Informationsrecht und Auskunftsanspruch des GmbH-Gesellschafters

Einsichtsrechte und Kontrollrechte des Gesellschafters gegenüber der GmbH und Geschäftsführer

Jeder Gesellschafter einer GmbH, der wichtige operative Entscheidungen treffen muss, benötigt Informationen - vor allem, wenn er selbst nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist. Das GmbH-Gesetz gibt daher jedem einzelnen Gesellschafter – unabhängig von seiner Beteiligungshöhe – weitreichende Informationsansprüche, Auskunfts- und Einsichtsrechte. Diese Informationsrechte bestehen gegenüber der GmbH und der Geschäftsleitung. In der Unternehmenspraxis werden diese Informationsrechte oft zur Kontrolle der Geschäftsführung, aber auch zwecks Machtdemonstration und unternehmenspolitischen Zielverfolgung genutzt.

Jeder Gesellschafter und Geschäftsführer sollte wissen, welche Informationsrechte bestehen und wann der Geschäftsführer zur Zurückweisung des Informationsbegehrens berechtigt ist.

Beratung zum Streit im Unternehmen - 380 EUR netto

Buchen Sie jetzt Ihren Wunschtermin bei einem unserer Spezialisten zum Festpreis. Klären Sie alle wichtigen taktischen und rechtlichen Aspekte in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

Anwaltliche Expertise bei Informationsansprüchen des Gesellschafters

Unser Team von Anwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht verfügt über eine jahrelange Erfahrung bei Unternehmensstreitigkeiten und Geltendmachung von Informations-, Einsichts- und Kontrollrechten. Unser Beratungsspektrum umfasst insbesondere:

  • Gutachterliche Prüfung von Informations- und Einsichtsrechten im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten zur Vorbereitung von Zwangsmaßnahmen und Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter
  • Unterstützung der GmbH-Geschäftsführung und Mehrheitsgesellschafter bei Abwehrstrategien betreffend Kontroll- und Informationsansprüche
  • Vertragsgestaltung betreffend Informations- und Auskunftsrechte
  • Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Informationsrechten und Kontrollrechten

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Informationsrechte: Kontrolle von Geschäftsführung und Mehrheitsgesellschafter

In aller Regel werden die wichtigsten Angelegenheiten in der Gesellschafterversammlung besprochen. Im Vorfeld eines Beschlusses ist die Geschäftsführung verpflichtet, vor oder in der Gesellschafterversammlung, ausführlich über die wichtigen Tagesordnungspunkte und aller damit zusammenhängenden entscheidungserheblichen Aspekte zu unterrichten. Wenn die Geschäftsleitung bewusst relevante Umstände den Gesellschaftern bei ihrer Entscheidungsfindung vorenthält, begeht sie eine Pflichtverletzung undkann sich sogar schadensersatzpflichtig machen (§ 43 GmbHG). Zudem rechtfertigen informationsbezogene Pflichtverletzungen durch Geschäftsführer die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführungsvertrags und die sofortige Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund.

Indessen können Gesellschafter aber auch außerhalb und unabhängig von Gesellschafterversammlungen unternehmerische Entwicklungen und Sachverhalte aufklären, da ihnen das Gesetz ein weitreichendes Informationsrecht einräumt. Nach § 51a Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer jeden Gesellschafter über die Angelegenheiten des Unternehmens informieren sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen gewähren. Dabei müssen die Geschäftsführer dem Gesuch eines Gesellschafters unverzüglich entsprechen.

Das Kontrollrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbH ist nach dem Stimmrecht das wichtigste Verwaltungsrecht. Daher erhält das Informations- und Einsichtsrecht vom Gesetz auch einen hohen Schutz. Es kann mithin – auch nicht auf vertraglicher Basis mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters – ausgeschlossen oder weitreichend eingeschränkt werden. Das Informationsrecht dient für Minderheitsgesellschafter und die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter der Managementkontrolle. Es soll die Gewaltenteilung in der GmbH sicherstellen..

