Lizenzierung & Lizenzvertrag
Kanzlei für Lizenzrecht zu Markenlizenz, Software-Lizenz & Co
Auf dieser Seite geben Ihnen unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und Handelsrecht (Vertriebsrecht) einen Überblick über die relevantesten Lizenztypen und die rechtlichen Besonderheiten, die für Lizenzen aller Art gelten.
Sie sind ohne rechtlich abgesicherte Lizenzen verwundbar – egal, auf welcher Seite Sie stehen:
- Ich möchte mein IP lizenzieren (Lizenzgeber): Sie geben Kontrolle ab und wollen Erlös, Reputation und Rückholoption sichern. Ihre Risiken: eine Unterlizenz, die Sie nicht mehr loswerden; ein Lizenznehmer, der Ihre Marke beschädigt; ein Gebührenmodell, das Sie nicht prüfen können.
- Mir wird ein Lizenzvertrag vorgelegt (Lizenznehmer): Sie investieren in ein Geschäftsmodell, das auf fremden Rechten steht. Ihre Risiken: eine lückenhafte Rechtekette, ein Nutzungsrecht, das enger ist als Ihre Planung, und eine Kündigungsregel, die Ihre Amortisation vernichtet.
- Mein Lizenzvertrag wird verletzt oder ich werde in Anspruch genommen: Sie müssen Auskunft, Rechnungslegung, Vertragsstrafe, Schadensersatz oder die Abwehr unberechtigter Forderungen durchsetzen – möglichst ohne öffentlichen Streit.
Unsere Expertise im Lizenzrecht
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema Lizenz, Lizenzierung und Lizenzvertrag:
- Erörterung und Erarbeitung der strategischen Konzeptionierung des für Sie am besten passenden Lizenzmodells
- Erstellung und Gestaltung von Lizenzverträgen und einzelner Lizenzklauseln
- Überprüfung und ggf. Modifikation von bestehenden Lizenzverträgen, z.B. bei gesetzlichen Änderungen oder aber unternehmerischen Bedarf für eine Änderung (Umstrukturierung)
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Lizenzverträgen durch Klageverfahren vor staatlichen Gerichten, wie etwa Klagen aus Franchiseverträgen, sowie Schiedsverfahren
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Was ist eine Lizenz?
Eine Lizenz bezeichnet die Einräumung eines Nutzungsrechts an gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum.
Hierfür legen Lizenzgeber und Lizenznehmer in einem Lizenzvertrag Art und Umfang der eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte fest, sowie die entsprechende Gegenleistung, die Lizenzgebühr.
Lizenzen kommen dort zum Einsatz, wo es um geistiges Eigentum geht. Im Vergleich zu körperlichen Gegenständen bzw. Sachen lässt sich geistiges Eigentum (Erfindungen, Innovationen, kreative Werke etc.) schwerer vermarkten. Diese Vermarktung wird über die Vergabe von Lizenzen ermöglicht, durch die der Rechteinhaber das Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht an seinem geistigen Eigentum an einen oder mehrere Lizenznehmer übertragen kann.
Arten von Lizenzen
Verschiedene Lizenzen lassen sich nach der Art der Berechtigung unterscheiden:
Herstellerlizenz: berechtigt den Lizenznehmer nur zur Herstellung, nicht aber zum Vertrieb;
Vertriebslizenz: berechtigt nur zum Vertrieb, nicht aber dazu, den Lizenzgegenstand selbst herzustellen
Gebrauchslizenz: berechtigt den Lizenznehmer ausschließlich zum Gebrauch, während die Herstellung und der Vertrieb dem Lizenzgeber vorbehalten bleibt.
Inhalt des Lizenzvertrages
Die Vergabe einer Lizenz bzw. die Übertragung eines Nutzungsrechts erfolgt in der Regel durch Lizenzvertrag: Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Rechteinhaber einem anderen unter vertraglich festgelegten Bedingungen Nutzungs- und Verwertungsrechte an gewerblichen Schutzrechten einräumt. Lizenzgeber ist dabei in der Regel der Rechteinhaber, nur in bestimmten Fällen auch hierzu berechtigte Lizenznehmer.
Nicht immer ist der jeweilige Vertrag ein reiner und konkret als solcher bezeichneter „Lizenzvertrag“. Stattdessen können sich entsprechende Klauseln auch in anderen Verträgen „verstecken“. So finden sich lizenzrechtliche Vertragsklauseln regelmäßig in Franchiseverträgen. Aber auch in Kauf- oder Werkverträgen können lizenzrechtliche Regelungen enthalten sein.
