Nachlassakte beim Nachlassgericht

Inhalt, Formalien und Recht zur Einsichtnahme

Bei der Abwicklung von Erbfällen und auch im Erbstreit spielt die Nachlassakte häufig eine wichtige Rolle. Im folgenden Beitrag verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht, was es mit der Nachlassakte auf sich hat und wie man bei Gericht die Einsicht in die Akte bekommt.

Anwaltliche Leistungen rund um die Nachlassakte

Unsere Fachanwälte für Erbrecht bieten bundesweit Beratung bei der Abwicklung von Erbschaften und bei der Vertretung im Erbstreit. Rund um die Nachlassakte bieten wir insbesondere folgende Leistungen:

  • Antrag auf Einsicht in die Nachlassakte, Rechtsmittel gegen eine verwehrte Akteneinsicht
  • Prüfung von Nachlassakten
  • Vertretung bei der Beantragund von Erbscheinen bzw. im Erbscheinverfahren
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

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Was steht in der Nachlassakte?

In der Nachlassakte finden sich wichtige Dokumente zur rechtlichen Bewertung des Erbfalls und der Erbfolge. Hierzu gehören insbesondere:

  • Abschriften eröffneter letztwilliger Verfügungen von Todes wegen, also Testamente und Erbverträge
  • Erbenfragebogen mit Angaben zu den familiären Verhältnissen und möglichen Erben sowie Angaben zu Angaben zum Nachlass, einschließlich Schätzungen zu den Werten
  • Erbscheinsanträge inklusive Anlagen
  • Erbausschlagungserklärung

Der Blick in die Nachlassakte kann also sowohl Informationen über beteiligte Personen und den Nachlass, als auch über Anträge und Verfahren bringen.

Wer führt wo die Nachlassakte?

Die Nachlassakte wird vom Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) geführt. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Grundsätzlich wird für jeden Todesfall, der dem Nachlassgericht vom Standesamt gemeldet wird, eine Nachlassakte angelegt.

Wer kann die Nachlassakte einsehen?

Die Einsicht in die Nachlassakte kann für verschiedene Personen in unterschiedlichen Situationen sehr hilfreich sein. Das Recht zur Akteneinsicht und zur Erteilung von Abschriften ist in § 13 FamFG geregelt. Soweit es sich um elektronische Dokumente handelt bzw. Akten auf Datenträger übertragen werden, können die §§ 299 III und 299a ZPO ergänzend herangezogen werden.

§ 13 FamFG - Akteneinsicht (Auszug)

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen…

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

Für Nachlasssachen gilt darüber hinaus noch § 357 FamFG. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse geltend macht, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einsehen oder auch eine Ausfertigung des Erbscheins verlangen.

  • Zu den „Beteiligten“ gehören vor allem die Erben. Sie sind regelmäßig auch ohne besondere Glaubhaftmachung berechtigt, die Nachlassakte einzusehen. Dieses starke Auskunftsrecht folgt verfassungsrechtlich aus dem Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG).
  • Aber auch enterbte Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger oder sonstige Personen begehren nicht selten bei Gericht die Einsichtnahme. Ob ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme vorliegt, ist grundsätzlich eine Ermessensscheidung des Nachlassgerichts. Ein solches Interesse ist nicht bereits durch irgendein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser gegeben. Wer die Einsicht in die Nachlassakte beantragt, muss vielmehr „darlegen und glaubhaft machen, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt oder sonst ein verständliches, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch tatsächlicher (wirtschaftlicher) Art sein kann.“ (Rechtsprechung verschiedener OLGs)
  • Der Notar soll die Nachlassakten einsehen, wenn er ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet.

Über die Art und den Umfang der Akteneinsicht entscheidet das Nachlassgericht, das diesbezügliche einen Ermessensspielraum hat. Nach der Rechtsprechung ist in Nachlasssachen die den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten zustehende Akteneinsicht grundsätzlich auf die Durchsicht der Akten im Gerichtsgebäude beschränkt.

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