Insolvenzvermeidung: Konzepte der Insolvenzabwendung

Geschäftsfortführung in der Unternehmenskrise außerhalb des Insolvenzverfahrens

In der Krise eines Unternehmens stellt sich immer wieder die zentrale Frage, welche Wege dem Management zur Verfügung stehen, ohne dass es untragbare Haftungsrisiken in Kauf nehmen muss. Neben dem klassischen Insolvenzverfahren in Form des Regelverfahrens, besteht auch die Möglichkeit der Unternehmensfortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens (Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Insolvenzplan).

Alternativ ist in bestimmten Konstellationen aber auch eine Strategie der Insolvenzabwendung denkbar: Bei einer solchen Unternehmensfortführung außerhalb des Insolvenzverfahrens kommen spezielle Ad hoc-Mechanismen wie Patronatserklärungen und Rangrücktritte zum Einsatz.

Unsere Expertise zur Insolvenzvermeidung

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern im Bereich der außergerichtlichen Insolvenzvermeidung. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen:

  1. Erfassung und Bewertung der insolvenzrechtlichen Situation des Unternehmens
  2. Aufzeigen der zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen
  3. Beratung der Geschäftsleitung bei der Durchführung insolvenzvermeidender Maßnahmen (zum Beispiel: Kapitalmaßnahmen, Debt Equity Swap, Rangrücktritt, Patronatserklärung, Stundung)
  4. Bewertung der mit der konkreten Maßnahme verbundenen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung
  5. Begleitung langfristiger Konzepte zur Unternehmensfortführung

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte einen unserer Ansprechpartner direkt telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Verhinderung des Insolvenzantrags und der Geschäftsführerhaftung

Sämtliche Maßnahmen der außergerichtlichen Insolvenzvermeidung zielen darauf ab, dass die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens keinen Insolvenzantrag stellen muss. Die Insolvenzantragspflicht besteht für die Vertretungsorgane juristischer Personen, also insbesondere Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG oder Vorstände einer Aktiengesellschaft, sobald eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. In diesen Fällen bleiben den jeweiligen Geschäftsleitern maximal drei Wochen zur Stellung des erforderlichen Insolvenzantrages. Mit Hilfe insolvenzvermeidender Maßnahmen wird der Insolvenzgrund, also die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, übergangsweise oder dauerhaft beseitigt.

Das dahinter stehende Ziel ist zum einen der Erhalt des Unternehmens, das im Rahmen eines normalen Insolvenzverfahrens anderenfalls abgewickelt werden würde.

Weiteres Ziel der Beseitigung der Insolvenzantragspflicht ist regelmäßig die Vermeidung von Haftungsrisiken für die geschäftsführenden Organe.

Unser Video zur Insolvenzvermeidung 

Schauen Sie auch gerne unser Youtube-Video zum Thema. Dort erklärt unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Schiemzik die wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise und stellt wichtige Strategien zur Vermeidung der persönlichen Haftung vor:

Ad hoc-Maßnahme Stundungsvereinbarung

Eine kurzfristige Maßnahme zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht ist die Vereinbarung einer Stundung. Mit Hilfe einer Stundung wird erreicht, dass die betreffende Forderung nicht mehr fällig und daher bei der Prüfung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Zunächst gilt es zu beachten, dass eine Stundung nicht lediglich eine einseitige Maßnahme des Forderungsgläubigers ist, sondern eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. In diesem Zusammenhang sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Haftungsvorsorge darauf geachtet werden, dass derartige Stundungsvereinbarungen auch schriftlich fixiert, zumindest aber auf andere Weise dokumentiert werden.

Bei der Prüfung einer solchen Sanierungsmaßnahme ist anhand eines Liquiditätsstatus zu ermitteln, wie hoch die aktuelle Unterdeckung ist, um auf dieser Basis die der Höhe nach für eine Stundung in Frage kommenden Verbindlichkeiten zu identifizieren. Sodann muss Kontakt mi den jeweiligen Gläubigern aufgenommen werden. Dabei ist es wichtig, dass der Stundungsbitte ein nachhaltiges Sanierungskonzept unterliegt, um den Gläubiger für diese Maßnahme zu gewinnen.

Rangrücktrittsvereinbarung aus steuer- und insolvenzrechtlicher Sicht

Der Abschluss einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung dient der Verhinderung einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn. Inhaltlich erklärt der Forderungsgläubiger durch den Rangrücktritt, dass er mit seiner Forderungen im Insolvenzfall hinter bestimmte andere Forderungen zurücktritt. Die betreffende Forderung ist dann im Rahmen der Überschuldungsprüfung nicht mehr zu berücksichtigen. Praktisch bedeutet eine Gleichstellung mit den Eigenkapitalgebern. In Abgrenzung dazu beinhaltet ein einfacher Rangrücktritt nur die Erklärung, mit Ansprüchen hinter die Ansprüche der übrigen Fremdgläubiger zurückzutreten.

Der Rangrücktritt stellt eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger dar. Aufgrund der Komplexität der zu treffenden Vereinbarung ist hier neben den Gründen der Rechtssicherheit und Haftungsvermeidung besonders auf eine schriftliche Niederlegung zu achten.

Die Insolvenzordnung und die Rechtsprechung haben bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung des Rangrücktrittes definiert. Diese Voraussetzungen betreffen zum Beispiel die Rangtiefe und die Geltung des Rangrücktritts auch bereits im vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum. Sie sind unbedingt einzuhalten, möchte man nicht riskieren, dass die der Rangrücktritt aufgrund unzureichender Formulierung nicht die gewünschte Wirkung entfaltet.

Ferner ist bei der Ausgestaltung des Rangrücktrittes auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu berücksichtigen. Dieser hat entschieden, dass Ansprüche, die nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder etwaigen Liquidationserlösen, nicht aber aus sonstigem freien Vermögen zu bedienen sind, keine wirtschaftliche Belastung der betreffenden Gesellschaft mehr darstellen, daher nicht mehr passiviert werden dürfen und erfolgswirksam auszubuchen sind.

Rangrücktrittsvereinbarung können grundsätzlich weder gekündigt werden noch zeitlich befristet abgeschlossen werden, wenn sie zur Insolvenzvermeidung dienen sollen. Dies sollte allen Parteien vor Abschluss der Vereinbarung. bewusst sein.

Patronatserklärung zur Abwendung der Insolvenzreife

Patronatserklärungen dienen dazu, den Eintritt von Insolvenzgründen, also einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung, zu vermeiden. Es handelt sich um Erklärungen des Patrons, zumeist in Gestalt einer Konzernmuttergesellschaft, gegenüber anderen Konzernunternehmen in Bezug auf deren wirtschaftliche Ausstattung. Auch Patronatserklärungen sind vertragliche Vereinbarungen, die aus den schon genannten Gründen dokumentiert werden sollten.

Zu unterscheiden sind weiche und harte sowie interne und externe Patronatserklärungen. Weiche Patronatserklärungen beinhalten nur unverbindliche Absichtserklärungen in Bezug auf die Ausstattung von Konzernunternehmen mit wirtschaftlichen Mitteln und können daher keine Insolvenz verhindern.

Dies können nur harte Patronatserklärungen, die zivilrechtliche Ansprüche des Begünstigten zur Folge haben. Bei externen harten Patronatserklärung wird die Erklärung gegenüber einem bestimmten Gläubiger dergestalt abgegeben, dass der Patron für bestimmte Verbindlichkeiten der Konzerngesellschaft einsteht. Interne Patronatserklärungen werden gegenüber dem Konzernunternehmen abgegeben und verpflichten den Patron, das Konzernunternehmen mit der notwendigen Liquidität auszustatten.

Bilanzrechtlich können Ansprüche gegen den Patron, sofern diese werthaltig sind, aktiviert werden und auf diese Weise die Überschuldung vermieden werden. Ist die Patronatserklärung belastbar, kann die Muttergesellschaft dem Konzernunternehmen also tatsächlich kurzfristig die notwendige Liquidität zur Verfügung stellen, dient die Patronatserklärung auch zur Vermeidung einer Zahlungsfähigkeit.

Grundsätzlich können Patronatserklärungen auch zeitlich befristet oder kündbar ausgestaltet werden. Dieses Instrument eignet sich daher auch als übergangsweise Sanierungsmaßnahme.

Debt Equity Swap

Ein weiteres Sanierungsinstrument ist der Debt Equity Swap. Dabei werden Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt, um auf diese Weise die Eigenkapitalquote zu stärken oder sogar eine Insolvenz abzuwenden. Es handelt sich um eine rein bilanzielle Maßnahme. Frische Liquidität wird dem Unternehmen nicht zugeführt.

Die betreffenden Forderungen werden in die insolvenzbedrohte Gesellschaft eingebracht. Dies geschieht durch einen Abtretung oder einen Forderungserlass. In beiden Fällen erlischt die Forderung.

Im Gegenzug erhält der betreffende Gläubiger Anteile an dem sanierungsbedürftigen Unternehmen. Es handelt sich insoweit um eine Kapitalerhöhung, so dass die betreffende Forderung wertmäßig zumindest die Höhe des übernommenen Anteils abdecken muss. Dabei ist nach überwiegender Ansicht der Zeitwert, nicht der Nennwert der Forderung maßgebend.