicht freistellungsfähig, jedoch lassen diese die übrige Vertriebs-Vereinbarung unberührt.

Einzelfreistellungen nach AEUV

Daneben besteht zudem noch die Möglichkeit einer Einzelfreistellung nach AEUV. Notwendige Voraussetzung ist hierfür die Erfüllung von zwei positiven und zwei negativen Anforderungen.

So müssen im positiven Verbraucher in angemessenem Rahmen am entstehenden Gewinn beteiligt werden. Zudem muss ein Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts vorliegen.

Im Negativen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche unerlässlich sind und es darf dadurch nicht für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs kommen.

Ob eine solche Freistellung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Aufgrund des hohen Abstraktionsgrades ist eine verbindliche Vorhersage hierzu nahezu ausgeschlossen.

Alleinvertriebsvertrag

Der Alleinvertriebsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Lieferant in einem bestimmten Vertragsgebiet das exklusive, alleinige Vertriebsrecht für eine bestimmte Ware an einen einzigen Vertragshändler überträgt. Dieser kauft die Ware ab und vertreibt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Endkunden weiter. Dadurch grenzt sich der Vertragshändler vom Handelsvertreter ab. Ein Weiterverkauf an andere, nicht zugelassenen Händler wird regelmäßig untersagt. Ebenso ist es dem Lieferanten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung verboten, die Vertriebsprodukte an dritte Händler im geschützten Vertragsgebiet zu liefern.

Im Gegenzug für das exklusive Bezugsrecht verpflichtet sich der Vertragshändler, die Waren abzunehmen und den Vertrieb des Produkts mit eigenen Leistungen im Vertragsgebiet unter eigenen Namen durchzuführen und zu fördern. Das unternehmerische Absatzrisiko trägt regelmäßig der alleinvertriebsberechtigte Händler. 

Dadurch sollen die wirtschaftliche Rentabilität und Kundennähe der Händler sichergestellt werden. Zugleich erhält das Produkt eine bestimmte Exklusivität und ein Premium-Image, welches es von anderen Produkten der Konkurrenz abheben soll.

Kartellrechtliche Vorgaben zum Alleinvertrieb

Durch Alleinvertriebsverträge wird der freie Wettbewerb beeinträchtigt, da der Intrabrand-Wettbewerb in diesen Alleinvertriebsgebieten praktisch ausgeschlossen ist. Daher verstoßen solche Exklusivverträge grundsätzlich gegen bestehende europarechtliche oder nationalstaatliche Wettbewerbsregelungen. Dennoch können Alleinvertriebsverträge ausnahmsweise zulässig sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es wegen der Besonderheiten des Produkts und der Umstände des konkreten Einzelfalls keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu diesem Vertragsmodell gibt. 

Zudem sind Alleinvertriebsverträge im Rahmen von Gruppenfreistellungen nach der sogenannten Vertikal-GVO oder bei dem Vorliegen einer Einzelfreistellung möglich. Die kartellrechtlichen Problemstellungen sollten hierbei nicht unterschätzt werden. Verstöße führen regelmäßig zu hohen Bußgeldern für beide Vertragspartner.

Kündigung des Vertriebsvertrages

Bei Beendigung eines Vertriebspartnervertrags gilt es viel zu beachten und nicht selten kommt es dabei zwischen den Beteiligten zum Streit, insbesondere wenn wichtige Themen im Vertriebsvertrag selbst nicht oder nicht hinreichend geregelt wurden.

Welche Kündigungsfristen gelten beim Vertriebsvertrag?

Für den Handelsvertretervertrag regelt § 89 Abs. 1 HGB die ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags:

  • im ersten Jahr: 1 Monat,
  • im zweiten Jahr: 2 Monate, 
  • im dritten bis fünften Jahr: 3 Monate, 
  • ab dem sechsten Jahr: 6 Monate.

Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

§ 89 Abs. 2 HGB verbietet es, für den Unternehmer eine kürzere Frist zu vereinbaren als für den Handelsvertreter; wird für den Unternehmer eine längere Frist vereinbart, gilt sie auch für den Vertreter. Verlängerungen sind also möglich, aber nur symmetrisch.

§ 89a HGB erlaubt beiden Seiten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dieses Recht kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Anforderungen sind hoch — das OLG München hat sie zuletzt mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. 7 U 4623/22) für die Kündigung durch den Unternehmer präzisiert.

Für Vertragshändler und Franchisenehmer gibt es keine gesetzliche Frist. Die Rechtsprechung verlangt jedoch eine angemessene Auslauffrist, die sich an der Vertragsdauer, der Höhe der partnerseitigen Investitionen und deren Amortisationszeitraum orientiert. Wer hier vertraglich keine Frist vorsieht, riskiert, dass die eigene Kündigung als unwirksam behandelt und Schadensersatz geschuldet wird.

Der Ausgleichsanspruch des Vertriebspartners: die teuerste Position bei Vertragsende

Nach § 89b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter bei Vertragsende einen Ausgleich verlangen, wenn 

  1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neu geworbenen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile hat und 
  2. die Zahlung der Billigkeit entspricht. 

Beides muss vorliegen.

Der Anspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB), jede entgegenstehende Vertragsklausel ist unwirksam. Er muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB); danach ist er verfallen.

Höchstbetrag ist grundsätzlich eine Jahresprovision beziehungsweise Jahresvergütung, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre (§ 89b Abs. 2 HGB), bei kürzerer Vertragsdauer der Durchschnitt der gesamten Tätigkeit.

Achtung Ausnahme: Der Anspruch entfällt (§ 89b Abs. 3 HGB), wenn:

  1. der Handelsvertreter selbst gekündigt hat, ohne begründeten Anlass durch das Verhalten des Unternehmers und ohne dass Alter oder Krankheit die Fortsetzung unzumutbar machen;
  2. der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters gekündigt hat; oder
  3. ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer in den Vertrag eintritt.

Sonderfall: Vertragshändler

Die Gerichte wenden § 89b HGB entsprechend an, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: der Händler ist so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert, dass er wirtschaftlich einem Handelsvertreter vergleichbar ist, und er ist verpflichtet, dem Hersteller spätestens bei Vertragsende die Kundendaten zu überlassen. Der BGH hat diese Linie bestätigt und mit Urteil vom 24.09.2020 (Az. VII ZR 69/19) zugleich die Anforderungen an die Auskunftsstufe der Stufenklage geschärft. Entscheidend ist dabei nicht allein der Vertragstext, sondern die gelebte Praxis: Eine regelmäßige, auch nur faktische Übermittlung von Kundendaten kann als stillschweigend vereinbarte Pflicht gewertet werden und den Anspruch begründen.

Sonderfall: Auslandsbezug 

Für Tätigkeiten außerhalb des EWR eröffnet § 92c HGB die Möglichkeit, vom zwingenden Handelsvertreterrecht abzuweichen — einschließlich des Ausgleichsanspruchs. Innerhalb des EWR ist der Ausschluss nicht möglich; der EuGH hat den Ausgleichsanspruch in der Ingmar-Entscheidung (Urt. v. 09.11.2000, C-381/98) als international zwingende Eingriffsnorm eingeordnet und dies in Unamar (Urt. v. 17.10.2013, C-184/12) bestätigt. 

Ob dies auch für Vertragshändler gilt, ist bis heute umstritten. Ein Hinweisbeschluss des Kammergerichts aus dem Jahr 2025 hat der Diskussion neue Nahrung gegeben: Außerhalb des Anwendungsbereichs der Handelsvertreterrichtlinie — etwa bei Nicht-Warenvertretern — kann der Anspruch danach über eine Kombination aus Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel faktisch ausgeschlossen werden. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden. Wer diese Gestaltung erwägt, sollte das Prozessrisiko kennen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Kundenschutz

Während der Vertragslaufzeit folgt aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB ein vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot. Es verbietet die Vermittlung von Konkurrenzprodukten, nicht jede Mehrfachvertretung. Weil die Reichweite auslegungsbedürftig ist, gehört sie ausdrücklich in den Vertrag.

