Schuld & Scheidung

Welche Bedeutung hat die Schuld am Scheitern der Ehe für die Scheidung?

Besonders Ehepartner, die sich von ihrem Partner unfair behandelt fühlen, gehen häufig davon aus, im Falle einer Trennung oder Scheidung besser gestellt zu sein, weil der andere die Trennung zu verschulden hat. Nach dem heutigen Familienrecht ist das allerdings kaum noch relevant. Das Scheidungsrecht baut heute auf dem Zerrüttungsprinzip auf. Das heißt aber nicht, dass jeder Fehltritt des/der Ex rechtlich ohne Folgen bleibt.

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Zerrüttungsprinzip statt Schuldprinzip

Dieses bildet das Gegenstück zum Schuldprinzip, welches bis zur Reform des Scheidungsrechts von 1977 galt. Nach dem Schuldprinzip war die Ehe nur bei schuldhaftem, ehewidrigen Verhalten eines Ehegatten zu scheiden. Der im Scheidungsverfahren festzustellende Schuldige hatte in der Folge insbesondere Nachteile bei der Bestimmung der Unterhaltsrechte und -pflichten.

Das Zerrüttungsprinzip geht dagegen davon aus, dass die Ehe zu scheiden ist, wenn sie gescheitert ist. Dafür bedarf es keinen Schuldigen, sondern ist insbesondere anzunehmen, wenn die Ehegatten ein, bzw. drei Jahre getrennt leben. Dies spiegelt erstens die Realität wieder, dass in den meisten Ehen beide Partner ihren Anteil am Scheitern der Beziehung haben und ein Schuldiger kaum zu bestimmen wäre. Zweitens verhindert die Abkehr vom Schuldprinzip, dass vor Gericht „schmutzige Wäsche“ gewaschen werden muss, um eine Scheidung überhaupt zu ermöglichen.

Härtefallentscheidung und Trennungsjahr

Auch im Rahmen des Zerrüttungsprinzips kann besonders schwerwiegendem Fehlverhalten eines Ehegatten allerdings Rechnung getragen werden.

Zu einen kann die Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung des Ehebandes eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten darstellt. Solche Härtefälle werden von der Rechtsprechung jedoch äußerst selten angenommen und bleiben eine Ausnahmeregelung. Nur Umstände von erheblicher Bedeutung, die einen Fortbestand des Ehebandes für den Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen im Einzelfall nicht zumutbar erscheinen lassen, ermöglichen eine solche Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.

Obwohl eine derartige Härtefallscheidung eine gewisse Nähe zu dem Verschuldensprinzip aufweist, kommt es prinzipiell nicht darauf an, ob der Ehegatte die in seiner Person liegenden Härtegründe verschuldet hat. Generell können auch durch geistige Erkrankung bedingte grobe Verhaltensweisen, sowie suchtbedingten Verhaltensweisen, die den anderen Ehegatten schwer beeinträchtigen, Härtegründe darstellen.

Im Allgemeinen wird bei der hier restriktiv handelnden Rechtsprechung aber am ehesten schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten als Härtegrund angesehen, beispielsweise in Fällen von massiver körperlicher Gewalt.

Verwirkung des Anspruches auf Ehegattenunterhalt

Ein weiterer Aspekt des heutigen Familienrechts, der größtenteils schuldhaftes Fehlverhalten betrifft, findet sich in der Möglichkeit der Verwirkung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1597 BGB.

Zu den Verwirkungsgründen nach dieser Norm gehört es zum Beispiel,

  • wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat;
  • wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, zum Beispiel durch die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit, oder die zweckwidrige Verwendung der Altersvorsorge;
  • wenn der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Ein klassisches Beispiel für diesen Fall ist das „Anschwärzen“ des Ehepartners bei dessen Arbeitgeber und damit die Gefährdung seines Arbeitsplatzes. Hierunter können aber auch die Nichtzustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung und gegebenenfalls das Verschweigen von Vermögen und Einkommen fallen;
  • wenn der Unterhaltsberechtigt langfristig und gröbliche die Pflicht verletzt hat, vor der Trennung zum Familienunterhalt beizutragen;
  • wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Beispiele aus der Rechtsprechung für solches Fehlverhalten sind das „Unterschieben“ eines Kindes und die Vereitelung des Umgangsrechts;
  • wenn der Berechtigte unberechtigte Strafanzeigen bestimmten Inhalts tätigt, beispielsweise bei der Behauptung von Kindesmissbrauch. Auch die Anzeige beim ostdeutschen Staatssicherheitsdienst wurde bereits als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen.

Seitensprünge, Affairen und sonstige Untreue

Bei Untreue ist dagegen zu differenzieren. Ein kurzweiliges intimes Verhältnis, der sogenannten Seitensprung, wird von der Rechtsprechung tendenziell als Verwirkungsgrund abgelehnt. Eine langfristig ausgelegte, außereheliche Beziehung, kann dagegen durchaus als ein Fehlverhalten mit Verwirkungsfolge angesehen werden. Auch wenn sich die Rechtslage vom Schuldprinzip bei Scheidungen also weit entfernt hat, kennt das Familienrecht also auch heute noch die Möglichkeit, besonders unsolidarisches oder missbräuchliches Verhalten von Ehegatten einander gegenüber zu ahnden.

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