Scheidungsurteil, Scheidungsbeschluss

Das Ende der Ehe und des Scheidungsverfahrens

Der Scheidungsbeschluss besiegelt den Abschluss der Scheidung. Wird der Beschluss rechtskräftig, erhalten die geschiedenen Ehegatten  einen besonderen Rechtskraftvermerk als Nachweis, dass die Ehe nicht mehr besteht.

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Früher Scheidungsurteil – heute Scheidungsbeschluss

Bis zur Reform des Familienrechts 2009 sprach das Gesetz vom Scheidungsurteil, seitdem vom Scheidungsbeschluss. Der Gesetzgeber erhoffte sich dadurch offenbar weniger kontrovers ablaufende Scheidungsverfahren. Ob die neuen Begrifflichkeiten für eine Besänftigung der Antragsteller (früher Kläger) und Antragsgegner (früher Beklagter) gesorgt haben, darf allerdings bezweifelt werden.

Gerichtliche Entscheidung

Die Scheidung wird vom Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen - ausgesprochen. Der Scheidungsbeschluss ist im FamFG geregelt: 

Gesetzliche Grundlage des Scheidungsbeschlusses

§ 116 Absatz 1 FamFG: 

Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

§ 38 Absatz 1-3 FamFG:

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

Kein Ermessen des Gerichts

Im Gesetz (§ 1565 BGB) findet sich die Formulierung “Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.” Das kann aber nicht so interpretiert werden, dass das Familiengericht noch einen Entscheidungsspielraum hat. Liegen die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Scheidung vor, gibt es einen Rechtsschutzanspruch auf den Scheidungsbeschluss. 

Verkündung der Scheidung

Der Scheidungsbeschluss wird in der Regel im Scheidungstermin vom Familienrichter den anwesenden Ehegatten mündlich verkündet. Anschließend wird er schriftlich zugestellt. 

Rechtskraft, Rechtsmittel und Rechtsmittelverzicht

Sind alle Voraussetzungen der Scheidung erfüllt, kann das Gericht  zum Ende des Scheidungstermins den Scheidungsbeschluss verkünden. Sind beide Ehegatten  in der Verhandlung anwaltlich vertreten, können sie wirksam einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Damit wird die Scheidung sofort endgültig wirksam. Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, zum Beispiel weil nur eine Partei mit einem Rechtsanwalt vertreten ist, folgt eine einmonatige Rechtsmittelfrist. Diese beginnt mit der postalischen  oder besonderen elektronischen (beA) Zustellung der Ausfertigung des Scheidungsurteils. Verstreicht die einmonatige Beschwerdefrist, ohne dass eine der Parteien die Beschwerde eingelegt, ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

Mit Rechtskraft der Scheidung erhalten die geschiedenen Ehegatten vom Gericht eine erneute Ausfertigung des Beschlusses. Dieser ist mit einem sogenannten Rechtskraftvermerk ausgestattet.

Die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk benötigen Sie als Nachweis, wenn Sie beispielsweise erneut heiraten möchten oder nach der Scheidung ihren Nachnamen ändern wollen.

Folgen des Scheidungsbeschlusses

Wichtige Folgen des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses sind:

FAQ Scheidungsurteil, Scheidungsbeschluss

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