Aufhebungsvertrag - Anfechtung, Widerruf, Rücktritt

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückgängig machen

Neben der Kündigung ist der Aufhebungsvertrag ein übliches Instrument zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ein solcher Vertrag wird gelegentlich etwas voreilig und unüberlegt unterschrieben. Daher kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihre Vertragsunterschrift bereuen. Grundsätzlich sind sie dann an ihre Erklärung gebunden ("pacta sunt servanda"). Es gibt jedoch einige Konstellationen, in denen eine Anfechtung bzw. ein Widerruf oder Rücktritt vom Aufhebungsvertrag zulässig ist.

Als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Sie in allen Fragen zum Abschluss bzw. Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Unsere Beratungsleistungen im Arbeitsrecht

Unser Team mit Fachanwälten für Arbeitsrecht, Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern betreut bundesweit Arbeitgeber, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite. 

Die Möglichkeiten im Überblick

Wer sich von einem Aufhebungsvertrag lösen will, hat grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten:

  1. Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages, z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen AGB-Recht.
  2. Erklärung des Widerrufs bzw. Rücktritts, soweit ein solches Recht besteht.
  3. Abgabe einer Anfechtungserklärung, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung noch möglich ist.

Vertragliches Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht

Ein Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht hat grundsätzlich derjenige, der sich dieses im Aufhebungsvertrag selbst vorbehält. Gelegentlich findet sich ein solches Widerrufsrecht zugunsten des Arbeitnehmers auch in einschlägigen Tarifverträgen. Auf ein solches Widerrufsrecht kann sich jedoch nicht berufen, wer bei Vertragsschluss darauf verzichtet hat, soweit das Recht verzichtbar ausgestaltet war.

Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages gemäß AGB-Kontrolle

Aufhebungsverträge sind häufig vorformulierte Standardverträge, die nicht individuell ausgehandelt werden. Ihr Inhalt unterliegt damit der AGB-Kontrolle. Entsprechend kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, wenn dieser den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Ein formularmäßiger Klageverzicht im Hinblick auf eine Kündigungsschutzklage in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam, wenn ein „verständiger“ Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Keine Widerrufsmöglichkeit nach sonstigem Verbraucherschutzrecht

Widerrufsmöglichkeiten auf der Grundlage sonstiger Verbraucherschutzvorschriften gibt es nicht. Insbesondere scheidet ein Widerruf gemäß § 312b BGB aus. Diese Vorschrift gibt für bestimmte Verträge dann ein Recht, sich innerhalb einer Frist von ihnen zu lösen, wenn sie „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wurden. Selbst wenn ein Aufhebungsvertrag nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgehandelt und unterschrieben wurde, scheitert eine Anwendung daran, dass es nicht um eine entgeltliche Leistung eines Unternehmers geht.

Aufhebungsvertrag anfechten – das ist zu beachten

Wie ein Arbeitsvertrag und andere zivilrechtliche Verträge ist auch ein Aufhebungsvertrag unter Umständen anfechtbar. Für die auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung gelten insoweit die allgemeinen Regeln des BGB. Anfechten kann daher, wer sich beim Abschluss des Vertrages geirrt hat oder wer dabei getäuscht oder bedroht wurde. Praxisrelevant sind dabei in erster Linie Fälle, in denen der Arbeitgeber unzulässig durch Falschinformation oder Druck auf den Arbeitnehmer eingewirkt hat.

Will der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten, muss er die Anfechtungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Dies ist zwar formlos möglich, sollte aus Gründen der Beweissicherheit aber stets schriftlich erfolgen. Während eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich ab Kenntnis des Grundes zu erklären ist, gilt für die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung eine Jahresfrist.

Wegfall der Geschäftsgrundlage - alles nur ein großer Irrtum?

Gelegentlich werden Verträge geschlossen und es stellt sich nachträglich heraus, dass der Grund für den Vertrag weggefallen ist. Haben die Parteien zum Beispiel beim Abschluss des Aufhebungsvertrags angenommen, der Betrieb werde stillgelegt, sorgt dann aber ein Investor dafür, dass dem nicht so ist, kann ein Rücktritt oder eine Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage geboten und möglich sein.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.