Der minderjährige Erbe

Wenn Kinder erben - Informationen für Erblasser, Erben und Eltern

Minderjährige können grundsätzlich genauso erben wie Erwachsene. Allerdings müssen sie aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres zahlreiche rechtliche Besonderheiten beachten, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen wollen.

Unsere im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater beraten und vertreten dabei sowohl Erblasser als auch Erben, Pflichtteilsberechtigte, Mitglieder von Erbengemeinschaften und auch Testamentsvollstrecker.

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Gesetzliche oder testamentarische Erbfolge – so wird der Minderjährige zum Erben

Hat der Verstorbene einen Minderjährigen als Erben in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmt oder ist er Erbe Kraft gesetzlicher Erbfolge, hat der minderjährige Erbe grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe. Sogar schon gezeugte, aber noch ungeborene Kinder können erben und werden hierfür zum Zeitpunkt des Erbfalles als bereits geboren angesehen.

Einschränkungen erfährt der minderjährige Erbe aber dadurch, dass er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig ist: Die Vermögensverwaltung fällt den sorgeberechtigten Eltern oder anderen zu. Für nachteilige Rechtsgeschäfte oder solche mit weitreichenden Folgen benötigt er zudem der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund) und gegebenenfalls eines Ergänzungspflegers und/oder des Familiengerichts.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft des Minderjährigen

Insbesondere  kann der Minderjährige die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nicht selbst erklären – die Annahme hat für ihn den Nachteil, dass er dadurch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, verliert. Vielmehr müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes – in aller Regel die sorgeberechtigten Eltern, die Annahme erklären. Auch für die Beantragung eines Erbscheins muss ein Minderjähriger sich von einem Elternteil oder Sorgeberechtigten vertreten lassen.

Möchte der Minderjährige (oder dessen Eltern in seinem Interesse) das Erbe ausschlagen, ist hierfür die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Die Ausschlagung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Dabei sind die Unterschriften beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Für die Ausschlagung ist grundsätzlich eine Frist von 6 Wochen zu beachten. Es genügt, wenn innerhalb dieser Frist die Ausschlagung erklärt und die Genehmigung des Gerichts beantragt wird.

Verwaltung der Erbschaft durch einen Vormund

Bis zur Volljährigkeit der minderjährigen Erben sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern für die Vermögensverwaltung zuständig.

Es gibt jedoch zwei wichtige Fälle, in denen statt der Eltern ein bestellter Vormund die Erbschaft für die minderjährigen Kinder verwaltet:

  1. Beide Eltern sind verstorben
    Eltern minderjähriger Kindern sollten stets im Testament einen Vormund für den Fall bestimmen, dass sie beide vor der Volljährigkeit ihrer Nachkommen versterben.
  2. Der Erblasser möchte die Eltern des Erben von der Vermögensverwaltung ausschließen
    Auch hier kann letztwillig bestimmt werden, wer der Vormund sein soll.

Die Bestimmung als Vormund muss dabei zwingend in Testamentsform erfolgen. Grundsätzlich kann jede Person als Vormund im Testament bestimmt werden sowie ein Ersatz-Vormund.

Wird ein Vormund nicht bestellt und beide Eltern verstorben oder als Verwalter ausgeschlossen, muss das Familiengericht entscheiden, wer in Zukunft als Vormund des Minderjährigen das Erbe verwalten soll. Dabei wird das zuständige Jugendamt eingeschaltet. Zunächst sollen dabei Verwandte des Minderjährigen in Betracht gezogen werden.

Praxistipp: Testamentsvollstreckung nutzen

Wenn Minderjährige als Erben im Testament eingesetzt werden, insbesondere wenn ohnehin direkt ein Vormund bestellt wird, sollte direkt über die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers nachgedacht werden.

Denn ein Testamentsvollstrecker kann das Vermögen bei entsprechender Anordnung auch noch nach dem 18. Lebensjahr, etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, verwalten. Dies macht insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge Sinn, wenn im Erbfall zwar die Volljährigkeit bereits erreicht wäre, die Reife zur Führung eines Unternehmens aber möglicherweise noch nicht.

Pflichten bei der Vermögensverwaltung

Im Rahmen der Verwaltung der Erbschaft des Minderjährigen sind die Vertreter des Minderjährigen verpflichtet, Entscheidungen wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Erben zu entscheiden.

Dabei gibt es weitere Besonderheiten je nach Art und Inhalt der Erbschaft.

  • Sachwerte: Bewegliche Sachen müssen von den Eltern aufbewahrt werden.
  • Geldwerte: Geld darf nicht nur aufbewahrt, sondern muss zwingend angelegt werden.

