Kanzlei für Wettbewerbsrecht
UWG, unlauterer Wettbewerb, rechtssichere Werbung
Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beraten Unternehmen und Privatpersonen im Wettbewerbsrecht in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln und bundesweit.
Anwaltliche Leistungen im Wettbewerbsrecht
Vertrauen Sie unseren langjährigen Erfahrung im Wettbewerbsrecht! Wir unterstützen Sie bei:
- Versand von und Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei rechtswidrigem Verhalten von Wettbewerbern
- Beratung im Werberecht, insbesondere die rechtliche Begleitung von Werbekampagnen, die Abgrenzung im Bereich der Schleichwerbung sowie der Schutz vor Abmahnungen wegen irreführender Werbung
- Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
- Überprüfung von Internet-Auftritten wie Online-Shops oder Social-Media-Profilen auf Wettbewerbsverstöße
- Gerichtliche Vertretung vor den Zivilgerichten (Anfertigung von Schutzschriften, einstweiligen Verfügungen und Durchführung von Zivilverfahren)
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Was ist Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrechtregelt, wie Unternehmen im geschäftlichen Verkehr werben und auftreten dürfen.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Es schützt drei Gruppen zugleich, § 1 UWG:
- Wettbewerber untereinander schützt das Wettbewerbsrecht vor der Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen durch irreführende Werbung oder andere unfaire Marketingmaßnahmen.
- Verbraucher werden durch das Wettbewerbsrecht vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung insbesondere beim Kaufverhalten und bei Vertragsabschlüssen geschützt.
- Die Allgemeinheit wird durch das Wettbewerbsrecht vor der Ausuferung bestimmter belästigender Verhaltensweisen und verfälschtem Wettbewerb geschützt.
Als Ausgangspunkt jeglicher wettbewerbsrechtlicher Prüfung werblichen Verhaltens ist dabei die Frage, ob eine „geschäftliche Handlung“ vorliegt, § 2 UWG. Erfasst ist jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das objektiv mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs zusammenhängt. Rein private Äußerungen dagegen fallen heraus. Sofern eine geschäftliche Handlung vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet.
Der Begriff “Wettbewerbsrecht” ist dabei als umfassender Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen zu verstehen. Es bestehen zum Teil Berührungspunkte zum Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) , insbesondere im Rahmen der Behinderung von Mitbewerbern. Das gemeinsame Schutzgut beider Rechtsbereiche ist jedoch, wenn auch in verschiedener Hinsicht, der Wettbewerb. Freiheit des Wettbewerbs (als Schutzgut des Kartellrechts) und Lauterkeit des Wettbewerbs (aus dem Bereich Wettbewerbsrecht) stellen in einer marktwirtschaftlichen Ordnung keine Gegensätze dar, sondern ergänzen sich vielmehr.
Gleichwohl ist die Zielsetzung des Kartellrechts eine andere. Dort geht es um den Schutz der Freiheit des Wettbewerbs vor vertraglichen Beschränkungen und vor Machtmissbräuchen, damit der Wettbewerb auf den Märkten offen bleibt.
Verbote im UWG: unlauterer Wettbewerb
Die Unlauterkeit des wettbewerblichen Verhaltens von Unternehmen kann sich sowohl im Verhalten gegenüber den Mitbewerbern (Horizontalverhältnis) als auch im Verhalten gegenüber den potenziellen Marktpartnern (Vertikalverhältnis) äußern. Als Mitbewerber gilt hierbei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Häufig sind, wie zum Beispiel bei der irreführenden Werbung, beide Gruppen betroffen.
Maßstab zur Bewertung im Horizontalverhältnis ist, ob Mitbewerber in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt werden und daher ihre Leistungen nicht ungehindert auf den Markt anbieten können. Maßstab zur Bewertung im Vertikalverhältnis ist, ob die potenziellen Marktpartner, insbesondere die Verbraucher, in der Freiheit ihrer Entscheidung unangemessen beeinträchtigt werden.
