Einvernehmliche Scheidung

Schnell und günstig mit einem Fachanwalt für Familienrecht

Sind sich die Eheleute nach der Trennung einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, kommt für sie eine einverständliche bzw. einvernehmliche Scheidung in Betracht. Diese Scheidungsform spart Zeit und kann mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, wodurch die Kosten der Scheidung niedriger ausfallen.

Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur einvernehmlichen Scheidung:

  1. Wesen: Was unterscheidet die einvernehmliche von der streitigen Scheidung?
  2. Voraussetzungen: Wann ist eine einvernehmliche Scheidung möglich?
  3. Gebühren: Was kostet eine einvernehmlich Scheidung?
  4. Dauer: wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung
  5. Risiken: Was muss bei der einvernehmlichen Scheidung stets bedacht werden?
  6. Scheidungsfolgen: Wie werden Zugewinn, Unterhalt etc. geregelt?

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Fachanwälte  oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Unsere Leistungen bei der Scheidung ohne Streit

Wir bieten Paaren mit beiderseitigem Scheidungswunsch die komplette Beratung und Vertretung durch erfahrene Fachanwälte für Familienrecht und stellen dafür lediglich das gesetzliche Mindesthonorar in Rechnung:

  • Strategische Überlegung, ob die einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt im konkreten Fall zweckmäßig ist.
  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen
  • Begleitung bzw. Durchführung eines zügigen Scheidungsverfahrens vom Scheidungsantrag bis zur rechtskräftigen Scheidung

Zusätzlich bieten Ihnen unsere spezialisierten Scheidungsanwälte auch den Entwurf bzw. die Prüfung individueller Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen.

Wesen: Was unterscheidet die einvernehmliche von der streitigen Scheidung?

Die Beendigung einer Ehe kann entweder durch eine streitige oder eine gütliche Scheidung erfolgen. Einvernehmlich ist eine Scheidung, wenn beide Ehegatten

  • die Scheidung wünschen und
  • nicht über die Scheidungsfolgen streiten wollen

Für die einvernehmliche Scheidung reicht es aus, dass einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte diesem Antrag zustimmt.

Während bei der streitigen Beendigung der Ehe beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, reicht bei der einvernehmlichen Scheidung die Beauftragung nur eines Anwalts aus. Während der Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt beim Familiengericht gestellt werden kann (Anwaltszwang) kann der andere Ehegatte (Antragsgegner) dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne von einem Anwalt vertreten zu sein.

Voraussetzungen: Wann ist eine einvernehmliche Scheidung möglich?

Auch für eine beidseitig gewollte Scheidung müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Zentrale gesetzliche Regelung für die einvernehmliche Scheidung ist § 1566 Absatz 1 BGB („Vermutung für das Scheitern“):

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.“

  • Das scheidungswillige Ehepaar muss grundsätzlich seit mindestens einem Jahr getrennt leben (sogenanntes Trennungsjahr). Der Scheidungsantrag kann schon vor Eintritt dieser Voraussetzung gestellt werden, um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen (frühestens 10 Monate nach der Trennung). Das ist jedoch nicht ohne Risiko und muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Ein Ehegatte muss – vertreten durch einen Rechtsanwalt – den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt haben. Zum Mindestinhalt des Scheidungsantrags gehören unter anderem Daten zu den Ehegatten, den gemeinsamen Kindern, der Trennung und bestimmter Scheidungsfolgen.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Scheidungsfolgen bestehen. Die Einvernehmlichkeit muss aus dem Scheidungsantrag hervorgehen. Darum kümmert sich der beauftragte Scheidungsanwalt,
  • Zudem muss der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Ehe gütlich geschieden werden.

Um das gerichtliche Scheidungsverfahren zu vereinfachen und erheblich zu verkürzen, können die Scheidungsfolgen schon vorab verbindlich in einer  Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Gebühren: Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung bestimmen sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Maßgeblich für diesen ist insbesondere das

  • Einkommen und
  • das Vermögen beider Ehegatten,
  • abzüglich bestimmter Freibeträge.

Auf der Basis des Verfahrenswertes wird sowohl die Gebühr für das Gericht als auch die des Rechtsanwalts ermittelt.

Gerichtskosten: Das Gericht, bei dem der Scheidungsantrag eingereicht wurde, wird regelmäßig erst dann tätig, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Zu den Gerichtskosten zählen die gerichtlichen Gebühren sowie die gerichtlichen Auslagen. Grundsätzlich muss derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, bei diesen Kosten in Vorleistung treten. Letztlich trägt am Abschluss des Scheidungsverfahrens dann jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten.

Anwaltskosten: Der nicht unerhebliche Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung liegt darin, dass nur ein Rechtsanwalt beauftragt und bezahlt werden muss. Die gesetzlichen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich ebenfalls nach dem einkommensabhängigen Verfahrenswert. Diese schuldet grundsätzlich der Auftraggeber des Rechtsanwalts, also der Antragsteller. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann und sollte bereits im Vorfeld der Beauftragung eine Vereinbarung zur hälftigen Kostenübernahme zwischen den Ehegatten getroffen werden.

Kostenhinweis: ROSE & PARTNER berechnet bei  einvernehmlichen Scheidungen stets nur die gesetzlichen Mindestgebühren. Konkretere Angaben zu den Kosten Ihrer Scheidung, die unter anderem auch von der lokalen Gerichtspraxis abhängen, erfragen Sie bitte direkt bei unseren Scheidungsanwälten.

Einen ersten vorläufigen (vereinfachten) Überblick über die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung finden Sie hier: Online Rechner Scheidungskosten

Dauer: wie lange dauert eine Scheidung ohne Streit?

Die Dauer einer Scheidung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, die nur zum Teil von den scheidungswilligen Eheleuten beeinflusst werden können. Da die einvernehmliche Scheidung ohne Streit jedoch deutlich einfacher als ein gerichtlicher Rosenkrieg ist, können Sie hier regelmäßig mit einer um mehrere Monate verkürzten Scheidungsdauer rechnen.

Fragen Sie gerne einen unserer Fachanwälte in München, Hamburg und Berlin nach einer Einschätzung, mit welche Dauer bei dem für Sie zuständigen Gericht für eine einvernehmliche Scheidung rechnen können.

Risiken: Was muss bei der einvernehmlichen Scheidung stets bedacht werden?

Der Umstand, dass nur ein Scheidungsanwalt an der einvernehmlichen Scheidung beteiligt ist, bedeutet nicht, dass dieser neutral ist oder die Interessen beider Ehegatten vertritt. Ein Rechtsanwalt darf schon aus berufsrechtlichen Gründen immer nur die Interessen eines Ehegatten - nämlich seines Mandanten - verfolgen.

Wenn sich somit zwei scheidungswillige Ehegatten mit dem Wunsch einer einvernehmlichen Scheidung an einen Anwalt wenden, kann dieser nur von einem beauftragt werden. Der nicht vertretene Ehegatte ist dadurch strukturell im Nachteil - auch wenn er glaubt, man sei sich ohnehin einig und er könne alle rechtlichen Regelungen und ihre Folgen überschauen.

Eine einvernehmliche Scheidung sollte regelmäßig nicht ohne eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorgenommen werden – sonst droht nach „erfolgreicher" Scheidung doch noch ein kostspieliger Streit um Vermögen, Einkommen und Kinder - diesmal dann mit zwei Anwälten.

Scheidungsfolgen: Wie werden Zugewinn, Unterhalt etc. geregelt?

Zu einer gütlichen schnellen Scheidung gehört also auch eine gute Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Mit einem solchen Vertrag regeln die scheidungswilligen Ehegatten die Rechte und Pflichten nach der Ehe.

Wichtige Scheidungsfolgen, die einvernehmlich vereinbart werden können, sind:

  1. Unterhalt für den Ehegatten (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt)
  2. Verteilung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  3. Verteilung von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)
  4. Regelung zur Ehewohnung (eigene oder gemietete Immobilie)
  5. Verteilung der Haushaltsgegenstände
  6. Verhältnisse zu den gemeinschaftlichen Kindern (Sorgerecht, Umgangsrecht)

Scheidungsfolgenvereinbarungen können sowohl vor, während oder nach dem Scheidungsverfahren aufgesetzt werden. Wurde im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen, enthält dieser regelmäßig Regelungen zu den wesentlichen Scheidungsfolgen. Wir prüfen für Sie bestehende Eheverträge im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit für Ihre einvernehmliche Scheidung und können diese gegebenenfalls nach den gemeinsamen Vorstellungen beider Ehegatten abändern.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Kommt es den Eheleuten ausschließlich darauf an, möglichst schnell geschieden zu werden, können sie schlicht auf den Versorgungsausgleich verzichten und das Verfahren bei der einvernehmlichen Scheidung damit noch weiter abkürzen und beschleunigen. In diesen Fällen prüfen wir, ob ein Versorgungsausgleich überhaupt stattfinden würde und (falls ja), ob ein Verzicht zulässig und zweckmäßig ist.

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