Umwandlung von Unternehmen - Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel
Umstrukturierung von Gesellschaften, Unternehmensgruppen - Recht und Steuern
Es gibt viele Gründe für die Umstrukturierung eines Unternehmens. Oft ist eine Strukturänderung zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge oder eines Unternehmenserwerbs erforderlich. Treiber kann aber auch das Wachstum des operativen Geschäfts oder die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sein. Schließlich werden Umwandlungsmaßnahmen auch zur Vereinfachung unübersichtlicher Konzernstrukturen eingesetzt. Bei der Frage der richtigen Rechtsform spielen viele Facetten eine Rolle, wie zum Beispiel Haftungs-, Mitbestimmungs-, Kostenthemen oder gar die Machtverhältnisse im Gesellschafterkreis.
Unsere Expertise - Umwandlung von Unternehmen
- rechtliche und steuerliche Vorbereitung von Umwandlungen
- Begleitung von Geschäftsleitung und Anteilseignern
- Entwurf sämtlicher Dokumente für Umwandlung
- Anpasssung aller wesentlichen Verträge ("key contracts")
- Abwehr und Durchsetzung von Umwandlungsmaßnahmen
Unsere Anwälte und Steuerberater wurden für ihre Beratung mehrfach ausgezeichnet.
Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!
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Rahmenbedingungen für Umwandlungen, Umstrukturierungen
Asset Deal - Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, Einzelrechtsnachfolge. Eine Möglichkeit besteht in der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in Form eines sogenannten Asset Deals (sogenannte zivilrechtliche Übertragung). Nachteilig und aufwändig sind solche zivilrechtlichen Vermögensübertragungen, weil alle zu übertragenden Vertragsbeziehungen nur dann wirksam auf eine aufnehmende Gesellschaft übergehen, wenn die betroffenen Vertragspartner (Kunden, Lieferanten, Dienstleister etc.) dem Betriebsübergang auch zustimmen.
Umwandlungen - Übertragung gesamter Wirtschaftseinheiten, Gesamtrechtsnachfolge. Zur Vermeidung dieser Nachteile kann alternativ ein Übertragungsvorgang nach Umwandlungsgesetz strukturiert werden. Das Umwandlungsgesetz unterscheidet drei Umwandlungsformen:
- Verschmelzung
- Spaltung
- Formwechsel.
Mit Hilfe des Umwandlungsgesetzes lässt sich das gesamte Vermögen oder Teilvermögen einer Gesellschaft im Ganzen auf eine andere Gesellschaft übertragen, ohne dass die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden und Dritte zustimmen müssen. Das Umwandlungsgesetz bietet eine Vielzahl von Umstrukturierungsmöglichkeiten. Eine GmbH kann auf eine AG verschmolzen, das Vermögen eines e.K. auf eine GmbH ausgegliedert und eine KG im Wege des Formwechsels zu einer Genossenschaft werden – um nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Steuerneutrale Umwandlungen. Auch aus steuerlicher Sicht bieten Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz Vorteile. Sehr viele Umwandlungsmaßnahmen werden durch das Umwandlungssteuergesetz flankiert. Oftmals wird es möglich sein, einen gesamten Betrieb oder Teilbetrieb ohne die Aufdeckung von stillen Reserven auf einen anderen Unternehmensträger zu transferieren und die Buchwerte des Betriebs im aufnehmenden Rechtsträger fortzuschreiben.
Typische Umwandlungsfälle - Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel
In der Praxis begegnen dem Anwalt und Steuerberater Umwandlungen ganz unterschiedlicher Art und Weise. Insbesondere gilt dies für Fälle der Verschmelzungen und Spaltung.
Richtungsweisend ist dabei zunächst der Blick auf die Ausgangsstruktur und die Zielstruktur:
- Welche Rechtsform hat das bzw. haben die im Ausgang beteiligten Unternehmen?
- Welche Rechtsform hat die bzw. haben die „Zielgesellschaften“?
Der zweite richtungsweisende Blick geht in Fällen der Verschmelzung und Spaltung dahin, ob die betreffende Zielgesellschaft noch neu gegründet werden muss oder ob die Gesellschaft bereits existiert:
- Umwandlungen zur Neugründung
- Umwandlungen zur Aufnahme
Der Grund, warum der Formwechsel hier eine keine Rolle spielt, ist einfach: Bei einem Formwechsel gibt es eine Gesellschaft und diese wechselt schlichtweg ihr rechtliches Kleid (Rechtsform). Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen findet nicht statt.
Umwandlungen unter Beteiligung einer GmbH. Aufgrund der großen Verbreitung der GmbH als besonders beliebte Rechtsform erfolgen Umwandlungen in der Praxis häufig unter Beteiligung von GmbHs. Häufig anzutreffen sind Verschmelzungen und Spaltungen von GmbHs, hier vornehmlich die Verschmelzung von GmbHs auf eine andere GmbH. Aber auch der Formwechsel von der GmbH in die AG und der Formwechsel von der AG in eine GmbH stehen oft auf der Agenda.
