Besteuerung des Verkaufs und Kaufs einer GmbH

Der Verkauf und Kauf einer GmbH aus steuerlicher Sicht

Bei Unternehmenskäufen und Beteiligungsübertragungen ist die Strukturierung, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung oftmals stark durch das Steuerrecht geprägt. Unabhängig, ob ein Asset Deal oder Share Deal geplant ist, bei Unternehmensübertragungen spielt die Steuerbelastung für die Käufer- und Verkäuferseite eine große Rolle.

Unser M&A-Know How im Steuerrecht bei Unternehmentransaktionen

Unser Team von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Fachanwälten für Steuerrecht begleitet Hand in Hand mit unseren Gesellschaftsrechtlern jede komplexere M&A-Transaktion. Dabei kooperieren wir auch sehr eng mit Ihrem Steuerberater, der die laufende Steuerberatung des neuen Betriebs übernehmen soll. Von unseren Büros in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt decken wir für unsere Mandanten das gesamte steuerrechtliche Spektrum des M&A-Prozesses ab:

  • Planung und steuerliche Strukturierung im Vorfeld des Unternehmenskaufs sowie Steuerbelastungsvergleiche
  • Vertragsgestaltungen, insbesondere zu wichtigen steuerlichen Themen: Garantie-, Steuerklauseln und Steuertragungsregelungen, Sperr- und Haltefristen, Buchwertfortführung
  • Durchführung der Finance- und Tax Due Diligence
  • Begleitung der Erwerbsfinanzierung unter Berücksichtigung aller relevanten Steuerthemen, wie etwa Abzugsbeschränkungen und Zinsschranke
  • Begleitung der steueroptimierten Integration der erworbenen GmbH

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Ausführliche Informationen zur rechtlichen Seite der GmbH-Übertragung  finden Sie hier:

1. Steuern bei der Übertragung einer GmbH

Bei einer Unternehmensübertragung stellen sich zumindest zwei Beteiligte, nämlich der Käufer und Verkäufer, die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen die Transaktion auf sie hat: Steuerwirkungen können aber auch das Zielunternehmen selbst treffen (z.B. Beschränkung von steuerlichen Verlustvorträgen bei höheren Anteilsverschiebungen).

Die beiden Vertragsparteien verfolgen mit der Unternehmensveräußerung bzw. Akquisition unterschiedliche - häufig sogar gegenläufige - strategische, wirtschaftliche und steuerliche Interessen. Während der Verkäufer einen möglichst hohen Kaufpreis nach Steuern zu erzielen versucht, ist der Käufer bestrebt, einen niedrigen Preis zu zahlen und den zu zahlenden Kaufpreis möglichst schnell einkommensmindernd gegenüber dem Fiskus geltend zu machen. Diese unterschiedlichen Positionen gilt es sich bei der Vertragsverhandlung und Steuerplanung vor Augen zu führen.

Grundsätzlich kann ein Unternehmen durch einen Asset-Deal oder Share-Deal auf die Käuferseite übertragen werden (ausführlich zur unterschiedlichen Vertragsstruktur beim Asset-Deal und Share-Deal) Wenn man die Besteuerung von Unternehmensverkäufen beurteilen will, ist zunächst zu fragen, ob einzelne Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft (Asset-Deal) oder eine GmbH-Beteiligung (Share-Deal) veräußert werden. Je nachdem, wer auf der Verkäuferseite steht und Unternehmens-Assets oder -Shares verkauft, fällt die Besteuerung unterschiedlich aus.

In der nachfolgenden Darstellung finden Sie die Ertragsbesteuerung des Verkäufers einer GmbH und die steuerliche Behandlung des Käufers einer GmbH skizziert.

2. Besteuerung der Verkäuferseite beim Verkauf einer GmbH

Es ist zu berücksichtigen, dass es beim Unternehmensverkauf zu einer erheblichen Belastung mit Verkehrssteuern kommen kann. Wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wird man grundsätzlich die Umsatzsteuer ausblenden können. Ist im Rahmen der Anteilsverschiebungen Immobilienvermögen betroffen, kann eine hohe Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Bitte beachten Sie, dass nachfolgend nur einzelne wesentliche Grundzüge der Ertragsbesteuerung dargestellt.

3. Besteuerung: Privatperson verkauft GmbH-Geschäftsanteile (Share-Deal)

Werden Anteile einer GmbH durch eine Privatperson veräußert, so gilt es zu unterscheiden, ob sich die Anteile im Betriebsvermögen oder Privatvermögen des Verkäufers befinden.

