Unternehmenskaufvertrag, Anteilsübertragungsvertrag (SPA)

Gestaltung, Prüfung & Anfechtung

Beim Unternehmenskauf handelt es sich um einen komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgang, bei dem ein ganzes Unternehmen, eine unternehmerische Einheit oder eine Gesellschaftsbeteiligung übertragen wird. Neben dem Kaufpreis wird im Wege komplizierter Klauseln im Unternehmenskaufvertrag eine Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt. Allerdings führt die hohe Komplexität des Unternehmenskaufvertrags immer wieder zu Fehlern bei einzelnen Klauseln. Fehlerhafte Klauseln können sogar den gesamten Unternehmenskaufvertrag gefährden oder den Verkäufer zur finanziell nachteiligen Vertragsanpassung zwingen. Mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts lassen sich finanzielle Risiken vermeiden.

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Unsere anwaltliche Expertise für Ihren Unternehmenskaufvertrag

Wir verstehen uns als M&A-Anwaltskanzlei für den mittelständischen Unternehmer. Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerberater begleiten Sie bei der Verhandlung und Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags. Unsere Anwälte verfügen über ein jahrelanges Know how bei Post-M&A-Streitigkeiten im Zusammenhang mit abgeschlossenen Unternehmenskaufverträgen. Von unseren Kanzleibüros in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln beraten wir die Käufer- und Verkäuferseite. Unser Beratungsspektrum lässt sich wie folgt zusammenfasse

  1. Gutachten zur Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrags und zur Anfechtung abgeschlossener Unternehmenskaufverträge
  2. Durchführung von Klageverfahren bzgl. strittiger Unternehmenskaufverträge.
  3. Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs, Erarbeitung von Geheimhaltungsvereinbarung und Letter of Intent
  4. Durchführung der Legal- und Tax-Due Diligence (Analyse des zum Verkauf stehenden Unternehmens)
  5. Bestimmung der optimalen Transaktions-Struktur - Asset Deals vs. Share Deals  
  6. Verhandlung und Gestaltung der Transaktionsdokumentation, insbesondere des Unternehmenskaufvertrags (SPA – Share Purchase Agreement)
  7. Unternehmensbewertung und Kaufpreisermittlung in Form der Überleitung des Enterprise Value zum Equity Value
  8. Prüfung und Beratung zur Besteuerung des Unternehmensverkaufs

Vorbereitung des Unternehmensverkaufs: NDA, LoI & Due Diligence

Es ist ratsam, dass der Verkäufer den Unternehmensverkauf von langer Hand plant und professionell vorbereitet. Eine optimale Vorbereitung hilft nicht nur bei der Realisierung des Unternehmensverkaufs. Sie wird auch oft Einfluss auf die Kaufpreishöhe, steuerliche Belastung und die Übernahme von Risiken (vor allem Garantiehaftung) haben. Eine professionelle Vorbereitung des Unternehmenskaufvertrags kann aber auch insbesondere Nichtigkeitsrisiken im Zusammenhang des Unternehmenskaufvertrags verhindern.

Im Rahmen des Verkaufsprozesses werden unternehmensrelevante Informationen offengelegt. Vor allem bei einem angestrebten Verkauf an strategische Investoren sollte sich der Verkäufer vertraglich absichern. Verhindert werden kann eine Verwertung geheimhaltungsbedürftiger Informationen durch die Konkurrenz im Wege eines gestaffelten Offenlegungsprozesses sowie durch wirkungsvolle Geheimhaltungsvereinbarungen und Nichtverwertungsvereinbarungen (Non Disclosure Agreement, kurz NDA). Nicht selten wird als Vorbereitungsmaßname auch der Letter of Intent (kurz LoI) abgeschlossen, mit denen beide Parteien ihren Willen bekunden, einen Unternehmenskaufvertrag abzuschließen. Auf der Käuferseite ist die Due Diligence-Risikoüberprüfung von entscheidender Bedeutung, um sich ein Bild über das Kaufobjekt und seinen Wert zu machen.

Struktur des Firmenverkaufs: GmbH-, AG-, GmbH & Co. KG-Anteile vs. Asset Deal

Im Grunde ist es bei einem Share Deal, also beim Anteilsverkauf, nebensächlich, ob Anteile an einer AG, GmbH, KG oder GbR verkauft werden. Der Unternehmenskaufvertrag ist bei einem Beteiligungsverkauf immer ähnlich strukturiert. Demgegenüber unterscheidet sich der Unternehmenskaufvertrag erheblich bei einem Asset Deal, bei dem zum Beispiel eine Produktionsanlage, Patente, der Firmenname und Firmenimmobilien separiert übertragen werden. Bei einem Asset Deal ist es wichtig, dass der Bestimmtheitsgrundsatz beachtet wird und alle zu übertragenden Wirtschaftsgüter, einschließlich der Verbindlichkeiten, im Unternehmenskaufvertrag erfasst werden. Der Unternehmenskaufvertrag muss durch den Anwalt technisch professionell umgesetzt werden, um hohe finanzielle Risiken für die Vertragsparteien zu vermeiden.

Unternehmenskaufvertrag: typische Klauseln, Garantien und Zusicherungen

Durch den Unternehmenskaufvertrag werden neben der Unternehmensübertragung und Kaufpreiszahlung auch rechtliche, operative und steuerliche Risiken der einen oder anderen Vertragspartei zugeordnet. Typischerweise werden die folgenden Felder vertraglich verbindlich vereinbart:

  • Die klare Bestimmung der Wirtschaftsgüter oder Unternehmensbeteiligung, die übertragen werden sollen, gehören in den Unternehmenskaufvertrag. Wenn es sich um einen Asset Deal (zum Beispiel Verkauf von Produktionsanlagen) handelt, muss eine genaue Abgrenzung der zu übertragenden Assets erfolgen. Im Unternehmenskaufvertrag muss der Eintritt des Käufers in laufende Verträge, Dauerschuldverhältnisse und Versicherungsverträge sichergestellt werden. Die Stichtage und ein System der Bedingungen sind mit akademischer Präzision im Unternehmenskaufvertrag festzulegen. Sowohl der Abschluss des Unternehmenskaufvertrags (Signing) als auch die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Unternehmenskaufvertrag (Closing) werden in aller Regel bedungen. Durch diverse Vertragsbedingungen werden die Interessen der Parteien geschützt.
  • Die Schutzbedürftigkeit des Käufers wird grundsätzlich durch selbständige Garantievereinbarungen und Freistellungsklauseln im Unternehmenskaufvertragsichergestellt. Der Verkäufer haftet gemäß den gewährten Garantien verschuldensunabhängig für fehlende oder falsche Angaben. Durch Freistellungsklauseln sichert sich der Käufer in der Weise ab, als im Freistellungsfall nachteilige Verpflichtungen direkt vom Verkäufer übernommen werden müssen. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird in der Regel ausgeschlossen und durch ein eigenes Haftungsregime ersetzt. Der psychologische und wirtschaftliche Hintergrund für die Gewährung der Garantien und Freistellungen ist, dass der Verkäufer durch weitreichende Garantien und Zusicherungen das Vertrauen des Käufers gewinnen und einen höheren Kaufpreis erreichen kann. Nähere Informationen zu Garantieregelungen finden Sie hier: Haftung und Garantie beim Unternehmenskauf
  • Da verschuldensunabhängige Garantieregelungen zu einer uferlosen Haftung der Käuferseite führen können, behilft man sich mit Haftungsbeschränkungsklauseln zugunsten des Verkäufers. Bagatell-Klauseln, die erst zu einer Zahlungspflicht führen, wenn ein bestimmter Betrag geschuldet wird und Cap-Klauseln, die eine Haftungshöchstgrenze vorsehen, sind bei Unternehmenskaufverträgen weit verbreitet.
  • Mit Steuerklauseln bzw. Steuergarantien werden steuerliche Risiken zeitpunktbezogen justiert. In Betriebsprüfungen werden auf ertragsteuerlicher Ebene oft verdeckte Gewinnausschüttungen entdeckt und die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Betriebsausgaben versagt. Mit dem Instrumentarium der Steuerklauseln kann sich der Käufer vor unvorhergesehenen, nachteiligen Steuerwirkungen effektiv schützen.
  • Durch den Einsatz von Sozialversicherungsklauseln lässt sich das große Problem der Scheinselbständigkeit auffangen. In der Praxis werden in Betriebsprüfungen oftmals Fehler beim Umgang mit Freelancer-Vereinbarungen offenbar und als sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse eingestuft. Je nach Anzahl der betroffenen Scheinselbständigen kann ein sehr hoher wirtschaftlicher Schaden fürs Unternehmen entstehen und das Ergebnis des Unternehmens negativ beeinflussen. Durch entsprechende Sozialversicherungsklauseln lässt sich dieses finanzielle Risiko dem Verkäufer zuordnen.
  • Bei nahezu jeder Unternehmensübernahme sind Regelung zur Belegschaft und zum arbeitsrechtlichen Betriebsübergang notwendig. Auch im Rahmen eines Share Deals, etwa beim Teilbetriebsübergang, können tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen mit übertragen werden. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind über den Betriebsübergang, inklusive aller rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte, zu informieren. Überdies kann den Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang ein Widerspruchsrecht zustehen, das die Übertragung des Arbeitsvertrags verhindern kann.
  • Im Unternehmenskaufvertrag werden regelmäßig Wettbewerbsverbotsklauseln zum Schutze der Investoren und Unternehmenskäufer vereinbart. Dadurch soll verhindert werden, dass der Verkäufer nach dem Verkauf dem Käufer Konkurrenz macht und sein Know How und seine Beziehungen zu Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern kommerzialisiert. Werden die vertraglichen Wettbewerbsverbote in sachlicher oder örtlicher Weise überdehnt, können sie zur Nichtigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel führen. Zur Reichweite von Wettbewerbsverboten in Unternehmenskaufverträgen finden Sie hier weiterführende Informationen: Wettbewerbsverbot im Unternehmenskaufvertrag
  • Eine eigenständige Verjährungsregelung gehört in jeden Unternehmenskaufvertrag. Meist wird die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzt, zum Beispiel auf ein Jahr. Für die Haftung aus Steuerklauseln sollte jedoch eine Sonderregelung zur Verjährung vereinbart werden, die an die Feststellung der Steuerschuld anknüpft. Da der Käufer bei einer Ratenzahlung mit einer Aufrechnung die Verjährungsregelung unterlaufen könnte, ist es sinnvoll im Unternehmenskaufvertrag ein korrespondierendes Aufrechnungsverbot zu normieren.
  • Bei größeren Transaktionen, an denen deutsche Unternehmen beteiligt sind, können die Unternehmen dem deutschen Kartellrecht (Fusionskontrolle nach GWB) oder EU-Kartellrecht (europäische Fusionskontrollverordnung) unterfallen. In diesem Fall muss ein Unternehmenskauf bei den Kartellbehörden angemeldet werden. Unternehmenserwerbe, bei denen die Umsatzschwellen nach dem deutschen GWB erreicht werden, müssen beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das europäische Kartellrechtsverfahren geht indes der deutschen Fusionskontrolle vor, wenn wiederum die Aufgreifschwellen nach der europäischen FKVO erreicht werden. Bei einem Unternehmenskauf mit einer „gemeinschaftsweiten Bedeutung“ ist dann die EU-Kommission und nicht das Bundeskartellamt zuständig. Wird das Anmeldeverfahren und damit das geltende Kartellrecht missachtet, drohen die Unwirksamkeit des Unternehmenskaufvertrags sowie hohe Bußgelder.
  • Kaufpreisregelungen, inklusive Zahlungsmodalitäten. Die Regelungen zum Kaufpreis und der Einsatz von Kaufpreisanpassungen (zum Beispiel fester Kaufpreis, Earn Out, Cash free, Debt free-Klauseln) sowie Absicherungen des Käufers in der Transaktionspraxis durch Locked Box können sehr komplex ausfallen. Informationen zu Methoden der Kaufpreisermittlung bei Unternehmenskäufen finden Sie hier: Unternehmenskauf und Unternehmensbewertung

Bewertung von unserem Experten!

Die Bewertung Ihres Unternehmens für die Ermittlung des Kaufpreises übernimmt in unserem Team gerne unser Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte bei Unternehmensbewertungen arbeitet er Hand in Hand mit unseren Rechtsanwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags

Sehr oft entsteht eine streitige Situation, wenn der Verkäufer weiterhin als Geschäftsführer oder leitender Angestellter nach dem Verkauf im Unternehmen verbleibt (zum Beispiel beim MBO – Management Buy Out) und „sein“ Unternehmen in einer fremden Unternehmensgruppe integriert werden muss. Aber auch beim klassischen Unternehmensverkauf, bei denen Käufer und Verkäufer nach der Unternehmensübernahme nicht mehr in Verbindung stehen, stellt sich die Frage, ob eine Partei – meist der Käufer – den Unternehmenskaufvertrag anfechten und sich von ihm lösen kann, zum Beispiel weil er sich vom Verkäufer getäuscht fühlt.

Das gesetzliche Schuldrecht kennt diverse Möglichkeiten der Anfechtung, die einen abgeschlossenen Vertrag rückwirkend auflösen können. Eine wirksame Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags würde mithin zu einer Rückzahlung des Kaufpreises führen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der vertragliche Ausschluss des gesetzlichen Gewährleistungsrechts im Unternehmenskaufvertrag nicht zum Ausschluss des gesamten Anfechtungsrechts führt. Insbesondere die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung des Verkäufers wird von einem Gewährleistungsausschluss nicht verhindert werden können. Bei einer arglistigen Täuschung wird der Käufer den abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag daher über eine Anfechtung oder Naturalrestitution (Schadensersatz) vernichten können.

Risiko: nichtige Klauseln im Unternehmenskaufvertrag

Die Käuferseite eines Unternehmenskaufvertrags strebt nicht immer eine Situation „alles oder nichts“ an, die bei einer Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags herrscht. Nicht selten entsteht nach Vertragsabschluss eine Situation, dass eine Partei den Unternehmenskaufvertrag abzuändern versucht. Insbesondere der Käufer erhält eine starke Position, wenn er die Nichtigkeit einzelner Klauseln geltend machen kann. Oftmals ist dann ein Streit nach dem Unternehmenskauf (Post M&A-Streitigkeit) vorprogrammiert.

In aller Regel versucht der Käufer mit der Drohung einer Gesamtnichtigkeit des Unternehmenskaufvertrags eine Reduzierung des Kaufpreises durchzusetzen. Rechtstechnisch lässt sich so eine nachvertragliche Kaufpreisreduzierung durch eine vertragsändernde Bestätigung oder Klarstellungsvereinbarung, die die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrags inklusive des Preisnachlasses bestätigt, umsetzen. Nachfolgend finden sie einzelne Regelungsfelder, die oft Anlass zum Streit bieten, ein erhöhtes Risiko für die Nichtigkeit einzelner Klauseln oder sogar des gesamten Unternehmenskaufvertrags begründen:

  1. Im Zusammenhang mit Kaufpreisanpassungsklauseln wird oft über wirtschaftliche, kaufpreisrelevante Veränderungen in der Zeit zwischen Signing und Closing gestritten. Großes Streitpotential bieten in der Praxis auch zum Beispiel Closing Accounts und Earn-Out-Klauseln, bei zunächst nur ein vorläufiger Kaufpreis fixiert und im Nachgang der Kaufpreis angepasst wird.
  2. Unschärfen bei Garantieerklärungen oder allgemeine Formulierungen bei den MAC-Klauseln (Material Adverse Chance) führen oft nach dem Closing zum Streit, der nicht selten vor Gerichten ausgetragen wird.
  3. Vom Verkäufer werden Freistellungsklauseln, die den Käufer zum Beispiel vor Umweltlasten und Steuerverbindlichkeiten schützen soll, bekämpft.
  4. Vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln bergen das Nichtigkeitsrisiko, da es eine strenge Rechtsprechung zur Reichweite dieser Klauseln gibt.
  5. Vorspiegelung falscher Tatsachen, Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines verkauften Unternehmens und andere Betrugshandlungen können zur Nichtigkeit und Schadensersatz führen.
  6. Eine Möglichkeit, sich von einem abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag zu lösen, bietet immer wieder der Formmangel (§ 125 BGB). Formmängel tauchen sehr oft im Zusammenhang von Unternehmensübernahmen auf. Sie sind immer wieder bei Übertragungen von Firmenimmobilien, bei Auslandsbeurkundungen, Fehler im Zusammenhang mit Vinkulierungsklauseln, bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen, Teilung und Stückelung von GmbH-Geschäftsanteilen und familienrechtlicher Verfügungsbeschränkungen zu finden.

In der juristischen Praxis der Unternehmenstransaktionen stellt sich bei einer Nichtigkeit einer einzelnen Klausel des Unternehmenskaufvertrags immer die Frage, ob der gesamte Unternehmenskauvertrag nichtig ist. Nach dem Gesetzesrecht kann sich die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts über § 139 BGB auf ein weiteres Rechtsgeschäft übertragen – oder anders ausgedrückt: die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel kann zur Nichtigkeit des gesamten Unternehmenskaufvertrags führen.

Wenn Sie Fragen zum Unternehmenskaufvertrag haben oder eine Beratung durch einen Gesellschafts- und Steuerrechtsexperten benötigen, kontaktieren Sie bitte unsere Büros in Hamburg, Berlin, Köln, Frankfurt oder München. Kontaktieren Sie uns gern unverbindlich telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

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