Zu berücksichtigen ist bei Gesellschaftern-Geschäftsführern, dass ihnen schon aus ihrer Geschäftsführerstellung heraus ein umfassendes Informationsrecht, auch gegenüber den anderen Mitgeschäftsführern zusteht. Dieses Informationsrecht wird nicht aus § 51a GmbHG, sondern aus der Alleinzuständigkeit eines jeden Geschäftsführers abgeleitet. Alle nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter müssen ihr Informationsansprüche und Kontrollrechte dagegen auf § 51a GmbH stützen.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Reichweite des Informationsrechts nach § 51a GmbHG

Das gesellschaftsrechtliche Kontrollrecht nach § 51a GmbHG gliedert sich in ein Auskunftsrecht und ein Einsichtsrecht. Mittels des Auskunftsrechts kann der Gesellschafter alle Informationen hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der GmbH, einschließlich der Verhältnisse zwischen der GmbH und Dritten, erfragen. In der Praxis richten sich Auskunftsansprüche oft auf:

  • Planrechnungen der Geschäftsführung, Solvenzprognosen, sowie geplante Geschäfte, auch wenn sie bisher nur mündlich besprochen wurden.
  • Alle Protokolle von Gesellschafterversammlungen und Protokolle von Beirats- und Aufsichtsratsitzungen.
  • Gehälter von Mitarbeitern und Geschäftsführern.
  • Rechnungen und sämtliche Buchhaltungsunterlagen der GmbH.
  • die Finanz- und Vermögenslage der GmbH.
  • Vertragsverhältnisse mit Unternehmensangehörigen.
  • Auskunftspflichtig können sogar Verhältnisse in einer Unternehmensgruppe sein. Der Gesellschafter kann daher auch ein Informationsrecht betreffend eine Tochter- oder Schwestergesellschaft der GmbH haben.

Im Detail stellen sich in der Praxis immer wieder vielfältige Fragen betreffend das Informationsrecht des Gesellschafters. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragestellungen systematisiert in der nachfolgenden Grafik.

Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Unterlagen, einschließlich der digital verwendeten und archivierten Aufzeichnungen der Gesellschaft. Vom Einsichtsrecht werden alle dokumentierten Daten erfasst, unabhängig von der Art der Dokumentation. Nach dem Gesetz muss die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der GmbH gewährt werden. Im Einvernehmen aller Beteiligten kommt eine Einsichtnahme auch außerhalb der Gesellschaft, zum Beispiel beim Steuerberater der Gesellschaft in Betracht. Der Gesellschafter kann von der Geschäftsführung indes nicht verlangen, dass man ihm Kopien der begehrten Unterlagen übersendet. Im GmbH-Recht besteht beim Einsichtsrecht insoweit eine „Holschuld“.

Der Gesellschafter ist aufgefordert, sein Auskunftsbegehren sachlich zu spezifizieren. Das Einsichtsbegehren muss dagegen nicht präzisiert werden. Der Gesellschafter kann ohne sachliche Zielsetzung Unterlagen einsehen. Zwischen Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht kein Prioritätsverhältnis. Der Gesellschafter kann wahlweise Auskunft oder Einsicht begehren oder beides kumulativ beanspruchen.

Informatonsrecht von GmbH-Gesellschaftern

Jeder Gesellschafter in der GmbH verfügt über weitreichende Kontroll- und Informationsrechte. In unserem YouTube-Video finden Sie einen Überblick zu den gesetzlich vorgesehenen Informations- und Auskunftsrechten von Gesellschaftern.

Ablehnung von Informationen und Auskünften (Verweigerungsbeschluss)

Das Informationsrecht nach § 51a GmbH ist weitreichend und der GmbH-Geschäftsführer muss dieses wichtige Gesellschafterrecht sicherstellen. Das Informationsrecht im GmbH-Gesetz ist aber nicht uneinschränkbar. Das Gesetz ordnet eine Verweigerungsmöglichkeit an, wenn eine gesellschaftsfremde Verwendung der begehrten Auskünfte und Einsicht wahrscheinlich und zu einem nicht unerheblichen Nachteil für die Gesellschaft führen kann, § 51a Abs. 2 GmbHG. Eine solche Verweigerungssituation ist etwa denkbar, wenn ein Gesellschafter mit seinem Informationsbegehren ein Konkurrenzunternehmen zu stärken beabsichtigt.

