Scheidung einreichen und Scheidungsantrag stellen

Wie, wo und mit welchen Konsequenzen?

Der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten leitet das Scheidungsverfahren ein. Im Hinblick auf die Voraussetzungen und Folgen der Scheidung ist der Antrag sorgfältig vorzubereiten. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen rund um den Scheidungsantrag.

Leistungen unserer Fachanwälte bei Trennung und Scheidung

Unsere Fachanwälte und Fachanwältinnen für Familienrecht beraten und vertreten bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer bei Trennungen und Scheidungen.

  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen und Stellung des Scheidungsantrags
  • Vertretung im Scheidungsverfahren (streitig und einvernehmlich)
  • Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen

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Form und Inhalt des Scheidungsantrags

Ein Scheidungsantrag ist schriftlich zu stellen und von einem zugelassenen Anwalt zu unterschreiben. Der Antragsschrift sind die Heiratsurkunde als Nachweis einer bestehenden Ehe sowie die Geburtsurkunden etwaiger gemeinsamer Kinder beizufügen.

Im Antrag auf Ehescheidung, die der Anwalt des Antragsstellers verfasst, sind u.a. folgende Informationen enthalten:

  • Namen und Anschriften der betreffenden Personen,
  • Datum der Heirat und Nummer der Heiratsurkunde,
  • Angaben zu gemeinsamen Kindern und deren gewöhnlicher Aufenthalt sowie Regelung zu Sorge und Umgang
  • die Erklärung, dass die Ehe gescheitert ist und Trennungsdatum
  • Vorläufiger Verfahrenswert auf der Grundlage der Nettoeinkommen der Ehegatten

Dem Gericht ist ebenfalls mitzuteilen, ob die Kindesunterhaltsansprüche und die Ehegattenunterhaltsansprüche und alles betreffend der Ehewohnung und der Haushaltshaltsgegenstände geregelt wurde. Inhaltlich müssen hierzu in der Regel keine Angaben gemacht werden.

Scheidungsantrag Formulierung

Gemäß beigefügter Verfahrensvollmacht nach § 114 Absatz 5 Satz 1 FamFG wird namens und im Auftrag des von uns vertretenen Antragstellers beantragt, wie folgt zu beschließen: Die am (____) vor dem Standesbeamten in (____) zur Heiratsregister-Nr.: (____) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Es folgt die ausführliche Begründung mit Angaben zur Heirat, Kinder, Trennungszeit, Scheitern der Ehe etc.

Bei welchem Gericht wird die Scheidung eingereicht?

Der Scheidungsantrag ist beim zuständigen Gericht zu stellen.

Die Ehescheidung ist eine Familiensache nach § 111 Nr. 1 FamFG, sodass sachlich zuständig gemäß § 23a GVG das Familiengericht als Abteilung beim Amtsgericht ist.

Bei welchem Amtsgericht an welchem Ort die Scheidung eingereicht wird, ist eine Frage der örtlichen Zuständigkeit (§ 122 FamFG). Diesbezüglich gilt folgende Reihenfolge:

  1. der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern
  2. der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  3. der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch hat
  4. der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners
  5. der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers

Scheidungsantrag - nur mit Anwalt

Der Anwalt gehört zum Scheidungsverfahren, wie der Standesbeamte zur Eheschließung. Das liegt am gesetzlich in § 114 FamFG geregelten "Anwaltszwang" in Ehesachen und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen.

Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag stets von einem Anwalt bei Gericht gestellt wird. Der Antragsgegner benötigt jedoch keinen eigenen Anwalt. Insoweit kann man sich bei einer einvernehmlichen Scheidung den Anwalt (die Kosten) teilen. Der Antragsgegner kann dann jedoch keine Verfahrenshandlungen vornehmen. Dennoch kann er ohne Anwalt am Scheidungsverfahren mitwirken. Insbesondere ist er persönlich anzuhören, kann der Scheidung zustimmen oder gegebenenfalls Tatsachen vortragen, die für eine Erhaltung der Ehe sprechen.

Der Anwalt, der die Scheidung einreicht, benötigt eine besondere auf das Verfahren gerichtete Vollmacht.

Folgen für den Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Wenn dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wurde, ist die Scheidung rechtshängig. An diesem Stichtag hängen einige weit reichende Folgen:

  • Zugewinnausgleich: Die Ermittlung bzw. Bewertung des Endvermögens der Ehegatten im Hinblick auf einen etwaigen Zugewinnausgleich erfolgt mit Rechtshängigkeit der Scheidung. Vermögensveränderungen, die in der Zeit danach bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens eintreten, bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Mit der Einreichung der Scheidung entsteht außerdem ein Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB)  über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und des für die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Vermögens.
  • Versorgungsausgleich: Auch  für den Kassensturz bei den gesetzlichen und privaten Rentenanwartschaften kommt es auf die Zustellung des Scheidungsantrags an. Für den Versorgungsausgleich ist das Ende des Monats vor der Rechtshängigsüßkeit der Scheidung maßgeblich. Dieses Monatsende bedeutet im Sinne des Versorgungsausgleichs das Ende der Ehezeit.
  • Unterhalt: Mit dem Scheidungsantrag endet die für die Kürzung oder Versagung von unterhalt maßgebliche "kurze Ehedauer" gemäß § 1579 Nr. 1 BGB. Wird der Scheidungsantrag vor diesem Hintergrund taktisch verfrüht gestellt, kann das aber im Rahmen von Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden.

