Trennungsvereinbarung

Regelungen der getrennt lebenden Ehegatten

Zwischen der Ehe und der Scheidung steht die Trennung. Ehepaare, die sich trennen, sollten stets auch die Möglichkeit einer sogenannten Trennungsvereinbarung (bzw. "Getrenntlebensvereinbarung") in Betracht ziehen. Ein solcher Vertrag entspricht in vielen Punkten einem Ehevertrag oder auch einem Scheidungsfolgenvertrag - hat allerdings auch seine Besonderheiten.

Anwaltliche Leistungen rund um die Trennungsvereinbarung

Unsere Fachanwälte für Familienrecht und Steuerberater betreuen vermögende Privatpersonen, Unternehmer und ihre Ehegatten in allein Fragestellungen zu Verträgen rund um Ehe, Trennung und Scheidung:

  • Gestaltung bzw. Prüfung von Trennungsvereinbarungen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und sonstigen Eheverträgen
  • Steuerliche Optimierung von Vereinbarungen zur Trennung und Scheidung
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Trennungsverträgen oder auch Anfechtung von Vereinbarungen

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Vorteile einer Trennungsvereinbarung

Trennungen sind rechtlich komplex und ihre Folgen häufig nur schwer vorhersehbar. Was für die Eheschließung und auch die Scheidung gilt, ist daher auch für die Zeit der Trennung eine unbedingte Empfehlung: vereinbaren Sie mit Ihrem Partner möglichst alles, was sich vereinbaren lässt. Eine Trennungsvereinbarung hat das Potenzial für nachhaltige Regelungen, die Streit vermeiden und insbesondere eine spätere Scheidung deutlich entspannter werden das.

Besonders geboten ist ein Vertrag von getrennten Ehegatten im Vorfeld einer Unternehmerscheidung bzw. Managerscheidung.

Inhaltliche Regelungen von Vereinbarungen Getrenntlebender

Trennungsvereinbarungen haben im Vergleich zum Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung einen eigenen Regelungsbereich. Geregelt wird die Zeit zwischen der bereits stattgefundenen oder beabsichtigten Trennung und der Scheidung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht zwar häufig noch gar nicht fest, ob eine Scheidung angestrebt wird. Ungeachtet dessen ist es in vielen Konstellationen gängige Praxis, die Trennungsvereinbarung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu verknüpfen.

Typische Bestandteile eines Trennungsvertrags einschließlich Regelung von Scheidungsfolgen sind:

a. Gütertrennung statt Zugewinnausgleich

Trennungsverträge sehen gewöhnlich vor, dass die Ehegatten mit sofortiger Wirkung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Soweit nicht anders vereinbart, werden hierdurch etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich ausgelöst. Diese Ansprüche sollten unbedingt im Vorfeld der Vereinbarung genau geprüft werden. Das gilt insbesondere für Ehegatten, die einen Zugewinnausgleich zahlen oder aber auf ihn verzichten sollen.

Umstritten ist der Zugewinn häufig bei Unternehmerscheidungen, wenn es um die Bewertung von Unternehmen für den Zugewinn geht oder auch bei großen Privatvermögen mit wertvollen Immobilien. Mehr Informationen zum Vermögensschutz für den Fall von Scheidungen, Erbschaften, Insolvenzen etc. finden Sie in unserem Bereich für Private Clients.

b. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Weitreichende Folgen haben auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Dieser sorgt im Scheidungsfall grundsätzlich für einen Ausgleich von während der Ehe erworbener Rentenansprüche. Wer im Rahmen der Trennungsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichten soll, sollte daher vorab klären, worauf er konkret verzichtet.

c. Ehewohnung, Haushaltsgegenstände

Sinnvoll sind Regelungen zur weiteren Nutzung der "Ehewohnung" sowie der Verteilung der Haushaltsgegenstände. Ohne eine solche Einigung hat das Familiengericht die Möglichkeit, für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Regelung zur Nutzung der Ehewohnung und zur Verteilung von Haushaltsgegenständen zu treffen.

    d. Vermögensauseinandersetzungen, Schenkungen

    Vor und während der Ehe entstehen häufig Vermögensgemeinschaften oder andere Verpflichtungen unter den Ehegatten. Hier kann die Trennungsvereinbarung dazu genutzt werden, Klarheit zu schaffen, Vermögen aufzuteilen und etwaige Rückabwicklungen zu regeln:

    • Gemeinschaftskonten bei Banken
    • Immobilien in Miteigentum
    • Arbeitsverhältnisse (an Ehegatte arbeitet im Betrieb des anderen)
    • Größere Schenkungen während der Ehe
    • Gesellschaftsrechtliche Verbindungen (beide sind Gesellschafter im Familienunternehmen)
    • Bürgschaften eines Ehegatten zugunsten des anderen

    e. Sorgerecht bezüglich gemeinsamer Kinder.

    Bei getrennt lebenden Eltern kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn sich die Eltern in der Trennungsvereinbarung darauf einigen (Antrag und Zustimmung). Das Familiengericht ist daran jedoch nicht gebunden, falls es eine Gefährdung des Kindeswohls sieht oder falls das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und der Übertragung des alleinigen Sorgerechts widerspricht.

    f. Kindesunterhalt und Umgangsrecht

    Die Ehegatten können in der Trennungsvereinbarung regeln, wer in welchem Umfang für den Unterhalt gemeinsamer Kinder verantwortlich ist Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt zulasten des Kindes ist unwirksam. Die Eltern können sich aber untereinander (Innenverhältnis) von Unterhaltsverpflichtungen freistellen. Gegenstand der Trennungsvereinbarung kann auch die Regelung der Kinderbetreuung und das Recht bzw. die Pflicht zum persönlichen Umgang mit gemeinsamen Kindern sein.

    Vorsicht Trennungsunterhalt!

    In vielen Fällen besteht bei den Ehegatten auch der Wunsch Regelungen zum Trennungsunterhalt zu treffen, der grundsätzlich bis zur Scheidung geschuldet wird. Dem steht jedoch die gesetzliche Bestimmung in § 1614 Absatz 1 BGB entgegen, die bestimmt, dass auf zukünftigen Unterhalt vor Scheidung der Ehe nicht verzichtet werden kann. Eine Vereinbarung ist schon dann unwirksam, wenn sie im Ergebnis zu einem unangemessen niedrigen Unterhalt (§ 1361 Absatz 1 BGB) führt. Welcher Unterhalt noch als angemessen anzusehen ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände.

    Formvorschriften für Verträge zur Trennung

    Für die Trennungsvereinbarung gelten die gleichen Formvorschriften wie für Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen. Daher ist insbesondere dann eine notarielle Beurkundung des Vertrags notwendig, wenn zum Beispiel eine Gütertrennung oder Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich oder  die Übertragung einer Immobilie Bestandteil der Vereinbarung der getrennt lebenen Ehegatten sein soll.

    Vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten bei der Trennung und Scheidung (zumindest teilweise) gegenläufige Interessen haben, müssen Sie beachten, dass der Notar zur Neutralität verpflichtet ist. Wenn Sie sich also mit Ihrem/Ihrer Ex nicht in allen Punkten einig sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, (allein) Ihre Interessen zu vertreten und das Maximum des rechtlich und strategisch Möglichen für Sie herauszuholen. Auch kann und darf der Rechtsanwalt Sie - anders als der Notar - hinsichtlich der steuerlichen Folgen beraten und entsprechend auf den Vertrag Einfluss nehmen.

    FAQ Trennungsvereinbarung

    Schnelle Antworten auf häufige Fragen

    Was ist eine Trennungsvereinbarung?

    Eine Trennungsvereinbarung wird zwischen Ehegatten anlässlich der Trennung und noch vor der Scheidung getroffen. Was in der Trennungsvereinbarung geregelt wurde (z.B. wer in der Ehewohnung verbleibt), muss vor Gericht nicht mehr erstritten werden. Die Vereinbarung kann auch Scheidungsfolgen wie den Zugewinn oder Versorgungsausgleich regeln.

    Was kostet eine Trennungsvereinbarung?

    Die Gebühr des Notars für die Beurkundung einer Trennungsvereinbarung richtet sich streng nach dem Gegenstandswert. Das Honorar des Rechtsanwalts für die Beratung im Vorfeld der Beurkundung ist frei verhandelbar und berücksichtigt regelmäßig sowohl den Zeitaufwand als auch die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit.

    Kann man eine Trennungsvereinbarung anfechten?

    Trennungsvereinbarungen können insbesondere dann angefochten werden, wenn ein Ehegatte den anderen beim Vertragsschluss getäuscht hat. Verträge rund um die Trennung können aber auch ohne Anfechtung von vornherein unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen - etwa zum Unterhalt - verstoßen oder die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.

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