Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters

Gestaltung, Rechte, Konflikte

Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und seinem Handelsvertreter zum Streit hinsichtlich der Frage, ob der Handelsvertreter bestimmte Produkte eines Konkurrenten vertreiben darf. Die rechtliche Einschätzung der Reichweite eines Wettbewerbsverbots ist häufig schwierig.

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Anwaltliche Leistungen

Unsere Fachanwälte für Handelsrecht in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt betreuen Handelsvertreter und Unternehmen in allen Fragen rund um das Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern.

  1. Prüfung der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit konkreter Risikoeinschätzung
  2. Entwurf von Wettbewerbsverbotsvereinbarungen mit nachhaltigem Sanktionssystem
  3. Effektive Durchsetzung bzw. Abwehr von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Handelsvertretern

Weitere allgemeine und spezielle Informationen zum Handelsvertreterrecht finden Sie hier: Rechte und Pflichten des Handelsvertreters, Provisionsanspruch, Kündigung, Ausgleichsanspruch.


Fragen und Antworten zum Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den grundlegenden Prinzipien des Wettbewerbsverbots bei Handelsvertretern:

Unterliegt der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit einem Wettbewerbsverbot?

Der Handelsvertreter hat während der Vertragslaufzeit grundsätzlich jede Handlung zu unterlassen, die eine Schädigung der Interessen des Unternehmers verursachen könnte. Daraus resultiert, dass er keine konkurrierende Tätigkeit ausführen darf, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit nicht ausdrücklich erlaubt hat. Oftmals wird dem Mehrfachvertreter im Handelsvertretervertrag eine konkret definierte Vertriebstätigkeit für andere Produkte vertraglich eingeräumt. Besteht keine vertragliche Erlaubnis, so gilt grundätzlich die Gesetzeslage: Ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit ist zwar nicht ausdrücklich im HGB geregelt, wird aber von der Rechtsprechung nach Treu und Glauben aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters hergeleitet.

Wie weit reicht das Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter, wenn vertragliche Regelungen fehlen?

Die Reichweite des Wettbewerbsverbotes ist umstritten. Der BGH betont, dass die Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters nicht per se zu einem umfassenden Wettbewerbsverbot führen darf. Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich grundsätzlich auf die Geschäfte, die der Handelsvertreter nach dem Vertrag vermitteln soll.

Im Grundsatz gilt, je weniger die Interessen des Unternehmers durch das Verhalten des Handelsvertreters beeinträchtigt werden, desto geringer der Umfang des Verbotes. Dabei müssen natürlich stets besondere Umstände des Einzelfalls bedacht werden. Es kann von erheblicher Bedeutung sein, ob es sich um einen Abschlussvertreter oder bloß um einen Vermittlungsvertreter handelt. Auch das Ausmaß der Tätigkeit kann für die Beurteilung maßgebend sein. Wird der Handelsvertreter, ähnlich dem Einzelfirmenvertreter, fast ausschließlich für einen Unternehmer tätig und bezieht überwiegend aus dieser Tätigkeit seinen Verdienst, so wird das Wettbewerbsverbot in der Regel weitreichender ausfallen. Auch kann es durch Ausweitungen des Geschäfts des Unternehmers, zum Beispiel eine Vergrößerung des Warensortiments, nachträglich zu Konflikten mit den weiteren Tätigkeiten des Handelsvertreters kommen, die bei Vertragsbeginn noch nicht bestanden haben. Unverzichtbar ist eine juristische Prüfung der Vertragslage unter Einbeziehung aller Umstände.

Welche Folgen hat ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot?

Der Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot kann zu erheblichen Schäden für den Unternehmer führen. Mitunter können sich daraus für den Handelsvertreter massive Folgen ergeben. Verletzt der Handelsvertreter das Wettbewerbsverbot, so macht er sich gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig. Dies kann unter Umständen auch zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund führen (§ 89a HGB).

Der Unternehmer kann gerichtlich gegen den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorgehen. Neben Schadensersatzklagen sind auch solche auf Unterlassung möglich. Wenn durch den Verstoß der wirtschaftliche Schaden ein immer größeres Ausmaß annimmt, kann der Unternehmer auch per einstweiliger Verfügung gegen die Verletzung des Wettbewerbsverbots vorgehen, um den gesetzeswidrigen Zustand schnellstens, innerhalb von wenigen Tagen zu beenden. Insbesondere die Unterlassungsansprüche können den Handelsvertreter daher sehr schnell empfindlich treffen.

Wie wird ein Wettbewerbsverbot mit einer konkreten Reichweite vereinbart?

Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien selbstverständlich frei, ein Wettbewerbsverbot mit einer für beide Parteien passenden Reichweite vertraglich zu vereinbaren (zum Beispiel: kein Vertrieb von Produkten einer konkreten Konkurrenzgesellschaft). Eine solche Vereinbarung erfolgt typischerweise im Handelsvertretervertrag. Entsprechende Vereinbarungen können für beide Parteien Rechtssicherheit schaffen und hohe wirtschaftliche Schäden verhindern. Allerdings unterliegt auch die Gestaltungsfreiheit zum Schutze des Handelsvertreters den Schranken der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eine solche Vereinbarung sollte daher durch einen Rechtsanwalt gestaltet werden, der die aktuelle Rechtsprechung kennt.

Was gilt nach Beendigung des Handelsvertretervertrags? Besteht auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ist der Vertrag beendet, gilt für den Handelsvertreter grundsätzlich freier Wettbewerb. Der Handelsvertreter ist nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags an keine Wettbewerbsbeschränkungen gebunden. Jedoch kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zum Schutze des Unternehmers vertraglich vereinbart werden. Allerdings gelten für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enge gesetzliche Grenzen. Es unterliegt gemäß § 90 a Abs. 1 HGB nachfolgenden inhaltlichen Schranken:

  • Schriftform und Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde über die vereinbarten Bestimmungen an den Handelsvertreter
  • zeitliche Beschränkung der Wettbewerbsabrede auf höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Vertrages
  • Räumliche und gegenständliche Beschränkung des Verbots auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hatte
  • Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung (sog. Karenzentschädigung)

Insbesondere wegen der Karenzentschädigungspflicht ist eine vorsichtige Abwägung über das Ob und Wie einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung seitens des Unternehmers empfehlenswert. Die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Auch ohne konkrete Regelung hierzu im Handelsvertretervertrag ist der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?

Verletzt der Handelsvertreter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, verliert er für die Dauer des Verstoßes den Anspruch auf die Karenzentschädigung. Daneben bestehen ebenso wie beim Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit Unterlassungsansprüche und der Handelsvertreter kann sich schadensersatzpflichtig machen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, eine Rückzahlungsklausel zu vereinbaren sowie von der Regelung einer Vertragsstrafe Gebrauch zu machen, um möglichen Streitigkeiten im Vorfeld entgegenzuwirken.

Autor: Christian Westermann, Fachanwalt für Handelsrecht

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