Schließlich gibt es spezielle Anforderungen bei sonstigen Erklärungen von rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite. So muss das Familiengericht etwa immer dann konsultiert werden, wenn die Erbschaft des Minderjährigen als Ganzes veräußert werden soll.

Für den Minderjährigen in der Gesellschaft gibt es zudem eine Vielzahl an Sonderregeln, zu denen Sie hier mehr erfahren: Minderjährige als Gesellschafter

Sonderfall: Immobilien in der Erbschaft

Eine Reihe von Besonderheiten gelten zudem für Immobilien in der Erbschaft. Wenn Minderjährige Immobilien erben, also ein Grundstück oder eine Wohnung zur Erbschaft gehört, verwalten die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) diese bis zur Volljährigkeit. Sie dürfen vermietet oder von den Eltern selbst genutzt werden. Ein Verkauf ist allerdings grundsätzlich nicht ohne weiteres möglich.

Anders, wenn es sich um Immobilien in der Erbengemeinschaft handelt. Will die Gemeinschaft über das Grundstück verfügen, bedarf dies der Genehmigung durch das Familiengericht – unabhängig, wie hoch die Erbquote des Minderjährigen ist.

Der Minderjährige in der Erbengemeinschaft

Dies gilt ebenfalls, wenn der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft ist: Möchte der Minderjährige aus dieser Gemeinschaft ausscheiden, ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Schließlich muss bei gewissen Interessenkonflikten zwischen minderjährigen Erben und gesetzlichem Vertreter ein Ergänzungspfleger bestellt werden. So, wenn die Eltern selbst Mitglied in derselben Erbengemeinschaft sind oder als Eltern des Kindes Rechtsgeschäfte mit dieser tätigen wollen. Denn wo Eltern auf jeweils beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts auftauchen, bedarf es zur Wahrung der Interessen des Minderjährigen einer zusätzlichen Supervision.

Der enterbte Minderjährige und sein Pflichtteil

Pflichtteilsansprüche des Minderjährigen können immer dann entstehen, wenn dieser zwar gesetzlicher Erbe des Erblassers ist, testamentarisch aber ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Insbesondere kommt dies häufig dann vor, wenn die Eltern sich im Fall des Berliner Testaments gegenseitig für den Fall ihres Ablebens jeweils zu Alleinerben einsetzen. Der überlebende Elternteil befindet sich dann in einem Interessenkonflikt: Einerseits muss er als Vertreter des Kindes dessen Interessen vertreten, andererseits richten sich die Pflichtteilsansprüche des Kindes gehen ihn oder sie als überlebenden Alleinerben.

Schon das Gesetz bietet für diesen Konflikt eine Lösung: Denn die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs Minderjähriger ist bis zur Vollendung  des 21. Lebensjahres gehemmt. So kann der Pflichtteil später von dem Minderjährigen selbst geltend gemacht werden.

Die Vertretungsmacht entziehen mit dem Familiengericht

Das Familiengericht kann den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Themenbereich die Vertretungsmacht entziehen, wenn das Interesse des Vertreters zu denjenigen des Kindes in erheblichem Gegensatz steht.

Angenommen werden diese Fälle in der Praxis aber nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn nicht nur Ansprüche des Erben nicht geltend gemacht werden, sondern die Erbschaft des Minderjährigen von seinem Verwalter sogar wirtschaftlich entwertet wird.

Die Haftungsbegrenzung des Minderjährigen

Für minderjährige Erben kennt das Gesetz eine spezielle Haftungsbeschränkung. Darin wird die Haftung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen geerbten Vermögens beschränkt. Der Minderjährige verliert dadurch allenfalls das später noch vorhandene Vermögen, haftet aber darüber hinaus nicht selbst.

In der Erbengemeinschaft  muss der minderjährige Erbe für die Herbeiführung dieser Haftungsbeschränkung spätestens drei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, andernfalls tritt für die Gläubiger die gesetzliche Vermutung ein, dass die jeweilige Verbindlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist.

Erbschaftsteuerliche Rahmenbedingungen für Kinder 

Auch die Erbschaft eines minderjährigen Kindes unterliegt voll der Erbschaftsteuer. Unabhängig vom Alter haben Kinder jedoch einen persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro – und zwar jeweils vom Vater und der Mutter.

Hinzu kommen bei Kindern die sogenannten Versorgungsfreibeträge. Diese sind altersabhängig und betragen 52.000 Euro für Kinder bis zu fünf Jahren und nur noch 10.300 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

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