Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Kosten, Honorare und Gehälter rund um die Testamentsvollstreckung

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ein Ehrenamt ist. Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese enthält großes Konfliktpotenzial; nicht selten streiten Testamentsvollstrecker und Erben um folgende Fragen: Wie hoch ist die Vergütung? Welche Rolle spielt dabei die Neue Rheinische Tabelle?  Wann erhält der Testamentsvollstrecker sein Honorar? Wer zahlt den Testamentsvollstrecker?

In diesem Beitrag erklären unsere Fachanwälte für Erbrecht, was Erblasser, Erben und Testamentsvollstrecker bei der Vollstreckervergütung beachten müssen.

Video: Das Honorar des Testamentsvollstreckers

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt wird und was passiert, wenn es über das Honorar des Testamentsvollstreckers zum Streit kommt. 

Anwaltliche Leistungen für Testamentsvollstrecker und Erben

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  • Vertretung bei sonstigen Konflikten zwischen Erben und Vollstrecker (Entlassung, Haftung etc.)
  • Beratung von Vollstreckern im Vorfeld der Amtsübernahme und Betreuung während des Amts

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Informationen zu unserem Honorar finden Sie hier: Honorar Erbrecht

Wonach richtet sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Bei der Bestimmung der Vergütung des Testamentsvollstreckers gilt primär, was der Erblasser hierzu in seinem Testament geregelt hat – es gilt der sogenannte Vorrang des Erblasserwillens.

Nur so weit das Testament, durch welches Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist, zu den Fragen des Honorars des Testamentsvollstreckers schweigt, kommen die gesetzlichen Vergütungsregeln zu tragen. Das Gesetz, genauer das BGB, regelt durch § 2221 BGB allerdings lediglich, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält. Was angemessen ist, regelt das Gesetz nicht. Naturgemäß ist die Bestimmung der insoweit angemessenen Vergütung in höchstem Maße streitanfällig.

Die Regelung der Vergütung durch den Erblasser im Testament

Der Erblasser darf in seinem Testament sämtliche Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festlegen. Er kann beispielsweise entscheiden, ob der Testamentsvollstrecker ein Pauschal- oder Stundenhonorar verlangen darf, er kann die konkreten Vergütungsbeträge bestimmen und auch festlegen, wann und von wem die Vergütung zu zahlen ist. Hat der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgelegt, kann der Testamentsvollstrecker nur diese Vergütung nach dem festgelegten Berechnungsmodus verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung nicht angemessen sein sollte.  Insoweit gilt der sogenannte Vorrang des Erblasserwillens, wodurch eine irgendwie geartete Angemessenheitsprüfung nicht erfolgen kann. Dem vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker ist zu raten, genau zu prüfen, ob er seine verantwortungsvolle und haftungsträchtige Tätigkeit zu den konkreten Vergütungskonditionen erbringen kann. 

Praxistipp:

Je genauer die Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament geregelt ist, umso weniger Streit kann über die Vergütungsfrage später zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entstehen. 

In der Praxis begegnen wir regelmäßig drei verschiedenen Vergütungsmodalitäten, die Erblasser im Testament anordnen:

  • Bestimmung eines Pauschalhonorars
  • Bezugnahme auf eine der üblichen Tabellen mit Staffelhonoraren
  • Zeithonorar mit Nennung eines Stundensatzes

Achtung: Bei einer unangemessen niedrigen Vergütung besteht die Gefahr, dass niemand die Aufgabe der Testamentsvollstreckung übernimmt.

Das angemessene Honorar bei fehlender Festlegung im Testament

Liegt keine Vergütungsbestimmung durch den Erblasser vor, kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ verlangen. Naturgemäß ist die Bestimmung der insoweit angemessenen Vergütung in höchstem Maße streitanfällig. In der Rechtsprechung findet eine begriffliche Formel Verwendung, die auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1962 zurückgeht (BGH, Urteil vom 28.11.1962, V ZR 225/60). Demnach ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung „der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegenden Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg aus wirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“ 

In Ergänzung hierzu finden in der Rechtsprechung zur Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung Vergütungstabellen Anwendung. 