Für die Zeit nach Vertragsende gilt § 90a HGB. Die Vorschrift ist halbzwingend und stellt vier Anforderungen:

  1. Schriftform und Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde, die die Vereinbarung enthält.
  2. Beschränkung auf den Bezirk oder Kundenkreis des Vertreters und auf die Gegenstände, hinsichtlich derer er tätig war.
  3. Höchstdauer zwei Jahre ab Vertragsende.
  4. Angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung.

Fehlt die Karenzentschädigung, bindet die Abrede den Handelsvertreter nicht. Das ist der mit Abstand häufigste Grund, aus dem nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Praxis scheitern — und der Unternehmer bemerkt es erst, wenn der ehemalige Partner beim Wettbewerber anfängt.

Bei Vertragshändlern und Franchisenehmern ist § 90a HGB nicht unmittelbar anwendbar. An seine Stelle treten die kartellrechtlichen Grenzen der Vertikal-GVO für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB.

Praxistipp: Kundenschutzklauseln sind das mildere Mittel zu Wettbewerbsverboten: Sie verbieten nicht jede Konkurrenztätigkeit, sondern nur die Ansprache konkret benannter Bestandskunden. Sie sind einfacher durchsetzbar und kartellrechtlich weniger angreifbar — werden aber selten sauber formuliert.

Der Konfliktfall: Streitigkeiten zwischen den Vertriebspartnern

Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern eines Vertriebsvertrags können aus vielfältigen Gründe entstehen. Typische Konfliktlagen im Vertriebsrecht:

  1. Provisionsabrechnung: Streit über Entstehung, Stornoreserven und den Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB.
  2. Ausgleichsanspruch: Bestehen, Berechnung, Billigkeitskorrektur — regelmäßig als Stufenklage.
  3. Konkurrenztätigkeit: Verstoß gegen laufendes oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot, meist im einstweiligen Rechtsschutz.
  4. Verletzung der Exklusivität: Direktvertrieb des Herstellers im geschützten Gebiet, Parallelimporte, Graumarkt.
  5. Wirksamkeit einer Kündigung: Häufig verbunden mit Schadensersatz für die nicht eingehaltene Auslauffrist.

Wir übernehmen die außergerichtliche Verhandlung ebenso wie die Vertretung vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, auf Anspruchsteller- wie auf Abwehrseite.

Praxistipp: Prozessfinanzierung

Streitigkeiten um Vertriebspartnerverträge können schnell in kostspielige Gerichts- oder Schiedsverfahren münden. Um das finanzielle Risiko zu vermeiden, kann der Einsatz eines professionellen Prozessfinanzierers sinnvoll sein.

Die Idee: Ein externer Dritter übernimmt sämtliche Verfahrenskosten – etwa für Anwälte, Gutachter und Gerichte – und erhält im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil am erstrittenen Betrag. Prozessfinanzierung eignet sich vor allem dann, wenn die klagende Partei die Kosten nicht selbst tragen kann oder aus bilanziellen Gründen vermeiden möchte.

Gerade im Vertriebsrecht gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen Prozessfinanzierung genutzt wird. Typische Beispiele sind Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach Vertragsende – deren rechtliche Durchsetzung komplex und mit hohen Risiken verbunden ist. Auch Vertragshändler können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung geltend machen – ebenfalls ein rechtlich anspruchsvolles Terrain. Darüber hinaus kommen Streitigkeiten wegen Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Exklusivitätsvereinbarungen in Betracht. Prozessfinanzierer interessieren sich insbesondere für Verfahren mit hohen Streitwerten und realistischen Erfolgsaussichten – in diesen Fällen kann die Finanzierung den entscheidenden Unterschied machen.