Umwandlungen unter Beteiligung einer AG. Aktiengesellschaften werden in der nur selten neu gegründet (Gründung AG). In der Mehrzahl der Fälle entstehen Aktiengesellschaften jedoch durch Umwandlung, konkret durch einen Formwechsel. Ausgangsgesellschaft ist dabei oft eine GmbH. Aber auch der Formwechsel von der GmbH &co. KG zur AG erfolgt häufig. Geht die Umwandlung von der AG weg, so ist Zielrechtsform fast immer die GmbH.
Umwandlungen unter Beteiligung einer GmbH & Co KG. Sofern Unternehmen in der Form der GmbH & Co KG so stehen Verschmelzungen und Spaltungen eher im Hintergrund. Meist kommt es zu einem förmlichen Formwechseln nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz - von der GmbH & Co. KG in die GmbH.
Umwandlungen unter Beteiligung eines Einzelunternehmens. Viele Unternehmer starten ihre wirtschaftliche Betätigung in Form eines Einzelunternehmens ("Firma" oder "Einzelkaufmann"). Wird dieses umgewandelt, so geschieht dies meist in die Form einer GmbH, entweder durch Formwechsel oder Anwachsung.
Umwandlungsfähige Unternehmen, Gesellschaften und andere Rechtsträger
Verschmelzung von Unternehmen (Fusion)
Bei einer umwandlungsrechtlichen Verschmelzung (Unternehmensfusion) wird das gesamte Vermögen eines Unternehmens auf ein anderes schon bestehendes oder neu zu gründendes Unternehmen übertragen (im umwandlungsrechtlichen Fachjargon spricht man vom „Rechtsträger“). Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten eine neue Beteiligung an dem neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger. Das Instrument der Verschmelzung wird sehr oft bei Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen eingesetzt. Zum Beispiel kann eine 100-prozentige Tochter-GmbH auf ihre Mutter-AG oder andersherum eine Mutter-GmbH auf ihre Tochter-Gesellschaft verschmolzen werden.
Hintergrund für Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz sind häufig operative Aspekte. Beispielsweise können Marktveränderungen dazu führen, dass das in einer Tochtergesellschaft betriebene Geschäft den Aufwand eines rechtlich eigenständigen Geschäftsbetriebs nicht mehr rechtfertigt. Durch eine Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft kann der verbleibende Geschäftsbetrieb fortgeführt und zugleich vor allem administrativer Aufwand eingespart werden.
Spaltung von Unternehmen
Die Spaltung kann als eine Aufteilung eines einheitlichen Unternehmens in mehrere Unternehmen beschrieben werden. Das Umwandlungsgesetz kennt drei Formen der Spaltung:
- die Aufspaltung
- die Abspaltung
- die Ausgliederung
Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen einer Gesellschaft aufgeteilt und auf mindestens zwei bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften übertragen. Kennzeichnend für die Aufspaltung ist der komplette Untergang der aufgespaltenen Gesellschaft. Die Anteilsinhaber der aufspaltenden Gesellschaft erhalten eine Beteiligung an den neu entstandenen bzw. übernehmenden Unternehmen.
Bei der Abspaltung überträgt die abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere Unternehmen. Die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft erhalten auch hier Anteile der übernehmenden Unternehmen. Anders als bei der Aufspaltung bleibt bei der Abspaltung die zu spaltende Gesellschaft jedoch bestehen.
Bei der Ausgliederung wird ein Teil des Vermögens einer Gesellschaft auf eine oder mehrere Gesellschaften übertragen. Die Ausgliederung unterscheidet sich von der Abspaltung dadurch, dass die neuen Anteile nicht auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, sondern auf die übertragende Gesellschaft selbst übertragen werden. Typischerweise entsteht bei der Ausgliederung daher ein Mutter-Tochter-Verhältnis.
Formwechsel von Unternehmen
Im Unterschied zur Verschmelzung und den einzelnen Spaltungsmaßnahmen ändert sich bei einem Formwechsel die rechtliche Identität des Rechtsträgers nicht. Bei einem Formwechsel werden keinerlei Vermögensgegenstände auf bestehende oder neue Unternehmen übertragen. Das formwechselnde Unternehmen wechselt lediglich sein „Rechtskleid“:
Auch auf Ebene der Anteilseigner führt ein Formwechsel zu keinen Veränderungen mit Ausnahme, dass sich die Qualität der an dem formwechselnden Rechtsträger gehaltenen Gesellschaftsanteile verändert. Bei einem Formwechsel einer AG in eine GmbH werden die vormaligen Aktionäre zu Inhabern von GmbH-Geschäftsanteilen, die umfangreichere Rechte gewährleisten.
Jede Umwandlungsmaßnahme, egal ob es sich um eine zivilrechtliche Umwandlung (Sachgründung, Sachkapitalerhöhung, Einbringung oder den Asset-Verkauf) oder eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz handelt, bedarf rechtzeitiger und sorgfältiger Planung sowie gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Begleitung. Bei den geplanten Vorhaben sollten daher erfahrene Berater frühzeitig in den Prozess eingebunden werden.
