Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung vom Rechtsanwalt
Mit richtiger Beratung zur Selbstbestimmung auch in schweren Zeiten
Immer mehr Menschen werden im Laufe ihres Lebens entscheidungsunfähig. Schlaganfälle, Demenzerkrankungen oder Unfälle können dazu führen, dass andere über uns entscheiden. Wenn Sie rechtzeitig handeln, können Sie dafür Sorge tragen, dass im Ernstfall die richtige Person die richtigen Entscheidungen trifft. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie mit einer Vorsorgevollmacht oder auch einer Betreuungsverfügung vorsorgen - damit Ihr Wille auch in Krisenzeiten Gehör findet.
Anwaltliche Beratungsleistungen zur Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung
Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Fragen des Vorsorgerechts:
- Errichtung und Prüfung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
- Vertretung im Streit zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber bzw. dessen Erben
- Erbrechtliche Vorsorge durch Testamente sowie Abwicklung von Erbschaften und Vertretung im Erbstreit
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Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Durch die Vorsorgevollmacht wird eine vertraute Person bevollmächtigt, bei fehlender Handlungs- oder Entscheidungsfähigkeit den Vollmachtgeber zu vertreten. Es handelt sich meist um eine inhaltlich sehr weit gefasste Vollmacht, mit der für den gesundheitlichen Krisenfall vorgesorgt wird.
Für die Vorsorgevollmacht gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 164 ff BGB). In den §§ 1814 und 1820 BGB wird außerdem im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Betreuung Bezug auf die Vorsorgevollmacht genommen.
Mündlich, schriftlich, beglaubigt - die richtige Form für die Vorsorgevollmacht
Vollmachten können zivilrechtlich grundsätzlich auch mündlich erteilt werden. Es versteht sich aber von selbst, dass nur eine schriftliche Vollmacht im Rechtsverkehr praktische Wirkung entfalten kann. Eine schriftliche Vollmachturkunde ist nach § 1820 Absatz 2 BGB auch ausdrücklich für bestimmte, besonders weitreichende, Entscheidungen erforderlich - wie zum Beispiel für ärztliche Eingriffe oder die Unterbringung in einer Anstalt.
Wenn Sie wollen, dass Ihr Bevollmächtigter mit der Vorsorgevollmacht auch Grundstücksgeschäfte wie etwa Immobilienverkäufe tätigen kann, muss die Unterschrift beglaubigt werden (§ 29 GBO). Außerdem ist eine notarielle Beglaubigung immer dann erforderlich, um Eintragungen im Handelsregister zu bewirken (§ 12 Absatz 1 Satz 3 HGB).
Inhalt und Reichweite der Vollmacht
Vorsorgevollmachten können individuell ausgestaltet werden. Dabei haben sich jedoch eine übliche inhaltliche Struktur und typische Regelungspunkte etabliert.
a. Bestimmung des Bevollmächtigten
Der genannte Bevollmächtigte muss anhand der Angaben zu Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten leicht identifizierbar und erreichbar sein. Denken Sie auch daran, einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen, für den Fall, dass der Bevollmächtigte verhindert ist. Das gilt vor allem, wenn Vollmachtgeber und Bevollmächtigter etwa gleich alt sind. Bei Ehegatten, die sich häufig gegenseitig bevollmächtigen, sind häufig gemeinsame Kinder Ersatzbevollmächtigte.
Außerdem sollte geregelt werden, ob die bevollmächtigte Person Untervollmachten erteilen kann - gegebenenfalls auch nur für einzelne Bereiche.
b. Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmachten umfassen meist eine Reihe wesentlicher Lebensbereiche:
- Gesundheitssorge, inklusive Fragen der Pflege
- Aufenthaltsort und Wohnangelegenheiten
- Vermögenssorge, Finanzen
- Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht
- Post- und Fernmeldeverkehr, inklusive Internet
c. Sonstige Bestimmungen
Ausdrücklich regeln sollte man,
- ob der Bevollmächtigte auch Geschäfte mit sich selbst schließen kann und ob er auch Schenkungenvornehmen kann.
- ob die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll. So eine transmortale Vollmacht ist vor allem sinnvoll, wenn der Bevollmächtigte auch Erbe ist.
Achtung! Eine Vorsorgevollmacht sollte gerade nicht erst dann wirksam werden, wenn der Vorsorgefall eintritt. Eine solche aufschiebende Bedingung kann zu Unsicherheiten bei Geschäftspartnern (Banken, Mietern etc.) führen, die den Eintritt selbst nicht prüfen können. Sie können allerdings in der Vorsorgevollmacht zum Beispiel regeln, dass der Vorsorgefall durch die Feststellung von zwei unabhängigen Psychiatern festgestellt werden muss.
Können ohne zu dürfen - der Missbrauch der Vollmacht
Wie andere Vollmachten sollten Vollmachten nur bei einem entsprechend gefestigten persönlichen Vertrauensverhältnis erteilt werden. Grund dafür ist die Gefahr, dass die Vollmacht missbraucht wird. In diesen Fällen fallen das “Können” und das “Dürfen" auseinander. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann meist sehr viel, da die Vollmacht sehr weit reicht. Im Innenverhältnis mit dem Vollmachtgeber darf er aber nur in bestimmten Situationen im Sinne des Vollmachtgebers tätig werden.
Man könnte nun auf die Idee kommen, dass man in der Vollmacht selbst sehr detailliert regelt, unter welchen Umständen der Bevollmächtigte welches konkretes Rechtsgeschäft wie vornehmen soll. Solche Vollmachten sind jedoch in der Praxis überwiegend untauglich, da der Geschäftspartner z.B. in der Regel gar nicht beurteilen kann, welche Befugnisse der Bevollmächtigte im Einzelfall hat. Stattdessen regelt man das Innenverhältnis, also das Dürfen außerhalb der Vollmachtsurkunde und muss darauf vertrauen, dass der Bevollmächtigte die abgesteckten Grenzen einhält.
Kontrolle, Rechenschaft, Konflite
Wenn Sie eine Überwachung des Bevollmächtigten wünschen, können Sie zusätzlich einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen. Sie können sich vorstellen, dass diese Konstellation in der Praxis nicht immer gut handhabbar ist. Denkbar ist auch die Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht.
Wichtig! Selbstverständlich können Sie selbst die erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn das Vertrauensverhältnis beschädigt ist. Lassen Sie sich dafür vom Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde zurückgeben.
Die Ausübung einer Vollmacht führt regelmäßig zu einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vollmachtgeber. Dieser kann Auskunft über die einzelnen Tätigkeiten des Bevollmächtigten verlangen. Allerdings besteht diese Pflicht nicht, wenn der Vollmacht kein rechtlich bindendes Auftragsverhältnis zugrunde lag, sondern bloß ein Gefälligkeitsverhältnis, was bei vielen Vorsorgevollmachten in der Familie der Fall ist.
Konflikte über den Missbrauch der Vollmacht und Streit über Auskünfte und Rechenschaft entstehen häufig erst nach dem Versterben des Vollmachtgeber mit dessen Erben.
Betreuungsverfügung statt Vorsorgevollmacht?
Ein wichtiges Motiv für die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ist die Verhinderung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Das Betreuungsgericht wird nämlich gemäß § 1814 Absatz 1 BGB im Zweifel einen Betreuer für Sie bestellen, wenn Sie Ihre Dinge nicht mehr selbst regeln können und keinen Bevollmächtigten haben. Der gerichtlich bestellte Betreuer kann ein Angehöriger sein, oder aber auch ein Berufsbetreuer. Da so eine Betreuung eine Reihe von Nachteilen hat, z.B. das Risiko, dass der falsche Angehörige oder ein schlechter Berufsbetreuer ausgewählt wird, die Dinge selbst zu regeln und in einer Vorsorgevollmacht eine geeignete Vertrauensperson zu bestimmen.
Vollmacht ersetzt Betreuung (§ 1814 Absatz 3 Nr. 1 BGB)
“Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten … gehört, gleichermaßen besorgt werden können …”
Vielleicht haben Sie aber niemanden, dem Sie so umfassend vertrauen, dass Sie ihn als Vorsorgebevollmächtigten einsetzen wollen. In dem Fall kann es sinnvoll sein, eine Person lediglich als rechtlichen Betreuer einzusetzen. Das Betreuungsgericht wird diese Person dann im Zweifel auch ernennen. Der Betreuer steht dann - anders als der Bevollmächtigte - unter der Aufsicht und Kontrolle des Gerichts.
Es ist auch denkbar, dass das Gericht trotz bestehender Vollmacht eine Betreuung anordnet, sodass die Betreuungsverfügung auch dann sinnvoll sein kann. Außerdem gibt es familiäre Konstellationen, in denen Sie vielleicht unbedingt verhindern wollen, dass ein bestimmter Angehöriger Ihr Betreuer wird. Auch so eine negative Betreuungsverfügung ist möglich.
FAQ Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung?
Ein Vorsorgebevollmächtigter kann im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit rechtlich für mich handeln. In einer Patientenverfügung erteile ich Ärzten, Pflegepersonal aber auch dem Bevollmächtigten Anweisungen, welche medizinischen Behandlungen ich in welchem Fall wünsche bzw. ablehne.
Ist eine Vorsorgevollmacht eine Generalvollmacht?
Generalvollmachten sind umfassende Vollmachten, die nicht speziell für den Vorsorgefall ausgestellt werden. Vorsorgevollmachten haben in der Regel so umfassende Befugnisse, dass ähnlich weit gehen wie die Generalvollmacht, allerdings im Innenverhältnis nur im “Ernstfall” eingesetzt werden sollen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Bevollmächtigten und einem Betreuer?
Der Bevollmächtigte erhält seine Befugnisse vom Vollmachtgeber durch ein Rechtsgeschäft (Vollmacht, Auftrag). Der Betreuer ist dagegen ein vom Betreuungsgericht eingesetzter und kontrollierter Vertreter der betreuten Person.