Befinden sich die Geschäftsanteile im Betriebsvermögen der Privatperson, so ist der Veräußerungsgewinn nur zu 60% einkommenssteuer- und ggf. gewerbesteuerpflichtig (sog. Teileinkünfteverfahren). Die stillen Reserven in den Anteilen werden aufgedeckt, wobei eine Aufdeckung der stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der veräußerten Kapitalgesellschaft nicht erfolgt. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann greifen, wenn die Privatperson den zu veräußernden Kapitalgesellschaftsanteil nicht direkt, sondern über eine Personengesellschaft hält.

Befinden sich die GmbH-Anteile im Privatvermögen der Privatperson ist zu prüfen, ob eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht (mind. 1%). Hält der Verkäufer eine Beteiligung von 1% oder mehr an der GmbH, greift beim Verkauf das Teileinkünfteverfahren, sodass 60% des Gewinns aus der Veräußerung steuerpflichtig sind.

Liegt dagegen eine Kleinstbeteiligung von unter 1% vor, fällt die Abgeltungssteuer an. Die Abgeltungssteuer auf den Verkaufsgewinn beträgt 25% zzgl. SolZ und ggf. zzgl. Kirchensteuer. Steuerfrei ist eine Veräußerung einer solchen Beteiligung möglich, wenn diese vor 2009 erworben worden ist.

4. Besteuerung: GmbH verkauft im Wege eines Asset-Deals ihren Betrieb

Veräußert eine GmbH ihren gesamten Betrieb oder auch nur einen Teilbetrieb durch den Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern (Verkauf einzelner Patente, Lizenzen, Immobilien, etc.), liegt ein sog. Asset Deal vor. Beim Asset Deal fallen bei der verkaufenden GmbH auf den Veräußerungsgewinn die normale Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer an. An dieser Stelle wird der Veräußerungsgewinn wie laufender Gewinn der GmbH versteuert. Die stillen Reserven werden grundsätzlich aufgedeckt und durch die GmbH versteuert.

Eine GmbH profitiert jedoch nicht wie eine Privatperson als Verkäufer von steuerlichen Begünstigungen beim Asset-Verkauf eines ganzen Betriebs bzw. Teilbetriebs.

Wird der Gewinn aus der Veräußerung an die Gesellschafter ausgeschüttet, so unterfällt die Gewinnausschüttung dem Teileinkünfteverfahren (60% des Ausschüttungsbetrages unterliegt der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters).

5. Besteuerung: GmbH verkauft GmbH-Anteile (Share-Deal)

Wenn es sich beim Verkäufer um eine GmbH handelt, die die Geschäftsanteile an einer GmbH verkauft (z.B. Mutter-Tochter-Konzern, Familienholding), kommt es zu steuerfreien Veräußerungsgewinnen. Hintergrund ist eine im KStG enthaltene Sonderregelung für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft. Der Gewinn aus dem Share-Deal bleibt außer Ansatz und ist im Grundsatz vollständig steuerbefreit. ABER das KStG sieht ein Korrektiv vor: Der steuerbefreite Veräußerungsgewinn wird in Höhe von 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Wirtschaftlich betrachtet, verbleibt es bei der veräußernden Mutter-GmbH bei einer Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns von immerhin 95%.

Zu beachten ist, dass diese Körperschaftsteuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne auch greift, wenn die verkaufende GmbH eine Beteiligung von weniger als 10% hält. Anders verhält es sich bei Gewinnausschüttungen. Bei Gewinnausschüttungen kennt das KStG auch eine Befreiung. Diese greift allerdings nicht bei Gewinnausschüttungen aus Streubesitz (Beteiligung von weniger als 10%). Der Veräußerungsgewinn geht ebenfalls nur mit 5% in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ein und unterliegt ansonsten nicht der Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber hatte überlegt auch für Freistellung von Veräußerungsgewinnen eine Mindestbeteiligungsquote einzuführen. Dieses Vorhaben ist aber nach längerer Diskussion nicht umgesetzt worden.

Unsere M&A- und Steuerberater begleiten sie gerne bei der Planung und Strukturierung des Verkaufs- oder Erwerbsprozesses unabhängig, ob es sich um einen bilateralen Verkaufsprozess oder einen Bieterprozess handelt. Wir beraten Sie bei allen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Themen.

6. Besteuerung der Käuferseite beim Kauf einer GmbH

Bei jedem Erwerb einer GmbH entstehen auf der Käuferseite bilanzielle und steuerrechtliche Wirkungen, die vorliegend nur im Überblick hier dargestellt werden können. Das Interesse des Erwerbers einer GmbH ist darauf gerichtet, dass er einen niedrigen Kaufpreis zahlt und sein Kaufpreis steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Ob der Käufer seine Ziele erreicht, hängt von seinem Verhandlungsgeschick und der Struktur des Erwerbs des Unternehmens ab.

7. Steuerliche Wirkungen beim Kauf eines GmbH-Betriebs im Wege des Asset Deals

Wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Asset Deals einen GmbH-Betrieb kauft, werden die gekauften Wirtschaftsgüter auf der Ebene des Käufers bilanziert. Es kommen die klassischen Abschreibungsmethoden auf der Käuferebene zum Einsatz. Im Ergebnis lässt sich der komplette Kaufpreis über die Zeit gewinnmindernd abschreiben. Werden mit dem Betrieb auch Verbindlichkeiten durch die Käuferseite erworben, erhöhen sich die Anschaffungskosten.

Wenn der Käufer den Kaufpreis für die Betriebsübernahme über Bankdarlehen finanziert, lässt sich grundsätzlich der Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abziehen. Beschränkungen können sich aus der Zinsschranke ergeben. Eine steueroptimierte Kaufpreisfinanzierung ist empfehlenswert. Verfügte das Zielunternehmen über einen Verlustvortrag oder Zinsvortrag, gehen diese mit dem Erwerb des Betriebs grundsätzlich nicht auf die Käuferseite über.

8. Besteuerung des GmbH-Anteilskaufs (Share Deals)

Trotz der steuerlichen Vorteile bei einer Unternehmensübernahme mittels eines Asset Deals (hohes Abschreibevolumen), kann im Einzelfall der Share Deal die passendere Dealstruktur darstellen. Anteilskäufe sind z.B. im Venture Capital-Bereich, bei vielen Private Equity-Geschäften und Joint Venture-Projekten unentbehrlich. Wenn das Zielunternehmen bestehen bleiben soll und die Käuferseite von operativen Risiken des Zielunternehmens abgeschirmt bleiben muss, ist die Unternehmensübernahme mittels Share Deals der richtige Weg. Schließlich lässt sich die GmbH-Übernahme mittels eines Share Deals vertraglich einfacher umsetzen. Informationen zum Share Deal finden Sie hier: Asset Deal vs. Share Deal.

Bei einem Anteilskauf wird die gekaufte GmbH-Beteiligung in Höhe des Kaufpreises in die Bilanz genommen. Die tatsächlichen Anschaffungskosten werden in der Steuerbilanz des Käufers aktiviert. Eine fortlaufende Abschreibung des Kaufpreises ist allerdings – anders als beim Asset Deal – nicht möglich. Auf der Ebene der erworbenen GmbH werden die Abschreibungen fortgeführt.

Unser Team von Steuerberatern und Steueranwälten begleitet große und kleine Unternehmensübertragungen und M&A-Transaktionen. Wenn Sie Fragen zum Unternehmenskauf oder -verkauf haben, kontaktieren Sie gerne unsere erfahrenen Berater in einem unserer Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt.

9. Allgemeine rechtliche Informationen zu Unternehmenskäufen

Weiterführende rechtliche Hintergrundinformationen zu Unternehmenskäufen und -verkäufen finden Sie hier verlinkt:

Unserer YouTube-Video zum GmbH-Verkauf

Beim Unternehmensverkauf müssen neben der steuerlichen Situation viele wirtschaftliche und rechtliche Aspekte beachtet werden. Eine Checkliste und wichtige rechtliche Tipps zum GmbH-Verkauf finden Sie auf unserem YouTube-Kanal.

10. Q&A – Besteuerung des GmbH-Kaufs und -Verkaufs

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Besteuerungsfragen im Zusammenhang des Kaufs und Verkaufs von GmbHs.

Wie werden die GmbH-Geschäftsanteile bewertet?

Der Käufer bewertet die Geschäftsanteile nach gängigen Bewertungsmethoden oftmals unter dem Blickwinkel des Ertragswerts der GmbH. Für steuerliche Zwecke werden GmbH-Geschäftsanteile gemäß des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199, 201 ff. BewG bewertet.

Wovon hängt die Besteuerung des Verkaufs von GmbH-Anteilen bei Privatpersonen ab?

Die Besteuerung bei Privatpersonen hängt davon ab, ob die GmbH-Geschäftsanteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden.

Wird ein GmbH-Verkauf als Asset Deal anders besteuert als ein Share Deal-Verkauf?

Verkauft eine GmbH ihren Betrieb in Form eines Asset Deals, unterfällt der Gewinn der normalen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer auf der Ebene der GmbH. Dagegen werden bei einem Verkauf in Form eines Share Deals die Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter besteuert.

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