Gesellschaftervereinbarungen, Beteiligungsvertrag, Investmentvereinbarung

Was Sie darüber wissen sollten

Um den Aufbau und das Wachstum eines Unternehmens zu sichern, wird oftmals eine Finanzierung erforderlich, die nur mit Hilfe eines finanzkräftigen Investors erreicht werden kann. Die Investoren beteiligen sich durch Übernahme von Anteilen im Wege des Anteilskaufs mit den Gründungsgesellschaftern und/oder einer Kapitalerhöhung am Zielunternehmen.

Die einzelnen Vereinbarungen zwischen den Investoren, Altgesellschaftern und der Gesellschaft erfolgen in einer vom Gesellschaftsvertrag unabhängigen Gesellschaftervereinbarung, die oft auch mit „Beteiligungsvertrag“ oder „Investmentvereinbarung“ überschrieben ist. Ist die Investorenstrategie – wie in der Praxis der Regelfall – auf ein zeitlich begrenztes Engagement gerichtet, wird der Finanzinvestor viele Regelungen durchsetzen wollen, um seinen gewinnträchtigen Ausstieg (sogenannte Exit-Route) sicherzustellen. Der Charme der Gesellschaftervereinbarung lag bislang auch darin, dass sie geheim ist, da sie nicht offengelegt werden muss. Zwar muss die Vereinbarung weiterhin nicht im Handelsregister publiziert werden. Jedoch gibt es nun das Transparenzregister, und dort sind Gesellschaftervereinbarungen grundsätzlich offenzulegen.

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Anwaltliche Expertise bei Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen

Das Team von ROSE & PARTNER besteht aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, die umfassend gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich Gründungsgesellschafter, Investoren, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beirats sowie beteiligte Mitarbeiter beraten:

  1. Vorbereitung der Aufnahme von Investoren, Prüfung der passenden Form der Unternehmensfinanzierung
  2. Prüfung und Gestaltung von Term Sheets, LOI und Geheimhaltungsvereinbarungen
  3. Entwurf und Verhandlung von Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen
  4. Anpassungen aller Vertragsdokumentationen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerverträge, Geschäftsordnungen, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme), die von den geplanten Beteiligungsverträgen begleitet werden
  5. Außergerichtliche und (schieds-)gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtspositionen aus Beteiligungsverträgen

Struktur des Beteiligungsvertrags und der Gesellschaftervereinbarung

Die Gesellschaftervereinbarung/der Beteiligungsvertrag regelt die Bedingungen des Einstiegs des Investors (Unternehmensbewertung, Höhe des Investments durch Eigenkapital, unter anderem Aufgelder/Agio und Fremdkapital, meist Gesellschafterdarlehen, oder Mezzanine-Kapital sowie Garantien der Altgesellschafter). Überdies werden Modalitäten des Einflusses des Investors durch spezielle Kontroll- und Informationsrechte sowie Verfügungsbeschränkungen normiert. Schließlich wird auch der Ausstieg des Finanzinvestors durch Mitveräußerungszwänge, Kaufoptionen (Put und Call Options) und Liquiditätspräferenzen sichergestellt.

Vertragspartner bei Gesellschaftervereinbarungen

An einer Gesellschaftervereinbarung werden üblicherweise die Gesellschafter sowie die Investoren beteiligt. Auf der Investorenseite stehen in aller Regel Finanzinvestoren aus dem Private Equity-Bereich oder Venture Capital-Fonds. Während die Private Equity-Investoren sowohl Mehrheits- als auch Minderheitsbeteiligung am Zielunternehmen anstreben, übernehmen Venture Capital-Investoren Minderheitsbeteiligungen, die in den ersten Finanzierungsrunden üblicherweise nicht über 35 % hinausgehen. Auf der Altgesellschafter-Ebene stehen grundsätzlich die Gründungsgesellschafter sowie am Kapital der Gesellschaft beteiligte Manager und Mitarbeiter. Die Gesellschaftervereinbarung wird auch im Namen der Gesellschaft selbst abgeschlossen. Wenn es sich bei dem Zielunternehmen um eine Aktiengesellschaft handelt, ist die besondere aktienrechtliche Kompetenzordnung zu berücksichtigen.

Der Einstieg der Finanzinvestoren wird im Unternehmen oft als Zäsur begriffen. Bei den Vertragsverhandlungen der Beteiligungsverträge werden die Interessensgegensätze der einzelnen Lager sichtbar. Die Gesellschafter- und Beteiligungsverträge werden einen erheblichen Einfluss der Investoren auf das Unternehmen und die Altgesellschafter begründen. Da eine neue starke Einflussnahme auf die Geschäftsleitung und Altgesellschafter entsteht, sollte immer bedacht werden, ob eingeschränkte Spielräume im operativen Geschäft und bei der Unternehmenspolitik eine ausreichende Entfaltung, Kreativität und Verwirklichung der Leistungsträger im Unternehmen gefährden kann.

