Handwerksbetrieb: Nachfolge, Verkauf & Steuer

Betriebsübergabe im Handwerk und Steuerbelastung

Zur Absicherung des Betriebs gehört auch die frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge. Der Handwerksunternehmer muss viele sensible betriebliche und private Aspekte klären, wenn Generationenwechsel und Nachfolge klappen sollen. Ist eine Unternehmensnachfolge innerhalb des Familienkreises ausgeschlossen, rückt der Verkauf des Betriebs in den Mittelpunkt. Bereits die Suche nach dem richtigen Käufer kann sich als schwierig erweisen. Bei der Organisation der Betriebsnachfolge sind nicht nur viele rechtliche Aspekte zu beachten. Der Verkäufer muss insbesondere seine Steuerbelastung kennen, da sie Einfluss auf die Kaufpreisverhandlungen und seine Lebensplanung hat.

Weiterführende Informationen zum Verkaufsprozess eines Handwerksbetriebs und der Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags finden Sie hier: Handwerksbetrieb verkaufen – aus rechtlicher Sicht

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Unsere Expertise beim Verkauf von Handwerksbetrieben – Steuern optimieren

Unsere Steuerberater, Steueranwälte und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht verfügen über eine jahrelange Beratungsexpertise bei Unternehmensnachfolgen aus unzähligen Übertragungen von Unternehmen und Handwerksbetrieben. Wir begleiten über unsere Kanzleibüros in Hamburg, Frankfurt, Berlin, Köln und München Unternehmer bei Verkaufsverhandlungen in ganz Deutschland. Unser Spektrum der Rechts- und Steuerberatung lässt sich wie folgt skizzieren

  1. Planung und Strukturierung der Unternehmensnachfolge
  2. Vorbereitung der Due Diligence (Unternehmensprüfung)
  3. Unternehmensbewertung und Unterstützung bei den Kaufpreisverhandlungen
  4. Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags (Asset Deal und Share Deal) sowie Verhandlung des Verkaufs von Handwerksbetrieben
  5. Steuerliche Prüfung und Begleitung im Rahmen des gesamten Verkaufsprozesses

Strategieüberlegungen: gegenläufige Interessen, Kaufpreis & Steuerbelastung

Noch vor Eintritt in die Verkaufsverhandlungen muss sich der Handwerksunternehmer einen wesentlichen Punkt klar machen: Bei einem Verkauf des Handwerksbetriebs verfolgen Käufer- und Verkäufer unterschiedliche Interessen. Und zwar sind die wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen der beiden Parteien meist gegenläufig:

Das Hauptinteresse des Verkäufers besteht natürlich darin, einen hohen Kaufpreis nach Steuern zu erhalten und wenige vertragliche Haftungsrisiken (geringe Garantien und Freistellungen) im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrags zu übernehmen.

Das gegenläufige Interesse der Käuferseite besteht darin, einen niedrigen Kaufpreis finanzieren zu müssen, bestehende Risiken aus der Unternehmensübernahme - zumindest temporär - auf den Verkäufer zu verlagern. Oftmals sehr wichtig für den Käufer eines Handwerksbetriebs ist es, den Kaufpreis nach Möglichkeit zeitnah steuermindernd geltend machen zu können.

Bewertung von unserem Experten!

Die Bewertung Ihres Handwerksbetriebs für die Ermittlung des Kaufpreises übernimmt in unserem Team gerne unser Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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stuermer@rosepartner.de

Wie soll der Verkauf des Handwerksbetriebs strukturiert werden?

Die Steuerbelastung auf der Verkäuferseite hängt maßgeblich von der Struktur des Handwerksbetriebs sowie der Form des Verkaufs ab. Die Steuerbelastung des Verkäufers lässt sich gut anhand der nachstehenden Fragenkreise bewerten:

  • Über welche Rechtsform verfügt der Betrieb (Personengesellschaft, Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft)?
  • Wie ist der Handwerksunternehmer am Betrieb beteiligt (direkt als Privater oder mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft)?
  • Soll der Betrieb im Wege eines Share Deals (Anteilsveräußerung) oder Asset Deals (Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände und Geschäftsbereiche) an den Käufer übertragen werden?

