Insolvenz der GmbH & Co. KG

Insolvenzverfahren, Pflichten, Haftungsrisiken

Personengesellschaften unterliegen im Grundsatz nicht der Insolvenzantragpflicht. Der Grund hierfür ist, dass die Gesellschafter von GbRs, KGs und OHGs nach der gesetzlichen Grundkonstellation auch persönlich für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft haften.

Von diesem Grundsatz ausgenommen ist die klassische GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die Komplementär-GmbH.

Die Geschäftsführer der GmbH & Co. KG sind bei Eintritt einer Insolvenzreife daher ebenso wie die Geschäftsleiter einer GmbH oder AG zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung drohen umfangreiche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken.

Unsere Expertise bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern bei wirtschaftlichen Problemen typischer GmbH & Co. KGs und anderer Personengesellschaften. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen:

  1. Ersteinschätzung zur wirtschaftlichen und rechtlichen Situation der GmbH & Co. KG in der Krise
  2. Begleitung der Geschäftsleitung bei der Fortführung der Gesellschaft
  3. Prüfung von Haftungsszenarien und Abwehr von Haftungsansprüchen
  4. Beratung bei Maßnahmen zur Abwehr und Reduzierung einer Insolvenzgefahr (operative und rechtliche Maßnahmen)
  5. Beratung rund um Stellung des Insolvenzantrages
  6. Begleitung von gerichtlichen Sanierungsmaßnahmen in Form von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  7. Einschaltung von Insolvenzverwaltern, Finanzfachleuten und Unternehmensberatern

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages

Die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter haben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

In der Praxis ist darauf zu achten, dass die Maximalfrist von drei Wochen nur in besonderen Fallkonstellationen zur Anwendung kommt. Es müssen begründete Aussichten auf eine Sanierung der GmbH & Co. KG vorliegen. Die Anforderungen der Gerichte sind diesbezüglich sehr hoch, so dass in der Regel davon ausgegangen werden sollte, dass die Insolvenzantragspflicht sofort greift.

Auch die Gläubiger haben die Möglichkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie darlegen können, dass sie einen Anspruch haben und ein Insolvenzgrund vorliegt. Von dieser Möglichkeit wird praktisch nur selten Gebrauch gemacht, weil im Falle der Erfolgslosigkeit auch Schadensersatzpflichten drohen können.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der GmbH & Co. KG besteht keine Verpflichtung, sondern nur das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Diese Möglichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Unternehmen mit Hilfe des Insolvenzverfahrens saniert werden soll.

Insolvenzgründe

Die Stellung eines Insolvenzantrages setzt das Bestehen eines Insolvenzgrundes voraus. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit, wobei nur bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht besteht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit hingegen berechtigt nur zur Stellung eines Eigenantrages.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH & Co. KG nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn das Unternehmen seine Zahlungen bereits eingestellt hat. Die Rechtsprechung hat weitere Abgrenzungskriterien herausgebildet.

Keine Zahlungsunfähigkeit, sondern nur eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten nur übergangsweise nicht begleichen kann. Ein Zeitraum von bis zu drei Wochen gilt als unkritisch. Es ist auch unschädlich, wenn geringfügige Deckungslücken von bis zu 10% vorhanden sind. Schließlich müssen diejenigen Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die auch ernsthaft von den jeweiligen Gläubigern eingefordert werden.

Bei der Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist die Liquiditätssituation der GmbH & Co. KG über den Zeitraum von drei Wochen hinaus zu begutachten. Ergibt sich infolge dieser Prüfung, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eine aktuell noch nicht gegebene Zahlungsunfähigkeit einstellen wird, spricht man von drohender Zahlungsunfähigkeit.

Eine Überschuldung setzt voraus, dass das die Verbindlichkeiten der Gesellschaft von ihrem Vermögen nicht mehr gedeckt werden. Hierfür ist die Erstellung eines aktuellen Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten erforderlich. Handelsbilanzen können jedoch bereits indiziell auf das Vorliegen einer Überschuldung hindeuten.

Eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung kann abgewendet werden, wenn die Geschäftsleitung darlegen kann, dass die Fortführung des Unternehmens trotz rechnerischer Überschuldung überwiegend wahrscheinlich ist. Bei dieser positiven Fortführungsprognose ist auf der Grundlage detaillierten Zahlenmaterials darzulegen, dass die Gesellschaft im laufenden und im nächsten Geschäftsjahr zahlungsfähig bleibt.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht hat nach Eingang des Insolvenzantrages insbesondere zu prüfen, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt. Zu diesem Zweck bestellt es einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Bestätigt dieser das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und verfügt die Gesellschaft über ausreichend Masse, wird das Insolvenzverfahren in der Regel eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter ist qua Gesetz zur Verwaltung des Vermögens der insolventen GmbH & Co. KG befugt. In dieser Funktion überprüft er die gegenüber der Gesellschaft erhobenen Forderungen und wehrt diese ab oder erkennt sie an. Auf der anderen Seite prüft er auch die Ansprüche des Unternehmens einschließlich etwaiger Ansprüche aus Organhaftung gegenüber den Geschäftsführern.

Ordnet das Insolvenzgericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung an, wird das Unternehmen auch in der Insolvenz von der Geschäftsführung fortgeführt. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt in diesem Fall dann ein Sachwalter, dessen wesentliche Aufgabe in der Überwachung der Geschäftsführung besteht.

Haftungsrisiken

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens löst diverse Haftungsgefahren insbesondere für die Geschäftsführer, aus. Es drohen mitunter existenzgefährdende zivilrechtliche Haftungen und sogar Strafbarkeitsrisiken.

Von besonderer Relevanz ist insofern die Haftung der Geschäftsführer wegen Masseschmälerungen. Hierunter versteht man die Haftung der Geschäftsführer für sämtliche Auszahlungen und Einzahlungen auf debitorische Bankkonten der Gesellschaft trotz bestehender Insolvenzreife. In der Praxis ergeben sich hier in Abhängigkeit von dem jeweiligen Umsatzvolumen regelmäßig hohe Haftsummen.

Während die Haftung wegen Masseschmälerung gegenüber der Gesellschaft besteht, wird die Geschäftsleitung im Insolvenzszenario häufig auch von Dritten in Haftung genommen. So können Gläubiger, die im Vertrauen auf den Fortbestand der GmbH & Co. KG noch Geschäfte mit dieser in Wahrheit bereits insolvenzreifen Gesellschaft geschlossen haben, unter Umständen sogar direkt gegen die Geschäftsführer vorgehen (Insolvenzverschleppungshaftung).

Weitere Haftungsrisiken drohen, wenn die krisengeplagte GmbH & Co. KG ihre Steuern nicht bezahlt. Auch der Fiskus kann hier die Geschäftsführer mitunter direkt in Haftung nehmen, weil diese für Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten persönlich verantwortlich sind.

Schließlich kommen diverse Strafbarkeiten im Zuge einer Insolvenz in Betracht. Zuvorderst ist bereits die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht strafbar. Darüber hinaus sind Strafbarkeiten insbesondere wegen Eingehungsbetruges zu Lasten von Geschäftspartnern, wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben, wegen Bankrotts sowie wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung denkbar.

Mitwirkungspflicht der Geschäftsführer, Umgang mit dem Insolvenzverwalter

Im Rahmen einer Insolvenz steht der Geschäftsführer im Spannungsfeld zwischen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens und seinen persönlichen Haftungsrisiken. Denn der maßgebliche Masseschmälerungsanspruch wird in der Insolvenz von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht. Hierzu ist der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Massegenerierungspflicht auch verpflichtet.

Die Geschäftsführung wird also zu prüfen haben, welche konkreten Mitwirkungen sie schuldet und welchen konkreten Haftungsgefahren sie ausgesetzt ist. In Abhängigkeit hiervor wird sie sodann ihr Handeln ausrichten. In der Praxis kann es hier durchaus sinnvoll sein, sich bei bestehenden Haftungsrisiken mit dem Insolvenzverwalter zu vergleichen. Hierfür müssen die Haftungsansprüche detailliert geprüft werden, um auf diese Weise Ansatzpunkte für eine Vergleichsverhandlung zu gewinnen.

Video zur Haftungsvermeidung in der Insolvenz

Schauen Sie auch gerne unser Video zu den Pflichten und einer effektiven Strategie zur Haftungsvermeidung für den Geschäftsführer in der Insolvenz: 

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