Verschmelzung auf eine GmbH
Wenn aus mehreren Gesellschaften eine einzelne wird
Mit der Verschmelzung - umgangssprachlich auch Fusion genannt - können rechtlich selbstständige Gesellschaften in einer GmbH im Wege der Gesamtrechtnachfolge zu einer Gesellschaft zusammengeführt werden. Gute Gründe für eine Verschmelzung gibt es viele – rechtliche und steuerliche Hürden bei der Gestaltung jedoch auch.
Anwaltliche Leistungen bei Verschmelzungen
Im engen Zusammenspiel von Rechtsanwälten für Gesellschaftsrecht und in der Strukturierung erfahrenen Steuerberatern beraten wir umfassend zur Verschmelzung.
- Rechtliche und steuerliche Beratung zur Verschmelzung
- Gutachterliche Prüfung von Verschmelzungsplänen
- Gestaltung der umwandlungsrechtlichen Dokumente
- Beratung zu Einzelfragen einer Verschmelzung
- Steuerung des Umwandlungsvorgangs auf Geschäftsführungs- und Gesellschafterebene und Begleitung des Handelsregisterverfahrens
- Umwandlungs- und gesellschaftsrechtliche Betreuung bei der Gesellschafterauseinandersetzung im Rahmen der Umwandlung
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Gründe für eine Verschmelzung
In der Unternehmenspraxis kommt das Instrument der Verschmelzung aus diversen taktischen, rechtlichen und steuerlichen Gründen zum Einsatz. Die wichtigsten Zielsetzungen finden Sie nachfolgend aufgeführt:
1. Zusammenfassung von Geschäftsbereichen
Strategische Überlegungen oder ein verändertes Geschäftsumfeld können zum Vorhaben führen, bislang in einzelnen Gesellschaften getrennt geführte Geschäftsbereiche zusammenzufassen.
2. Eingliederung von Unternehmenszukäufen
Soll beim Erwerb eine Beteiligung (zum Beispiel der Erwerb eines Konkurrenzunternehmens mit wertvollen Kundenverträgen) ins Unternehmen integriert werden, so kann die Verschmelzung der richtige Weg für die Zusammenführung der Unternehmen darstellen.
3. Restrukturierung
Je komplexer die Beteiligungsstruktur, desto höher sind die Administrations- und Strukturkosten, wie z.B. für Jahresabschlüsse, Steuerklärungen, IT, Versicherungen. Die Vereinfachung der Beteiligungsstruktur durch Verschmelzung kann zur Kostenkonsolidierung führen.
Überdies lassen sich in Einzelfällen fehlgeschlagene GmbH-Anteilsübertragungen und Verletzungen von statutarischen Vinkulierungsklauseln mittels einer Verschmelzung nach UmwG "reparieren".
4. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
Bei einer Verschmelzung ist es möglich Gesellschafter – einfacher als über die klassischen Wege wie die Ausschlussklage - unter Zahlung einer Abfindung auszuschließen.
5. Nutzung von Verlustvorträgen
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH kann eine Verlustverrechnung mit Verlusten anderer Gesellschaften nicht stattfinden. Sind in einer Gesellschaft Verluste angefallen, so kann überlegt werden, durch Verschmelzung eine Verlustverrechnung mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft zu ermöglichen. In Grenzen ist die Nutzung von Verlustvorträgen sogar rückwirkend denkbar.
6. Hebung von stillen Reserven
In der Handelsbilanz können stille Reserven im Vermögen der übertragenden GmbH offen ausgewiesen werden, ohne dass dieser Ansatz in der Steuerbilanz – mit entsprechender Gewinnbesteuerung - nachvollzogen werden muss. Das verbesserte Bilanzbild der GmbH kann beispielsweise die Finanzierung von Investitionsvorhaben auf Ebene der GmbH erleichtern. Bei entsprechenden Verlustvorträgen kann die Hebung von stillen Reserven auch steuerbar erfolgen und damit ein Verbrauch der Verlustvorträge erfolgen.
7. Alternative zur langwierigen Liquidation
Jedenfalls wenn keine Risiken aus der zu liquidierenden Gesellschaft zu erwarten sind, kann als Alternative zur langwierigen Liquidation einer GmbH auch die Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft angedacht werden.
Formen der Verschmelzung
Eine Verschmelzung ist in verschiedene „Richtungen“ möglich. Je nach Richtung der Verschmelzung spricht man von einer:
- Upstream-Verschmelzung: Die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft
- Downstream-Verschmelzung: Die Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft
- Sidestream-Verschmelzung: Verschmelzung von Schwester- oder Enkelgesellschaften
Im Normalfall wird auf einen bestehenden Rechtsträger verschmolzen, die sogenannte Verschmelzung durch Aufnahme.
Grundsätzlich wäre auch eine Verschmelzung durch Neugründung möglich. In diesem Fall wird die Gesellschaft auf eine durch die Verschmelzung erst entstehende GmbH verschmolzen. Diese Form der Verschmelzung ist aber in der Regel ungeeignet, da bis zur Handelsregistereintragung der neuen GmbH keine Handlungen für die neue GmbH möglich sind.
Häufig nicht bekannt ist, dass auch Personengesellschaften – dazu hier Verschmelzung von GmbH & Co KG - verschmolzen werden können.