Die Verbotsvorschriften im UWG finden sich in erster Linie in den §§ 3 bis 7 UWG. Darin untersagt das Wettbewerbsrecht insbesondere die folgenden Verhaltensweisen:
- Irreführung über Preis, Verfügbarkeit, Eigenschaften oder Herkunft (§§ 5, 5a, 5b UWG) – der häufigste Abmahngrund im Online-Handel.
- Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 4 UWG).
- Herabsetzung und Anschwärzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1, 2 UWG).
- Unzulässige Nachahmung – aber nur unter Zusatzvoraussetzungen wie vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung (§ 4 Nr. 3 UWG); Nachahmung als solche ist erlaubt.
- Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG).
- Unzulässige vergleichende Werbung (§ 6 UWG).
- Unzumutbare Belästigung – z. B. unerlaubte E-Mail-, Telefon- oder Faxwerbung (§ 7 UWG).
- Rechtsbruch – Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3a UWG), etwa Preisangaben- oder Kennzeichnungspflichten.
- Immer verboten (Schwarze Liste, Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG): u. a. gefälschte Kundenbewertungen (Nr. 23c), Irreführung über die Echtheit von Bewertungen (Nr. 23b) und verdeckte Werbung in Suchergebnissen (Nr. 11a).
Daneben ist das Wettbewerbsrecht aber auch in anderen Gesetzen geregelt, wie etwa dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Preisangabenverordnung (PAngV) und weiteren Nebengesetzen. Als besonders wichtig ist dort der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hervorzuheben: Der Schutz vor Geheimnisverrat ist nicht mehr Teil des UWG, sondern seit 2019 im eigenständigen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geregelt.
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Bei Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts droht nicht nur eine Abmahnung von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden, in denen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, sondern auch empfindliche Bußgelder und langwierige, teure Gerichtsverfahren.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Die Abmahnung dient einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Berechtigt zum Versand von Abmahnungen sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vor allem Mitbewerber. In aller Regel enthält die Abmahnung die folgenden Bestandteile, die unabhängig voneinander überprüft und ggf. angegriffen werden:
- Beseitigung: Das wettbewerbswidrige Verhalten ist sofort einzustellen.
- Unterlassung: Die jeweilige Verletzungshandlung darf in der Zukunft nicht wiederholt werden.
- Vertragsstrafe: Der Abgemahnte soll sich im Rahmen einer sog. „Strafbewehrten Unterlassungserklärung“ (kurz: „UE“): verpflichten, bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht in Zukunft eine Vertragsstrafe zu zahlen (gefordert wird üblicherweise € 5.000 bis € 10.000 pro Verstoß oder nach dem sog. „Hamburger Brauch“ gar kein konkreter Betrag), wobei die UE eine Dauer von bis zu 30 Jahren hat.
- Auskunft und Schadensersatz: Um die Höhe seines bestimmen zu können, verlangt der Abmahnende in der Regel zunächst Auskunft über den Umfang und Ausmaß des wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie die Aufforderung zur Übernahme des daraus resultierenden Schadenersatzes.
- Kostenerstattung: Ebenfalls wird in der Regel die Erstattung der Abmahnkosten innerhalb einer gesetzten Frist gefordert.
Am Ende der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfolgt die Androhung von gerichtlichen Schritten für den Fall, dass den geltend gemachten Forderungen nicht innerhalb der Frist entsprochen wird.
Seit 2022 haben auch Verbraucher einen eigenen Schadensersatzanspruch bei vorsätzlichen oder fahrlässigen UWG-Verstößen (§ 9 Abs. 2 UWG). Für Unternehmen erhöht das die Relevanz sauberer Werbe- und Vertriebsprozesse.
