Erbe auszahlen lassen (nur Bares ist Wahres)

Vorzeitig zu Lebzeiten oder nach dem Erbfall - alle Möglichkeiten

Bei einer Erbschaft denkt man häufig an eine schöne Geldzahlung auf das eigene Konto. In der Realität kommt das jedoch recht selten vor. Ob und wie Erben sich ihr Erbe vor bzw. nach dem Erbfall auszahlen lassen können, verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht im nachfolgenden Beitrag. Folgen Sie uns in die Welt der vorweggenommenen Erbfolgen, Pflichtteilsverzichte, Erbteilsverkäufe, Abschichtungen und Geldvermächtnisse.

Anwaltliche Leistungen rund um die Auzahlung des Erbes

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater betreuen bundesweit vermögende Privatpersonen, Unternehmer und ihre Erben. Wir entwickeln Strategien, wie Sie als Angehöriger, gesetzlicher Erbe, enterbter Pflichtteilsberechtigter oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft möglichst schnell eine Auszahlung von Geldbeträgen erreichen.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Ausgezeichnete Beratung im Erbrecht

Wir freuen uns über jährliche Auszeichnungen unserer Fachanwälte und Steuerberater in den Rubriken "Beste Anwaltskanzleien Erbrecht" (Capital) und "Beste Steuerberater Erbschaft & Schenkung" (Handelsblatt)".

Vielen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen, die das möglich gemacht haben!

 

Kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung des Erbes

Häufig stellen sich Angehörige die Frage, ob sie bereits vor dem Erbfall ein Recht haben, sich ihr Erbe auszahlen zu lassen. Einen solchen Anspruch kennt das heutige Erbrecht jedoch nicht. Der Erblasser ist im Regelfall noch nicht einmal dazu verpflichtet, das Vermögen zugunsten seiner Nachkommen zu erhalten. Ausnahmen und Grenzen von dieser Regel finden sich im Pflichtteilsrecht sowie aufgrund gemeinschaftlicher Testamente oder Erbverträge. Daher sollte gegebenenfalls zumindest interessiert beobachtet werden, welche größeren Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenkt werden.

Vorweggenommene Erbfolge gegen Pflichtteilsverzicht

Selbstverständlich können zum Beispiel Kinder ihre Eltern dennoch fragen, ob sie nicht bereits zu Lebzeiten ihr Erbe ausgezahlt bekommen können – oder zumindest einen Teil davon. Einigen sich alle Beteiligten darauf, kann dies durch eine Schenkung bzw. vorweggenommene Erbfolge geschehen. Im Schenkungsvertrag wird dann häufig angeordnet, dass dem Beschenkten die Schenkung auf seinen Pflichtteil angerechnet wird.

Gerade bei größeren Vermögen wird die vorzeitige Auszahlung des Erbes jedoch nur erreichbar sein, wenn das Kind im Gegenzug auf seinen Pflichtteil verzichtet. Durch einen solchen Pflichtteilsverzicht, der notariell beurkundet werden muss, sind dann erbrechtliche Ansprüche im Erbfall ausgeschlossen. Die lebzeitige Schenkung ist dann die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht. Dieses Vorgehen ist eine gute Option, wenn das Verhältnis zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben schlecht ist.

Ausführliche Informationen zur Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht finden Sie auf unserer Themenseite:

Themenseite Pflichtteilsverzicht Informationen und Praxistipps zum Erb- und Pflichtteilsverzicht und Abfindungszahlungen

Die Erbschaftsteuer als Argument für ein vozeitiges Erbe

Wer gute Argumente für eine (teilweise) Auszahlung des Erbes schon zu Lebzeiten sucht, findet diese auch im Steuerrecht. Gerade bei größeren Familienvermögen geht das Finanzamt bei der Erbschaftsteuer oft nur dann leer aus, wenn die Freiberäge der Kinder bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ausgenutzt werden.

Die Freibeträge für Schenkungen entsprechen denen für Erbschaften, betragen für Kinder 400.000 Euro und stehen alle 10 Jahre zur Verfügung. Ausführliche Informationen: Erbschaftsteuer & Schenkungstuer

Was steht Ihnen zu? Jetzt berechnen Unser online-ErbCheck zur Ermittlung von Erb- und Pflichtteilsquoten und Tipps für Erben und Enterbte

Die Erbengemeinschaft – Auszahlung des Erbteils durch die anderen Miterben?

Nach dem Erbfall lässt sich natürlich schnell Kasse machen – sollte man meinen. Ist man nicht der einzige Erbe, ist es jedoch schwer mit der Auszahlung des Erbes. In der Erbengemeinschaft gehört nämlich alles allen gemeinsam. Der einzelne Miterbe hat daher zum Beispiel keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Anteil vom Nachlasskonto ausgezahlt wird. Derartige Verfügungen müssen alle Erben einstimmig beschließen. Auch bei großen Erbschaften können so Jahre vergehen, bis überhaupt einmal Geld bei den einzelnen Erben ankommt.

Auch hier können sich die Beteiligten natürlich darauf einigen, dass einem Erben seine Erbschaft ausgezahlt wird. Ein Vehikel dafür ist der Verkauf des eigenen Erbteils. Als Käufer kommen regelmäßig die anderen Erben in Betracht. Diese haben ohnehin ein Vorkaufsrecht. Wie schon der Pflichtteilsverzicht bedarf der Erbteilsverkauf der notariellen Beurkundung. Nicht zuletzt deshalb weicht man in der Praxis daher häufig auf die sogenannte Abschichtung aus. Bei der Abschichtung einigen sich die Miterben darauf, dass ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und dafür eine Abfindung – meist eine Geldzahlung – bekommt.

