Enterbung und Pflichtteil von Kindern

Testamente für Erblasser und Strategien für Enterbte 

Sie wollen ein Kind enterben oder wurden enterbt? Abkömmlinge werden nicht nur bei Zerwürfnissen und familiären Dramen von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch die Absicherung eines Ehegatten oder einer Unternehmensnachfolge können Motive für Enterbung per Testament sein. In allen Fällen spielt dann das Pflichtteilsrecht eine große Rolle. Nachfolgend erfahren Sie, wie man Abkömmlinge richtig enterbt, den Pflichtteil in den Griff bekommt oder diesen als Kind einfordert.

Das Wichtigste in Kürze
  • Kinder können durch ein Testament enterbt werden, haben dann aber grundsätzlich Pflichtteilsansprüche.
  • Eltern können den Pflichtteil von Kindern durch Gestaltungen reduzieren und in Ausnahmefällen entziehen. 

Video: Kinder enterben und Pflichtteil reduzieren

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie man im Testament Kinder richtig enterbt und verrät Strategien zur Pflichtteilsreduzierung. 

Anwaltliche Leistungen rund um die Enterbung von Kindern

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht bieten wir Ihnen spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte, die sowohl Erblasser als auch enterbte Angehörige erfolgreich beraten und vertreten – bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln.

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Informationen zu unserem Honorar finden Sie hier: Honorar Erbrecht

Ausgangslage: Die Kinder als gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte

Kinder kommen bei einer Erbschaft als gesetzliche Erben erster Ordnung stets zum Zuge. Eheliche und uneheliche Kinder sowie Adoptivkinder werden dabei gleichbehandelt. Schwiegerkinder oder Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen und neben Kindern kommt nur noch der Ehegatte als gesetzlicher Erbe zum Zug. 

Kinder gehören darüber hinaus zu denjenigen gesetzlichen Erben, die einen Pflichtteil haben, den sie im Falle der vollständigen oder teilweisen testamentarischen Enterbung einfordern können. 

Wie ermittelt man die Höhe des Pflichtteils des Kindes?

Der Pflichtteil eines Kindes ist halb so groß wie der gesetzliche Erbteil des Kindes (§ 2303 BGB). Die gesetzliche Erbquote hängt einerseits davon ab, ob und wie viele andere Kinder der Erblasser hat und andererseits davon, ob und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet ist. Für eine genaue Bezifferung des Pflichtteils benötigt man dann noch den Wert des Nachlasses, also die Summer aller Vermögenswerte des Erblassers. Für eine konkrete Berechnung der Erb- und Pflichtteile in Ihrem konkreten Fall, nutzen Sie bitte unseren Erb-Check

Machen Sie Ihren Erb-Check!

Mit dem ROSE & PARTNER Erb-Check erhalten Sie in weniger als 5 Minuten eine komplette Analyse Ihrer erbrechtlichen Situation unter Berücksichtigung Ihrer individuellen familiären Verhältnisse und Ihrer Vermögenswerte, inklusive Erbquoten, Pflichtteile, Erbschaftsteuer und Testaments-Tipps - kostenlos, unverbindlich und anonym.

Warum werden Kinder enterbt?

Auch wenn es der Gesetzgeber mit den Kindern als pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben besonders gut gemeint hat, gibt es doch eine Reihe von Konstellationen, in denen Eltern ein Kind oder auch mehrere Kinder enterben wollen und das auch sinnvoll ist. 