Steuerneutrale Umwandlungen
Ein wesentliches Leitziel von Umwandlungen - egal ob Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel - ist ein möglichst steuerneutraler Umwandlungsvorgang. Steuerneutralität bedeutet dabei, dass der Umwandlungsvorgang möglichst keine besondere Steuerlast bei den beteiligten Personen auslösen soll.
Auch wenn kein Kaufpreis o.ä. fließt, kann es bei Nichtbeachtung der steuerlichen Voraussetzungen zu einer Realisierung bzw. Aufdeckung von stillen Reserven (z.B. Firmenwert, Immobilie) kommen. Entsprechendes gilt für Fragen der Grunderwerbssteuer.
Eine bedeutende Rolle für die Steuerneutralität spielen dabei die sogenannten Sperrfristen. Tatsächlich handelt es sich bei nicht um Sperrfristen im Sinne einer Sperre. Vielmehr geht es um eine partiellen Verlust von Steuerbefreiungen, wenn innerhalb der Sperrfrist weitere strukturelle Veränderungen vorgenommen werden. Bedeutsam ist die 7-jährige Sperrfrist von § 22 UmwStG.
Abtretungsverbote, change-of-control Klauseln in Umwandlungsprozessen
Oft enthalten Verträge ein Abtretungsverbot. Es ist danach verboten, Rechte aus dem Vertrag (z.B. Zahlungsansprüche) an Dritte abzutreten. Es stellt sich die Frage, ob Abtretungsverbote durch einen Umwandlungsvorgang umgangen werden können. Im Ergebnis würde ein Zahlungsanspruch also ohne Zustimmung des Vertragspartners auf einen Dritten verlagert. Dies kann im Einzelfall durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, etwa, um einer verbundenen Gesellschaft eine Aufrechnung zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verschmelzung ein Abtretungsverbot „schlägt“, mit der Konsequenz, dass auch die an sich nicht abtretbare Forderung auf die aufnehmende Gesellschaft übergeht ohne dass der Vertragspartner dies verhindern kann.
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob auch bei Spaltungen, also etwa bei der Ausgliederung eines Einzelkaufmanns in eine GmbH ein Abtretungsverbot dergestalt umgangen werden kann. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass kein Unterschied zwischen einer Verschmelzung und einer Spaltung gemacht wird. Die Vorschrift des § 399 2. Alt BGB setzt nämlich ein Rechtsgeschäft voraus und ist deshalb auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar. Der übernehmende Rechtsträger bleibt aber durch das Abtretungsverbot in Bezug auf zukünftige Rechtsgeschäfte gebunden, da er ja die vertraglichen Rechte und Pflichten vollständig übernimmt.
Anders sieht es bei vereinbarten change-of-control Klauseln aus. Die Wirksamkeit solcher Klauseln, die die Zustimmung des Vertragspartners vor der Durchführung von Anteilsverkäufen oder Umwandlungsmaßnahmen erfordern ist allgemein anerkannt. Typischerweise geben diese Klauseln der betroffenen Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die andere Partei ohne deren Zustimmung zum Beispiel eine Verschmelzung durchführt. Dies führt dann zu Schadenersatzansprüchen, etwa in Form von Mietausfallschaden, wenn ein Gewerbemietvertrag gekündigt wird.
FAQ - Umwandlung von Unternehmen
Mit einem Klick finden Sie Antworten auf weitere Fragen zur Umwandlung von Unternehmen.
Was heißt Umwandlung?
Als Umwandlung bezeichnet man die Umstrukturierung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Bei dieser werden Vermögenswerte als Gesamtheit auf andere Unternehmen übertragen. Bei der Umwandlung kann es zu einer Änderung der Rechtsform kommen; zwingend ist dies nicht.
Was heißt Umwandlung der Unternehmensform?
Die Umwandlung der Unternehmensform ist ein "untechnischer" Begriff". Typsicher weise versteht man darunter den sogenannten Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz. Hierbei handelt es sich um den formalen Prozess des Wechsels der Rechtsform (zum Beispiel wird aus einer GmbH eine AG). Andere verstehen den Begriff weiter und verstehen darunter sämtliche Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), d.h. Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel.
Welche Formen der Umwandlung gibt es?
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) sieht die Umwandlung von Unternehmen durch (a) Verschmelzung, (b) Spaltung und (c) Formwechsel vor. Daneben kennt das Umwandlungsgesetz noch die Vermögensübertragung.
Was ist eine Fusion?
Eine Fusion ist rechtlich gewöhnlich eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmolzen wird. Entweder wird entsteht dabei ein neues Unternehmen oder das eine Unternehmen nimmt das andere Unternehmen "in sich" auf.
Was ist eine Merger?
Merger ist ein Begriff aus der englischen Sprache. Im Unternehmenskontext verwendet man das Wort im Zusammenhang mit der Fusion bzw. Verschmelzung von Unternehmen.
Kann ein Unternehmen steuerneutral umgewandelt werden?
Ja. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sieht Regelungen vor, die eine Umwandlung ohne besondere zusätzliche Steuerlasten ermöglicht.
Welche Arten der Spaltung gibt es?
Das Umwandlungsgesetz kennt die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung.