Lohnherstellungsvertrag, Lohnherstellungsvereinbarung

Haftung, Rechte, Pflichten - die wichtigsten Informationen zur Vertrags-Gestaltung

Eine immer weitergehende Spezialisierung von Einzelfirmen macht eine unternehmerische Kooperation im Rahmen von Lohnherstellungsvereinbarungen erheblich attraktiver. Durch einen zielgerichteten Ressourceneinsatz kann die Produktionseffizienz deutlich gesteigert werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es lukrativ, von der technischen Ausstattung spezialisierter Lohnhersteller zu profitieren. Jedoch geht mit einem Lohnherstellungsvertrag auch ein erhebliches rechtliches Streitpotenzial einher, wenn der Vertrag unzureichend ausgestaltet ist. Dazu sollten auch rechtliche Haftungsrisiken nicht unterschätzt werden. Letztlich müssen zur Vermeidung von hohen Bußgeldern auch kartellrechtliche Fragestellungen in den Blick genommen werden. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihr Vertragsverhältnis mit einem Lohnhersteller rechtssicher gestalten, dabei Haftungsrisiken minimieren und kartellrechtliche Bußgelder vermeiden.

Hier finden Sie grundlegende Informationen zum Thema. Benötigen Sie jedoch eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Anwaltliche Beratung zum Rahmenvertrag

Als kompetente und praxisorientierte Anwälte beraten und vertreten wir zahlreiche Unternehmen umfassend bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen zu Lohnherstellungsverträgen. Insbesondere bei der rechtlichen Bewertung von Lohnherstellungsverträgen sowie als Berater bei rechtlichen Streitigkeiten mit den Kooperationspartnern oder der Kartellbehörde stehen wir unseren Mandanten als zuverlässiger Partner und Problemlöser zur Seite. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der

  • Gestaltung und Implementierung einer Lohnherstellungskooperation,
  • Bewertung und rechtlichen Analyse eines bestehenden Lohnherstellungsvertrages sowie mit der
  • Beratung und Vertretung in vertraglichen Streitigkeiten oder kartellrechtlichen Bußgeldverfahren.

Unsere Experten stehen Ihnen an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Hannover und Köln sowie im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Kontaktieren Sie gerne direkt einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was regelt ein Lohnherstellungsvertrag?

Bei einem Lohnherstellungsvertrag lässt der Auftraggeber die von ihm in der Produktion benötigten Herstellungs- oder Prüfprozesse durch einen externen Dienstleister ausführen. Das Unternehmen produziert also die von ihm benötigten Bestandteile nicht selbst, sondern beauftragt hierzu einen Lohnhersteller. Dieser ist somit ein spezialisierter Zulieferer, der auch besondere benötigte individuelle Bestandteile für die Produktion herstellt. Für diese Herstellung erhält er einen festen, meist nach Mengen gestaffelten Lohn. 

Lohnhersteller sind regelmäßig aufgrund ihrer Spezialisierung und der entsprechenden technischen Ausstattung dazu in der Lage, die benötigten Komponenten zu einem geringeren Preis herzustellen, als dies der Auftraggeber selbst könnte. Ebenso verhält es sich bei vorzunehmenden Prüfprozessen. Durch die Auslagerung der betreffenden Prozesse ist es dem Unternehmen möglich, sich stärker auf seine Kernkompetenzen zu konzentrieren. Gleichzeitig kommt es zu Einsparungen oder Ausgabenvermeidungen im Hinblick auf Personal, technische Ausstattung, notwendiges Know-how und der benötigten Infrastruktur. Die Auslagerung von Prozessen zugunsten eines Lohnherstellers kann daher zu einer erheblichen Effizienzsteigerung und damit einem Wettbewerbsvorteil führen.

Welche Inhalte sollte ein Vertrag zur Lohnherstellung beinhalten?

