Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers
Ansprüche der Erben, Inhalt und Haftung bei Fehlern
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, für die Erben zu erstellen. In der Praxis kommt es hinsichtlich dieses Nachlassverzeichnisses immer wieder zu Konflikten. Erben und Vollstrecker sollten daher ihre Rechte und Pflichten kennen.
Als bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten und vertreten wir Erben und Testamentsvollstrecker in allen Fragen des Themenbereichs Erbschaft und Testamentsvollstreckung.
Nähers zu anderen Nachlassverzeichnissen im Erbrecht, zum Beispiel im Pflichttteilsrecht oder im Erbscheinsverfahren finden Sie hier: Nachlassverzeichnisse im Erbfall
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Das Nachlassverzeichnis – eine gesetzliche Pflicht
Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers ist ein wesentliches Kontrollinstrument der Erben. Es gibt ihnen den Überblick über die Gegenstände, die sich in ihrem Eigentum und unter Verwaltung des Vollstreckers befinden.
Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ergibt sich direkt aus § 2015 BGB, der folgenden Wortlaut hat:
- Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
- Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
- Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
- Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
- Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Unverzügliche Erstellung und Mitteilung an die Erben
Das Nachlassverzeichnis ist unverzüglich nach der Annahme des Testamentsvollstreckeramts den Erben mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet hier – wie auch im übrigen Zivilrecht – ohne schuldhaftes Zögern.
Achtung: der Testamentsvollstrecker muss mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beginnen, ohne dass das Nachlassgericht oder ein Erbe ihn dazu auffordert. Die Pflicht beginnt auch nicht etwa erst, wenn der Vollstrecker das Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten hat!
Berechtigter Empfänger des Nachlassverzeichnisses ist der Erbe (nicht jedoch der Vermächtnisnehmer). Er darf die Aufstellung der Nachlassgegenstände verlangen und kann sein Recht gegebenenfalls einklagen. Das gilt auch, wenn er sich nicht durch einen Erbschein legitimieren kann, solange es keine ernsthaften Zweifel an seiner Erbenstellung gibt. Gibt es eine Erbengemeinschaft, so hat jeder Miterbe Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis.
Was gehört ins Verzeichnis und welche Nachforschungspflichten gibt es?
Das Nachlassverzeichnis ist vollständig, wenn es alle Gegenstände aufführt, die der Testamentsvollstreckung unterliegen und auch „bekannte“ Nachlassverbindlichkeiten enthält.
Den Wert der Positionen im Nachlassverzeichnis muss der Testamentsvollstrecker nur angeben, wenn es sich um bezifferbare Werte (wie zum Beispiel Bankguthaben) handelt. Eine Wertermittlungspflicht etwa für Immobilien oder Unternehmensanteile besteht nicht.
Dem Testamentsvollstrecker obliegt die Pflicht, für die Erstellung des Verzeichnisses alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen, um den Nachlassbestand zu erforschen. Insbesondere muss er die relevanten Unterlagen des Erblassers sichten und Hinweisen anderer Personen nachgehen.
Unterschrifts-Beglaubigung und eidesstattliche Versicherung
Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis unterzeichnen. Zur Sicherstellung der Echtheit der Unterschrift dürfen die Erben verlangen, dass ein Notar die diese beglaubigt.
Praxisrelevanter ist die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses. Diese können die Erben verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Testamentsvollstrecker nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet hat. Diesen Anspruch müssen die Erben häufig gerichtlich durchsetzen. Im Prozess obliegt es ihnen dann, darzulegen, wie der Testamentsvollstrecker die Erstellung eines korrekten Verzeichnisses schuldhaft verzögert oder vereitelt hat.
Entlassung und Haftung – die Folgen des fehlerhaften oder verspäteten Verzeichnisses für den Vollstrecker
Die ordnungsgemäße Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist eine der wesentlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers. Fehler oder Verspätungen können daher gravierende Folgen haben. Sie gelten schnell als grobe Pflichtverletzung, die häufig zur Haftung und auch zur Entlassung des Vollstreckers führen.
Dieser kann sich dann grundsätzlich auch nicht darauf berufen, dass er den Umfang seiner Verpflichtungen nicht im Detail kannte, zum Beispiel weil er erstmalig eine Testamentsvollstreckung übernommen hat.
Strategische Aspekte rund um das Nachlassverzeichnis
Die Rechte und Pflichten rund um das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers sind für dessen Amt und das Verhältnis zu den Erben von besonders großer Bedeutung. Da die Erstellung des Verzeichnisses am Beginn der Vollstreckung und in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erbfall steht, werden hier in vielerlei Hinsicht die Weichen gestellt.
Macht der Testamentsvollstrecker beim Nachlassverzeichnis Fehler, gibt er den – ihm vielleicht nicht wohlgesonnenen – Erben früher als er denkt die Möglichkeit, ihn aus dem Amt zu drängen. Manch einer, der ohne besondere juristische und steuerliche Kenntnisse von einem Erblasser mit einer Testamentsvollstreckung betraut wurde, sollte daher bereits im Vorfeld der Erstellung des Nachlassverzeichnisses darüber nachdenken, ob er das Amt überhaupt antreten will.
Kommt es zu einem Streit über die Erteilung des Nachlassverzeichnisses, kann der Vollstrecker sich seiner Verzeichnis-Pflicht übrigens nachträglich noch durch Kündigung des Amtes entziehen.
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