Folgende Punkte sollte ein Lizenzvertrag aber stets beinhalten:
-
1.
Bestimmung des Lizenzgegenstandes
Vor Abschluss eines Lizenzvertrages steht stets die Frage der Berechtigung über den konkreten Lizenzgegenstand.
Besteht das zu übertragene Recht überhaupt? Ist der Lizenzgeber selbst berechtigt es zu übertragen oder stehen einer solchen Übertragung Rechte Dritter entgegen?
Wesentlicher Bestandteil eines Lizenzvertrages ist dann die konkrete Bestimmung dieses Lizenzgegenstandes, also die Festlegung des gewerblichen Schutzrechts oder eines sonstigen Rechts, an dem das Nutzungsrecht eingeräumt werden soll. Die Lizenz bzw. das Nutzungsrecht sollte so konkret wie möglich benannt werden.
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2.
Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte
Bei den Lizenzarten unterscheidet man im Lizenzvertragsrecht zwischen der einfachen Lizenz und der exklusiven bzw. ausschließlichen Lizenz.
Eine ausschließliche Lizenz gewährt dem Lizenznehmer das alleinige Recht, die Vertragsrechte zu nutzen. Regelmäßig darf der exklusive oder ausschließliche Lizenznehmer Unterlizenzen erteilen und auch die Lizenz übertragen. Zudem steht dem exklusiven Lizenznehmer in aller Regel das alleinige Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Lizenzgegenstand zu. Aufgrund dieser sehr weitreichenden Befugnisse ist bei der vertraglichen Ausgestaltung einer ausschließlichen Lizenz besondere Vorsicht geboten.
Bei der einfachen Lizenz ist der Lizenznehmer zur Nutzung des Lizenzgegenstands neben weiteren Lizenznehmern berechtigt. Regelmäßig darf der einfache Lizenznehmer den Lizenzgegenstand weder übertragen noch unterlizenzieren.
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3.
Lizenzdauer und -reichweite
In den Vertrag gehört die Bestimmung der örtlichen Reichweite der Lizenzierung sowie eine zeitliche Komponente: Handelt es sich um eine dauerhafte oder eine zeitlich befristete Lizenz?
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4.
Lizenzgebühr
Immer relevant sind auch die Fragen der Gegenleistung. Regelmäßig werden Lizenzen gegen die Zahlung von Lizenzgebühren vergeben. Diese können jedoch unterschiedlich ausgestaltet werden: als Stücklizenz, Umsatzlizenz, Pauschallizenz, Mindestlizenz oder Staffellizenz.
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5.
Unterlizenzen / Sublizenzen
Ferner muss geregelt werden, ob der Lizenznehmer berechtigt ist, Unterlizenzen zu vergeben. Es sollte auch aufgenommen werden, was mit den Unterlizenzen bei Wegfall der Hauptlizenz geschieht.
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6.
Beendigung & Haftung
Zu den Kündigungsmöglichkeiten sowie der Haftung bei Vertragsverletzung muss regelmäßig ausführlich geregelt werden.
Lizenzgebühren richtig regeln & berechnen
Die Gebührenklausel ist der Punkt, an dem Lizenzverträge am häufigsten wirtschaftlich scheitern – nicht weil der Prozentsatz falsch gewählt wäre, sondern weil die Bemessungsgrundlage unklar bleibt.
Arten von Lizenzgebühren
Zu den gängigen Lizenzgebühr-Formen gehören insbesondere:
Modell | Funktionsweise | Geeignet für | Typisches Risiko |
Stücklizenz | fester Betrag je hergestelltem oder verkauftem Stück | physische Produkte mit klarer Zählgröße | Definition von „hergestellt" vs. „verkauft"; Retouren |
Umsatzlizenz | Prozentsatz einer Umsatzgröße | Marken- und Konsumgüterlizenzen | Brutto oder netto? Rabatte, Retouren, Fracht, Konzernumsätze |
Pauschallizenz | Einmal- oder Festbetrag unabhängig vom Erfolg | einfache Nutzungen, Standardsoftware | keine Teilhabe am Erfolg; bei Urhebern Grenzen der §§ 32, 32a UrhG |
Mindestlizenz / Garantie | Sockelbetrag zusätzlich zur variablen Gebühr | exklusive Lizenzen | Höhe muss die Exklusivität wirtschaftlich rechtfertigen |
Staffellizenz | sinkender Satz ab definierten Schwellen | volumenstarke Lizenzen | Schwellendefinition und Abrechnungszeitraum |
Höhe der Lizenzgebühr
Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht; maßgeblich sind Schutzrechtsart, Bekanntheit, Exklusivität, Vertragsgebiet, Laufzeit und Marktposition.