FAQ zum Vertriebsvertrag

Was ist ein Vertriebsvertrag?

Ein Vertriebsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller oder Lieferanten und einem selbständigen Absatzmittler über den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen. Er ist ein Oberbegriff und umfasst Handelsvertreter-, Vertragshändler-, Franchise-, Kommissions- und Lizenzverträge. Gesetzlich geregelt ist nur der Handelsvertretervertrag in den §§ 84 ff. HGB.

Welche Arten von Vertriebsverträgen gibt es?

Vertriebswege können auf verschiedene Arten strukturiert werden. Zu den gängigsten Vertriebsverträgen zählen z.B. Handelsvertreterverträge, Franchiseverträge, Vertragshändlerverträge.

Was muss in einem Vertriebspartnervertrag stehen?

Mindestens: Vertragsparteien, Rechtsnatur der Zusammenarbeit, Vertragsprodukte, Vertriebsgebiet, Exklusivität, Vergütung, Mindestabnahmeziele mit Rechtsfolge, Wettbewerbsverbot während und nach der Laufzeit, Kundendaten und Datenschutz, Schutzrechte, Gewährleistung und Haftung, Laufzeit und Kündigung, anwendbares Recht und Gerichtsstand.

Muss ein Vertriebsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Grundsätzlich nein — Vertriebsverträge sind formfrei. Zwei Ausnahmen sind praktisch entscheidend: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter bedarf nach § 90a HGB der Schriftform und der Urkundenaushändigung. Und beim Vertragshändler, für den es keine gesetzliche Regelung gibt, ist der schriftliche Vertrag der einzige Weg, die Rechte und Pflichten überhaupt festzulegen.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Vertriebsvertrag?

Beim Handelsvertretervertrag gelten die Fristen des § 89 HGB: ein Monat im ersten Jahr, zwei Monate im zweiten, drei Monate im dritten bis fünften und sechs Monate ab dem sechsten Jahr, jeweils zum Monatsende. Für Vertragshändler und Franchisenehmer gibt es keine gesetzliche Frist; die Rechtsprechung verlangt eine angemessene Auslauffrist, die sich an Vertragsdauer und Investitionsamortisation orientiert.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch des Vertriebspartners?

Der Höchstbetrag für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beträgt eine Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre (§ 89b Abs. 2 HGB). Der tatsächliche Betrag kann darunter liegen, weil die Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 HGB Abschläge zulässt. 

Auch der Vertragshändler kann in entsprechender Anwendung des § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch haben — allerdings nur, wenn er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und verpflichtet ist, dem Hersteller spätestens bei Vertragsende die Kundendaten zu überlassen. Maßgeblich ist dabei auch die tatsächliche Handhabung: Eine regelmäßige faktische Datenübermittlung kann als stillschweigende Pflicht gewertet werden.

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung wirksam?

Nein. § 90a HGB verlangt für Handelsvertreter zwingend eine angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung. Fehlt sie, bindet die Abrede den Handelsvertreter nicht. Zusätzlich gelten Schriftform, Urkundenaushändigung und eine Höchstdauer von zwei Jahren.

Darf ich meinem Händler den Verkauf über Amazon verbieten? I

In einem qualitativ selektiven Vertriebssystem kann ein Verbot des Verkaufs über erkennbar tätige Drittplattformen zulässig sein — der EuGH hat dies in der Coty-Entscheidung (C-230/16) für Luxuswaren bejaht, sofern die Klausel dem Prestigecharakter dient, einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet wird und nicht über das Erforderliche hinausgeht. Ein pauschales Verbot des Internetvertriebs ist dagegen eine Kernbeschränkung nach Art. 4 Vertikal-GVO und entzieht der gesamten Vereinbarung die Freistellung.

Gibt es einen Fachanwalt für Vertriebsverträge?

Einen Fachanwalt für Vertriebsrecht gibt es mit diesem Titel nicht. Für Vertriebsrecht sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Handelsrecht halten, diese haben bei entsprechender Ausrichtung die meiste Expertise mit Vertriebssystemen.

