Testamentsvollstrecker & Steuern

Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, Abzug des Honorars etc.

Den Testamentsvollstrecker treffen bei seinem Amt auch steuerliche Pflichten. Diese werden von den Finanzbehörden sehr ernst genommen, sodass der Vollstrecker hier gut informiert sein sollte, um entsprechend zu handeln. Testamentsvollstrecker, die aufgrund einer Pflichtverletzung vom Finanzamt persönlich für die Erbschaftsteuer in Anspruch genommen werden oder sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wiederfinden, gehören zu unserem Beratungsalltag.

Im folgenden Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht einen kurzen Überblick über die steuerlichen Themen rund um die Testamentsvollstreckung.

Leistungen für Testamentsvollstrecker und Erben

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht betreuen Testamentsvollstrecker und Erben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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Die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker

Zu den steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört insbesondere die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus § 31 Absatz 5 ErbStG. Grundsätzlich kann der Vollstrecker abwarten, bis das Finanzamt ihn zur Abgabe auffordert. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Erbschaftsteuererklärung nicht nur vom Testamentsvollstrecker, sondern auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird (§ 31 Absatz 5 Satz 2 ErbStG).

Praxistipp

Für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte muss der Testamentsvollstrecker keine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Etwas anders gilt nur dann, wenn dies vom Erblasser ausdrücklich im Testament angeordnet wurde.

Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids erfolgt durch Zusendung an den Testamentsvollstrecker (§ 32 Absatz 1 Satz 1 ErbStG). Mit dieser Bekanntgabe beginnt die Frist für einen etwaigen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Die Frist gilt gegenüber den Erben, die daher vom Vollstrecker unverzüglich von dem Bescheid informiert werden sollten. Bei einem erfolglosen Einspruch kann auch eine Klage beim Finanzgericht erfolgen. Steuerschuldner der Erbschaftsteuer sind zwar die Erben, gezahlt werden muss die Steuer aber vom Testamentsvollstrecker, da regelmäßig nur er über den Nachlass verfügen kann.

Bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gibt es viele Stolpersteine, zum Beispiel hinsichtlich der Bewertung von Nachlasswerten oder einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Eine Haftungsfalle, in die schon manch ein Testamentsvollstrecker getappt ist, ist die frühzeitige Verteilung des Nachlasses an die Erben, die dann später die Erbschaftsteuer nicht mehr zahlen können. In diesem Fällen haftet der Vollstrecker persönlich für seine Pflichtverletzung. Wenn der Vollstrecker nicht selbst Steuerberater mit entsprechendem Know How auf diesem Gebiet ist, sollte er sich - nicht zuletzt zur Vermeidung einer Haftung - von einem Experten beraten lassen.

Erbschaftsteuererklärung Unsere ausführliche Übersichtsseite rund um die Erklärung der Erbschaftsteuer

Abgabe sonstiger Steuererklärungen

Viele Erblasser hinterlassen auch nicht abgegebene Steuererklärungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommensteuer. Ist beim Erbfall eine Steuer bereits entstanden, wurde aber noch keine Steuererklärung abgegeben, muss dies vom Testamentsvollstrecker nachgeholt werden. Das sollte unbedingt vor der Verteilung des Nachlasses an die Erben erfolgen und aus dem Nachlass heraus vorgenommen werden. Es handelt sich insoweit um Nachlassverbindlichkeiten. Denkbar sind natürlich auch noch ausstehende Steuererstattungen.

Einen Überblick über etwaige Steuerrückstände kann sich der Testamentsvollstrecker insbesondere durch ein Auskunftsersuchen beim zuständigen Finanzamt verschaffen.

Achtung Steuerhinterziehung!

Sehr aufmerksam muss der Testamentsvollstrecker sein, wenn er unversteuertes Geld im Nachlass findet. Schwarzgeld in der Erbschaft ist unbedingt sofort beim Finanzamt anzuzeigen - ungeachtet etwaiger Befindlichkeiten der Erben. Wer diese Pflicht nicht ernst nimmt, droht selbst wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden. Wer zögerlich ist, kann sein Glück allenfalls noch in einer Selbstanzeige versuchen.

Der Abzug der Testamentsvollstrecker-Vergütung bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit die Vergütung und Auslagen des Testamentsvollstreckers selbst bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als Abzug angesetzt werden können. Eine Antwort findet sich direkt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 10 ErbStG)

§ 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb

„Von dem Erwerb sind … abzugsfähig die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen … Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.“

Der Gesetzgeber unterscheidet demnach wie folgt:

  • Kosten der Abwicklungsvollstreckungsind abzugsfähig (Konstitutionsgebühr und Auseinandersetzungsgebühr)
  • Kosten der Dauervollstreckung sind nicht abzugsfähig.(Verwaltungsgebühren

Die unangemessen hohe Vergütung des Vollstreckers - ein steuerliches Scheinproblem?

Die Abzugsfähigkeit der Vergütung des Vollstreckers für die Abwicklungsvollstreckung ist jedoch nur soweit abzugsfähig, als sie angemessen ist. Da sich über die Angemessenheit des Honorars wunderbar streiten lässt, haben sich hierfür einige Regeln herausgebildet, die vom Vollstrecker eingehalten werden sollten.

Vergütung des Testamentsvollstrecker Ausführliche Themenseite zur Angemessenheit, Fälligkeit etc. des Honorars für die Testamentsvollstreckung

Welche steuerlichen Auswirkungen hat nun ein unangemessen hohes Vollstrecker-Honorar? Die übersteigenden Kosten werden als Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers gewertet. Da auch ein Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abzugsfähig ist, entsteht im Ergebnis aber keine andere Belastung für die Erben.

Für den Testamentsvollstrecker selbst ändert sich die Situation aber insoweit als das Vermächtnis der Erbschaftsteuer unterliegt und nicht der Einkommensteuer.

Sonstige steuerliche Behandlung des Testamentsvollstreckerhonorars

Die Testamentsvollstreckervergütung unterliegt der Einkommensteuer. Ist die Vergütung unangemessen hoch, so ist in dem über den angemessenen Betrag hinaus gehenden Betrag ein Vermächtnis an den Testamentsvollstrecker zu sehen, welches der Erbschaftssteuer unterliegt. Umsatzsteuerpflicht besteht bei selbständiger gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit.

FAQ Testamentsvollstreckung & Erbschaftsteuer

Wer zahlt den Testamentsvollstrecker?

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist von den Erben aus dem Nachlass zu zahlen.

Wann erhält der Testamentsvollstrecker die Vergütung?

Sofern sich im Testament keine abweichenden Angaben befinden, dann erhält der Testamentsvollstrecker bei der gewöhnlichen Abwicklungsvollstreckung seine Vergütung erst nach Beendigung seiner Tätigkeit. Bei einer Verwaltungsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf eines jeden Jahres eine Vergütung verlangen.

Wie hoch sind die Kosten für einen Testamentsvollstrecker?

Welche Vergütung ein Testamentsvollstrecker erhält, kann der Erblasser durch Testament festlegen. Sofern das Testament hierzu keine Angaben enthält, erhält der Testamentsvollstrecker eine für seine Tätigkeit angemessene Vergütung, welche häufig mithilfe der Neuen Rheinischen Tabelle bestimmt wird.

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