Bedeutung des Scheidungsantrags für das Erbrecht des Ehegatten

Im Zuge der Scheidung verliert man gegenüber seinem Ehegatten sein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Diese Rechtsfolge tritt nicht erst  mit dem Scheidungsbeschluss ein, sondern bereits mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den oder die Ex. § 1933 BGB bestimmt, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Auch für testamentarische Erben gilt: mit der Rechtshängigkeit der Scheidung durch Zustellung des Scheidungsantrags erlischt im Zweifel die Erbeinsetzung im Testament.  Da es sich hierbei lediglich um eine Auslegungsregel handelt, sollte man zur Sicherheit bereits nach der Trennung sein Testament widerrufen.  Dabei sind die hohen Anforderungen  an den Widerruf von Ehegattentestamenten (zum Beispiel Berliner Testamenten) zu beachten.

Nach der Scheidung bedarf es eines sogenannten Geschiedenentestaments,  wenn man ausschließen will, dass der geschiedene Ehegatte über den Umweg gemeinsamer Kinder möglicherweise doch noch Zugriff auf den eigenen Nachlass hat.

Achtung Unterhaltspflicht

Auch in einem weiteren Punkt ist das Ehegattenerbrecht von großer Bedeutung: Beim Ehegattenunterhalt. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass eine bestehende Unterhaltspflicht eines Ehegatten bei dessen Tod auf seine/ihre Erben übergeht.

Kommt es zum Erbfall vor der Zustellung des Scheidungsantrages, kann eine Zahlungsverpflichtung der entstandenen Erbengemeinschaft aus verwitwetem (berechtigtem) Gatten und den gemeinsamen Kindern der Eheleute bestehen. Tritt der Erbfall während des Scheidungsverfahrens ein, wären die Kinder ihrem überlebenden Elternteil zum Unterhalt verpflichtet.

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Welche Kosten entstehen bei der Beantragung der Scheidung?

Wer die Scheidung einreicht, muss mit der Stellung des Scheidungsantrags einen Kostenvorschuss an das Gericht zahlen. Maßgeblich für die Höhe des Gerichtskostenvorschusses ist der voraussichtiche Verfahrenswert der Scheidung. Ohne entsprechenden Zahlungseingang wird das Familiengericht nicht tätig werden.

Zu den Gerichtskosten kommen die anwaltlichen Gebühren. Grundsätzlich werden mit der Einreichung der Scheidung die gesetzlichen Gebühren (Verfahrensgebühr) für die Vergütung des Anwalts fällig, der für seinen Mandanten den Scheidungsantrag stellt. Wenn Sie die Scheidung einreichen wollen, können Sie aber mit Ihrem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht konkret die Art und Fälligkeit der Vergütung vereinbaren. Denkbar ist etwa auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, dessen Höhe jedoch nciht unter den gesetzlichen Mindestgebühren liegen darf.

Der Verfahrenswert, der sowohl für die Gerichtskosten als auch das gesetzliche Anwaltshonorar maßgeblich ist, bestimmt sich im Wesentlichen aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten, mit möglichen Korrekturen z.B. aufgrund von Kindern, Kreditraten oder der Berechnung des Versorgungsausgleichs.

Die Rücknahme des Scheidungsantrags

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Scheidungsantrag zurückgenommen werden soll. Das kann etwa aufgrund einer Versöhnung oder auch aus taktischen Erwägungen geboten sein. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren kann der Scheidungsantrag ohne Zustimmung des anderen Ehegatten (Antragsgegner) zurückgenommen werden.

FAQ Scheidung einreichen

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wann kann man die Scheidung einreichen?

Wichtigste Voraussetzung für einen erfolgreichen Scheidungsantrag ist die Zerrütung der Ehe. Diese wird regelmäßig nach einer Trennungszeit von einem Jahr (Trennungsjahr) vermutet.

Muss man die Scheidung mit einem Anwalt einreichen?

Im Scheidungsverfahren herrscht gesetzlich vorgeschriebener Anwaltszwang. Das bedeutet aber nur, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss. Der andere Ehegatte benötigt keinen Anwalt, so dass man sich bei der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für den Rechtsanwalt teilen kann.

Welchen Einfluss hat der Scheidungsantrag auf das Erbrecht?

Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht. Das erlischt nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung, sondern bereits mit Stellung des Scheidungsantrags, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen. Damit erlischt auch das Pflichtteilsrecht, wenn die Scheidung eingereicht wird und ein Ehegattentestament wird im Zweifel unwirksam.

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