In der Praxis werden drei Ansätze kombiniert: der Vergleich mit tatsächlich abgeschlossenen Lizenzverträgen derselben Branche, veröffentlichte Lizenzsatz-Bandbreiten und der Gewinnaufteilungsansatz.
Veröffentlichte Tabellen mit Lizenzsätzen sind mit Vorsicht zu behandeln: Sie nennen häufig weder die Bezugsgröße noch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des zugrundeliegenden Vertrages.
Lizenzvertrag verletzt: Schadenersatz, Vertragsstrafen
Um beidseitig die Rechte und Pflichten abzustecken, sollte der Lizenzvertrag nicht nur die Reichweite der Berechtigung bzw. der Pflichten enthalten. Darüber hinaus sollten auch die Folgen von Pflichtverletzungen klar geregelt werden. Solche Folgen sind häufig Schadensersatzansprüche. Überschreitet der Lizenznehmer seine Berechtigung, kann der Lizenzgeber Schadensersatz fordern. Allerdings ist die Bemessung des Schadens in einem solchen Fall häufig gar nicht so einfach. Zudem kann es auch zu darlegungs- und beweisrechtlichen Schwierigkeiten kommen. Alternativ können Lizenzverträge daher auch Vertragsstrafen vorsehen, die bei bestimmten Pflichtverletzungen ausgelöst werden.
Eine weitere Folge von Pflichtverletzungen kann – jedenfalls in Dauerverhältnissen- ein fristloses Kündigungsrecht sein.
Auch wenn das Vertragsverhältnis friedlich und ohne Pflichtverletzung bleibt, sollte sich der Vertrag über die Dauer und die Beendigungsmöglichkeiten verhalten. Viele Lizenzverträge werden befristet geschlossen, das heißt, dass sie nach Ablauf einer festgelegten Zeit automatisch auslaufen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien geregelt werden. Auch die Abwicklung des Vertrages nach der Beendigung sollte vorab geregelt werden.
Praxistipp
"Wer eine ausschließliche Lizenz vergibt und sich die Eigennutzung nicht ausdrücklich vorbehält, darf sein eigenes Schutzrecht anschließend regelmäßig nicht mehr selbst verwerten. Wer eine Alleinlizenz will, muss sie auch so bezeichnen und den Eigennutzungsvorbehalt schriftlich fixieren. Die bloße Verwendung des Wortes „exklusiv" führt hier regelmäßig in die falsche Richtung."
Besonderheiten bei Markenlizenz, Software-Lizenz, Patent & KI
Je nach Art des gewerblichen Schutzrechts unterscheidet man auch zwischen verschiedenen Arten von Lizenzverträgen.
Ein Markenlizenzvertrag gewährt dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung an einer Marke. Gesetzlich geregelt ist die Markenlizenz in § 30 MarkenG.
Der Softwarelizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung an einer Software ein. Da Software nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt ist, handelt sich um eine Lizenz an einem urheberrechtlich geschützten Werk. Es sind deshalb die Besonderheiten des Urheberrechts zu beachten. Es gelten die §§ 31 ff. UrhG.
Darüber hinaus können Lizenzen an Patenten (Patentlizenzvertrag),
an Know-how (Know-how Lizenzvertrag) oder an einem
Design (Designlizenzvertrag) gewährt werden.
Häufig finden sich in Verträgen eine Kombination aus verschiedenen Lizenzen, z.B. im Rahmen eines Patentlizenzvertrages, mit dem zugleich die Nutzung einer Marke gestattet werden kann, sowie die Nutzung von Know-how.
In Forschungs- und Entwicklungsverträgen räumen sich die Parteien typischerweise für die Dauer eines Projektes wechselseitig Lizenzen an bei Vertragsschluss bereits bestehenden Rechten (sog. Background) oder an im Rahmen des Projektes entstandenen Rechte (sog. Foreground) ein.
Was genau dem Lizenznehmer gestattet werden soll, legen die Vertragsparteien im Vertrag fest.