Abhängig davon, ob ein Unternehmenskauf durch einen Anteilskauf (Share Deal) oder durch zum Unternehmen gehörende Vermögenswerte wie Firmenimmobilien oder Produktionsanlagen (Asset Deal) erfolgt, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den Unternehmenskaufvertrag und die Steuersituation. Nachfolgend finden Sie die Unterscheidung zwischen Asset und Share Deals näher dargestellt:

Bei einem Asset Deal, bei dem die unternehmenszugehörigen Wirtschaftsgüter, Vertragsbeziehungen und Arbeitsverhältnisse separat auf die Käuferseite übertragen werden müssen, verkauft nicht der Gesellschafter seine Beteiligung, sondern das Unternehmen veräußert sein Vermögen. Bei so einem Asset Deal verkauft zum Beispiel die GmbH ihre Patente, Fabrikhallen mitsamt aller Arbeitsverhältnisse. Den Kaufpreis erhalten nicht die Gesellschafter, sondern im genannten Fall die GmbH. Dabei muss der im Zivilrecht geltende Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden und alle relevanten Positionen des Unternehmens müssen identifiziert und explizit im Kaufvertrag aufgeführt werden. Nicht nur die Aktiva sind vom Unternehmenskaufvertrag einzufangen, sondern auch die zu übertragenden Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse. Das Anlagenkonvolut eines Unternehmenskaufvertrags in Form eines Asset Deals kann einige Tausend Seiten umfassen.

Vertragstechnisch lässt sich ein Share Deal oftmals einfacher gestalten. Bei einem Share Deal, bei dem der Käufer vom Verkäufer alle Anteile übertragen bekommt, verbleiben alle Vermögenswerte und Vertragsbeziehungen im Unternehmen. Den Kaufpreis erhält der Gesellschafter überwiesen. Das Unternehmen selbst wird mit allen Patenten, gewerblichen Schutzrechten und Vertragsbeziehungen übertragen. Separate, einzelne Übertragungen von unternehmenseigenen Rechten und Verhältnissen sind bei einem Share Deal nicht nötig. Der Nachteil eines Share Deals kann wiederum folgender sein: Die Käuferseite erwirbt mit dem Unternehmen auch alle Risiken und gegebenenfalls nicht offengelegte Verpflichtungen des Unternehmens. Es kommt immer wieder vor, dass im Rahmen einer Due Diligence Passiva, Altlasten und Risiken nicht entdeckt werden, die dann die Käuferseite unbemerkt mit übernimmt. Vor solchen verdeckten Risiken muss sich der Käufer durch spezielle Garantieregelungen im Unternehmenskaufvertrag absichern.

Steuerbelastung: abhängig von Struktur des Handwerksbetriebs und Unternehmenskaufvertrags

Abhängig davon, wie der Betrieb organisiert ist und wie der Verkauf stattfinden soll, entstehen unterschiedliche Steuerwirkungen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die möglichen Verkaufsszenarien:

  1. Verkauf des Handwerksbetriebs als GmbH & Co. KG
  2. Verkauf des Handwerksbetriebs als GmbH durch Anteilsübertragung (Share Deal)
  3. Verkauf des Handwerksbetriebs als GmbH durch einen Asset Deal

Nachfolgend wird die Ertragssteuerbelastung des Verkäufers anhand unterschiedlicher Verkaufsszenarien dargestellt. Jedoch begrenzen wir die Darstellungen auf die Rechtsform der GmbH und GmbH & Co. KG. Nur kurz hinzuweisen ist auf die Situation der Umsatzsteuer. Wenn ein Geschäftsbetrieb im Ganzen verkauft wird, entfällt grundsätzlich die Umsatzsteuer.

1. Steuer beim Verkauf einer Handwerksbetriebs-GmbH & Co. KG

Wenn ein privater Unternehmer seine Anteile an einer GmbH & Co. KG (Share Deal) oder den laufenden Betrieb des Unternehmens in Form des Asset Deals verkauft (Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter), unterfällt auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer. Beim Verkäufer eines Betriebs, der als GmbH & Co. KG organisiert ist, werden Share Deal oder Asset Dealaus Einkommensteuersicht gleich behandelt.

Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten (Beraterkosten, Notargebühren) und des steuerlichen Buchwerts. Die sogenannten stillen Reserven des Betriebs werden bei einer Unternehmensnachfolge mittels Verkaufs aufgedeckt und sind zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn des Unternehmers wird dann mit dem individuellen Einkommensteuersatz bis zu 42 % (im Fall der Reichensteuer 45 %) besteuert.

Das EStG kennt bei Veräußerungen von GmbH & Co. KGs einige Steuervergünstigungen, die der Verkäufer kennen sollte: Gemäß § 16 Abs. 4 EstG besteht bei einem Verkauf eines kleineren Betriebs ein Freibetrag von maximal 45.000,00, der jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von EUR 136.000,00 abgeschmolzen wird. Wegen der Abschmelzungswirkung löst sich der Steuervorteil ab einem Veräußerungsgewinn von EUR 181.000,00 komplett auf.