  • Wenn das persönliche Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft zerrüttet und andere Personen (insbesondere Geschwister) als „bessere“ Erben vorhanden sind, entsteht regelmäßig der Wunsch, das „problematische“ Kind zu enterben. In vielen Fällen geht der Enterbung ein Kontaktabbruch voraus. 
  • Der in der Praxis wichtige Fall der Kindes-Enterbung beruht auf dem beliebten Berliner Ehegattentestament. Bei diesem setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall ja als Alleinerben ein. Als Konsequenz sind die Kinder damit zunächst einmal enterbt. Diese Enterbung dient ganz überwiegend der Versorgung des längerlebenden Ehegattens und ist nicht gegen die Kinder gerichtet (diese sollen ja im zweiten Erbfall noch zum Zuge kommen).
  • Auch wenn Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge vererbt wird, gibt es „weichende Erben“, wenn die Erbschaft überwiegend aus Unternehmensanteilen besteht und diese an nur einen Nachfolger übergehen sollen.
  • Darüber hinaus gibt es noch Konstellationen, in denen die Enterbung den Zugriff Dritter auf das Familienvermögen verhindern soll (Vermögensschutz, "asset protection"). Daran ist etwa bei überschuldeten Kindern zu denken und auch bei Kindern, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Praxistipp: Begründung von Enterbung und Pflichtteilsentziehung

Viele Eltern glauben fälschlicherweise, eine gültige Enterbung von Kindern setze einen Grund voraus bzw. müsste im Testament begründet werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Anders ist das bei der Pflichtteilsentziehung. Die klappt nur bei bestimmten schweren Verfehlungen des Kindes und muss ausdrücklich im letzten Willen angeordnet werden.

Die häufigsten Gründe, warum Kinder enterbt werden

Aufgrund unserer Erfahrung aus tausenden von Pflichtteilsfällen seit 2006 können unsere Erbrechtsanwälte die wichtigsten Gründe benennen, die zu einer Enterbung der Kinder führen:

  1. Enterbung im Rahmen eines “Berliner Testaments”, zur Absicherung des Ehegatten
  2. Zerrüttung bzw. Entfremdung im Eltern-Kind-Verhältnis
  3. Erbeinsetzung anderer (oft familienfremder) Personen aus Dankbarkeit bzw. Anerkennung
  4. Enterbung zum Schutz des Vermögens (z.B. bei verschuleten Kindern)

Anordnung der Enterbung durch Testament

Wenn man den Wunsch, seinen Sohn oder seine Tochter zu enterben, nun in die Tat umsetzen will, erfolgt dies durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Theoretisch kann man ein Kind auch durch einen Erbverzicht herbeiführen. Solche ein Verzichtsvertrag ist aber ungleich schwieriger herbeizuführen als ein Testament zu schreiben.

Die Enterbung im Testament kann ausdrücklich erfolgen oder auch konkludent durch die Erbeinsetzung anderer Personen, also etwa die gegenseitige Alleinerben-Einsetzung der Ehegatten im Berliner Testament..Es ist ratsam, ausdrücklich zu regeln, ob sich die Enterbung nur auf das genannte Kind bezieht, oder auch auf dessen Abkömmlinge. Sagt das Testament in diesem Punkt nichts, geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass eine Enterbung nicht auch die Abkömmlinge betrifft.

Für die Enterbung des Kindes gelten im Übrigen die üblichen Formvorschriften. Der Ausschluss von der Erbfolge kann also eigenhändig durch ein handschriftliches Testament oder notariell durch ein beurkundetes Testament erfolgen.

Enterbung des ungeliebten Kindes (Formulierung/Muster/Vorlage)

Hiermit setze ich (_____) zu meinem/meinen Erben ein. Meine/n Sohn/Tochter (_____) enterbe ich hiermit. Die Enterbung gilt auch/nicht für seine/ihre Abkömmlinge und ist unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenannten Erbeinsetzung.

Negativtestament

Gemäß § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament auch ein oder mehrere Kinder ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit der Modifizierung, dass das enterbte Kind unberücksichtigt bleibt - so als wäre es beim Erbfall nicht vorhanden.

Berliner Testament - Achtung Bindungswirkung!

In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern werden für den zweiten Erbfall häufig die gemeinsamen Kinder als sogenannte Schlusserben eingesetzt. In diesem Fall ist eine Enterbung der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden häufig nicht mehr möglich, da die Einsetzung der Kinder "wechselbezüglich" ist und damit Bindungswirkung entfaltet.

Pflichtteilsstrafklauseln im Testament

Ebenfalls im Testament können Sie versuchen, das Problem „Pflichtteil“ in den Griff zu bekommen. Denn der Pflichtteil stellt in den meisten Fällen eine reale Gefahr für die Umsetzung der Kindesenterbung. Auch wenn der Pflichtteil „nur“ nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, können Pflichtteilsansprüche doch den Erben in größte Schwierigkeiten bringen. Denn Pflichtteilsansprüche sind auf eine Geldzahlung gerichtet und sofort fällig. In vielen Erbfällen ist aber gar nicht genug Liquidität im Nachlass, um solche Zahlungen zu leisten, sei es, weil das Vermögen überwiegend aus einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht.

Für das Berliner Testament haben sich Juristen daher die sogenannten „Pflichtteilsstrafklauseln“ ausgedacht. Diese legen fest, dass Kinder, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, für den zweiten Erbfall ebenfalls enterbt sind – oder zumindest vom überlebenden Ehegatten enterbt werden können. Das soll die Geltendmachung des Pflichtteils durch enterbte Kinder unattraktiv machen, kann das Pflichtteilsrecht aber letztlich nicht aushebeln.

Pflichtteil des Kindes entziehen oder reduzieren

In den Fällen des zerrütteten Eltern-Kind-Verhältnisses besteht häufig der Wunsch, dem enterbten Kind auch gleich den Pflichtteil zu entziehen. Tatsächlich eröffnet § 2333 BGB die Möglichkeit, einen Abkömmling auch vom Pflichtteil auszuschließen. Das funktioniert aber nur bei besonders krassen Verfehlungen des Kindes und wenn die Entziehung ausdrücklich inklusive Begründung im Testament verfügt wurde. Ausführliche Informationen: Pflichtteil entziehen

Das Testament ist also nur in Ausnahmefällen das Mittel der Wahl, wenn Pflichtteilsansprüche enterbter Söhne oder Töchter ausgeschaltet oder reduziert werden sollen. Für dieses Ziel stellt das Erb- und Pflichtteilsrecht eine Reihe weiterer – mehr oder weniger wirksame – Instrumente bereit:

  • Die beste Wirkung entfaltet dabei der Pflichtteilsverzicht. Ein solcher Verzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und enterbten Kindern muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Wird er als „Upgrade“ eines Berliner Testaments im Rahmen eines Erbvertrags zur Absicherung des Ehegatten vereinbart, mag es ihn häufig zum „Nulltarif“ geben. In der Konstellation der vollständigen Enterbung des „missratenen Kindes“ wird man ihn in der Regel nur gegen Zahlung einer Abfindung bekommen.
  • Die wohl praxisrelevanteste Gestaltung zur Pflichtteilsreduzierung ist die lebzeitige Schenkung von Vermögen an andere Personen. Der Wert der Schenkung wird zwar zunächst noch vollständig bei der Berechnung des Pflichtteils durch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprücheberücksichtigt. Mit jedem Jahr, dass nach der Schenkung bis zum Erbfall vergeht, vermindert sich die Berücksichtigung jedoch um 10 Prozent, so dass nach 10 Jahren das Geschenk komplett aus dem Pflichtteil fällt. Wer den Pflichtteil eines enterbten Kindes auf diese Weise reduzieren will, sollte jedoch lieber an ein Geschwisterkind schenken als an den Ehegatten, da bei Schenkungen an den Ehegatten die 10-Jahres-Frist nicht beginnt. Das gleiche gilt für Vermögensverschiebungen,  bei denen sich der vermeintliche Schenker das wirtschaftliche Eigentum vorbehält, zum Beispiel durch ein Nießbrauchsrecht.
  • Etwas drastischer sind Maßnahmen mit direktem Einfluss auf die Pflichtteilsquote. So kann ein unverheirateter Erblasser durch eine Eheschließung mit einem Schlag die Pflichtteile der Kinder halbieren. Und auch die Adoption eines weiteren Kindes führt dazu, dass das enterbte Kind sich das Erbe und damit den Pflichtteil mit einem weiteren Geschwisterkind teilen muss.
  • Noch weitreichende Folgen und Nebenfolgen hat der Wegzug in ein ausländisches „Pflichtteilsparadies“. Da nach der EU-Erbrechtsverordnung der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort darüber bestimmt, welches Erb- und Pflichtteilsrecht anwendbar ist, kann der Umzug zum Beispiel in ein liberaleres anglo-amerikanisches Land ohne vergleichbaren Pflichtteil grundsätzlich zu einer Ausschaltung des deutschen Pflichtteilsrecht führen. Dabei gibt es jedoch zahlreiche Stolpersteine zu beachten zum Beispiel, ob die Wirkung auch für in Deutschland belegene Immobilien greift oder auch, ob es unerwünschte steuerliche Folgen gibt.