Einzelheiten zu den wichtigsten Typen finden Sie in den einzelnen Aufklappern:
Markenlizenz
Eine Markenlizenz ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der der Inhaber einer Marke (der Lizenzgeber) eine dritte Person (den Lizenznehmer) ermächtigt, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Sie ist gesetzlich in § 30 MarkenG geregelt.
Bei der Gestaltung einer Lizenz sind die Vertragspartner weitestgehend frei. Der Markeninhaber kann eine exklusive bzw. alleinige oder nicht exklusive Lizenz einräumen und damit festlegen, wie viel Kontrolle er über seine Marke abgeben möchte. Die Lizenz kann auf bestimmte Waren und Dienstleistungen oder aber bestimmte Vertragsgebiete begrenzt werden. Ebenso kann die Markenlizenz auf die Nutzung der Marke nur für ganz bestimmte Produkte beschränkt werden.
Für Markeninhaber sind folgende Punkte entscheidend:
- Qualitätskontrolle als Reputationsschutz: Nach § 30 Abs. 2 MarkenG kann der Markeninhaber gegen einen Lizenznehmer, der gegen Vertragsbestimmungen zu Dauer, Form, Waren und Dienstleistungen, Vertragsgebiet oder Qualität verstößt, aus der Marke vorgehen – also mit den Mitteln des Verletzungsrechts statt nur vertraglich. Voraussetzung ist, dass entsprechende Vorgaben überhaupt im Vertrag stehen. Fehlen sie, fehlt das schärfste Instrument.
- Klagebefugnis: Der Lizenznehmer kann nach § 30 Abs. 3 MarkenG nur mit Zustimmung des Markeninhabers Verletzungsklage erheben. Nach § 30 Abs. 4 MarkenG kann er einer Klage des Inhabers beitreten, um seinen eigenen Schaden geltend zu machen. Wer eine exklusive Lizenz erwirbt, sollte die Zustimmung vorab vertraglich absichern.
- Bestandsschutz und Register: Nach § 30 Abs. 5 MarkenG berührt der Rechtsübergang der Marke die vorher erteilten Lizenzen nicht. Nach § 30 Abs. 6 MarkenG kann die Lizenz auf Antrag in das Register eingetragen werden – ein Publizitäts- und Transaktionsvorteil, der in der Praxis selten genutzt wird.
Wer als Markeninhaber bereit ist, seine Lizenzen zu vergeben oder seine Marke zu veräußern, kann eine unverbindliche Erklärung abgeben und im Markenregister eintragen lassen. Diese Eintragung oder die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Lizenz im Markenregister erfolgt auf Antrag.
(Urheberrechtliche) Software-Lizenz
Software ist nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Die Rechte an einer Software liegen grundsätzlich bei ihrem Hersteller, denn dieser ist der Urheber. Wer eine fremde Software nutzen möchte, muss daher – um nicht gegen die Urheberrechte des Herstellers zu verstoßen – eine Nutzungsberechtigung vorweisen können. Dieses Nutzungsrecht wird in der Regel als Lizenz durch einen Software-Lizenzvertrag übertragen.
Arten von Softwareverträgen
Der Softwarelizenzvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Nutzer, Besteller bzw. Käufer von Software und dem Software-Hersteller bzw. Software-Entwickler. Dieses kann, je nach Bedürfnissen der Vertragspartner, unterschiedliche Gestaltungsformen annehmen. Je nach Lizenzmodell und Vertragsinhalt werden insbesondere diese Verträge zur Softwareüberlassung unterschieden:
- Softwaremietvertrag
- Softwarekaufvertrag
- End User Licence Agreement (EULA)
- Softwarelizenzvertrag
- Softwareerstellungsverträge
Besonderheiten aus dem Urheberrecht
Für Softwarelizenzverträge gelten die §§ 31 ff. UrhG mit den Besonderheiten des Urheberrechts:
Wesentlich ist beispielsweise die sog. Zweckübertragungsklausel (§ 31 Ab. 5 UrhG). Danach sind im Zweifel nur diejenigen Rechte an einem Urheberrecht eingeräumt, die nach dem Vertragszweck von den Parteien zugrunde gelegt sind. Nicht ausdrücklich benannte Nutzungsarten gelten im Zweifel als nicht eingeräumt. Wer in einem Vertrag von 2018 „Nutzung auf Servern des Auftraggebers" vereinbart hat, hat damit nicht automatisch Cloud-Betrieb, Mandantenfähigkeit oder KI-gestützte Auswertung lizenziert.