Was ist ein selektiver Vertriebsvertrag?

Ein selektiver Vertriebsvertrag ist ein Vertriebsvertrag zwischen Hersteller bzw. Lieferant und Händler in einem selektiven Vertriebssystem. In einem solchen System verpflichten sich die Anbieter, die Vertragswaren bzw. Dienstleistungen nur an solche Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden. Auch die Händler dürfen die Waren/Dienstleistungen nicht an weitere Händler außerhalb dieses Systems weiterverkaufen. Hierdurch wollen Hersteller und Händler die Darstellung und Vermarktung ihrer Produkte und ihre Reputation kontrollieren und lenken.

Welche Vor- und Nachteile teile bietet ein selektives Vertriebssystem bzw. ein selektiver Vertriebsvertrag?

Ein selektiver Vertriebsvertrag bietet dem Hersteller die Möglichkeit, die Qualität und Marktposition seiner Produkte zu kontrollieren und zu sichern. Gleichzeitig kann er seinen Vertriebspartner Exklusivität anbieten. Auch die Händler profitieren von kontrollierten und gesteuerten Vertriebswegen.

Für den Händler bedeutet ein selektiver Vertriebsvertrag zunächst, dass er in der Art seines Vertriebes eingeschränkt ist, z.B. hinsichtlich des Gebietes oder der Preisgestaltung. Zu weitreichend dürfen diese Einschränkungen aber auch nicht sein. Hier gibt es eine Reihe kartell- und wettbewerbsrechtlicher Anforderungen zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann sowohl für Hersteller als auch für Händler teuer sein.

Was ist ein Alleinvertriebsvertrag und welche Vorteile hat er?

Ein Alleinvertriebsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller bzw. Lieferanten und einem Vertriebspartner, in dem der Hersteller dem Vertriebspartner exklusive Vertriebsrechte für ein bestimmtest Produkt bzw. Dienstleistung einräumt.

Durch einen Alleinvertriebsvertrag erhält der Vertriebspartner exklusive Vertriebsrechte und kann damit eine Monopolstellung einnehmen. Der Hersteller hingegen hat eine bessere Kontrolle über den Vertrieb seiner Produkte.

Was ist ein Vertragshändler und welche Rolle spielt er beim Vertrieb von Produkten?

Der Vertragshändler ist ein Vertriebsmittler, der aufgrund eines Vertagshändlervertrages mit einem anderen Unternehmer, dessen Waren oder Dienstleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. 

Welche Bestandteile enthält ein typischer Vertragshändlervertrag?

Ein Vertragshändlervertrag enthält in der Regel Klauseln zu den Vertragsparteien, dem Vertragsgegenstand, der Dauer der Zusammenarbeit und dem Vertragsgebiet in dem der Vertragshändler tätig sein darf. Besonders wichtig ist auch die Konkretisierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Festlegung der zu zahlenden Vergütung, die Vereinbarung von Wettbewerbsklauseln und die Klärung von Haftungsfragen.

Die konkreten Rechte und Pflichten hängen immer von dem individuell gestalteten Vertragshändlervertrag und den Anforderungen des jeweiligen Vertriebssystems ab. Grundsätzlich haben Vertragshändler aber das Recht, die Produkte des Herstellers in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben und ggf. auch Service- und Supportleistungen anzubieten. Im Gegenzug haben sie die Pflicht, die Produkte ordnungsgemäß zu vertreiben, das Image des Herstellers zu wahren und dessen Interessen zu berücksichtigen. Hersteller haben das Recht, ihre Produkte über den Vertragshändler zu vertreiben und von dessen Verkaufstätigkeit zu profitieren. Sie haben jedoch auch die Pflicht, den Vertragshändler angemessen zu vergüten und ihm ausreichend Unterstützung bei Marketing, Schulungen und Serviceleistungen zu bieten.