Aus verfahrenstechnischer Sicht darf eine Verweigerung von Auskunfts- und Einsichtsrechten nicht per se durch die Geschäftsführung verweigert werden. Der Geschäftsführer benötigt für die Verweigerung der Informationen grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss, der die Verweigerung der begehrten Information  legitimiert. Dabei ist zu beachten, dass der die Informationen begehrende Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Stimmbeschränkungen unterliegen kann.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Geschäftsführer den Gesellschaftern grundsätzlich nur dann Informationen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen versagen kann, wenn die Interessen der Gesellschaft in besonderer Weise verletzt werden und der Geschäftsführer einen die Informationsverweigerung rechtfertigenden Gesellschafterbeschluss vorweisen kann. Ohne einen Verweigerungsbeschluss muss der Geschäftsführer zwingend Auskünfte erteilen. Nur ausnahmsweise wird ein Geschäftsführer missbräuchlichen Informationsverlangen ohne Gesellschafterbeschluss mit einer Verweigerung begegnen können.

Verweigerung von Informationen durch Geschäftsführer

In diesem YouTube finden Sie die Verweigerungsrechte von GmbH-Geschäftsführern, die mit einem Informationsbegehren von Gesellschaftern konfrontiert werden, näher dargestellt. Was sind die Voraussetzungen für die Verweigerung und welche Risiken bestehen für den Geschäftsführer?

Unzulässige Verweigerung von Informationen und Auskünften

Verweigert der Geschäftsführer ersuchte Informationen, zum Beispiel über ein geplantes riskantes Geschäft, ohne für die Verweigerung einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt zu haben, so verstößt er gegen seine gesetzlichen Geschäftsführerpflichten. Vorliegend wird man sogar eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers annehmen können.

Solche informationsbezogenen Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer begründen. Überdies könnte sein Geschäftsführerdienstvertrag außerordentlich gekündigt und der Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden.

Entsprechendes kann gelten, wenn der Geschäftsführer Informationen an Gesellschafter preisgibt, obgleich er hätte erkennen können, dass der Gesellschafter mit den gewonnenen Informationen der Gesellschaft einen Schaden zufügt. Zum Beispiel wird mit den gewonnenen Informationen ein wichtiger Kunde der GmbH von ihrem Gesellschafter abgeworben. Der Geschäftsführer hätte vorliegend zwingend die Gesellschafterversammlung einberufen müssen und einen Verweigerungsbeschluss anstoßen müssen.

Informationserzwingungsverfahren und Anfechtungsklage

Gemäß § 51b GmbH kann ein Gesellschafter, dem das Informationsrecht verweigert worden ist, vor dem Landgericht, Kammer für Handelssachen, das sogenannte Informationserzwingungsverfahren einleiten. Gesetzlich ist für dieses Verfahren keine Frist vorgesehen. Allerdings gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Der Antrag erfolgt durch den Gesellschafter gegen die GmbH. Das Landgericht entscheidet durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Wurde diese vom Landgericht zugelassen, erfolgt in einer weiteren Tatsacheninstanz eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht.

Von dem Informationserzwingungsverfahren ist die Mängelbeschlussklage (Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage) zu unterscheiden, wenn ein betroffener Gesellschafter gegen den sein Informationsbegehren gerichteten Verweigerungsbeschluss vorgeht. Gegen den Verweigerungsbeschluss kann der betroffene Gesellschafter gerichtlich mittels einer Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage vorgehen.

Q&A - Auskünfts- und Informationsansprüche der GmbH-Gesellschafter (§ 51a GmbHG)

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Kontrollrechte und Informationsansprüche des GmbH-Geschäftsführers.

Hat der Minderheitsgesellschafter ein Informationsrecht in der GmbH?

Jeder Gesellschafter einer GmbH, einschließlich des Minderheitsgesellschafters, hat ein weitreichendes Informations- und Einsichtsrecht in der GmbH. Die Kontrollrechte ergeben sich aus § 51a GmbHG.

Wie weit reicht das Informationsrecht nach § 51a GmbHG?

Das gesetzliche Informationsrecht ist sehr weitreichend. Der Gesellschafter hat Anspruch auf alle Informationen betreffend die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der GmbH. Eingeschlossen sind auch die Beziehungen zwischen der GmbH und Dritten.

Gilt das Informationsrecht nach § 51a GmbHG auch für die Komplementär-GmbH in der GmbH & Co. KG?

Das Informationsrecht gilt auch für Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Mit dem Informationsrecht in der Komplementär-GmbH lassen sich auch die Verhältnisse in der KG recherchieren.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.