Ausführliche Informationen zu allen Strategien der Pflichtteilsreduzierung finden Sie hier: Pflichtteil vermindern

So machen Kinder ihren Pflichtteil vom Erbe geltend

Mit dem Erbfall (und nicht schon früher) können enterbte Kinder ihre Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben geltend machen. Diese beziehen sich auf eine Geldforderung, deren Höhe dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Kindes entspricht. Damit der Pflichtteil berechnet werden kann, stehen enterbten Kindern Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die Erben zu. Pflichtteilsansprüche werden zunächst außergerichtlich geltend gemacht, können dann aber auch im Rahmen einer Pflichtteilsklage vor Gericht landen. Besonderheiten gelten, wenn die enterbten Kinder beim Erbfall noch minderjährig sind. Das gilt unter anderem auch für die dreijährige Verjährung der Ansprüche. Ausführliche Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Q&A Kinder enterben

Schnelle Antworten auf wichtige Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil eines enterbten Kindes?

Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbteil von Söhnen und Töchtern ist, hängt von der Anzahl weiterer Kinder sowie vom Güterstand des verheirateten Erblassers ab. Mit der so bestimmten Pflichtteilsquote kann man den Wert des Pflichtteils berechnen, wenn man den Wert des Nachlasses kennt. 

 

Muss ich die Enterbung eines Kindes begründen?

Wer ein Kind enterbt, muss dafür im Testament keinen Grund angeben. Es ist aber zulässig, in der letztwilligen Verfügung seine Beweggründe darzulegen. Damit erhöht man aber grundsätzlich das Risiko, dass später um diese Beweggründe und die darauf beruhende Enterbung gestritten wird.

Darf man sein Kind enterben?

Kinder können grundsätzlich im Rahmen der Testierfreiheit enterbt werden. § 2303 BGB erwähnt diesen Fall ausdrücklich: “Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen…”. Im Falle der Enterbung haben Kinder jedoch bei Eintritt Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben. 

Kann man Stiefkinder oder Schwiegerkinder enterben?

Stiefkinder und Schwiegerkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Eine Enterbung ist daher nicht notwendig. Stiefkinder (über den Ehepartner) und Schwiegerkinder (über die Kinder) können aber indirekt doch noch zu Erben werden. Um auch das zu vermeiden, bedarf es testamentarischer Eingriffe in die Erbfolge.

Kann sich ein Kind gegen eine Enterbung wehren?

Ein Kind muss es grundsätzlich hinnehmen, enterbt zu werden. Allerdings gibt es zahlreiche Gründe, warum ein Testament, das eine Enterbung enthält, unwirksam oder anfechtbar ist. In Betracht kommen zum Beispiel Formfehler, Irrtümer, Testierunfähigkeit oder auch die Bindung an frühere Testamente.

Haben Enkelkinder einen Pflichtteil?

Enkelkinder haben ausnahmsweise dann einen Pflichtteil, wenn sie gesetzliche Erben sind und per Testament enterbt wurden. Gesetzliche Erben sind sie aber nur dann, wenn der Elternteil, über das das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser besteht, bereits verstorben ist. 

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.