Adoption rückgängig machen

Anfechtung bzw. Aufhebung einer Adoption - Infos und Beratung

Die Adoption eines minderjährigen Kindes oder eines Erwachsenen bedarf eines formellen Verfahrens und beruht regelmäßig nicht auf einer spontanen Entscheidung. Doch auch wenn die Annahme einer Person als Kind sehr sorgfältig überlegt ist, kommt es vor, dass der Entschluss später bereut wird. Dann entsteht der Wunsch, eine Adoption aufzuheben bzw. "anzufechten". Allerdings sind die Hürden, die genommen werden müssen, um eine Adoption rückgängig zu machen, hoch.

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Bundesweit im Adoptionsrecht und begleiten sowohl die Adoption Minderjähriger und Volljähriger als auch die Aufhebung von Adoptionen.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Aufhebung statt Anfechtung

Die Adoption ist kein zivilrechtliches Rechtsgeschäft der Beteiligten. Die Adoptionsentscheidung ist vielmehr ein formaler Akt des Familiengerichts. Wenn der Adoptionsbeschluss ergangen ist und dem Annehmenden zugestellt wurde, ist er unwiderruflich wirksam. Damit scheidet die Anfechtung einer Adoption ebenso aus wie sonstige Rechtsmittel gegen den Adoptionsbeschluss. Möglich ist allenfalls eine Aufhebung der Adoption durch das Familiengericht. Örtlich zuständig für die Aufhebung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Aufhebung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1771 BGB geregelt. Dort heißt es: "Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden."

Gründe für die Aufhebung einer Adoption Minderjähriger und Erwachsener

Aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Tragweite der Aufhebung einer Adoption, erfolgt diese nur in Ausnahmefällen. Hierzu gehören.

  1. Erwägungen des Kindeswohlsbei minderjährigen Adoptivkindern.
  2. Formelle Fehler bei der Adoption, insbesondere fehlende Einwilligung des Kindes oder eines (leiblichen) Elternteils oder auch fehlender Antrag des Annehmenden

Familiäre Konflikte, insbesondere die endgültige Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und der angenommenen Person reichen dagegen in aller Regel nicht aus, eine Adoption rückgängig zu machen. Das gilt sowohl für die Adoption Minderjähriger als auch für die Erwachsenen-Adoption.Letztlich wird stets der Einzelfall zu prüfen sein.

Adoptions-Aufhebung wegen Scheidung

Scheidung als Grund für die Adoptions-Aufhebung?

In der Praxis stellt sich gelegentlich die Frage, ob eine Scheidung die Aufhebung einer Adoption begründen kann. Das OLG Köln hat dazu in einem Beschluss vom 12. Januar 2009 (16 Wx 227/08) entschieden, dass allein die Scheidung dem Kindeswohl des Adoptivkinds nicht so entgegensteht, dass dessen Adoption in Frage steht. Selbst wenn es durch die Trennung der Eltern schwerer oder sogar unmöglich werde, den Kontakt zu dem Adoptivelternteil zu pflegen, könne es für das Adoptivkind besser sein, seinen Status als adoptiertes Kind zu behalten. Wenn weder der leibliche Vater noch der Adoptivvater eine schlechte Beziehung zu dem Kind hätten und auch nicht bereit seien, diese zu verbessern, spiele der Kindeswille eine entscheidende Rolle. Im vom OLG zu entscheidenden Fall hat sich das Adoptivkind für die Aufhebung der Adoption ausgesprochen, weil es in der Vergangenheit seitens des Adoptivvaters zu gewalttätigen Übergriffen gekommen war. Eine Rolle bei der Entscheidung spielte auch, von welcher Dauer das Zusammenleben von Adoptivkind und Adoptivelternteil war.

Enterbung und Pflichtteilsreduzierung als Alternative zur Aufhebung der Adoption

Es gibt jedoch Alternativen zur Aufhebung der Adoption. Ist das Verhältnis der Beteiligten unwiderruflich zerstört, wird es dem Annehmenden häufig darauf ankommen, dass der Adoptierte von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Adoptivkinder haben dasselbe gesetzliche Erbrecht und die gleichen Pflichtteilsansprüche wie leibliche Kinder. Sie können durch ein passendes Testament vollständig enterbt werden. Um ihre Pflichtteilsansprüche (in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote) zu minimieren, gibt es verschiedene Strategien. Eine ausführliche Darstellung finden Sie hier: Pflichtteil reduzieren

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.