Die möglichen Vertragsinhalte eines Lohnherstellungsvertrages hängen immer von den individuellen Gegebenheiten der betreffenden Unternehmen, des Produkts und der Branche ab. Ein Lohnherstellungsvertrag sollte immer schriftlich fixiert werden, um spätere Streitigkeiten um den genauen Wortlaut der Regelungen zu vermeiden. Einige Vertragsinhalte sollten niemals fehlen. Das sind zum Beispiel:

  • die Preisgestaltung, den mengenmäßigen Rahmen sowie die genauen Lieferzeiten,
  • das anzuwendende Herstellungsverfahrenmit sämtlichen entsprechenden Spezifikationen,
  • die Anforderungen an vorzunehmende Prüfungsverfahren sowie die Sicherstellung der Qualität,
  • die Gestaltung der Überprüfungs- und Rügepflichten sowie die Rechte bei Mängeln,
  • die wesentlichen Nebenpflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers sowie die Einholung behördlicher Genehmigungen,
  • Regelungen zu gewerblichen Schutzrechteninsbesondere zu geistigem Eigentum und weiteren Produktspezifika,
  • die anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Freistellungsvereinbarungen und die Beendigungsbedingungen des Vertrages.

Hierbei sollten die Angaben so genau als möglich gestaltet werden. Auch die Verteilung der jeweiligen Verantwortungsbereiche sollten eindeutig sein. Nur eine klare Definition der Aufgabenbereiche und deutliche Vereinbarungen über die Befugnisse der Parteien führen zu einem langfristigen Erfolg. Es ist daher empfehlenswert, bei der Erstellung eines Lohnherstellungsvertrages einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Aufgaben von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Lohnherstellungsverträgen

Die genaue Aufgabenverteilung in der Vereinbarung hängt immer von dem jeweiligen Vertrag und seinen Umständen ab. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich daher nur schwer treffen. So ist es möglich, dass die Bereitstellung von benötigten Rohstoffen entweder in den Aufgabenbereich des Unternehmers fallen oder der Lohnhersteller dafür verantwortlich ist. Ebenso verhält es sich bei allen anderen verteilbaren Aufgaben wie der Einholung von speziell benötigten Erlaubnissen oder behördlichen Genehmigungen. 

Die Kernaufgaben des Auftraggebers bestehen darin, die vom Auftragnehmer produzierten Produkte abzunehmen und zu bezahlen. Darüber hinaus muss er, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt, den Lohnhersteller in die Lage versetzen, die vereinbarten Güter zu produzieren. Die wesentlichen Aufgaben des Auftragnehmers bestehen darin, die angeforderten Produkte in der vereinbarten Qualität, Menge und Zeit herzustellen und zu liefern.

Es bestehen jedoch auch Aufgaben, die der Unternehmer zwar an den Lohnhersteller übertragen kann, für deren Einhaltung er aber dennoch jederzeit haften muss. Diesem Umstand sollte man daher durch entsprechende Kontrollbefugnisse Rechnung tragen. So ist der Auftraggeber beispielsweise im Bereich der Medizinprodukte stets dafür verantwortlich, dass gesetzliche und europarechtliche Vorgaben wie der EG-GMP Leitfaden für die Sicherstellung der Guten Herstellungspraxis von Arzneimitteln eingehalten werden.

Haftungsrisiken bei der Lohnherstellung

Für die Sicherheit eines Produktes haftet gegenüber den Kunden, wer es in den Verkehr bringt. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen Aufträge an einen Lohnhersteller vergibt. Das Haftungsrisiko gegenüber den Kunden für Schäden, die von dem fertigen Produkt verursacht werden, trägt nach dem Produkthaftungsgesetz somit regelmäßig der Auftraggeber. Er kann den Haftungsschaden gegenüber dem Lohnhersteller jedoch im Rahmen der Vertragsbeziehung geltend machen. 

Auf der anderen Seite bestehen auch für den Lohnhersteller erhebliche Haftungsrisiken gegenüber seinem Auftraggeber, insbesondere im Hinblick auf verspätete oder minderwertige Lieferungen. Diese können dazu führen, dass der Unternehmer seine Produktion unterbrechen muss. Dadurch können enorme Verdienstausfälle und Kosten entstehen. Wie weit diese Haftung letztlich geht, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab. Regelmäßig werden in den Verträgen bestimmte Haftungsobergrenzen und gegenseitige Freistellungsvereinbarungen vereinbart. 

