Aufgaben des Aufsichtsrates der AG

Pflichten, Kompetenzen und Zuständigkeiten von Aufsichtsräten, einschließlich DrittelbG

Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft haben die Aufgabe, im Interesse der Aktionäre den Vorstand zu überwachen und zu kontrollieren. Dies gilt sowohl für die Mitglieder des Aufsichtsrates einer börsennotierten AG (DAX, MDAX, SDAX) als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates einer kleinen AG.

Was dies im Einzelnen heißt und was die konkreten Aufgaben und Kompetenzen sind, erklären wir Ihnen nachfolgend. Wir erklären Ihnen auch, was der Aufsichtsrat und die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder konkret tun müssen, um nicht selbst mit dem Privatvermögen zu haften.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

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Unsere anwaltliche Expertise zu den Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

Unser hoch qualifiziertes und spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln berät Sie zu allen Fragen rund um die Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten des Aufsichtsrates und seiner Mitglieder. Mitglieder unseres Teams sind auch wissenschaftlich im Aktienrecht aktiv, so dass wir in diesem Bereich über besonderes Know-How verfügen.

Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler lässt sich wie folgt beschreiben:

  1. Beratung und Begleitung von Aktiengesellschaften / des Aufsichtsrates bei der laufenden Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes
  2. Entwurf und Prüfung von Geschäftsordnungen und Zustimmungskatalogen für den Vorstand
  3. Entwurf und Prüfung von Berichts-/Reporting-Systemen für den Vorstand
  4. Durchsetzung von Rechten des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand
  5. Strategische Vorbereitung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder
  6. Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der AG gegen Mitglieder des Vorstandes
  7. Strategische Beratung von Mitgliedern des Aufsichtsrates bei der Abwehr von Ansprüchen und Klagen seitens der AG

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Überwachung, Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung des Vorstandes

Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes. Dies gründet sich auf § 111 Abs. 1 AktG („Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen“) und § 76 Abs. 1 AktG („Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten“).

Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates ist weit zu verstehen. Sie reicht von der präventiven Kontrolle im Sinne einer Beratung des Vorstandes über die notwendige Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen, weiter über die nachträgliche Kontrolle bis zur Klage gegen den Vorstand wegen Pflichtverletzungen. Ergänzt und zugleich umschlossen wird diese Überwachungsaufgabe durch die Aufgabe, den Vorstand auszuwählen, zu bestellen („wählen“) und abzuberufen („kündigen“).

Was überwacht der Aufsichtsrat?

Die Überwachung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat bezieht sich auf die Beachtung der wesentlichen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Vorrangig betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Vorstandshandelns, d.h. die Einhaltung der maßgeblichen Gesetze, Rechtsnormen und Regeln („Rechtsaufsicht“).

Der Aufsichtsrat überwacht indes auch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorstandshandelns. Allerdings bezieht sich dies nicht auf einzelne Maßnahmen, sondern die (langfristige) Profitabilität und den Bestand der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang spielen auch die Grundsätze der beabsichtigten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eine Rolle. Der vor allem für börsennotierte Gesellschaften (DAX, MDAX, SDAX etc.) relevante DCGK (Deutsche Corporate Governance Kodex) sieht vor, dass der Vorstand die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat „abzustimmen“ hat

Mittel, Instrumente und Rechte zur Überwachung, Kontrolle und Beratung

Welche Mittel hat der Aufsichtsrat, um den Vorstand zu überwachen, zu kontrollieren und zu beraten? Wichtigstes Instrument des Aufsichtsrates zur Überwachung des Vorstandes sind die umfassenden Informationsrechte des Aufsichtsrates, welche mit entsprechenden Informationspflichten des Vorstandes verbunden sind.  So muss der Vorstand dem Aufsichtsrat in umfassender Weise Informationen zur Verfügung stellen: Er muss Fragen beantworten, offene Sachverhalte erklären, regelmäßig Berichte vorlegen und auf Verlangen des Aufsichtsrates sämtliche Geschäftsunterlagen vorlegen.

Dieses Reporting des Vorstandes an den Aufsichtsrat ist in der Praxis nicht selten Anlass von Streit. Für den Aufsichtsrat empfiehlt es sich, ein umfassendes Reporting – System zu installieren. Die Niederlegung dieses Reporting – System (Berichtssystems) sollte in der Geschäftsordnung für den Vorstand selbst oder als Anlage zu dieser erfolgen.

Ein wesentlicher Baustein des Reportings des Vorstandes an den Aufsichtsrat sind die Grundsatzpflichten nach § 90 Abs. 1 AktG, die sogenannte Regelberichterstattung. Dieses Pflichten können in einem weiten Umfang vom Aufsichtsrat ausgeweitet werden, in besonderen Situationen – z.B. in einer Unternehmenskrise, Insolvenznähe – muss der Aufsichtsrat dies auch tun.

Verweigert der Vorstand die vom Aufsichtsrates geforderten Informationen, so kann der Aufsichtsrat das Gericht anrufen und ein Zwangsgeld gegen die Mitglieder des Vorstandes verhängen lassen. Ungeachtet dessen kann der Aufsichtsrat die Reporting – Pflichten des Vorstandes gegenüber dem Vorstand auch in einem gerichtlichen Klageverfahren durchsetzen. Die unrechtmäßige Informationsverweigerung oder unzureichende Informationsgabe kann einen außerordentlichen Grund für eine Abberufung des Vorstandes geben.

Daneben ist der Aufsichtsrat immer befugt, interne Untersuchungen (internal investigations) einzuleiten.

Informationsrechte des Aufsichtsrates Kompetenzen und Befugnisse des Aufsichtsrates zur Überwachung und Kontrolle des Vorstandes

(Kein) Einfluss auf Geschäftsführung der AG durch den Aufsichtsrat

Die Geschäftsführung liegt allein in der Hand des Vorstandes. Er führt die Geschäfte und haftet für Fehler bei der Geschäftsführung.  Gleichwohl nimmt der Aufsichtsrat auf die Geschäftsführung Einfluss (und ist hierzu verpflichtet).

Dies geschieht einmal durch die sogenannte Personalkompetenz: Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand zu wählen („bestellen“), diesen abzuberufen („kündigen“). Dies schließt die Zuständigkeit für Abschluss und Kündigung des Vorstandsvertrages mit ein.

Dies geschieht zum anderen vor allem durch den Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Maßnahmen des Vorstandes (§ 111 Abs. 4 AktG). Für die Festlegung eines entsprechenden Katalogs an Maßnahmen ist der Aufsichtsrat kompetent und zuständig. Wie umfangreich der Katalog ist bzw. sein muss und wie stark der Aufsichtsrat mit diesem in die Geschäftsführung des Vorstandes eingreifen darf bzw. auch muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Nicht selten steht dieses in der Praxis in Streit.

Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat in einzelnen Fällen auch die Aufgabe, die AG zu vertreten (Vertretungskompetenz). Dies betrifft vor allem folgende Situationen, in denen der Aufsichtsrat die AG vertritt:

  • Abschluss und Beendigung (Kündigung) von Vorstandsverträgen
  • Abschluss und Beendigung von Verträgen mit dem Abschlussprüfer
  • Beauftragung externer Experten (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Personalberater) im Zusammenhang mit der Überwachung des Vorstandes
  • Klagen gegen aktive und ehemalige Vorstandsmitglieder (Geltendmachung von Schadensersatz bei Pflichtverletzungen)
  • Empfangsberechtigung bei Führungslosigkeit (kein Vorstand vorhanden)
  • Insolvenzantragspflicht

Was sind die Aufgaben des Aufsichtsrates? Ein erster Überblick in unserem Expertenvideo

Sie wollen wissen, was die Aufgabe des Aufsichtsrates sind, welche Rechte der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand hat und wo der Aufsichtsrat die AG vertreten kann? In unserem Video geben wir Ihnen einen ersten Überblick.

Klage gegen aktive und ehemalige Mitglieder des Vorstandes

In de Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Aufsichtsrates gehört auch die Geltendmachung von Ansprüchen der AG gegen den Vorstand. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, etwaige Ansprüche der Aktiengesellschaft gegen einzelne oder alle Vorstandsmitglieder zu verfolgen. Dies betrifft sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Verfolgung.

Es spielt dabei einerseits keine Rolle, um welche Art von Ansprüchen es sich handelt. Verfolgt werden müssen daher alle Ansprüche, insbesondere aber Ansprüche

  • auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 93 AktG)
  • auf Unterlassung (z.B. Verletzung Wettbewerbsverbot § 88 AktG)

Es spielt andererseits auch keine Rolle, ob es sich um derzeitige oder ehemalige Mitglieder des Vorstandes handelt.

Macht der Aufsichtsrat etwaige Ansprüche gegen den Vorstand nicht geltend bzw. lässt er etwaige Ansprüche nicht untersuchen (internal investigation, Sonderprüfung), riskiert er, selbst seine Pflichten zu verletzen und persönlich mit seinem Privatvermögen zu haften. Zu beachten ist, dass der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang nur einen ganz geringen Ermessensspielraum hat. Bestehen etwaige Ansprüche, muss er diese grundsätzlich auch gegen die betreffenden Vorstandsmitglieder geltend machen.

Gesamtaufsichtsrat und Pflichten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat ist ein sogenanntes Gesamtorgan, d.h. er handelt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder und durch einzelne Mitglieder. Heraus folgt, dass die Aufgabe zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes eine Aufgabe aller Aufsichtsratsmitglieder ist. Sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch alle sonstigen Mitglieder sind gemeinsam verantwortlich. Diese gemeinsame Verantwortung spiegelt sich auch wider in einer gemeinsamen Haftung. Alle sind gemeinsam haftbar und schadensersatzpflichtig, wenn der Vorstand nicht ausreichend überwacht wird. Aufsichtsratsmitglieder haften ebenso wie Vorstände mit dem Privatvermögen.

Der Aufsichtsrat handelt und entscheidet durch Beschluss. Zur Umsetzung des Beschlusses sollte der Aufsichtsrat einen Vertreter bestimmen. Gewöhnlich ist dies der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Ausschuss des Aufsichtsrates.

Aufgaben, Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat im Grundsatz dieselben Aufgaben und Pflichten wie jedes andere Mitglied des Aufsichtsrates. In der Praxis ist der bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende häufig das Bindeglied zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. In der Rolle hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates gewöhnlich vertieftes Wissen über die vergangene, aktuelle und zukünftige Geschäftsführung des Vorstandes. Hieraus ergeben sich besondere Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber den weiteren Aufsichtsratsmitgliedern / dem Gesamtaufsichtsrat („reporting“)

Aufgaben und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

In mitbestimmten Aktiengesellschaften, d.h. in Gesellschaften, welche der Mitbestimmung unterliegen (z.B. nach dem DrittelbG), wird ein Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter bestimmt. Für diese Mitglieder des Aufsichtsrates gelten im Grundsatz keine abweichenden Reglungen. Auch ihnen obliegen die vorgenannten Aufgaben und Pflichten.

Aufgaben des Aufsichtsrates einer GmbH nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Das Drittelbeteiligungsgesetz sieht vor, dass auch in einer GmbH ein Aufsichtsrat einzurichten ist, wenn GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat. In solchen Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einer Mitbestimmung gelten für den Aufsichtsrat grundsätzlich die vorgenannten Aufgaben und Erwägungen. Es gelten insofern keine Besonderheiten zum Aufsichtsrat einer AG, egal ob börsennotiert oder kleine AG.

FAQ Aufgaben des Aufsichtsrates

Mit einem Klick finden Sie sofort die Antwort auf die wichtigsten Fragen rund um die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen des Aufsichtsrates.

Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren. Dazu gehört einerseits auch die Beratung des Vorstandes, andererseits die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Vorstand.

Wen kontrolliert der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand und dessen einzelnen Mitglieder. Die Kontrolle kann sich auch auf Leitungsebenen unterhalb des Aufsichtsrates beziehen.

Wer verklagt den Vorstand?

Der Aufsichtsrat verklagt den Vorstand, wenn dieser seine Pflichten verletzt hat und der AG ein Schaden entstanden ist. Die AG kann auf den Ersatz des Schadens grundsätzlich nicht verzichten.

Wie kontrolliert der Aufsichtsrat den Vorstand?

Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informationsrecht (Reporting-Pflicht des Vorstandes), dass auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand bestellen, abberufen und verklagen.

Welche Rechte hat der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat hat das Recht, sich vom Vorstand informieren zu lassen (Einsicht in Geschäftsunterlagen, Auskunftsrecht, Reporting), die AG in bestimmten Fällen zu vertreten, den Vorstand zu wählen, abzuberufen und zu verklagen.

Überwacht der Aufsichtsrat den Vorstand allein?

Nein. Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert primär den Vorstand. Den Aktionären kommt eine sekundäre Überwachungs- und Kontrollaufgabe zu.

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