Es gilt auch das zwingende Urhebervertragsrecht: Die Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), auf weitere Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG) und auf Auskunft (§ 32d UrhG) sind vertraglich nicht abdingbar. Nach § 40a UrhG kann der Urheber ein gegen Pauschalvergütung eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht nach zehn Jahren anderweitig verwerten. § 41 UrhG erlaubt den Rückruf wegen Nichtausübung.
Audit-Klauseln und Nachlizenzierung: Prüfungsrechte des Herstellers gehören begrenzt, angekündigt und mit einer Kostenregelung versehen. Überlizenzierung ist ebenso ein Kostenproblem wie Unterlizenzierung ein Haftungsproblem.
Zusätzliche Inhalte für den Softwarevertrag
Im Rahmen der Lizenzierung von Software ist vertraglich zwingend zu regeln, ob und in welchem Umfang Support und Schulungen geleistet werden, welche Verfügbarkeit der Anwendung gewährleistet wird (sog. Service Level Agreement), zu welchen Anlässen und in welchen Intervallen Updates und/oder Upgrades erfolgen (Software-Wartungsvertrag bzw. Software-Pflegevertrag) und in welchem Rahmen kundenindividuelle Änderungen an der Software vorgenommen werden (Change-Management).
Für die Entwickler von Software stellt sich insbesondere die Frage, in welcher Funktion sie Software entwickeln und herstellen. So gelten für freie Mitarbeiter (free-lancer), Geschäftsführer oder aber Arbeitnehmer eines Softwareunternehmens jeweils gesonderte Bestimmungen in Bezug auf die Rechteübertragung. In einem weiteren Schritt ist zu überlegen, welche Rechte genau auf den Auftraggeber übertragen werden sollen und welche Rechte der Entwickler in Bezug auf die Software selbst behalten möchte. Hierbei ist zu beachten, dass einige Rechte aufgrund des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des urheberrechtlich geschützten Werks nicht oder nur eingeschränkt im Voraus übertragbar sind. In diesem Zusammenhang können auch die Verflechtungen des IT-Rechts zum Arbeitsrecht relevant werden.
Aus Sicht des Nutzers oder des lizenznehmenden Unternehmens ist es regelmäßig wichtig, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte tatsächlich auf das Unternehmen übertragen werden. Andernfalls kann es zu langwierigen und auch teuren Nachverhandlungen mit Softwareentwicklern kommen.
Patentlizenz
Die Patentlizenz richtet sich nach § 15 PatG. Für die Vertragsgestaltung sind vier Besonderheiten relevant:
- Sukzessionsschutz: Nach § 15 Abs. 3 PatG berührt ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer weiteren Lizenz nicht die zuvor erteilten Lizenzen.
- Lizenzbereitschaftserklärung: Wer nach § 23 PatG gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt, jedermann eine Lizenz gegen angemessene Vergütung zu gewähren, zahlt nur die halben Jahresgebühren – eine Option für Portfolios mit vielen wenig genutzten Schutzrechten.
- Zwangslizenz: § 24 PatG erlaubt unter engen Voraussetzungen die gerichtliche Einräumung einer Lizenz im öffentlichen Interesse.
- Standardessenzielle Patente und FRAND: Für Patente, die in einen Standard eingebunden sind, gelten besondere Verhandlungsobliegenheiten. Maßgeblich sind die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16.07.2015 – C-170/13, Huawei ./. ZTE) und die Konkretisierung durch den Bundesgerichtshof (KZR 36/17 und KZR 35/17, Sisvel ./. Haier). Seit dem 1. Juni 2023 kommt das Einheitliche Patentgericht hinzu – mit Folgen für Gerichtsstands- und Opt-out-Klauseln in Patentlizenzverträgen.
Sonderfall: Lizenz für KI-Training
Der schnellste wachsende Lizenzmarkt betrifft Inhalte und Daten, die für das Training generativer KI-Systeme genutzt werden. Für Rechteinhaber ist das zugleich Risiko und Ertragsquelle.
- Der Nutzungsvorbehalt als Verhandlungsposition: § 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining, räumt Rechteinhabern aber nach Absatz 3 die Möglichkeit ein, die Nutzung zu untersagen – bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form. Ein wirksam erklärter Nutzungsvorbehalt verwandelt eine erlaubnisfreie Nutzung in eine lizenzpflichtige. Er ist damit die Grundlage jeder Monetarisierung.
- Regulatorischer Hebel: Die KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 53 Abs. 1 lit. c dazu, eine Urheberrechtsstrategie einzuführen und Nutzungsvorbehalte zu beachten. Die entsprechenden Pflichten gelten seit dem 2. August 2025.
- Datenlizenzen und Data Act: Die europäische Datenverordnung (VO (EU) 2023/2854) ist seit dem 12. September 2025 anwendbar und regelt Zugang zu und Weitergabe von Daten aus vernetzten Produkten sowie den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten. Datenlizenzverträge stehen damit im Schnittfeld von Vertragsrecht, Datenrecht und Kartellrecht – die neuen Technologietransfer-Leitlinien behandeln Datenlizenzierung erstmals ausdrücklich.
Lizenzen im Unternehmen: Insolvenz, M&A und Due Diligence
Für Lizenzen des Unternehmens gelten in vielen wichtigen Anwendungsfällen Sonderregeln.
Ein Lizenzvertrag wird in aller Regel für den Normalfall geschrieben, also für die Situation, in der beide Parteien fortbestehen und die Zusammenarbeit wie geplant verläuft. Wirtschaftlich entscheidend wird er jedoch meist erst dann, wenn sich die Verhältnisse ändern.
Insolvenz des Lizenzgebers
Fällt der Lizenzgeber in die Insolvenz, entscheidet nicht mehr der Vertrag allein über das Schicksal der Lizenz. Der Insolvenzverwalter kann nach § 103 InsO wählen, ob er den Lizenzvertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, verliert der Lizenznehmer die Grundlage seines Geschäftsmodells, obwohl er sich vertragstreu verhalten hat. Einen gesetzlichen Insolvenzschutz für Lizenznehmer kennt das deutsche Recht nicht, denn die entsprechenden Reformvorhaben des Gesetzgebers sind nie in Kraft getreten.
Wer sein Geschäft auf eine fremde Lizenz stützt, muss diesen Schutz deshalb selbst vertraglich herstellen. In Betracht kommt zunächst eine aufschiebend bedingte Rechtseinräumung, bei der das Nutzungsrecht für den Fall der Insolvenz bereits im Voraus übertragen wird. Alternativ lässt sich das Schutzrecht auf eine eigenständige Gesellschaft übertragen, die von der wirtschaftlichen Lage des Lizenzgebers unabhängig ist. Bei Software hat sich die Hinterlegung des Quellcodes bei einem Treuhänder bewährt, wobei die Herausgabetatbestände so genau beschrieben sein müssen, dass der Treuhänder im Ernstfall ohne eigene rechtliche Bewertung handeln kann. Für Marken und Patente empfiehlt sich zusätzlich die Eintragung der Lizenz in das jeweilige Register, weil sie die Rechtsposition des Lizenznehmers nach außen sichtbar macht. Welche dieser Gestaltungen im Einzelfall trägt, hängt von der Art des Schutzrechts, der Konzernstruktur und der Verhandlungsposition ab.
Verkauf des Schutzrechts
Anders als bei der Insolvenz ist der Lizenznehmer geschützt, wenn der Lizenzgeber das Schutzrecht lediglich an einen Dritten veräußert. Das Gesetz ordnet in diesen Fällen einen sogenannten Sukzessionsschutz an, der die bereits erteilte Lizenz gegen den Rechtsübergang absichert. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte folgt das aus § 33 UrhG, für Markenlizenzen aus § 30 Abs. 5 MarkenG und für Patentlizenzen aus § 15 Abs. 3 PatG. Der Erwerber des Schutzrechts muss die bestehende Lizenz also gegen sich gelten lassen.
Dieser gesetzliche Schutz reicht allerdings nur in eine Richtung. Er betrifft ausschließlich den Wechsel auf Seiten des Rechteinhabers und sagt nichts darüber aus, was gilt, wenn sich die Verhältnisse beim Lizenznehmer ändern. Diese Lücke muss der Vertrag schließen.
Für den Lizenzgeber ist die Person des Lizenznehmers häufig alles andere als gleichgültig. Wer eine Marke an einen ausgewählten Partner lizenziert, will sie nicht plötzlich in den Händen eines Wettbewerbers wiederfinden, weil dieser den Lizenznehmer übernommen hat. Eine Change-of-Control-Klausel regelt deshalb, was geschieht, wenn die Mehrheit der Anteile an einer der Vertragsparteien auf einen Dritten übergeht. Sie kann ein Zustimmungserfordernis, ein außerordentliches Kündigungsrecht oder eine Anpassung der Lizenzgebühr vorsehen.
Aus Sicht des Lizenznehmers ist dieselbe Klausel ein Risiko, denn sie kann einen geplanten Unternehmensverkauf erheblich erschweren oder den Kaufpreis drücken. Beide Seiten sollten die Reichweite der Klausel daher bewusst verhandeln und insbesondere festlegen, ob konzerninterne Umstrukturierungen ausgenommen sind.
Lizenzverträge in der Due Diligence
Bei jeder Unternehmenstransaktion gehören Lizenzverträge zu den Unterlagen, die ein Erwerber besonders genau prüft, weil sie unmittelbar auf den Kaufpreis durchschlagen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Rechtekette lückenlos bis zum ursprünglichen Urheber oder Erfinder zurückreicht. Fehlt eine wirksame Übertragung durch einen freien Entwickler, eine Agentur oder einen Fotografen, steht das gesamte darauf aufgebaute Geschäftsmodell auf unsicherem Grund.
Geprüft wird ferner, ob die Verträge auf den Erwerber übertragbar sind und welche Change-of-Control-Klauseln der Transaktion entgegenstehen könnten. Ebenso wichtig ist, ob eingeräumte Exklusivitäten den Erwerber in seiner künftigen Marktstrategie binden und ob einzelne Klauseln kartellrechtlich überhaupt wirksam sind. Schließlich interessiert den Erwerber, unter welchen Voraussetzungen die Verträge gekündigt werden können und was nach ihrer Beendigung mit den Rechten geschieht. Stellt sich an einer dieser Stellen eine Lücke heraus, führt das in der Praxis regelmäßig zu einem Kaufpreisabschlag, zu Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag oder im Einzelfall auch zum Abbruch der Verhandlungen.
Konzerninterne Lizenzen
Viele Unternehmensgruppen bündeln ihre Schutzrechte in einer eigenen Gesellschaft und lizenzieren sie von dort an die operativen Einheiten. Diese Struktur hat haftungsrechtliche und steuerliche Gründe, setzt aber voraus, dass die Lizenzverträge einem Fremdvergleich standhalten und sauber dokumentiert sind.
Achtung bei Lizenzierung: Wettbewerbsrecht beachten!
Bei der Gestaltung einer Lizenz sind die Vertragsparteien weitgehend frei. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo Regelungen außerhalb des Vertrages eingreifen. Drei Rechtsgebiete sind dabei von grundsätzlicher Bedeutung, und sie wirken auf ganz unterschiedliche Weise:
Lizenzverträge vs Kartellrecht
Ein Lizenzvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die auf denselben Märkten tätig sein können. Sobald er den Wettbewerb spürbar beschränkt, greifen Art. 101 AEUV und § 1 GWB ein. Betroffen sind typischerweise Abreden über Preise, Vertriebsgebiete, Kundengruppen, Produktionsmengen, Wettbewerbsverbote sowie Beschränkungen der eigenen Forschungstätigkeit des Lizenznehmers. Die Rechtsfolge ist hart, denn eine verbotene Abrede ist nichtig, und je nach Bedeutung der Klausel kann der gesamte Vertrag scheitern. Hinzu kommen mögliche Bußgelder, die sich am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe bemessen, sowie Schadensersatzansprüche betroffener Dritter. Für Geschäftsführer und Vorstände stellt sich daneben die Frage der persönlichen Haftung. Ob eine Beschränkung zulässig ist, beurteilt sich vor allem anhand der Gruppenfreistellungsverordnungen – für Lizenzverträge ist das in erster Linie die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung, die zum 1. Mai 2026 neu gefasst wurde.
Lizenzverträge im Wettbewerbsrecht
Es wird häufig mit dem Kartellrecht verwechselt, verfolgt aber ein anderes Ziel: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt nicht die Wettbewerbsstruktur, sondern die Lauterkeit des Marktverhaltens. Für Lizenzverhältnisse wird es an drei Stellen relevant. Erstens haftet der Lizenzgeber mittelbar für die Art und Weise, wie der Lizenznehmer mit der Lizenz wirbt, weshalb Vorgaben zur Bewerbung und zur Kennzeichnung in den Vertrag gehören. Zweitens kann die irreführende Behauptung, man verfüge über eine Lizenz oder eine Exklusivstellung, nach § 5 UWG unlauter sein. Drittens kann die Verwarnung eines Dritten aus einem Schutzrecht, das die behauptete Reichweite nicht hat, als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter sein und ihrerseits Ansprüche auslösen. Wer Verletzungsfälle konsequent verfolgen will, sollte die Reichweite seiner Rechte deshalb vor der ersten Verwarnung klären.
