Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Härtefall, Eheannulierung und verfrühter Scheidungsantrag

Die allermeisten Ehen werden nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden. Laut Gesetz ist im Allgemeinen ein Jahr des Getrenntlebens die Voraussetzungen für eine Scheidung. Ausnahmsweise kann die Ehe jedoch auch schneller zu Ende gehen. Auch ein verfrühter Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres kann gegebenenfalls sinnvoll sein. Alle wichtigen Informationen verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht im folgenden Beitrag. 

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Grundsatz: Scheidung erst nach einem Jahr mit getrenntem Tisch und Bett

Die Scheidungsvoraussetzung " Zerrüttung der Ehe"  wird regelmäßig erst nach Ablauf  des sogenannten Trennungsjahres angenommen. Ziel der Festlegung eines Trennungsjahres im Familienrecht ist es in erster Linie, die Ehegatten vor leichtfertigen und voreiligen Scheidungsanträgen zu schützen.

Beginn und Ablauf des Trennungsjahres bestimmen sich nach § 1567 BGB. Ehegatten gelten als getrenntlebend, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von ihnen eine solche häusliche Gemeinschaft auch nicht wiederherstellen will, weil er die Ehe nicht weiterführen will. Dies ist eindeutig der Fall, wenn ein Ehegatte endgültig aus der Ehewohnung auszieht. Es zählt der Wille der Ehegatten (subjektiv) und wie dieser Wille nach außen erkennbar ist (objektiv). Es muss das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein.

Themenseite Trennungsjahr Ausführliche Informationen zum Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung

Schnelle Scheidung bei Härtefällen

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in einem sogenannten Härtefall möglich. Die Härtefallscheidung kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGBausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt allerdings eine sehr restriktiv gehandhabte Ausnahmeregelung dar.

§ 1565 Absatz 2 BGB

“Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.”

Die Umstände, die die unzumutbare Härte begründen, müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht in dem Antragsteller selbst. Es muss sich außerdem um Umstände von erheblicher Bedeutung handeln, die strengen Voraussetzungen unterliegen. Diese Gründe brauchen nicht kausal zum Scheitern der Ehe geführt zu haben. Der Antragsgegner muss diese Umstände auch nicht schuldhaft herbeigeführt haben, allerdings sind schuldhafte Verhaltensweisen in der Regel am ehesten geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen. Ebenso spielt das Verhalten des Antragstellers selbst eine Rolle.

Die unzumutbare Härte muss sich auf das fortbestehende Eheband beziehen, nicht auf die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Umstände müssen durch den Antragsteller subjektiv als Härte empfunden werden und eine objektive Unzumutbarkeit des fortbestehenden Ehebandes darstellen. Das bloße Scheitern der Ehe ist allein noch keine unzumutbare Härte.

Beispiele für Härtefälle

Härtefälle wurden in Anbetracht des Einzelfalls von der Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:

  • Jahrelanger Untreue,
  • Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte nach der Trennung,
  • schwere Beleidigungen,
  • grobe Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen,
  • Tätlichkeiten, auch gegen Kinder oder nahe Angehörige.
  • ernsthafte Bedrohungen (im Einzelfall)
  • Verschweigen einer anstehenden Haftstrafe,
  • Verlassen des Ehegatten vor oder kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
  • Trunksucht eines Ehegatten, vor allem wenn Tätlichkeiten und Unsauberkeit dazu kommen.

Im Allgemeinen nicht als Härtegrund angesehen:

  • Verstoß gegen die eheliche Treue, wenn nicht weitere tiefgreifende oder gar entwürdigende Umstände hinzutreten,
  • Hinwendung zu einer homosexuellen Partnerschaft,
  • ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung,
  • nachlässige Versorgung des Haushalts,
  • Verweigerung von Unterhalt.

Besondere Umstände sind auch immer vor dem Hintergrund der Biographie der Ehe zu sehen und zu bewerten, insbesondere bei unverschuldeten Krankheiten. Selbst für einen aufopferungs- und pflegewilligen Ehegatten kann gegebenenfalls schon vor Ablauf des Trennungsjahres das Maß des subjektiv wie objektiv Zumutbaren überschritten sein.

Alles zum Thema Schuld und Scheidung finden Sie hier: Schuld & Scheidung

Aufhebung der Ehe

Zuletzt gibt es die sehr eingeschränkte Möglichkeit, eine Ehe aufheben zu lassen. Dazu bedarf es, wie bei der Scheidung, eines rechtskräftigen richterlichen Beschlusses. Eine solche Aufhebung ist jedoch nur innerhalb von engen Grenzen möglich und betrifft nicht die Fälle, in denen die Ehegatten das Interesse an einer Lebensgemeinschaft verlieren, sondern Ehen, die mit Minderjährigen, Geschäftsunfähigen, oder entgegen eines Eheverbotes geschlossen wurden, wie beispielsweise das Verbot der Mehrfachehe.

Darüber hinaus können Ehen, vergleichbar mit den allgemeinen Irrtumsregelungen des BGB, aufgehoben werden, wenn beispielsweise einer der Ehegatten sich nicht bewusst war, die Ehe zu schließen, in bestimmten Fällen der arglistigen Täuschung, sowie in Fällen widerrechtlicher Drohung und der Einigung, eine Scheinehe führen zu wollen.

Praxistipp: Verfrühter Scheidungsantrag

In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird. Das gilt vor allem bei der einvernehmlichen Scheidung. Hierdurch kann die Scheidung beschleunigt werden. Allerdings muss auch bei einem verfrühten Antrag grundsätzlich das Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor die Scheidung vom Familiengericht ausgesprochen wird. Außerdem birgt ein zu früher Scheidungsantrag das Risiko, dass er vom Gericht zurückgewiesen wird. 

Die Chancen und Risiken dieser Vorgehensweise sollten daher im Vorfeld geprüft werden. Dabei ist auch zu beachten, dass der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags auch der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist. 

Video: Trennung - schnell erklärt

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen kurzen Überblick über die wesentlichen Themen bei der Trennung von Ehegatten - in nur 60 Sekunden.

FAQ Schnelle Scheidung ohne Trennungsjahr

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wie schnell kann man sich scheiden lassen?

Eine Ehe kann grundsätzlich erst geschieden werden, wenn ihr Scheitern aufgrund einer einjährigen Trennung vermutet wird und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 BGB). In Ausnahmefällen (unzumutbare Härte) kann die Ehe auch früher geschieden werden. 

Kann man vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreichen?

Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich schon vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Ein verfrühter Antrag birgt jedoch die Gefahr, dass er vom Gericht zurückgewiesen wird. Daher sollte der Zeitpunkt sorgfältig gewählt werden.