Empfehlung des Deutschen Notarvereins zur Bestimmung des angemessenen Honorars

Die Vergütungsempfehlung für Testamentsvollstrecker des Deutschen Notarvereins 2025ist eine Fortführung der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle und heute gängigste Tabelle zur Bestimmung eines angemessenen Vollstreckerhonorars. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser für die Bestimmung der Vergütung in seinem Testament auf diese Bezug nimmt oder regelmäßig, wenn eine angemessene gesetzliche Vergütung nach dem Gesetz bestimmt werden muss.

Die Tabelle des Deutschen Notarvereins enthält in erster Linie Vorschläge für einen fixen Vergütungsgrundbetrag für den Testamentsvollstrecker und individuelle Zuschläge bzw. Abschläge 

Der Vergütungsgrundbetrag beschreibt den laut Tabelle angemessenen Betrag für eine einfache glatte Abwicklung bei normalen Verhältnissen bei der gewöhnlichen Abwicklungsvollstreckung, das heißt für die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich Überleitung des Nachlasses auf Nachfolger als Testamentsvollstrecker oder Freigabe an die Erben. Für darüberhinausgehende Tätigkeiten dienen die ebenfalls geregelten Vorschläge für Zuschläge.  

Bemessen wird dieser Grundbetrag am Bruttowert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers, das heißt am Nachlasswert ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten. Der Deutsche Notarverein empfiehlt die folgenden Grundbeträge:

Bemessungsgrundlage (bis EUR)

Prozentsatz

350.000

5,00

700.000

4,00

3.500.000

3,00

7.000.000

2,00

35.000.000

1,50

70.000.000

1,25

350.000.000

1,00

700.000.000

0,75

Mindestens soll der Grundbetrag allerdings nach dem Vorschlag der deutschen Notarkammer immer dem höchsten Betrag der Vorstufe entsprechen.

Beispiel:

Bei einem Nachlasswert von 360.000 Euro würde der Grundbetrag nach der neuen Tabelle 14.400 Euro betragen (4 % von 360.000 Euro). Der höchste Betrag aus der Vorstufe läge allerdings bei 17.500 Euro (5 % von 350.000 Euro). Daher liegt der Grundbetrag laut den neuen Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in diesem Fall bei 17.500 Euro und nicht bei 14.400 Euro.

Zuschläge und Abschläge

In der Regel ist der Vergütungsgrundbetrag nur die Basis für das Honorar des Testamentsvollstreckers. Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins enthalten eine ganze Reihe von Lebenssachverhalten, in denen Zuschläge oder Abschläge einschlägig sind. Diese haben ihren Grund oft in der Art und Zusammensetzung des Nachlasses. Aber auch personenbezogene Umstände können zu einer Erhöhung oder Minderung der Vollstreckervergütung führen. 

Sowohl für die Zuschläge als auch die Abschläge gilt: Die Höhe beträgt zwischen 1/10 und 3/10 des Vergütungsgrundbetrages pro Zuschlags- oder Abschlagsfall. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, bei denen insbesondere der erhöhte oder verminderte Aufwand des Testamentsvollstreckers zu berücksichtigen ist sowie die Tatsache, ob der Testamentsvollstrecker zu seiner Entlastung externe Sachverständige hinzuzieht. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist vom Mittelwert der Spanne auszugehen.

Zuschläge

Nachlassbezogene Erschwernisse
 

a) Aufwendige Konstituierung
Die Konstituierung des Nachlasses ist aufwendiger als im „Normalfall“. Ein „Normalfall“ liegt in
der Regel vor, wenn der Nachlass lediglich aus Bargeld, Bankguthaben, Wertpapierdepot und/
oder einer Immobilie (eigengenutzt oder vermietet) besteht und z. B. durch bloßes Einholen
von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen konstituiert ist.

b) Besondere Maßnahmen bei der Verteilung des Nachlasses
Beispiele:
• Ausarbeitung und Aufstellung eines komplexen Auseinandersetzungsplans und dessen
Ausführung.
• Aufwendige Erfüllung von Vermächtnissen, insbesondere bei Immobilien, Unternehmens-
beteiligungen oder Auslandsvermögen.
 

c) Komplexe Nachlasszusammensetzung
Beispiele:
• Aufwendige Kapitalanlagen und Beteiligungen (nicht nur Standardwertpapiere und -fonds),
Gesellschaftsbeteiligungen.
• Sammlungen, Kunstgegenstände.
• Mehrere Immobilien.
• Beteiligung an Erbengemeinschaft(en).
• Freiberufler-Praxis.
• Vielzahl von Verbindlichkeiten.
• Immaterielle und/oder digitale Güter/Rechte.
• Auslandsvermögen.

d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben
Beispiele:
• Umstrukturierung(en).
• Umschuldung(en).
• Verwertung des Nachlasses.
• Konstituierung einer Stiftung.
• Berücksichtigung der Nacherbfolge.
• Mitwirkung bei der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen.
 

e) Mit Rechtsproblemen belasteter Nachlass
Beispiele:
• Rechtsstreitigkeiten mit Dritten (zu Erben, Vermächtnisnehmern und/oder Pflichtteilsbe-
rechtigten vgl. ii. c)).
• Prozessführung.
 

f) Steuerangelegenheiten, die über die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
hinausgehen
Beispiele:
• Einkommensteuererklärung(en) des Erblassers.
• Ausländische Steuern.
 

g) Befassung mit Vermögen außerhalb des Nachlasses
Beispiele:
• Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Verträgen mit Versicherun-
gen oder Banken.
• Sog. fiktiver Nachlass (Berücksichtigung unentgeltlicher lebzeitiger Zuwendungen bei Pflicht-
teilsansprüchen).
 

Personenbezogene Erschwernisse


a) Beteiligung nicht voll Geschäftsfähiger (insbesondere Minderjährige oder Betreute)
Beispiele:
• Einholung von Zustimmungen gesetzlicher Vertreter.
• Einholung von gerichtlichen Zustimmungen.
7Empfehlungen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025
 

b) Vielzahl von Beteiligten
Beispiele:
• Umfangreiche/zeitintensive Korrespondenz.
• Abstimmungsbedarf mit Vielzahl von Beteiligten.
c) Zerstrittene Erben, Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte
Beispiele:
• Schlichtungsbemühungen.
• Außergerichtliche Streitigkeiten und Prozessführung.
 

d) Auslandsbezug
Beispiele:
• Sprachhindernisse.
• Zustellungen im Ausland.
• Beteiligung ausländischer Behörden.

Abschläge

Nachlassbezogene Umstände
 

a) Bei besonders gut geordnetem Nachlass
Beispiele:
• Erblasser hat ein im Wesentlichen aktuelles Vermögensverzeichnis hinterlassen.
• Sorgfältige Dokumentation des Nachlasses durch Dritte.
 

b) Vorbefassung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker war bereits vor dem Erbfall mit der Verwaltung des oder eines Teils
des Vermögens des Erblassers betraut.
 

Personenbezogene Umstände
 

a) Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen zu seinen Gunsten
Beispiel:
• Der Testamentsvollstrecker hat als Aufgabe die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen zu seinen Gunsten.
 

b) Testamentsvollstrecker reduziert mit den Beteiligten einvernehmlich seine Aufgaben
Beispiel:
• Erben erledigen Nachlassverwaltung (ggf. teilweise) selbst.
 

c) Vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung vor Konstituierung
Beispiele:
• Testamentsvollstrecker legt Amt nieder und die Testamentsvollstreckung endet damit gemäß der Verfügung von Todes wegen.
• Nicht, wenn ein Nachfolger ernannt wird.

