Scheidungsurteil, Scheidungsbeschluss
Das Ende der Ehe und des Scheidungsverfahrens
Der Scheidungsbeschluss besiegelt den Abschluss der Scheidung. Wird der Beschluss rechtskräftig, erhalten die geschiedenen Ehegatten einen besonderen Rechtskraftvermerk als Nachweis, dass die Ehe nicht mehr besteht.
Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht beraten und vertreten wir Unternehmer, Manager und vermögende Privatpersonen in allen Fragen rund um die Ehescheidung.
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Früher Scheidungsurteil – heute Scheidungsbeschluss
Bis zur Reform des Familienrechts 2009 sprach das Gesetz vom Scheidungsurteil, seitdem vom Scheidungsbeschluss. Der Gesetzgeber erhoffte sich dadurch offenbar weniger kontrovers ablaufende Scheidungsverfahren. Ob die neuen Begrifflichkeiten für eine Besänftigung der Antragsteller (früher Kläger) und Antragsgegner (früher Beklagter) gesorgt haben, darf allerdings bezweifelt werden.
Rechtskraft, Rechtsmittel und Rechtsmittelverzicht
Sind alle Voraussetzungen der Scheidung erfüllt, kann das Gericht zum Ende des Scheidungstermins den Scheidungsbeschluss verkünden. Sind beide Ehegatten in der Verhandlung anwaltlich vertreten, können sie wirksam einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Damit wird die Scheidung sofort endgültig wirksam. Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, zum Beispiel weil nur eine Partei mit einem Rechtsanwalt vertreten ist, folgt eine einmonatige Rechtsmittelfrist. Diese beginnt mit der postalischen oder besonderen elektronischen (beA) Zustellung der Ausfertigung des Scheidungsurteils. Verstreicht die einmonatige Beschwerdefrist, ohne dass eine der Parteien die Beschwerde eingelegt, ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Mit Rechtskraft der Scheidung erhalten die geschiedenen Ehegatten vom Gericht eine erneute Ausfertigung des Beschlusses. Dieser ist mit einem sogenannten Rechtskraftvermerk ausgestattet.
Die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk benötigen Sie als Nachweis, wenn Sie beispielsweise erneut heiraten möchten oder nach der Scheidung ihren Nachnamen ändern wollen.
Wichtige Folgen der Rechtskraft des Scheidungsbeschluss sind:
- Der Zugewinnausgleichsanspruch wird fällig und ist gegebenenfalls zu verzinsen.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt und wird gegebenenfalls von einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abgelöst.
- Eine Namensänderung ist möglich.
- Die Mitversicherung des geschiedenen Ehepartners in der Familienversicherung erlischt.