Für Unternehmensnachfolgen bei größeren Handwerksbetrieben, die als GmbH & Co. KG organisiert sind, erhält ein Verkäufer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine Steuerermäßigung von 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes (§ 34 Abs. 4 EstG). Dies gilt für Veräußerungsgewinne bis zu EUR 5,0 Mio. Zu beachten ist, dass der Mindeststeuersatz jedoch 14 % beträgt.

Eine weitere Steuerprivilegierung zugunsten des Verkäufers kann die sogenannte Fünftelregelung, die zu einer Progressionsminderung führt, in Anspruch genommen werden.

Schließlich kann der Gewinn eines Mitunternehmers von der Gewerbesteuer freigestellt werden, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil, inklusive des Sonderbetriebsvermögens, verkauft wird. Vor allem bei der GmbH & Co. KG muss berücksichtigt werden, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen darstellen und mit veräußert werden sollten. Will der Verkäufer Sonderbetriebsvermögen, etwa ein Grundstück, nicht mit verkaufen, bedarf es der Steuergestaltung. Hierzu berät Sie gerne unser Team von Steuerberatern und Steueranwälten.

2. Steuer beim Verkauf einer Handwerksbetriebs-GmbH (Anteilsverkauf)

Ist der Handwerksbetrieb in Form einer GmbH organisiert und soll die gesamte GmbH an den Käufer übertragen werden, also ein Share Deal erfolgen, so ist zu unterscheiden, ob die Geschäftsanteile im Privatvermögen oder Betriebsvermögen des Verkäufers gehalten werden.

Werden die GmbH-Geschäftsanteile im Privatvermögen gehalten, so greift bei einem Anteilsverkauf das Teileinkünfteverfahren. Danach werden nur 60 % des Verkaufsgewinns mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Das Teileinkünfteverfahren ist immer dann einschlägig, wenn der Verkäufer mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann gelten, wenn die GmbH-Beteiligung nicht vom Verkäufer direkt, sondern mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten wird (Verkäufer ist an KG beteiligt, die wiederum die GmbH-Beteiligung hält). Liegt dagegen eine Kleinstbeteiligung des Verkäufers von unter 1 % vor, greift grundsätzlich die Abgeltungssteuer, bei der der Veräußerungsgewinn mit 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer besteuert wird.

Hält der Verkäufer seine GmbH-Geschäftsanteile dagegen im Betriebsvermögen, so unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf wiederum dem Teileinkünfteverfahren. Der Gewinn des Verkäufers unterfällt zu 60 % seiner Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer Auf der Ebene des Betriebsvermögens kommt es nicht darauf an, wie hoch die Beteiligung des Verkäufers ist. Es greift hier nie die Abgeltungssteuer.

Denkbar ist auch eine weitere Share Deal-Konstellation, in der ein Handwerksunternehmer an der operativ tätigen Handwerksbetriebs-GmbH mittelbar über eine weitere GmbH beteiligt ist (z.B. Familienholding-GmbH hält Handwerksbetrieb-GmbH). Werden die Geschäftsanteile der operativen Handwerksbetriebs-GmbH durch die Mutter-GmbH verkauft, ist der Veräußerungsgewinn gemäß einer Sonderregelung im KStG steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn wird lediglich mit einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe von 5 % belastet (Schachtelprivileg nach § 8b KStG). 

3. Steuer: GmbH verkauft Handwerksbetrieb durch Asset Deal

Veräußert nicht der Unternehmer seine Beteiligung an der GmbH, sondern die GmbH ihren gesamten Betrieb, indem Grundstücke, Fuhrpark und Arbeitsverhältnisse auf den Käufer übertragen werden, unterfällt der Veräußerungsgewinn auf der Ebene der GmbH der normalen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Der aus dem Kaufpreis generierte Veräußerungsgewinn wird mithin als laufender Gewinn der GmbH besteuert (auf GmbH-Ebene Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von insgesamt ca. 30 %). Die stillen Reserven im verkauften Betrieb der GmbH werden mithin aufgedeckt und von der GmbH versteuert. Die normale Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Belastung fällt auch bei einem Verkauf eines Teilbetriebs der GmbH in Form des Asset Deals an.

Das gilt für die Gewinnausschüttung: Wird der sich aus dem Kaufpreis ergebende Gewinn von der verkaufenden GmbH an seine Gesellschafter ausgeschüttet, so unterfällt die Gewinnausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 60 % des jeweiligen individuellen Steuersatzes der Einkommenssteuer.

Wenn Sie Fragen zum Verkauf Ihres Betriebs haben oder eine Beratung durch einen Gesellschaftsrechtsexperten benötigen, kontaktieren Sie bitte unsere Büros in Hamburg, Berlin, Köln, Frankfurt oder München. Kontaktieren Sie uns gern unverbindlich telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

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