Trennungsunterhalt | § 1361 BGB
Rechte und Pflichten getrennt lebender Ehegatten
Die Trennung von Ehegatten hat Auswirkungen auf die gegenseitigen Unterhaltsansprüche und -pflichten. Zwischen Trennung und Scheidung greift der Familienunterhalt nicht mehr und der nacheheliche Unterhalt noch nicht. Daher gibt es den Trennungsunterhalt. Dieser hat seine ganz eigenen Spielregeln, die Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht im folgenden Beitrag vorstellen.
Anwaltliche Leistungen bei Trennung und Scheidung
Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer in allen Fragen rund um die Eheschließung, Trennung und Scheidung:
- Beratung im Vorfeld der Trennung
- Dokumentation zum Nachweis von Trennungsfristen
- Entwurf und Prüfung von Trennungsvereinbarungen
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen zum Trennungsunterhalt
- Scheidungsanträge, Vertretung im Scheidungsverfahren
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Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn
- die Ehegatten getrennt leben (s.o.),
- einer der Ehegatten sich nicht selbst angemessen versorgen kann,
- der andere Ehegatte leistungsfähig ist,
- der Trennungsunterhalt nicht verwirkt wurde.
Nachfolgend erfahren Sie mehr zu den einzelnen Voraussetzungen. Gesetzlich geregelt ist der Trennungsunterhalt in § 1361 BGB.
§ 1361 Absatz 1 und 2 BGB | Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Wann lebt man "getrennt"?
Trennungsunterhalt wird nur gewährt, wenn tatsächlich eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt. Gemäß § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, “wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt." Man spricht auch von der sogenannten "Trennung von Tisch und Bett". Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung bzw. dem gemeinsamen Haus aus, ist eine Trennung offenkundig. Vollzieht sich eine Trennung innerhalb des Familienheims, wird es schwierig, vor allem wenn gemeinsame Kinder zu Hause betreut werden.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Trennung finden Sie auf unseren Themenseiten zur Trennungund zum Trennungsjahr.
Video: Trennung - kurz erklärt
Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen schnellen Überblick über die rechtlichen Themen einer Trennung von Eheleuten.
Wer bekommt Trennungsunterhalt?
Das Ob und Wie des Trennungsunterhalts bestimmt sich daher vor allem auf die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der getrenntlebenden Ehegatten. Wer Unterhalt verlangt, muss selbst bedürftig sein und sein Ex-Partner leistungsfähig.
- Bedürftig ist, wer aus eigener Kraft während der Trennung nicht seinen während der Ehe gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten kann. Daher steht jedem Ehepartner auch nach der Trennung grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Ehegatteneinkommens zu.
- Leistungsfähig ist, wer unter Beachtung eines angemessenen Selbstbehalt und seines eigenen Lebensunterhalts in der Lage ist, den entsprechenden Trennungsunterhalt zu zahlen.
Arbeitseinkommen statt Trennungsunterhalt?
Von großer praktischer Relevanz ist die Frage, ob ein Ehegatte darauf verwiesen werden kann, seine Bedürftigkeit selbst durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überwinden. § 1361 Absatz 2 BGB verlangt das dem Betroffenen nur dann ab, wenn das von ihm aufgrund der Umstände erwartet werden kann. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Hat der Bedürftige früher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?
- Wie lange besteht die Ehe schon?
- Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten?
Es kommt also auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse an. Daher stellt sich die Frage nach Trennungsunterhalt zum Beispiel bei Ehegatten, die stets beide gearbeitet und vergleichbar verdient haben nicht. Ganz anders ist natürlich die Lage, wenn z.B. die nicht berufstätige Ehefrau ein zweijähriges Kind betreut.
Höhe und Berechnung des Trennungsunterhalts
Das Gesetz gibt keine konkreten Berechnungsmethode für den Unterhalt von Getrenntlebenden vor, sondern spricht lediglich von einem “nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnisses der Ehegatten angemessenen Unterhalt”. Mit anderen Worten: Die Trennung soll grundsätzlich nicht zu einer Verschlechterung des Lebensstandards führen.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht zunächst beiden Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens zu. Hierzu werden die Einkünfte beider Ehepartner unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und einiger anderer Abzugspositionen herangezogen.
In Ehen mit guten Einkommensverhältnissen soll der Unterhaltsberechtigte das bekommen, was für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich ist. Häufig wird zur Unterhaltsermittlung die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Gegebenenfalls ist aber auch eine konkrete Berechnung denkbar, soweit ein hohes Einkommen auch zur Vermögensbildung genutzt wurde.
Ein Siebtel - der Bonus für eigene Arbeit
Arbeit soll sich lohnen. Daher gibt es im Familienrecht beim Trennungsunterhalt einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Siebtel. Wer sein Einkommen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, erhält in der Praxis von den Gerichten regelmäßig 4/7 der Erwerbseinkünfte zugesprochen, der andere Ehegatte 3/7.
Diesen Bonus gibt es jedoch nicht bei Einkünften aus Kapitalerträgen, solchen aus Vermietung und Verpachtung oder anderem Quellen.
Der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen
Wer Trennungsunterhalt schuldet, darf stets zumindest den sogenannten Selbstbehalt für sich behalten. Wie hoch dieser Selbstehalt ist, ergibt sich regelmäßig aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf angepasst und veröffentlicht.
Alleinnutzung der Ehewohnung und adäquater Ersatz für den/die Ex
Eine häufige Frage beim Trennungsunterhalt ist, inwieweit berücksichtigt wird, dass ein Ehegatte in der ehelichen Wohnung verbleibt und der andere auszieht. Die Alleinnutzung der Ehewohnung stellt zwar einen Gebrauchsvorteil da, bringt jedoch faktisch keinen wirtschaftlichen Vorteil. Daher wird dieser Gebrauchsvorteil bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht voll, sondern lediglich in „angemessener Höhe“ berücksichtigt. Das gilt zumindest bis zum Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe. Danach wird die ortsübliche Miete angesetzt.
Wer auszieht und unterhaltsberechtigt ist, muss für die Ermittlung seines Wohnbedarfs die Kosten zugrunde legen, die für die Anmietung einer in Ausstattung der Ehewohnung entsprechende Unterkunft in angemessener Größe anfallen würde.
Trennungsunterhalt geltend machen und rechtlich durchsetzen
Trennungsunterhalt fällt Ihnen nicht in den Schoß, sondern muss eingefordert werden. Fordern Sie dafür ihren Ex-Partner zur Zahlung auf und verlangen Sie Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Rückwirkend kann der Unterhalt nur bis Anfang des aktuellen Monats gefordert werden. Insoweit ist also Eile geboten.
Verweigert sich der Ex-Partner der Unterhaltsforderung, ist es üblich, zunächst einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen. Hat man damit keinen Erfolg, bleibt die Klage bei Gericht. Zuständig ist das Familiengericht (eine Abteilung des Amtsgerichts).
Schuld an der Trennung und dennoch Unterhalt?
Betroffene und Außenstehende überbieten sich bei gescheiterten ehelichen Beziehungen gerne schnell mit Schuldzuweisungen. Der Grad des Verschuldens haben Scheitern der Ehe hat jedoch für den Anspruch auf Trennungsunterhalt und seine Höhe grundsätzlich keine Bedeutung.
Auf die Umstände, Gründe und das Verschulden der Trennung kommt es lediglich bei der Frage an, ob ein eigentlich unterhaltsberechtigter Ehegatte, eine Herabsetzung seines Anspruchs wegen „grober Unbilligkeit“ hinnehmen muss (Verwirkung).
Mehr zum Thema Schuld und Scheidung finden Sie hier: Schuld & Scheidung
Wann endet der Trennungsunterhalt?
Der Unterhalt für getrennt lebende Eheleute wird regelmäßig bis zur Scheidung gewährt, unter Umständen so mehrere Jahre. Der Anspruch auf Unterhalt kann gegebenenfalls schon vor der Scheidung erlöschen. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte
- aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist,
- aufgrund einer Erwerbsmöglichkeit nicht mehr bedürftig ist,
- Seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- mit einem neuen Partner in einer “verfestigten Lebensgemeinschaft" lebt oder
- seinen Unterhaltsanspruch durch eigenes Fehlverhalten verwirkt hat.
Häufig wird in diesem Zusammenhang darüber gestritten, ob und wann der unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätige Partner verpflichtet ist, selbst zu arbeiten. Im ersten Jahr der Trennung, so die Rechtsprechung, soll eine derartige Pflicht nicht gegeben sein. Im übrigen hängt diese Frage häufig von der Betreuungssituation bezüglich gemeinsamer Kinder ab.
Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt
In der anwaltlichen Praxis kommt es vor, dass getrennt lebende Ehegatten den Trennungsunterhalt vertraglich modifizieren oder - zum Beispiel gegen eine Abfindung - auf Trennungsunterhalt verzichten wollen. Das Familienrecht verbietet jedoch einen solchen Verzicht auf Unterhaltsansprüche während der Trennung. Für Vereinbarungen bezüglich des Trennungsunterhalts gibt es daher nur wenig Spielraum. Dennoch gibt es gewichtige Gründe, möglichst viele Aspekte des Getrenntlebens in einer Trennungsvereinbarung einvernehmlich zu fixieren.
FAQ Trennungsunterhalt
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Ab wann habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt wird ab dem Zeitpunkt der Trennung von Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB geschuldet soweit die Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Schuldners, gegeben sind.
Bekomme ich Trennungsunterhalt, obwohl ich auch arbeiten gehen könnte?
Wer schon vor der Trennung keine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, muss das unter Umständen auch während der Trennung nicht, wenn der andere Ehegatte weiterhin entsprechendes Einkommen hat. Es kommt auf den Einzelfall und die “gelebten ehelichen Verhältnisse” an.
Bekomme ich weiter Trennungsunterhalt, wenn ich in einer neuen Beziehung bin?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn der bedürftige Ehepartner längere Zeit in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebt, insbesondere, wenn der Ehegatte bei seinem neuen Partner einzieht und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt. In solchen Fällen kann der Trennungsunterhalt “verwirkt” sein.