Rahmenliefervertrag, Rahmenvertrag in Lieferbeziehungen

Langfristige Geschäftsbeziehungen im Handel und Vertrieb sicher gestalten

Im Rahmen von Verträgen zu Geschäftsbeziehungen sind viele Details zu regeln. Im Falle einer langfristigen Kooperation müssten diese Details in jedem Einzelvertrag neu vereinbart werden. Um diesen erheblichen Arbeitsaufwand zu verringern, ist es in vielen Konstellationen effektiv, die Zusammenarbeit durch einen Rahmenvertrag zu gestalten. Hierbei gilt es wichtige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Andernfalls kann ein Rahmenvertrag schnell zu einem erheblichen Haftungsrisiko werden. Erste grundlegende Informationen zu den wichtigsten Punkten haben unsere Vertriebsrechts-Experten für Sie auf dieser Website zusammengefasst:

Anwaltliche Beratung zum Rahmenvertrag

Als erfahrene Fachanwälte im Gewerblichen Rechtsschutz und Handels- und Gesellschaftsrecht stehen wir Lieferanten und Einkäufern insbesondere bei Fragen zu Lieferverträgen und Kommissionsgeschäften als zuverlässige Partner zur Seite. Wir unterstützen Sie insbesondere bei 

  • der Gestaltung und dem Abschluss von Rahmenverträgen und Vertriebsverträgen,
  • der rechtlichen Beratung und Bewertung sowie der Anpassung von bestehenden Rahmen- und Lieferverträgen,
  • der Vertretung und lösungsorientierten Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber von Vertragspartnern oder der Kartellbehörde.

Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme - telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was ist ein Rahmenvertrag?

Inhalt eines Rahmenliefervertrages: AGB, Rechte, Pflichten, Laufzeit etc.

In einem Rahmenvertrag werden grundsätzliche Details innerhalb einer langfristigen Kooperation vereinbart, die dann für alle folgenden Einzelgeschäfte gelten. Solche Rahmenverträge kommen insbesondere auch bei regelmäßigen Lieferverträgen zum Einsatz. Auf Grundlage solcher Rahmenlieferverträge werden im Laufe der Zeit zahlreiche einzelne Lieferverträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber geschlossen. Die Laufzeit des Rahmenvertrages kann dabei befristet oder unbefristet vereinbart werden. Im Falle einer unbefristeten Laufzeit gilt dieser, bis er von einer Vertragspartei gekündigt wird. Rahmenverträge sind zwar nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, können jedoch aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit abgeschlossen werden. 

Bei der Gestaltung von Rahmenlieferverträgen gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Es kann ein Rahmenvertrag „mit Abschlusspflicht“ oder ein solcher „ohne Abschlusspflicht“ vereinbart werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die gewählte Option ausdrücklich in dem Vertrag geregelt werden. 

Bei Rahmenverträgen mit Abschlusspflicht ist der Auftraggeber in der Position, einzelne Aufträge an seinen Vertragspartner zu senden und damit eine Lieferpflicht herbeizuführen. Es besteht somit eine Pflicht des Auftragnehmers, diesen Auftrag im Rahmen der Vereinbarung anzunehmen und zu erfüllen. Dies ist bei Rahmenverträgen ohne Abschlusspflicht anders geregelt. Diese Art der Verträge regeln lediglich die allgemeinen Vertragsgrundsätze, auf deren Grundlage die später erfolgenden Einzelverträge von den Vertragsparteien geschlossen werden. Sofern beim Abschluss des Vertrages nichts Näheres zur Abschlusspflicht vereinbart wurde, liegt regelmäßig ein Rahmenvertrag ohne Abschlusspflicht vor.

Was sollte in einem Lieferrahmenvertrag vereinbart werden?

Um ein langfristig positives Geschäftsklima zwischen den Vertragsparteien sicherzustellen, sollten in Rahmenlieferverträgen möglichst genaue Regelungen enthalten sein. Klare Verhältnisse tragen dazu bei, Streitigkeiten zu vermeiden. Um dies sicherzustellen und einen effizienten Rahmen für spätere Verträge zu schaffen, ist es daher sinnvoll, Vereinbarungen zu folgenden Inhalten zu treffen:

  • Vereinbarungen zu den Aufgaben des Lieferanten wie Lieferzeiten und Lieferbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Liefernebenkosten
  • Regelungen zur Preisgestaltung und den Zahlungsbedingungen für den Einkäufer
  • Regelungen zu Qualitätsanforderungen sowie den konkreten Kontroll- und Rügepflichten des Einkäufers
  • Vereinbarungen zu den Haftungsgrundsätzen bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung
  • Dauer der vereinbarten Laufzeit des Vertrages
  • Regelungen zu den Bedingungen und Möglichkeiten der Vertragsbeendigung

Insbesondere im Bereich der Preisgestaltung kann es von Vorteil sein, die Preisentwicklung auf eine bestimmte Vertragslaufzeit festzuschreiben und diese anhand der tatsächlichen Liefermengen für die nächste Periode bei Bedarf anzupassen.

Wenn ein Rahmenvertrag ohne Abschlusspflicht gewünscht ist, sollte dieser Umstand auch ausdrücklich im Vertrag festgeschrieben werden. Dadurch werden spätere Streitigkeiten wegen falscher Erwartungen des Vertragspartners vermieden.

Warum ist der Abschluss eines Rahmenvertrags sinnvoll?