Kartellrechtliche Problemstellungen bei der Lohnherstellung

Gerade im Bereich der Lohnherstellung binden sich die Vertragspartner besonders eng aneinander. Der Unternehmer muss dem Lohnhersteller häufig Einblicke in sein internes Know-how geben. Dieses Wissen soll jedoch von der Konkurrenz möglichst weit ferngehalten werden. Daher werden zum Schutz des geistigen Eigentums häufig Lieferverbote an Wettbewerber vereinbart. Das führt jedoch zu einer Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und kann somit im Hinblick auf das Kartellrecht problematisch sein. Auch die Vereinbarungen zu mengenmäßigen Preisstaffelungen und einer mengenmäßigen Mindestabnahme können kartellrechtlich Probleme verursachen. 

Im Hinblick auf Problemstellungen zum Kartellrecht ist eine besondere Vorsicht geboten. Verstöße führen schnell zu sehr hohen Bußgeldern. Lassen Sie sich bei der Erstellung eines Lohnherstellungsvertrages daher unbedingt anwaltlich beraten. 

Fachanwaltliche Beratung bei Lohnherstellungsverträgen

  • Sie sind Unternehmer und wollen durch die Beauftragung eines Lohnherstellers einen neuen, effizienteren Vertriebsweg gehen?
  • Sie sind Lohnhersteller und wollen ihre vorhandenen Ressourcen rechtssicher ausschöpfen?
  • Sie wollen ihre vorhandenen Lohnherstellungsvereinbarungen auf Rechtssicherheit überprüfen?
  • Sie haben im Rahmen einer bestehenden Lohnherstellungsvereinbarung ein kartellrechtliches Problem entdeckt und benötigen rechtlichen Rat? 
  • Die Kartellbehörde ermittelt gegen Ihr Unternehmen im Hinblick auf einen Lohnherstellungsvertrag?

Als kompetente Partner stehen wir in allen Fragen rund um das Thema Lohnherstellungsverträge an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Anwendung sowie der regelmäßigen rechtlichen Überprüfung Ihres Lohnherstellungsvertrages. Als erfahrene Anwälte beraten wir Sie umfassend bei Streitigkeiten und setzen Ihre Interessen konsequent und zielorientiert gegenüber ihren Vertragspartnern oder der Kartellbehörde durch.

FAQ: schnelle Fragen, schnelle Antworten zum Lohnherstellungsvertrag

Was ist ein Lohnherstellungsvertrag?

Im Rahmen eines Lohnherstellungsvertrages verlagert das auftraggebende Unternehmen den Herstellungsprozess der von ihm vertriebenen Produkte und Waren auf einen Lohnhersteller als Auftragnehmer. Dieser ist somit ein spezialisierter Zulieferer, der auch besondere benötigte individuelle Bestandteile für die Produktion herstellt. Für diese Herstellung erhält er einen festen Lohn. 

Was ist in einem Lohnherstellungsvertrag geregelt?

 

Der Inhalt eines Lohnherstellungsvertrages hängt immer von den jeweiligen Bedürfnissen der Vertragspartner ab. Regelmäßig enthalten sind jedoch Regelungen zur Preisgestaltung, zu den Einzelheiten der beauftragten Herstellungsprozesse, zu den Rechten und Pflichten der Parteien wie Mängelrechten und Überprüfungs- und Rügeobliegenheiten sowie Regelungen zu gewerblichen Schutzrechten.

Welchen Vorteil hat ein Lohnherstellungsvertrag?

Durch Lohnherstellungsvereinbarungen können Unternehmen ihre Effizienz erheblich steigern. Aufgrund ihrer Spezialisierung, Größe und technischer Ausstattung sind Lohnhersteller häufig in der Lage, Produkte deutlich zeit- und kosteneffizienter herzustellen als die Auftraggeber selbst. Zudem kann der Auftraggeber durch die Auslagerung der Herstellung eigene Kosten für Personal, Ausstattung und Infrastruktur einsparen und sich auf seine Kernkompetenz konzentrieren. 

Welche Nachteile haben Lohnherstellungsverträge

Im Rahmen von Lohnherstellungsverhältnissen gibt der Auftraggeber die Herstellung seiner Produkte aus der Hand. Dies ist in der Regel nicht möglich, ohne dass auch Know-how geteilt werden muss. Zudem kann sich der Auftraggeber als derjenige, der das Produkt in den Verkehr bringt, nicht der Haftung entziehen. Lohnherstellungsverträge sollten daher besonders sorgsam ausgearbeitet sein, um diese Nachteile rechtssicher abzumildern.

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