Vertragsabschluss, laufende Vertragsänderungen und Beitritt

Bei den Gesellschafter- und Beteiligungsverträgen handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Altgesellschaftern und zukünftigen Gesellschaftern (Investoren). Bei umfangreichen GmbH-Gesellschaftervereinbarungen wird gemeinhin eine notarielle Beurkundung empfohlen, insbesondere wenn Anteilsübertragungsverpflichtungen, Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen normiert werden.

In der Praxis kommt es immer wieder zu einem Problem, wenn nicht alle vorgesehenen Vertragspartner die Gesellschaftervereinbarung unterzeichnen. Dann stellt sich die Frage, ob die Beteiligungsverträge für die Unterzeichner gelten oder ob der gesamte Vertrag nur dann für und gegen alle vorgesehenen Vertragspartner gelten soll, was voraussetzt, dass alle vorgesehenen Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnen. Hier entsteht immer wieder eine große Rechtsunsicherheit, wenn die Gesellschaftervereinbarung keine Klarstellung enthält.

Eine Gesellschaftervereinbarung ist kein statisches Gebilde. In aller Regel erfolgen über die Jahre hinweg laufend Ein- und Austritte von Gesellschaftern. Neue Gesellschafter treten dem Beteiligungsvertrag bei und die Gesellschaft verlassende Gesellschafter treten parallel aus dem Beteiligungsvertrag aus. Im Zusammenhang der neuen Eintritte werden regelmäßig auch neue inhaltliche Änderungen im Kreis der Vertragspartner besprochen, die nicht selten zu einem Streit unter den Gesellschaftern führen.

Typische Regelungsfelder in Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen

Die Regelungen von Gesellschaftervereinbarungen sind sehr vielseitig. Spezielle Unternehmensfinanzierungen bedürfen spezieller Regelungen. Gemein ist den meisten Gesellschaftervereinbarungen mit Finanzinvestoren, dass die Investitionsverpflichtung genauestens beschrieben wird. Im Gegenzug gewähren die Altgesellschafter den Investoren für die Beschreibung des Geschäfts und der übergebenden Unternehmensdokumentation Garantien. Im VC-Bereich werden Bewertungsansätze und zukünftige Anteilsverschiebungen sowie ein Verwässerungsschutz bei weiteren Finanzierungen durch neue Beteiligungen von Investoren festgelegt (oft bei Venture Capital-Engagements).

Spezielle Informationsrechte und ein monatliches oder vierteljährliches Berichtswesen zugunsten der Investoren sind Marktpraxis. Die Gesellschaftervereinbarungen enthalten mal enge, mal weite Kontrollrechte und Zustimmungsvorbehalte, mit denen die Investoren auch auf das operative Geschäft Einfluss nehmen können. Bei besonderen Maßnahmen werden sich die Investoren Sonderrechte (zum Beispiel Bestellungsrecht für Geschäftsleitung und Beiräte/Aufsichtsräte) bzw. Vetorechte einräumen lassen.

Nicht selten sind in Beteiligungsverträgen bereits konkrete Ausstiegsverfahrensregelungen enthalten. Danach unterwerfen sich die Altgesellschafter einer klassischen Vinkulierung (Veräußerungsbeschränkungen). Üblich sind Andienungspflichten und Vorerwerbsrechte zugunsten der Investoren. Des Weiteren sind auch Mitveräußerungsrechte (Tag Along) und Mitveräußerungspflichten (Drag Along), die von Put Option- und Call Option-Regelungen begleitet werden, üblich. Will ein Altgesellschafter die GmbH verlassen oder wird er ausgeschlossen, richtet sich der Kaufpreis oder sein Abfindungsanspruch nach speziellen Bad Leaver (niedriger Wert) oder Good Leaver-Regelungen (höherer Wert).

Vermögensrechtliche Besserstellungen der Investoren werden durch sogenannte Liquidationspräferenzen im Fall eines Exits durch Unternehmensverkauf erreicht. Danach soll der Investor vorab sein Investment, einschließlich seiner Zuzahlungen und Kosten, gegebenenfalls beschlossener aber nicht ausgeschütteter Dividenden, vorab über den Kaufpreis des Käufers erhalten. Nach der Berücksichtigung der Präferenzen wird schließlich der den Vorzug übersteigende Mehrerlös allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Nominalbeteiligung an der Gesellschaft verteilt. Häufig enthalten die Gesellschaftervereinbarungen auch Wettbewerbsverbote, Kundenschutzvorschriften sowie Regelungen zu gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.

Unterstützung durch die Berater

Bei Gesellschaftervereinbarungen handelt es sich um hochkomplexe Verträge, die viele rechtliche und steuerrechtliche Bereiche berühren. Zahlreiche Fragen sind hier noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Allen Beteiligten sei empfohlen, sich mit Hilfe von spezialisierten Fachanwälten und Steuerberatern Klarheit über die Bedeutung und Reichweite der einzelnen Vertragsmechanismen zu verschaffen. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den einzelnen Regelungen des Beteiligungsvertrags ist der beste Schutz vor späteren Überraschungen und teuren und nervenaufreibenden  Gesellschafterstreitigkeiten.

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