Lizenzen im AGB-Recht
Sobald ein Lizenzvertrag für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorformuliert und gestellt wird, unterliegt er der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Das gilt ausdrücklich auch im Verkehr zwischen Unternehmen. Zwar finden die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB dort nach § 310 Abs. 1 BGB keine unmittelbare Anwendung, doch die Generalklausel des § 307 BGB greift uneingeschränkt, und die Wertungen der Klauselverbote werden im Rahmen der Angemessenheitsprüfung herangezogen. In Lizenzverträgen scheitern daran vor allem pauschale Haftungsfreizeichnungen, einseitige Änderungs- und Preisanpassungsvorbehalte, unbegrenzte Prüfungs- und Auditrechte sowie unangemessen hohe Vertragsstrafen. Besonders folgenreich ist dabei, dass eine unwirksame Klausel ersatzlos entfällt. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zulässige Maß findet nicht statt, sodass an ihre Stelle das Gesetz tritt – und das ist für den Verwender fast immer ungünstiger als eine von vornherein maßvolle Regelung.
Wie diese drei Ebenen zusammenwirken, zeigt sich derzeit besonders deutlich im Kartellrecht, weil dort zum 1. Mai 2026 ein neues Regelwerk in Kraft getreten ist.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Lizenz
Was ist ein Lizenzvertrag?
Ein Lizenzvertrag ist eine Vereinbarung, mit der der Inhaber eines Rechts einem anderen das Recht einräumt, dieses Recht zu nutzen oder zu verwerten – in der Regel gegen Lizenzgebühr. Typische Lizenzgegenstände sind Marken, Patente, Designs, urheberrechtlich geschützte Werke, Software und Know-how.
Was gehört in einen Lizenzvertrag?
Mindestens: der genau bezeichnete Lizenzgegenstand, die Lizenzart, die einzeln benannten Nutzungsarten, der räumliche und zeitliche Umfang, das Gebührenmodell mit Bemessungsgrundlage und Abrechnung, die Regelung zu Unterlizenzen, Qualitäts- und Kontrollrechte, Gewährleistung und Haftung, Vertragsstrafe, Change of Control sowie Beendigung und Abwicklung.
Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer ausschließlichen Lizenz?
Bei der einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber weitere Lizenzen erteilen und das Recht selbst nutzen. Bei der ausschließlichen Lizenz darf er beides nicht – weder weitere Lizenzen vergeben noch selbst nutzen, sofern er sich die Eigennutzung nicht ausdrücklich vorbehält. Die Zwischenstufe ist die Alleinlizenz: Sie schließt weitere Lizenznehmer aus, lässt dem Lizenzgeber aber die Eigennutzung.
Wie hoch sind übliche Lizenzgebühren?
Es gibt keinen gesetzlichen Satz. Die Höhe hängt von Schutzrechtsart, Bekanntheit, Exklusivität, Gebiet, Laufzeit und Marktposition ab. Gebräuchlich sind Stück-, Umsatz- und Pauschallizenzen, oft kombiniert mit einer Mindestlizenz. Zur Orientierung dienen Vergleichsverträge, branchenübliche Bandbreiten und Gewinnaufteilungsansätze wie die Knoppe-Formel.
Muss ein Lizenzvertrag schriftlich geschlossen werden?
Grundsätzlich nicht – Lizenzverträge sind formfrei. Ausnahmen bestehen etwa nach § 31a UrhG für die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten. Unabhängig davon ist die Schriftform aus Beweisgründen unverzichtbar, weil sich die Reichweite der Rechteeinräumung sonst kaum belegen lässt.
Gibt es einen Fachanwalt für Lizenzrecht?
Nein, das Lizenzrecht ist eine Querschnittsmaterie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten wird, wenn es um Urhebers- oder Markenrechte geht, oder für einen Fachanwalt für Handelsrecht, wenn die Komponente des Vertriebsrechts berührt ist.