Die Haftung des Testamentsvollstreckers

Aufgaben, Rechte, Pflichten, Schadensersatz

Jede Testamentsvollstreckung birgt Haftungsrisiken für den Vollstrecker. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen drohen Schadensersatzansprüche der Erben, die existenzbedrohend sein können. Für den Testamentsvollstrecker ist es daher notwendig, die Risiken zu erkennen und Maßnahmen zur Haftungsvermeidung zu treffen.

Erben fragen sich auf der anderen Seite häufig, wer den Testamentsvollstrecker überwacht und was sie tun können, wenn sie mit seinen Tätigkeiten nicht einverstanden sind.

Unsere spezialisierten Experten und Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Testamentsvollstrecker und Erben in allen Fragen rund um die Haftung bei der Testamentsvollstreckung.

Anwaltliche Leistungen für Testamentsvollstrecker und Erben

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht betreuen Testamentsvollstrecker und Erben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker
  • Abwendung von Schadensersatzansprüchen
  • Strategien zur Haftungsvermeidung im Vorfeld und nach der Amtsübernahme
  • Vertretung im Streit um die Vergütung
  • Vertretung im Streit um die Entlassung von Testamentsvollstreckern
  • Erbschaftsteuererklärungen für Testamentsvollstrecker

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Wem gegenüber haftet der Testamentsvollstrecker?

In der Regel fügt der Testamentsvollstrecker durch ein falsches Verhalten den Erben einen Schaden zu. In einem solchen Fall kommt eine Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem oder den Erben in Betracht. Daneben kann der Testamentsvollstrecker in besonderen Fällen auch denjenigen gegenüber haften, wem durch das Testament ein Vermächtnis zugewendet worden ist.

Gem. § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker daneben für die Erfüllung steuerlicher Pflichten. 

Wann kommt eine Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben in Betracht?

Die rechtliche Grundlage für die Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist § 2219 Abs. 1 BGB. 

§ 2219 Abs. 1 BGB:

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben […] verantwortlich.

Konkret ist der Testamentsvollstrecker bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu Zahlung eines Schadensersatzes gegenüber den Erben verpflichtet:

1. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker eine ihm obliegende Pflicht verletzt.

2. Diese muss er auch zu verschulden haben, das heißt er muss die Pflicht zumindest fahrlässig verursacht haben

3. Durch die Verletzung seiner Pflicht muss den Erben ein Vermögensschaden entstanden sein.

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers besteht grundsätzlich darin, die Aufgaben, zu denen er verpflichtet ist, sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen. Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker hat, wird auf der einen Seite durch die Regelungen des Erblassers im Testament sowie auf der anderen Seite durch das Gesetz bestimmt. Zu den Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers gehören regelmäßig die Konstituierung des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung, die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Pflicht zur Abgabe Erbschaftssteuererklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer.

Ob der Testamentsvollstrecker diese Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft vorgenommen hat, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Der Testamentsvollstrecker hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben stets einen gewissen Ermessensspielraum. Maßstab ist grundsätzlich ein durchschnittlicher Testamentsvollstrecker mit gewöhnlichen Fähigkeiten.  Bei einem Laien kommt es zu Schadenersatzpflichten daher häufig nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker sich schwer schädigend gegenüber dem Nachlass verhält, also in der Regel, wenn er unnötige Kosten für den Nachlass verursacht.

Aber Achtung: Wenn ein Testamentsvollstrecker einzelne Aufgaben nicht erfüllen kann, weil ihm die notwendigen Kenntnisse fehlen, dann muss er hierfür qualifizierte Berater einschalten. Die Kosten für einen solchen Berater können vom Nachlass entnommen werden. Weist der Testamentsvollstrecker besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, weil er zum Beispiel Rechtsanwalt ist, dann werden an ihn auch höhere Anforderungen gestellt

Beispiele für Pflichtverletzungen, für welche Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben bisher haften mussten:

  • Verzögerte Nachlassauseinandersetzung ohne gerechtfertigten Grund
  • Der Testamentsvollstrecker hat für eine Nachlassimmobilie Teilungsversteigerung eingeleitet, obwohl ein freihändiger Verkauf möglich gewesen wäre.
  • Geldanlage zu schlechten Zinskonditionen oder bei einer unzuverlässigen Bank
  • Unnötige Umwandlung eines Einzelhandelsgeschäfts in eine GmbH 
  • Führung nicht notwendiger Gerichtsverfahren
  • Fehlerhafte Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
  • Erfüllung von erkennbar unwirksamen Vermächtnissen
  • Verlangen einer überhöhten Vergütung
  • Keine Geltendmachung von Nachlassforderungen
Achtung Steuern! Persönliche Haftung und Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - das droht dem Vollstrecker bei Verletzung steuerlicher Pflichten.

Ab welchem Zeitpunkt haftet der Testamentsvollstrecker?

Grundsätzlich beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers erst dann, wenn dieser das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. In der Praxis nimmt der Testamentsvollstrecker häufig aber schon vor der offiziellen Ernennung Aufgaben für den Nachlass wahr, welche kurzfristig erledigt werden müssen. Passieren ihm hierbei Fehler, welche ihm vorzuwerfen sind und welche einen Schaden verursachen, kommt ebenfalls eine Haftung nach § 2219 BGB analog in Betracht

Der Testamentsvollstrecker Hier erfahren Sie mehr über die Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Checkliste: Was kann ein Testamentsvollstrecker tun, um das Risiko einer Haftung zu minimieren?

Gerade aufgrund von Haftungsrisiken sollte sich jeder Testamentsvollstrecker vor der Annahme seines Amtes ausreichend Gedanken darum machen, ob er das Amt wirklich annehmen möchte. Er kann allerdings Maßnahmen treffen, um was Risiko seiner Haftung zu minimieren. Das sind im Wesentlichen:

a) Haftungsausschluss mit den Erben vereinbaren 

Der Testamentsvollstrecker kann mit dem oder den Erben einen Vertrag schließen, durch welchen die Erben auf die Haftung des Testamentsvollstreckers für unsachgemäße Aufgabenerfüllung verzichten. Je nach Komplexität des Nachlasses kann eine solche Aushandlung für Testamentsvollstrecker empfehlenswert sein, bevor sie das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen. Erben sollten sich hingegen gut überlegen, ob Sie ein solches Abkommen unterschreiben sollten. Hier ist eine Abwägung erforderlich und gegebenenfalls auch eine vorausschauende rechtliche Beratung.

b) Zustimmung für einzelne Maßnahmen von den Erben einholen 

Für relevante oder möglicherweise haftungsträchtige Maßnahmen sollte ein Testamentsvollstrecker stets die vorherige Zustimmung der Erben einholen. Zwar kann er sich bei Fehlern dann nicht immer von der Haftung befreien, gegebenenfalls wird den Erben aber im Prozess dann zumindest ein Mitverschulden zugerechnet, was die Haftungshöhe erheblich mindern kann.

c) Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen 

Testamentsvollstrecker sollten zudem immer prüfen, ob Sie mit der Übernahme des Amtes auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen sollten. Die Versicherungsprämien könne ebenfalls aus dem Nachlass erstattet werden.

d) Rechtliche Beratung einholen

Sofern der Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung seiner Aufgaben fachlich an seine Grenzen stößt, empfiehlt es sich häufig, rechtliche Berater mit der Unterstützung oder Vertretung bei seinen Aufgaben zu beauftragen. Für die Fehler der rechtlichen Berater haftet der Testamentsvollstrecker dann grundsätzlich nicht. Eine Haftung kommt dann nur noch für den Umstand in Betracht, dass der Testamentsvollstrecker seiner Hilfsperson nicht sorgfältig genug ausgewählt hat. 

Übrigens:

§ 2220 BGB bestimmt, dass der Erbe den Testamentsvollstrecker nicht von einer Haftung befreien kann. Er kann daher nicht in seinem Testament festlegen, dass der Testamentsvollstrecker für unsachgemäße Aufgabenerfüllung nicht haftet.

Wer kontrolliert den Testamentsvollstrecker?

Erben, die mit dem Verhalten ihres Testamentsvollstreckers nicht einverstanden sind, fragen sich häufig, wer eigentlich die Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers kontrolliert. Der Testamentsvollstrecker wird bei seiner Tätigkeit nicht etwa von Amts wegen vom Nachlassgericht überwacht. Es ist allein Aufgabe der Erben, notfalls mithilfe rechtlicher Berater, den Testamentsvollstrecker zu überwachen. Sofern ihm ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, liegt es auch an den Erben, Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Bestimmte Pflichtverletzungen seitens des Testamentsvollstreckers können auch dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird. Erben sollten aber gut abwägen, ob sie diesen Weg bestreiten wollen, da ein solches Verfahren die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft meist erheblich in die Länge zieht.

FAQ Haftung des Testamentsvollstreckers

Wer muss eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nachweisen?

Bewiesen werden muss die Pflichtverletzung immer von demjenigen, der einen Schadensersatz von dem Testamentsvollstrecker fordert. Dies ist in der Regel der Erbe bzw. die Erben.

Kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker von der Haftung befreien?

Erblasser können den Testamentsvollstrecker nie von einer möglichen Haftung im Vorwege befreien. Dies können nur die Erben. 

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