Vor Gericht: Einstweilige Verfügung & Klage im Wettbewerbsrecht
Reagiert der Abgemahnte nicht oder unzureichend, kommt es in der Regel zu einem gerichtlichen Verfahren. Eine gerichtliche Klärung durch eine Klage im Hauptsacheverfahren zieht sich regelmäßig über mehrere Jahre hin, bis eine abschließende Entscheidung vorliegt. In der Zwischenzeit verbleibt es bei dem streitigen Zustand. Um dadurch mögliche nicht hinnehmbare Nachteile oder gar unumkehrbare Schäden, die ohne eine vorläufige Regelung entstehen würden, auszuschließen, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Mit der Einstweiligen Verfügung wird eine vorübergehende Regelung geschaffen. Diese gilt jedoch nicht dauerhaft, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung in der Hauptsacheklage ergeht.
Wichtig: Das Gericht kann dann ohne mündliche Verhandlung binnen weniger Tage ein Verbot aussprechen. Beteiligte sollten die sog. Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG) kennen: In Wettbewerbssachen wird die Eilbedürftigkeit gesetzlich vermutet – der Antragsteller muss sie nicht gesondert glaubhaft machen. Die Vermutung ist widerlegbar (z. B. wenn der Antragsteller selbst zu lange zuwartet – „Selbstwiderlegung").
Da es vorkommen kann, dass eine einstweilige Verfügung ergeht, ohne dass die betroffene Partei vom Gericht angehört wird, ist eine effektiver Verteidigung schon im Vorfeld sinnvoll, wenn die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung absehbar ist.
Eine für diese Fälle effektive bereits vorbeugende Möglichkeit ist die Einreichung einer Schutzschrift. Diese wird bereits hinterlegt, bevor der Eilantrag gestellt wird. Das ist immer empfehlenswert, wenn ein Streit über die Rechtmäßigkeit von wettbewerbsrelevantem Handeln bereits besteht oder gar bereits eine Abmahnung ergangen ist.
Sofern die Einstweilige Verfügung keinen finalen Abschluss bietet oder (weil eine grundsätzliche Klärung von Anfang an Ziel des Vorgehens ist) gar nicht angestrebt wurde, wird eine gerichtliche Klärung nur durch ein Urteil im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens herbeizuführen sein. Dies beginnt durch die Einreichung einer Klage bei Gericht.
Bußgelder & Strafen im Wettbewerbsrecht
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht werden zudem je nach Schwere auch mit behördlichen Bußgeldern bis zu 300.000 Euro oder in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet. Bei Verstoß gegen das Kartellrecht drohen sogar EU-weit Bußgelder von bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
So wird zum Beispiel vorsätzliche, grob irreführende Werbung mit unwahren Angaben nach § 16 UWG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
FAQs: Häufige Fragen zum Wettbewerbsrecht
Gibt es einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht?
Nein, den Titel gibt es so nicht. Die richtige Bezeichnung lautet Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Unser diesem Begriff verstehen sich Anwältinnen und Anwälte, die entsprechende Expertise nicht nur im Wettbewerbsrecht im engeren Sinne, sondern auch in den angrenzenden Bereichen wie dem Kartellrecht haben.
Kann ich selbst gegen einen Wettbewerber vorgehen?
Ja. Bei unlauterem Verhalten stehen Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu (§§ 8, 9 UWG), die sich per Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage durchsetzen lassen.
Hafte ich für irreführende KI-generierte Werbung?
Ja. Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung des Unternehmens; eine irreführende KI-Ausgabe wird dem Unternehmen zugerechnet (§§ 5, 5a UWG). Deshalb sollten KI-gestützte Inhalte vor Veröffentlichung geprüft werden.
Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Die Kosten bemessen sich nach dem Streit-/Gegenstandswert und dem RVG. Bei berechtigten Abmahnungen kann der Abmahnende Aufwendungsersatz verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG) – bei bestimmten Online-Erstabmahnungen ist dieser jedoch ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG). Eine belastbare Zahl ist erst nach Einzelfallprüfung möglich.