Welche Gesellschaften sind für eine Verschmelzung geeignet?
Es gibt nur einen Numerus Clausus an umwandlungsfähigen Einheiten, die sich aus dem UmwG ergeben. Danach können an einer Verschmelzung die folgenden Einheiten und Unternehmungen beteiligt sein:
- GmbH und Aktiengesellschaft
- Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG)
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Eingetragene Vereine
- Eingetragene Genossenschaften
Daneben können noch weitere wenig verbreite Rechtsformen (z.B. genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) Beteiligte einer Verschmelzung sein.
Die zivilrechtliche Gestaltung der Verschmelzung
Die Verschmelzung ist im Umwandlungsgesetz geregelt. Bei einer Verschmelzung wird die Gesamtrechtsnachfolge gewährleistet. Das bedeutet insbesondere, dass sämtliche Vertragsbeziehungen der verschmelzenden Gesellschaften mit Dritten ohne deren Zustimmung auf die aufnehmende bzw. neue geschaffene GmbH übergehen.
Für die Verschmelzung sind regelmäßig umfangreiche Dokumentationen wie Gesellschaftsbeschlüsse, Verträge und Berichte zu erstellen.
Notwendige Verträge/Beschlüsse/Maßnahmen sind:
- Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag
- Ggf. Informationspflichten gegenüber Betriebsrat
- Verschmelzungsbericht
- Gesellschafterbeschlüsse
- Ggf. Verschmelzungsprüfung
- Einbringungsbilanz und Verschmelzungsbilanz
Steuerneutrale Gestaltung als Ziel
In steuerlicher Hinsicht soll die Verschmelzung im Regelfall steuerneutral durchgeführt werden.
Dabei sind bei der Verschmelzung einer GmbH drei steuerliche Ebenen zu beachten:
- Besteuerung der übertragenden GmbH
- Besteuerung der übernehmenden GmbH
- Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden GmbH
Auf allen drei Ebenen ist es möglich, die Verschmelzung einer GmbH steuerneutral durchzuführen.
Da eine Verschmelzung auch zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen kann, ist bei jeder GmbH mit Grundbesitz besonders sorgfältig zu prüfen, ob insoweit eine steuervermeidende Gestaltung möglich ist.
Die steuerlichen Anforderungen bei der übertragenden GmbH
Werden die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Verschmelzung nicht beachtet, so sind alle durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter – einschließlich nicht bilanzierter Wirtschaftsgüter wie der selbstgeschaffene Firmenwert in der Schlussbilanz mit den Verkehrswerten anzusetzen. Grundsätzlich würde damit bei einer Verschmelzung ein zu versteuernder Gewinn entstehen.
Für eine steuerneutrale Verschmelzung muss nach dem Umwandlungssteuergesetz sichergestellt sein, dass:
- die übergehenden Wirtschaftsgüter später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen und
- das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht
Grundsätzlich sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn eine inländische GmbH auf eine inländische GmbH verschmolzen wird.
Es ist allerdings zu beachten, dass auf Ebene der zu verschmelzenden GmbH Verlustvorträge nicht auf die übernehmende GmbH mit übergehen. Insoweit ist zu prüfen, ob die Verschmelzungsrichtung geändert werden kann oder ob nicht im Rahmen der Verschmelzung bei der übertragenden GmbH zum Verkehrswert oder sog. Zwischenwerten übertragen werden soll.
Besteuerung bei der übernehmenden GmbH
Die übernehmende GmbH muss die Wirtschaftsgüter mit den Werten bilanzieren, die bei der übertragenden GmbH in der Schlussbilanz angesetzt wurden. Bei einer Verschmelzung einer fremden GmbH oder einer Schwester-GmbH kann daher ein Gewinn nicht - mit einer Ausnahme - entstehen.
Ein Verschmelzungsgewinn oder aber auch Verschmelzungsverlust kann allerdings auf Ebene der übernehmenden GmbH entstehen, wenn eine Tochter-GmbH auf eine Mutter-GmbH verschmolzen wird.
Ein besonderes Augenmerk ist auch auf bei der übernehmenden GmbH bestehende Verlustvorträge zu richten. Hier kann es durch die Verschmelzung in bestimmten Konstellationen zum Verlust der Verlustvorträge kommen.
Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter
Nur wenn die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Verschmelzung vorliegen, führt die Verschmelzung nicht zur steuerlichen Fiktion einer Veräußerung der Anteile.
Solange die Verschmelzung nur mit inländischen GmbHs vorgenommen wird, ist eine neutrale Verschmelzung auf Ebene der Gesellschafter aber unproblematisch möglich.
Rückwirkende Verschmelzung?
Es ist möglich, den Gewinn und das Vermögen der übertragenden GmbH und der übernehmenden GmbH rückwirkend so zu ermitteln, als ob zum rückwirkenden Übertragungsstichtag beide Gesellschaften bereits verschmolzen waren.
Dabei darf der gewählte Übertragungsstichtag bis zu 8 Monate vor dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister liegen.
Es kann damit bei einer Anmeldung der Verschmelzung bis zum 31.08. des Jahres noch zum 31.12. des Vorjahres eine GmbH verschmolzen werden.