Mit einem Lieferrahmenvertrag können die Grundlagen für eine langfristige Geschäftsbeziehung rechtssicher vereinbart werden. Das spart Zeit und Energie für den Abschluss der einzelnen Lieferverträge. Zugleich erhalten sowohl der Einkäufer als auch der Lieferant eine gewisse Planungssicherheit. So können Einkäufer von lukrativen Rabatten profitieren. Lieferanten hingegen können darauf vertrauen, dass die im Rahmenvertrag vereinbarten Konditionen für sämtliche Lieferverträge mit dem Kunden gelten. Zwar können Nachteile bei einem Lieferrahmenvertrag in Bezug auf erhebliche Preisschwankungen entstehen. Diese Preisgefahr kann jedoch durch entsprechend gestaltete Vertragsklauseln minimiert werden. Unsere Anwälte bieten Ihnen hierbei individuelle und rechtssichere Lösungen.

Ein entscheidender Vorteil liegt in der Vereinfachung der Geschäftsprozesse. Im Gegensatz zur einzelvertraglichen Auftragsabwicklung können durch Rahmen- und Lieferverträge bereits alle relevanten Umstände fest vereinbart werden. Diese Details müssen dann nicht erneut bei jedem einzelnen Liefervertrag neu verhandelt oder geregelt werden. Beide Seiten profitieren daher von der damit einhergehenden Vermeidung von Bürokratie und der eintretenden Planungssicherheit. Aufgrund der vielen zu bedenkenden Möglichkeiten und den komplexen rechtlichen Vorschriften sollten Sie sich bei der Erstellung und Überprüfung eines Rahmenvertrages von einem erfahrenen Anwalt unterstützen lassen.

Was ist bei Rahmenverträgen zu beachten?

Bei Rahmen- und Lieferverträgen sind Vorgaben des Kartellrechts zwingend zu beachten. Häufig werden in diesen Verträgen Vereinbarungen zur Preisgestaltung oder zu exklusiven Abnahmerechten getroffen, welche den freien Wettbewerb beeinträchtigen können. Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass bereits durch einen Rahmenvertrag ein vertikaler kartellrechtlicher Verstoß begangen werden kann.

Zudem sollten Lieferanten darauf bedacht sein, ihr finanzielles Risiko durch sogenannte „Preisgleitklauseln“ zu minimieren. Diese erlauben es dem Lieferanten, bei stark gestiegenen Kosten, den Preis für Güter anzupassen. Zwar sind in Deutschland solche Preisgleitklauseln grundsätzlich verboten, jedoch gibt es hierzu einige relevante Ausnahmen. Wer als Lieferant auf eine solche Klausel verzichtet, kann schnell mit erheblichen finanziellen Einbußen konfrontiert werden. Aufgrund der Komplexität der Rechtslage sollten Sie sich hierbei dringend von einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Rahmen- und Lieferverträge rechtssicher gestalten

  • Sie sind Lieferant und wollen Ihren Vertrieb durch Lieferrahmenverträge gestalten?
  • Sie sind Einkäufer und wollen durch einen Rahmenvertrag Ihren Warenbezug effizienter gestalten?
  • Es bestehen Streitigkeiten mit ihrem Vertragspartner in Bezug auf Lieferrahmenverträge?
  • Ihnen wird ein Verstoß gegen das Kartellrecht wegen einem Rahmen- und Liefervertrag vorgeworfen?
  • Die Kartellbehörde hat ein Bußgeldverfahren gegen Ihr Unternehmen eingeleitet?

Als kompetente Partner im Vertriebsrecht unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um das Thema Rahmen- und Lieferverträge. Wir stehen Ihnen zuverlässig bei der Verhandlung und dem Abschluss von neuen sowie der regelmäßigen juristischen Überprüfung und Bewertung bereits bestehender Rahmen- und Lieferverträge zur Seite. Im Streitfall übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit Ihrem Vertragspartner oder der Kartellbehörde. Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragestellungen und vertreten Ihre Interessen durchsetzungsstark und zielorientiert. 

FAQ: schnelle Fragen, schnelle Antworten zum Rahmenvertrag

Was ist ein Rahmenvertrag?

Rahmenverträge sind Verträge, durch die die Einzelheiten der Vertragsbeziehung übergreifend für eine Vielzahl von einzelnen Verträgen geregelt werden. Schließen Vertragsparteien beispielsweise im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung wiederholt einzelne Lieferverträge, können sie die grundsätzlichen Details für alle Lieferverträge gesammelt und übergreifend in einem sogenannten Rahmenliefervertrag regeln.

Wo ist der Rahmenvertrag geregelt?

Der Rahmenvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit kann er zwischen den Vertragsparteien aber individuell ausgehandelt und abgeschlossen werden.

Was muss ein Rahmenvertrag beinhalten?

Ein Rahmenvertrag sollte grundsätzlich alle Punkte abdecken die für die einzelnen "Unterverträge" übergreifend geregelt werden können. Im Falle von Rahmenlieferverträgen ist besonders relevant, ob es sich um einen Vertrag mit oder ohne Abschlusspflicht handelt. Insgesamt sollten Rechte und Pflichten der Vertragspartner, die Folgen von Pflichtverletzungen, Fragen der Preisgestaltung, Laufzeit und Beendigungsmöglichkeiten möglichst klar geregelt werden, um Konflikte zu vermeiden und ein langfristig positives Geschäftsklima zu gewährleisten.

Wann ist ein Rahmenvertrag sinnvoll?

Rahmenverträge sind immer dann sinnvoll, wenn zwischen den Vertragspartnern eine Vielzahl von Einzelverträgen abgeschlossen werden, die sich in wesentlichen Punkten ähneln. Dann können die übergreifenden Vertragsdetails in einem Rahmenvertrag gebündelt werden. Auf die Art können langfristige Geschäftsbeziehung rechtssicher gestaltet werden. Beide Vertragsparteien profitieren von der eintretenden Planungs- und Rechtssicherheit. Dies ist insbesondere im Rahmen von Vertriebsstrukturen der Fall, in denen die Vertragspartner regelmäßig einzelne Lieferverträge abschließen.

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