Themenseite Erbteil verkaufen So kommen Sie als Miterbe durch den Verkauf Ihres Anteils an Geld.

Das Glück des Geldvermächtnisses

Am schnellsten zu Geld kommt bei der Erbschaft vermutlich der Begünstigte eines sogenannten Geldvermächtnisses. Ein Vermächtnis ist eine letztwillig Anordnung im Testament, dass ein bestimmter Vermögenswert von dem oder den Erben auf den Vermächtnisnehmer übertragen wird. Bei einem Geldvermächtnis hat der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Auszahlung eines im Testament festgelegten Geldbetrages.

Gelegentlich kann es aufgrund der Formulierung im Testament unklar sein, ob es sich bei der Zuwendung um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis handelt. Das ist letztlich eine Frage der Auslegung des letzten Willens. Kommt es darüber zum Streit im Erbscheinverfahren, sollte man strategisch auch die Vorzüge der Vermächtnisnehmer-Stellung berücksichtigen, wenn man schnell sein "Erbe" zu Geld machen will. Das gilt vor allem bei problematischen Erbengemeinschaften.

Bei Enterbung: Pflichtteil einfordern

Auch wer durch Testament enterbt wurde oder sonst zu kurz gekommen ist, kann noch zu Geld kommen. Pflichtteilsberechtigte Personen (wie Ehegatten und Kinder) können nämlich zumindest ihren Pflichtteil einfordern und auszahlen lassen. Beim Pflichtteil bekommt der Enterbte keinen Anteil am Nachlass, sondern kann von den Erben eine Geldzahlung verlangen. Diese bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich aus der persönlichen Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses - gegebenenfalls korrigiert durch Schenkungen des Erblassers (Pflichtteilsergänzung). Um die notwendigen Informationen zu erlangen, stehen Ihnen als pflichtteilsberechtigtem Angehörigen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu. Diese Ansprüche werden regelmäßig durch ein Nachlassverzeichnis sowie Wertgutachten erfüllt.

Ausführliche Informationen rund um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen finden Sie auf der nachfolgenden Themenseite sowie in unseren Experten-Videos zum Erbrecht.

Testamentseröffnung, Erbschein und andere Irrtümer

Nach diesem Überblick über die möglichen und unmöglichen Wege, eine "Auszahlung des Erbes" zu erreichen, nutzen wir die Gelegenheit, noch ein paar verbreitete Irrtümer aufzuklären:

  • Eine Testamentseröffnung führt nicht zu einer Auszahlung an Erben und begründet auch keine Ansprüche
  • Der Erbschein ist nur ein Legitimationspapier des Erben, mit dem er sich aber bei einer Bank als Erbe ausweisen und gegebenenfalls eine Auszahlung von Nachlasskonten veranlassen kann. Einen Erbschein beantragen sollte man - aufgrund der Kosten - nur, wenn die Legitimation nicht auf anderem Wege gelingt.
  • Weder Notare noch Nachlassgerichte sorgen für die Auszahlung eines Erbes.
Pflichtteil geltend machen So kommen Angehörige trotz Enterbung durch Testament zu ihrem Anteil

FAQ Erbe auszahlen lassen

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Kann ich schon zu Lebzeiten die Auszahlung meines Erbes fordern?

Auch als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter haben Sie vor dem Erbfall keinen Anspruch auf die vollständige oder teilweise Auszahlung Ihres Erbes bzw. Erbteils. Dennoch können Sie den Erblasser aber natürlich schon zu dessen Lebzeiten versuchen, zu einer vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung zu überreden - gegebenenfalls gegen Erklärung eines Pflichtteilsverzichts.

Wie kann ich mir meinen Erbteil von den anderen Miterben auszahlen lassen?

Als Miterbe haben Sie keinen Anspruch darauf, dass man Sie "ausbezahlt" und so aus der Erbengemeinschaft "entlässt". Sie können aber versuchen, Ihren Erbteil an einen anderen Miterben oder einen Investor zu verkaufen, oder im Wege der sogenannten Abschichtung gegen eine Zahlung aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Gibt es ein "Musterschreiben Auszahlung Erbe"?

Gelegentlich wollen Kinder pauschal mit einem Musterschreiben ihr Erbe einklagen. Da ein allgemeiner Anspruch auf Auszahlung des Erbes jedoch weder vor noch nach dem Eintritt des Erbfalls existiert, gibt es auch kein solches Musterschreiben, das andere zur Auszahlung des Erbes auffordert. Zahlungsaufforderungen gegenüber Miterben oder Pflichtteilszahlungen als enterbtes Kind gegen den Erben sollten stets individuell bzw. individualisiert sein.

Muss mir ein Pflicht-Erbteil ausgezahlt werden?

Nimmt man Ihnen als Kind, Ehegatte oder Eltern Ihr gesetzliches Erbrecht durch ein Testament, können Sie nach dem Erbfall Pflichteilsansprüche gegen die Erben geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldzahlung geschuldet.

Gibt es eine Frist, wann das Erbe ausgezahlt werden muss?

Da es keinen allgemeinen Anspruch auf "Auszahlung des Erbes" gibt, existieren auch keine Fristen, die regeln, wann ein Erbe ausgezahlt werden muss. Da man kinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer Erbschaft zu Lebzeiten hat und auch nicht von Miterben in der Erbengemeinschaft die Auszahlung seines Erbteils einklagen kann, bleibt in der Praxis im Wesentlichen der Pflichtteilsanspruch des enterbten Kindes oder Ehegatten. Dieser Zahlungsanspruch kann eingefordert und eingeklagt werden - unter Setzung einer Frist.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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