Wann ist die Vergütung des Vollstreckerhonorars fällig?

Trifft der Erblasser über die Fälligkeit der Vergütung keine Bestimmung, so wird die Vergütung erst nach Beendigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in einer Summe fällig, §§ 2218, 666 BGB.  Nur wenn der Testamentsvollstrecker mit dem oder den Erben eine gesonderte Vereinbarung trifft, ist er hierüber hinaus berechtigt, Vorschüsse auf die zu erwartende Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem oder den Erben hat der Testamentsvollstrecker nicht das Recht, sich einen Vergütungsvorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen. Die verfrühte und unberechtigte Vergütungsentnahme wäre als grobe Pflichtverletzung ein Entlassungsgrund.

Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung als sogenannte Dauervollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, nach Ablauf eines jeden Jahres und entsprechender Rechenschaftslegung über seine Tätigkeit in dem abgelaufenen Jahr seine Vergütung für das abgelaufene Jahr dem Nachlass zu entnehmen. Neben den jährlichen Vergütungsansprüchen steht dem Verwaltungsvollstrecker auch eine Grundgebühr als Basisvergütung zu.

Wer schuldet dem Testamentsvollstrecker das Honorar?

Die gesetzliche Regelung über die Vergütung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2221 BGB normiert nicht, wer Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Klar ist jedoch, dass der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB ist und deshalb aus dem Nachlass zu zahlen ist. Fehlt eine anderslautende Anordnung des Erblassers, werden regelmäßig der oder die Erbe(n) als Schuldner der Vergütung betrachtet. Dem Testamentsvollstrecker hat demgemäß gegen den oder die Erben einen Rechtsanspruch auf Zahlung seiner Vergütung inne.

Zusätzlicher Aufwendungsersatz

Entstehen dem Testamentsvollstrecker Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Tätigkeit, hat er gegen den oder die Erben Anspruch auf Ersatz der ihm insoweit entstandenen Aufwendungen, §§ 2218, 670 BGB. Klar ist, dass der Testamentsvollstrecker nur die Aufwendungen erstattet erhält, die er nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für erforderlich halten durfte.

Regelmäßig erstattungsfähig sind Post- und Telekommunikationskosten, gegebenenfalls Reisekosten sowie etwaige Kosten für berufsmäßige Hilfspersonen, beispielsweise für den Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.

Steuerliche Behandlung des Testamentsvollstreckerhonorars

Die Testamentsvollstreckervergütung unterliegt der Einkommensteuer. Ist die Vergütung unangemessen hoch, so ist in dem über den angemessenen Betrag hinaus gehenden Betrag ein Vermächtnis an den Testamentsvollstrecker zu sehen, welches der Erbschaftssteuer unterliegt. Umsatzsteuerpflicht besteht bei selbständiger gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit.

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FAQ Vergütung des Testamentsvollstreckers

Wer zahlt den Testamentsvollstrecker?

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist von den Erben aus dem Nachlass zu zahlen.

Wann erhält der Testamentsvollstrecker die Vergütung?

Sofern sich im Testament keine abweichenden Angaben befinden, dann erhält der Testamentsvollstrecker bei der gewöhnlichen Abwicklungsvollstreckung seine Vergütung erst nach Beendigung seiner Tätigkeit. Bei einer Verwaltungsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf eines jeden Jahres eine Vergütung verlangen.

Wie hoch sind die Kosten für einen Testamentsvollstrecker?

Welche Vergütung ein Testamentsvollstrecker erhält, kann der Erblasser durch Testament festlegen. Sofern das Testament hierzu keine Angaben enthält, erhält der Testamentsvollstrecker eine für seine Tätigkeit angemessene Vergütung, welche häufig mithilfe der Neuen Rheinischen Tabelle bestimmt wird.

Wann verjährt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Sowohl für den Anspruch auf Vergütung als auch für den Auslagenersatz des Testamentsvollstreckers gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB)