Provision des Handelsvertreters

Fallgruppen von Provisionsansprüchen, Fälligkeit und Höhe der Handelsvertreterprovision

Die Regelungen zur Provision des Handelsvertreters sind für den Unternehmer und den Handelsvertreter überragend wichtig. Viele der gesetzlichen Regelungen, die den Provisionsanspruch normieren, haben zum Schutze des Handelsvertreters zwingenden Charakter. Das heißt, dass zum Nachteil des Handelsvertreters individuelle Vereinbarungen, die das Schutzniveau des Handelsvertreters reduzieren, unwirksam sind.

Das Gesetz geht von folgender Systematik des handelsvertreterrechtlichen Provisionsanspruchs aus (entscheidende Fragen zum Provisionsrecht des Handelsvertreters):

  1. Wann Geschäfte provisionspflichtig sind, § 87 HGB.
  2. Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs, § 87a HGB.
  3. Die Höhe des Provisionsanspruchs, § 87b HGB.
  4. Abrechnungsfragen und Auskunftsansprüche, § 87c HGB.
  5. Wann der Handelsvertreter Aufwendungen geltend machen kann, § 87d HGB.

Anwaltliche Expertise im Vertriebs- und Handelsvertreterrecht

Das Team von ROSE & PARTNER verfügt über eine jahrelange Erfahrung bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen und in Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und Unternehmern. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht beraten in den Büros in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt bundesweit und international in den folgenden Bereichen:

  • Prüfung von handelsvertreterrechtlichen Provisionsansprüchen und Gegenrechte des Unternehmens
  • Gestaltung und Verhandlung von vertriebsrechtlichen Vereinbarungen, Vertriebsverträgen und Handelsvertreterverträgen
  • Vertretung von Unternehmen und Handelsvertretern beim Streit über Provisionsansprüche, nachvertragliche Provisionsansprüche und Überhangprovisionen, Ausgleichsansprüchen und Buchauszugsansprüche
  • einstweilige Verfügungen im Handelsvertreterrecht: Führung und Verteidigung von Unternehmern und Handelsvertretern
  • Steuerliche Beratung bei laufenden Vertriebsverträgen und nach der Beendigung von Handelsvertreterverträgen

Neben den nachvertraglichen Ausgleichsansprüchen sind vor allem die Provisionsansprüche von Handelsvertretern immer wieder Gegenstand von rechtlichen Streitigkeiten.

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Arten von Provisionsansprüchen

Das deutsche Handelsvertreterrecht kennt unterschiedliche Arten von Provisionsansprüchen, die an den spezifischen Charakter des jeweiligen Handelsvertreters anknüpfen. Der spezifische Charakter des Handelsvertreters lässt sich anhand der Geschäfte und der Handelsvertreterrolle unterscheiden. Die Geschäfte, die Provisionen auslösen können, lassen sich wie folgt einteilen:

  • Vermittelte Geschäfte und geworbene Kunden: Ein Provisionsanspruch kann aus Geschäften entstehen, die während der Vertragslaufzeit unter der Mitwirkung des Handelsvertreters zustande gekommen sind. Dabei sind grundsätzlich auch Folgegeschäfte mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden provisionspflichtig (§ 87 Abs. 1 HGB).
  • Bezirksvertreter: Die Provisionsansprüche eines sogenannten Bezirksvertreters entstehen auch für solche Geschäfte aus dem geschützten Bezirk, an denen der Bezirksvertreter nicht mitgewirkt hat. Dabei besteht eine Provisionspflicht auch dann, wenn dem Handelsvertreter ein konkreter Kundenschutz gewährt wird. Diese spezielle Provisionspflicht, die eine Mitwirkung oder eine Ursächlichkeit des Handelsvertreters für die Provision nicht verlangt, ergibt sich aus § 87 Abs. 2 HGB.
  • Überhangsprovision: Nach dem Gesetz hat der Handelsvertreter auch für nachvertragliche Geschäfte einen Anspruch auf die sogenannte Überhangsprovision, deren Voraussetzungen sich in § 87 Abs. 3 HGB finden.

Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Aus rechtlicher Sicht ist zwischen der Entstehung und der Fälligkeit des Provisionsanspruchs zu unterscheiden. Nach dem Gesetz entsteht die Provisionszahlungspflicht mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. Allerdings wird in der Praxis durch individuelle Regelungen im Handelsvertretervertrag von diesem gesetzlichen Leitbild abgewichen. Die Verträge knüpfen im Interesse des Unternehmers meist an die Ausführung des Geschäfts durch den Kunden an. Damit wird das Ziel erreicht, dass die Provisionszahlungspflicht erst mit dem Eingang der Zahlung des Kunden entsteht. Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs fällt auf den letzten Tag des Monats, in dem über den Provisionsanspruch abzurechnen ist (§ 87a Abs. 4 HGB).

Zu berücksichtigen ist, dass bereits entstandene Provisionsansprüche auch wieder entfallen können. Ein Provisionsanspruch entfällt etwa, wenn der Kunde sichter nicht zahlen kann (§ 87a Abs. 2 HGB). Im Einzelfall ist allerdings schwer festzustellen, ob ein Kunde tatsächlich nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen (z.B. wegen der mangelhaften Lieferung) nicht zahlen will. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich zugemutet werden, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. In der Praxis machen Gutschriften für Retouren und Storno immer wieder Schwierigkeiten in der Abrechnung des Handelsvertreters. Die oft zu beobachtende Praxis, dass in der Provision Stornierungen und Gutschriften berücksichtigt werden, sollte der Handelsvertreter genau hinterfragen.

In aller Regel ergibt sich die Provisionshöhe aus dem Handelsvertretervertrag. Wenn aber im Einzelfall keine Provisionshöhe vertraglich fixiert wurde, greift die gesetzliche Vorschrift des § 87b Abs. 2 HGB, die auf den „üblichen Satz“ abstellt.

Überhangprovisionen

Wird ein Geschäft nach dem Ende der Vertragslaufzeit vom Unternehmer abgeschlossen, gibt es mehrere Konstellationen, in denen noch eine Provision zugunsten des Handelsvertreters entstehen kann. So kann auch nach Ende der Vertragslaufzeit ein Geschäft provisionspflichtig werden, wenn das Geschäft durch den Handelsvertreter noch vor Vertragsende vermittelt oder eingeleitet wurde. Die einzelnen Fallgruppen der Überhangprovision finden sich in § 87 Abs. 3 HGB geregelt. Zu berücksichtigen ist, dass die Überhangprovision oft besonders streitanfällig ist, da das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter beendet ist.

Abrechnung und Information durch den Unternehmer

Das Gesetz fordert vom Unternehmer, dass er regelmäßig über die Provision abrechnet und dem Handelsvertreter die erforderlichen Informationen erteilt. Die Provisionsabrechnung und die Informationspflichten sind in § 87c HGB geregelt und können nicht zulasten des Handelsvertreters ausgeschlossen werden (Schutzvorschrift). Dies gilt auch für § 87c Abs. 2 HGB, der den Anspruch des Handelsvertreters auf einen sogenannten Buchauszug normiert.

Der Handelsvertreter hat ein Auskunftsrecht betreffend alle relevanten Umstände für die Berechnung des Provisionsanspruchs . Der Buchauszug dient neben der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen häufig auch als Druckmittel, insbesondere wenn der Unternehmer den Auszug nur mit großem Arbeitsaufwand erstellen kann.

Aufwandsersatzansprüche des Handelsvertreters und weitere Vergütungen

Neben den oben beschriebenen Provisionsansprüchen sieht § 87d HGB vor, dass der Handelsvertreter entstandene Aufwendungen im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit – soweit sie handelsüblich sind – ersetzt bekommen kann.

Zwischen Unternehmer und Handelsvertreter können auch diverse weitere Handelsvergütungen vereinbart werden. Denkbar ist etwa eine Festvergütung neben oder anstatt der üblichen erfolgsabhängigen Provision oder die Gewährung einer Kostenpauschale.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht begleiten Unternehmer und Handelsvertreter bei der Gestaltung von Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen sowie bei Streitigkeiten im Zusammenhang von Provisionen und Überhangsprovisionen. Unsere Anwälte verfügen über einschlägige Erfahrungen im Handelsvertreterrecht, die eine professionelle rechtliche und strategische Beratung gewährleisten.

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