Patientenverfügung vom Rechtsanwalt
So bestimmen Sie auch in Krisenzeiten selbst über Ihren Körper
Im Falle der Entscheidungsunfähigkeit z.B. aufgrund einer Demenz oder als Folge eines Unfalls (Koma) oder Schlaganfalls gibt es eine Vielzahl von Personen, die über das "Ob" und "Wie" einer medizinischen Behandlung und Pflege entscheiden: Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte, gerichtlich bestellte Betreuer oder das Vormundschaftsgericht. Geben Sie diesen Personen rechtzeitig verbindliche Anweisungen für einen solchen Krisenfall. Die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) enthält solche Anweisungen.
Nutzen Sie dafür die Beratung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie Hilfe benötigen, Sie ein individuelles Dokument statt eines Musters wollen, oder Sie sich um die Gültigkeit und Durchsetzung Ihrer Verfügung sorgen.
Anwaltliche Beratung im Bereich Patientenverfügung und Vorsorgerecht
Unsere Fachanwälte für Medizinrecht, Erbrecht und Familienrecht betreuen bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer im Bereich der privaten und betrieblichen Vorsorge.
- Errichtung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Erbrechtliche Gestaltungen mit Testamenten, Erbverträgen und Pflichtteilsverzichten
- Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen im Bereich des Vorsorgerechts
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Was ist eine Patientenverfügung und wer braucht sie wann?
Mit einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) können Sie für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst in medizinische Untersuchungen, Behandlungen und ärztliche Eingriffen einwilligen können, im Voraus festlegen, welche Maßnahmen in welchen Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Verfügung richtet sich insbesondere an behandelnde Ärzte und Pflegepersonal. Diese Personen sind grundsätzlich an die Anweisungen gebunden. Aber auch Betreuer und Bevollmächtigte müssen darauf hinwirken, dass Ihre Patientenverfügung befolgt wird.
Sie können eine Patientenverfügung jederzeit errichten und auch widerrufen. Eine gesetzliche Regelung wurde erstmals im Jahr 2009 im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeführt. Heute finden sich in § 1827 BGB Bestimmungen zur Patientenverfügung.
Der Inhalt der Patientenverfügung - diese Punkte können Sie regeln
a. Schilderung des Geltungsbereichs
Eine Patientenverfügung beginnt in der Regel mit der Darstellung der Situationen, in denen die Verfügung gelten soll. Typischerweise sind das
- der Sterbeprozess
- das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit
- Hirnschäden (z.B. Schlaganfall) und Hirnabbauprozesse (z.B. Demenz)
Wichtig: Wenn Sie sich in einer dieser Situationen befinden, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihre Patientenverfügung greift. Solange Sie selbst in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, spielt die Patientenverfügung keine Rolle.
b. Anweisungen zu medizinischen Maßnahmen
Sodann legen Sie in der Verfügung fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie im Falle der zuvor geschilderten Situationen wünschen bzw. ablehnen, z.B.:
- Lebenserhaltende Maßnahmen
- Wiederbelebung
- Schmerzbehandlung
- Künstliche Beatmung
- Künstliche Ernährung
- Medikamente
Beispiel für eine Regelung in einer Patientenverfügung
Viele Patienten entscheiden sich dafür, dass sie z.B. im Sterbeprozess nicht mehr mit allen medizinischen Möglichkeiten am Leben erhalten werden. Stattdessen wünschen sie sich, dass vor allem Schmerzen gelindert werden, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme einer bewusstseinsdämpfenden Wirkung.
c. Sonstige Verfügungen
Außerdem können Sie in Ihrer Patientenverfügung Anweisungen erteilen, wo Sie behandelt oder gepflegt werden wollen (z.B. Hospiz, zu Hause) oder ob Sie religiösen Beistand wünschen. Auch Ihre Vorstellungen über Ihre Bestattung können Sie in Ihrer Patientenverfügung zum Ausdruck bringen (Bestattungsverfügungen gehören dagegen nicht in das Testament!).
Wenn Sie weitere Vorsorgeverfügungen haben (Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung) sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung darauf hinweisen. In dem Zusammenhang ist es meist sinnvoll, die behandelnden Ärzte gegenüber Bevollmächtigten bzw. Betreuern von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu befreien.
Praxistipp
Die persönliche Einstellung zu Behandlungen und ärztlichen Eingriffen hängt typischerweise von den erlebten Erfahrungen, der Gesundheit und dem Alter ab. Individualisieren und aktualisieren Sie Ihre Patientenverfügung vor allem, wenn es entscheidende Veränderungen Ihres Gesundheitszustandes gibt oder auch mit fortschreitendem Alter. Damit unterstreichen Sie, dass Sie sich ernsthaft mit den in der Verfügung getroffenen Anordnungen auseinandergesetzt haben.
Die passende Beratung für die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung können Sie grundsätzlich ohne eine Beratung errichten. Im Internet finden Sie zahlreiche Informationen, Textbausteine und Mustervorlagen, die oft auch von sehr seriösen Quellen sind und vielfach auch aktualisiert werden. Die Beratung durch einen Arzt und/oder einen Rechtsanwalt ist häufig aber sinnvoll:
Ihr Arzt kann Ihnen erklären, welche Behandlungen in welchen Situationen üblich bzw. sinnvoll sind und wie diese durchgeführt werden. Häufig wird Ihr behandelnder Arzt Sie bereits kennen und kann die Beratung entsprechend individuell gestalten.
Ein Rechtsanwalt kann bei einer Patientenverfügung insbesondere für die rechtliche Sicherheit sorgen. Gerade wenn Sie individuelle Wünsche haben, die vielleicht von Vorlagen und Mustern abweichen, klärt er darüber auf, was rechtliche möglich ist und hilft bei einer wirksamen Formulierung. In der Praxis sind vor allem Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht im Bereich des Vorsorgerechts tätig. Bei der Patientenverfügung verfügen aber auch Fachanwälte für Medizinrecht häufig über die entsprechenden Kenntnisse.
FAQ Patientenverfügung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist eine Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Anordnung einer einwilligungsfähigen Person, ob sie in bestimmte zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Muss eine Patientenverfügung beglaubigt oder beurkundet werden?
Eine Patientenverfügung ist auch ohne eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung wirksam. Das Gesetz sieht lediglich Schriftform vor.
Ist eine mündliche Patientenverfügung wirksam?
Bloß mündlich geäußerte Wünsche zur Durchführung und Unterlassung medizinischer Behandlungen entsprechen nicht der im Gesetz geforderten Schriftform. Dennoch müssen auch mündliche Äußerungen von Ärzten, Pflegepersonal und Bevollmächtigten berücksichtigt werden.
§ 1827 BGB | Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.