Letter of Intent (LoI)

Wichtige Weichenstellung vor dem M&A-Deal

Vor jedem Unternehmenskauf  (M&A-Transaktion) finden in mehr oder weniger großem Umfang Prüfungen des Käufers und Kaufpreisverhandlungen statt. Dabei intensiviert sich über einen längeren Zeitraum die Arbeitsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Je länger der Prozess andauert, desto mehr Informationen werden ausgetauscht. Eine Schlüsselfunktion hat hier der Letter of Intent (LoI).

Als Wirtschafts- und Steuerkanzlei mit einem Team erfahrener Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht begleiten wir Ihre M&A-Transaktion in allen Phasen.

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Erste Kontaktaufnahme

Bei der ersten Kontaktaufnahme legt der Verkäufer einige wenige Informationen über sein Unternehmen offen und der Käufer reagiert darauf mit mehr oder weniger konkreten Kaufangeboten. Der Erstkontakt kann direkt erfolgen oder über Einschaltung eines Maklers. Dabei wird oftmals ein sog. Information Memorandum übersandt, in dem noch sehr allgemein gehaltene Informationen über die Zielgesellschaft offengelegt werden. Bei größeren Transaktion übernimmt diese Aufgabe oftmals eine Investmentbank.

Letter of Intent

Das Angebot des Käufers wird typischerweise lediglich ein indikatives Angebot in Form eines Letter of Intent sein, also ein Angebot, welches unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden Due Diligencesteht. Gelegentlich wird dieses Dokument auch Term Sheet genannt.

Der Letter of Intent hat die Funktion, möglichst frühzeitig Klarheit über die Kernvorstellungen des Käufers über den Deal zu gewinnen. Typische Inhalte eines LoI sind die genaue Beschreibung des Kaufgegenstandes, Herleitung des Kaufpreises und eine Zeitschiene für den weiteren Transaktionsprozess.

Der Letter of Intent ist grundsätzlich kein rechtsverbindliches Dokument. Er hat jedoch eine nicht unwesentliche psychologische Wirkung, da der, der von den Eckpunkten eines Letter of Intent abweichen will, unter Umständen in Argumentationsnot gelangt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass ein Letter of Intent sehr sorgsam formuliert werden sollte.

Gemeinsamer Letter of Intent – gemeinsame Absichtserklärung

Zeichnet der Verkäufer den Letter of Intent gegen, so entsteht eine gemeinsame Absichtserklärung, gelegentlich auch Memorandum of Understanding (MoU) genannt. Mit der Gegenzeichnung des LoI gibt der Unterzeichner zu erkennen, dass er dem Grunde nach bereit ist, die Transaktion zu den dort skizzierten wirtschaftlichen und rechtlichen Eckpunkten abzuschließen. Hier kann nicht stark genug davor gewarnt werden, dass der Verkäufer nicht voreilig einen LoI gegenzeichnen sollte, da er sich so unter Umständen – zumindest verhandlungpsychologisch - ohne Not auf unter Umständen nachteilige Regelungen festlegt. Vor diesem Hintergrund ist vor einer vorschnellen Unterzeichnung eines LoI ohne vorherige anwaltliche Beratung dringend abzuraten.

Aus Käufersicht ist es zu empfehlen, dass eine Exklusivitätsvereinbarung aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass der Verkäufer sich für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, ausschließlich mit dem Käufer zu verhandeln, also keine Parallelverhandlungen mit Dritten zu führen. Bezüglich der entstehenden Transaktionskosten (vor allem Beraterkosten im Rahmen der Due Diligence) wird oft vereinbart, dass jede Seiten ihre Kosten selbst trägt, auch im Falle, dass der Deal nicht zustande kommt. Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass sich der Käufer verpflichtet, als Gegenleistung für die eingeräumte Exklusivität in einem gewissen Rahmen Transaktionskosten des Verkäufers zu tragen.

Schadensersatz bei Verhandlungsabbruch?

Kommt es trotz Abschluss einer beidseitigen Absichtserklärung zum Abbruch der Verhandlungen, entsteht dadurch grundsätzlich weder für den Verkäufer noch für den Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich eine sog. break-up-clause vereinbart wurde, also eine Art pauschaler Kostenersatz, wenn zum Beispiel der Verkäufer dem Käufer über mehrere Wochen Exklusivität einräumt, also auf andere Marktchancen verzichtet und der Käufer dennoch die Transaktion nicht vollzieht. Für diesen Fall will sich der Verkäufer durch eine break-up-fee zumindest was die frustrierten Beraterkosten angeht, schadlos halten.

Die Rolle unserer M&A-Anwälte als Deal Berater in der Vertragsanbahnung  

Das Team von ROSE & PARTNER mit Standorten in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt besteht aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, die umfassend gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich Gründungsgesellschafter, Investoren, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Beirats sowie beteiligte Mitarbeiter beraten.

Unsere Berater haben in führenden Großkanzleien und/oder inhouse M&A-Abteilungen gearbeitet und sind mit den Gepflogenheiten des nationalen und internationalen M&A-Geschäfts vertraut. Wir stehen in der Frühphase einer Transaktion, insbesondere bei folgenden Aktivitäten zur Verfügung:

  1. Definition einer Transaktionsstrategie
  2. Vorbereitung eines Datenraums
  3. Vorbereitung eines Due Diligence-Fragebogens
  4. Vorvertragliche Verhandlungen für Verkäufer- und Käuferseite
  5. Entwurf, Prüfung und Verhandlung von LoI und Term Sheets
  6. Durchführung der Due Diligence

GmbH-Kauf (Checkliste Unternehmenskauf)

In diesem Video finden Sie einen Überblick zum Kauf einer GmbH, der die rechtlichen und steuerlich Aspekte hervorhebt. Der Kaufinteressent erhält hier die wichtigsten Details zum Ablauf des Unternehmenskaufs.

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