Ergänzung der Tagesordnung einer Hauptversammlung durch Aktionär

Einberufung, Ergänzungsantrag und Klage des Aktionärs

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist das Forum der Aktionäre. Hier erfolgt der Meinungsaustausche unter dern Aktioären einander, die "Abrechnung" mit der Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat und die Beschlussfassung zu den Tagesordnung stehenden Gegenständen. Da nach § 124 AktG  über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, keine Beschlüsse gefaßt werden dürfen (d.h. nicht wirksam gefasst werden können), kommt den auf der Tagesordnung befindlichen Punkten eine gewichtige Rolle zu.

Unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Aktionär die Tagesordnung ergänzen kann und wie diese im Streit auch mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden kann, lesen Sie nachfolgend.

Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte

Die Expertise unserer spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit der Tagesordnung und deren Ergänzung umfasst folgende Bereiche:

  • Unterstützung von Aktionären, Investoren und Aktionärsgruppen bei Ergänzungsbegehren
  • Begleitung des Vorstandes bei zu erwartenden und vorliegenden Ergänzungsverlangen
  •  gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ergänzungsverlangen
  • Umsetzung von gerichtlich angeordneten Ergänzungsverlangen
  • Begleitung von AG und Aktionären in Hauptversammlungen

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Einberufung, Einladung zur Hauptversammlung samt Tagesordnung

Die Einberufung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt gewöhnlich durch den Vorstand. Er entscheidet durch einfachen Beschluss über die Einberufung bzw. Einladung zu einer Hauptversammlung. Bei der Einladung sind eine Reihe von Formalien zu beachten. Da ein Verstoß hiergegen in aller Regel zur Anfechtbarkeit oder sogar Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führt, ist große Sorgfalt bei der Einberufung einer Hauptversammlung anzuwenden. So überrascht es nicht, dass börsennotierte Aktiengesellschaften mit der Planung und Vorbereitung der Hauptversammlung mehrere Monate vor dem geplanten Termin beginnen.

Die Einladung muss in jedem Fall folgende Angaben enthalten: die Firma (Name der Aktiengesellschaft), den Sitz der Aktiengesellschaft, die Zeit und den Ort der Hauptversammlung, die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen. Wesentlicher Teil der Einladung ist die Tagesordnung. Sie gibt nämlich an, welche Themen in der Hauptversammlung behandelt werden und über welche Gegenstände die Hauptversammlung beschließen soll.

Die Einladung zur Hauptversammlung muss in der Regel im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt (so im Fall von Namensaktien), so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass die Hauptversammlung mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen ist.

Wichtig zu wissen ist, dass über Tagesordnungspunkte, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, keine Beschlüsse gefasst werden dürfen. Auch daher kommt der ordnungsgemäßen Ergänzung der Tagesordnung in der Praxis eine große Bedeutung zu.

Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung ist die Hauptversammlung, die jährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließt. Die ordentliche Hauptversammlung muss innerhalb der acht Monate des Geschäftsjahrs stattfinden; dies ist bei der Planung der Einberufung der Hauptversammlung zu berücksichtigen.

Die Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Hauptversammlung lauten demnach wie folgt:

  • Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses
  • Verwendung des Jahresergebnisses (Gewinn/Verlust)
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung des Aufsichtsrates
  • bei prüfungspflichtigen Aktiengesellschaften: Bestellung des Abschlussprüfers

Anzumerken ist, dass der Begriff der ordentlichen Hauptversammlung nicht dem Gesetz entnommen worden ist, sondern schlicht das Gegenstück zur außerordentlichen Hauptversammlung bildet.

Ablauf einer Hauptversammlung

Wenn Sie wissen wollen, wie eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft abläuft, dann schauen Sie gern in unser Video rein.

Tagesordnung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist jede Hauptversammlung, bei allein andere Punkte auf der Tagesordnung stehen, als die einer ordentlichen Hauptversammlung. Mit anderen Worten, eine außerordentliche Hauptversammlung wird immer dann einberufen, wenn besondere Umstände und damit besondere Tagesordnungspunkte auf der Agenda der Hauptversammlung stehen. Typische Beispiele aus der Praxis:

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär

Situation #1 - Ergänzungsverlangen vor Einberufung der Hauptversammlung

Das Aktiengesetz sieht vor, dass Aktionäre vor Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, dass bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und auch bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Allerdings kann nicht jeder Aktionär ein entsprechendes Verlangen stellen.

Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Ergänzung und Bekanntmachung bestimmter Beschlussgegenstände nur von Aktionären gestellt werden kann, die mindesten 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro allein oder zusammen halten. Das Recht , die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen ist damit kein Einzelrecht, sondern ein Minderheitenrecht.

Eine bestimmte Form oder besondere Formalien sieht das Gesetz für den Ergänzungsantrag des Aktionärs nicht vor. Wichtig sind aber folgende Punkte:

  1. Der Antrag muss an den Vorstand gerichtet sein.
  2. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
  3. Zu jeden Tagesordnungspunkt muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beigelegt werden.
  4. Der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss der AG mindesten 24 Tage vor der Versammlung, bei börsennotierten AGs mindesten 30 Tage vor der Versammlung zugehen.

Situation #2 - Ergänzungsverlangen nach Einberufung der Hauptversammlung

Das Aktiengesetz erlaubt es aber auch, dass Aktionäre unter den vorgenannten Voraussetzungen auch noch nach Einberufung einer Hauptversammlung die Aufnahme weiter Tagesordnung im Rahmen eines Ergänzungsverlangens begehren können. Angesichts der engen Fristen muss ein Aktionär, der die bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung einer bereits einberufenen Hauptversammlung setzen lassen will, schnell agieren. Ansonsten droht, dass das Ergänzungsverlangen zu spät bekanntgemacht wird.

Bekanntmachung der Ergänzung der Tagesordnung durch Vorstand

Hat ein Aktionär bzw. eine entsprechende Aktionärsgruppe verlangt, dass bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so ist der Vorstande bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausetzungen verpflichtet, diese bereits mit der Einberufung bekanntzumachen.

Erfolgt das Ergänzungsverlangen nach bereits erfolgter Einladung der Hauptversammlung, ist der Vorstand der AG zur schnellstmöglichen Bekanntmachung der geforderten Ergänzung verpflichtet. Zwar wird man dem Vorstand eine gewisse Zeit zur Prüfung des Ergänzungsverlangens zubilligen können, angesichts der engen Fristen ist die Prüfuntszeit wohl eher sehr kurz.

Gerichtliche Durchsetzung der Ergänzung der Tagesordnung ("Klage")

Verweigert der Vorstand - egal aus welchen Gründen - die Ergänzung der Tagesordnung bzw. die entsprechende Bekanntmachung, so können die Aktionäre sich vom Gericht ermächtigen lassen ("Vollmacht"), die Ergänzung der Tagesordnung selbst vorzunehmen  (§ 122 Abs. 3 AktG). Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrags bei Gericht, der ähnlich einer Klage formal und inhaltlich bestimmten Voraussetzung genügen muss.

Ermächtigt das Gericht die antragstellenden Aktionäre, so haben diese Bekanntmachung der Ergänzung der Tagesordnung entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen vorzunehmen. In der Praxis bedeutet dies zumeist, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen hat. Nur in wenigen Fällen wird eine Bekanntmachung allein im Wege eines Einschreibens in Betracht kommen (nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem kleinen Aktionärskreis und entsprechender Satzungsregelung).

Insbesondere in den Fällen, in denen die Hauptversammlung bereits einberufen ist und die Tagesordnung dieser Hauptversammlung ergänzt werden soll, ist die Dauer des gerichtlichen Verfahrens und die anschließende notwendige Bekanntmachung zu berücksichtigen. Aktionäre sollten daher sowohl den Ergänzungsantrag beim Vorstand als auch den Antrag auf Ermächtigung durch das Gericht möglichst frühzeitig stellen und parallel zum gerichtlichen Antrag die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorbereiten.

In zeitlich engen Fällen kommt eine Antragstellung durch Aktionäre bei Gericht auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht (einstweilige Anordnung (ähnlich einer einstweiligen Verfügung)).

FAQ Ergänzung Tagesordnung einer Hauptversammmlung

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen rund um die Ergänzung der Tagesordnung einer Hauptversammlung einer AG

Wer kann die Tagesordnung einer Hauptversammlung ergänzen?

Die Tagesordnung einer Hauptversammlung kann auf Antrag einer Aktionärsminderheit um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden. Die Bekanntmachung der Ergänzung erfolgt durch den Vorstand.

Kann die Ergänzung der Tagesordnung vor Einberufung der Hauptversammlung verlangt werden?

Ja, die Ergänzung der Tagesordnung um bestimmte Punkt kann bereits vor Einladung der Hauptversammlung verlangt werden. Dies ist sogar der geseztliche Regelfall.

Kann die Ergänzung der Tagesordnung nach Einberufung der Hauptversammlung verlangt werden?

Ja, der Antrag an den Vorstand zur Ergänzung der Tagesordnung kann auch nach Einladung der Hauptversammlung gestellt werden. Es sind dabei die entsprechenden gesetzlichen Fristen zu beachten.

Was ist, wenn der Vorstand die Ergänzung de Tagesordnung nicht bekannt macht?

Macht der Vorstand die geforderte Ergänzung nicht bekannt, so steht den betroffenen Aktionären der Weg zum Gericht offen. Das Gericht kann die Aktionäre ermächtigen, die Bekanntmachung selbst vorzunehmen.

Wo wird die Ergänzung der Tagesordnung bekannt gemacht?

Die Bekanntmachung der Ergänzung der Tagesordnung erfolgt zumeist im elektronischen Bundesanzeiger.

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