Depot mit Wertpapieren erben und vererben

Aktien, Anleihen, Fonds etc. - Tipps für Erblasser, Erben und Banken

Gerade bei vermögenden Privatpersonen gehört häufig ein Wertpapierdepot (mit Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten, Pfandbriefen etc.) zum Nachlass. Im Erbfall sind hier einige Besonderheiten zu beachten, von denen wir nachfolgend einige darstellen.

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten wir Erblasser, Erben, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker in allen Fragen rund um die Planung und Abwicklung von Erbfällen.

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Wer erbt das Depot?

Wertpapiere unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Vererbbarkeit nicht von anderen Vermögenswerten. Im Erbfall fallen sie im Wege der „Gesamtrechtsnachfolge“ automatisch an den bzw. die Erben. Die Erbfolge bestimmt sich dabei nach einer etwaigen letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder – wenn kein letzter Wille formuliert wurde – nach dem Gesetz.

Häufig werden ganze Depots oder einzelne Wertpapiere auch als sogenanntes Vermächtnis weitergegeben. Dann hat der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) gegen den/die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere.

Nachweis der Erbenstellung gegenüber der Bank

Die Frage, wer denn nun Erbe und damit neuer Inhaber der Aktien, Anleihen etc. geworden ist, beschäftigt insbesondere auch die depotführende Bank. Ihr gegenüber müssen sich die Erben legitimieren.

  1. Das ist stets mit der Vorlage eines Erbscheins möglich. Da die Beantragung eines Erbscheins jedoch Gebühren verursacht und auch Zeit kostet, sollte stets geprüft werden, ob die Erbenstellung nicht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
  2. Nach den aktuellen Banken-AGB reicht grundsätzlich auch die Vorlage einer Ausfertigung der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung. Das gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Bank bekannt ist, dass die Erbfolge trotz Testaments unklar bzw. umstritten ist.

Wertpapier in der Erbengemeinschaft – kaufen, halten, verkaufen?

Gibt es aufgrund eines Testaments oder gemäß der gesetzlichen Erbfolge mehr als einen Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Eine solche „Zwangsgemeinschaft“ erschwert regelmäßig die Verwaltung eines Depots, da Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur unter Mitwirkung aller Miterben möglich sind.

Aktien und festverzinsliche Wertpapiere können zwar grundsätzlich entsprechen der Erbquoten aufgeteilt werden. Auch dies wird regelmäßig aber nur einvernehmlich durch alle Miterben gemeinsam möglich sein – ungeachtet dessen, dass jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen und die anderen zur Mitwirkung daran verpflichtet sind.

Daher ist es für Miterben leicht möglich, eine gebotene Depotverwaltung zu verhindern – und sei es nur als Druckmittel gegen die anderen Erben.

Ausführlich zu den Problemen: Erbengemeinschaft

Erbschaftsteuer – Achtung Kursrisiko!

Ein blockiertes Wertpapierdepot ist nicht zuletzt auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht riskant. Aktien, Fonds, festverzinsliche Wertpapiere etc. unterliegen – soweit die persönlichen Freibeträge der Erben überschritten werden – der Erbschaftsteuer. Stichtag für die erbschaftsteuerliche Bewertung des Depots ist der Todestag des Erblassers. Kommt es danach zu Kursverlusten an der Börse, bemisst das Finanzamt die Steuer dennoch nach den höheren Kursen beim Erbfall.

Auch vor diesem Hintergrund sollte ein Erblasser sich Gedanken über die Handlungsfähigkeit der Erben im Erbfall machen. In bestimmten Konstellationen hilft hier zum Beispiel eine zu Lebzeiten oder auf den Todesfall ausgestellte Vollmacht.

Wer glaubt, er könne ein geerbtes Wertpapierdepot vor dem Finanzamt verschweigen, irrt sich. Aufgrund der Anzeigepflichten des Erbschaftsteuergesetzes erfolgt im Todesfall automatisch eine Entsprechende Mitteilung der Bank an das Erbschaftsteuerfinanzamt.

Pflichtteilsermittlung mit Wertpapieren im Nachlass

Wert- bzw. Kursschwankungen von Wertpapieren nach dem Erbfall sind darüber hinaus auch für die Erben relevant, gegen die Pflichtteilsansprüche von enterbten Angehörigen geltend gemacht werden.

Wie bei der Erbschaftsteuer gilt auch hier ein strenges Stichtagsprinzip. Sinken die Kurse nach dem Erbfall, mindert das den Pflichtteil nicht. Im Gegenzug profitiert auch der Pflichtteilsberechtigte nicht von einer Börsenrally nach dem Versterben des Erblassers.

Der Testamentsvollstrecker als Verwalter des Depots

Wurde vom Erblasser im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, fällt auch die Verwaltung des Depots grundsätzlich dem Vollstrecker zu. Hierbei unterliegt der Testamentsvollstrecker den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung. Das wichtigste Ziel ist dabei die Erhaltung des Vermögens in seiner Substanz. Bei Wertpapieren wie Aktien und Anleihen muss er grundsätzlich risikoscheu agieren und mögliche Kursschwankungen, Währungsschwankungen und Zinsänderungen berücksichtigen.

Der Testamentsvollstrecker muss ein Wertpapierdepot dabei nicht nur isoliert, sondern als Bestandteil des Gesamtnachlasses betrachten. So kann ein Verkauf von Wertpapieren etwa auch geboten sein, um die Liquidität des Gesamtnachlasses zu sichern.

Gelegentlich bekommt der Testamentsvollstrecker vom Erblasser auch bestimmte Anlagerichtlinien bzw. –ziele vorgegeben, an die er sich grundsätzlich halten muss.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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