Steuerberatungskosten bei Schenkungen und Erbschaften

Abziehbarkeit des Honorars insbesondere für Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen

Durch die Beauftragung eines Steuerberaters bzw. Steueranwalts für die steuerliche Optimierung von Schenkungen oder Erbschaften fallen Kosten an. Wie diese steuerlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können, lesen Sie hier.

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Abziehbarkeit der Kosten vom steuerpflichtigen Erwerb

Die Kosten für die Erstellung einer Schenkungsteuererklärung und der gegebenenfalls auch angeforderten Erklärungen zur gesonderten Feststellung sind im vollen Umfang vom steuerpflichtigen Erwerb abziehbar. Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Beteiligten durch § 31 Erbschaftsteuergesetz bzw. § 153 Bewertungsgesetz zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung bzw. der Feststellungserklärungen verpflichtet sind.

Ausführliche Infos zur Schenkungssteuererklärung: Schenkungssteuererklärung

Gerade dann, wenn Erklärungen zur Feststellung des Werts, der sogenannten Bedarfsbewertungen abzugeben sind, wird auch die Erstellung der Schenkungsteuererklärung zumeist komplizierter. Damit wird es auch sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater einzuschalten, der in der Praxis regelmäßig Schenkungssteuererklärungen erstellt.

Bei Schenkungen können auch allgemeine Erwerbsnebenkosten, wie zum Beispiel für Notar, Grundbuch und Handelsregister grundsätzlich abgezogen werden. Zunächst die schlechte Nachricht. Im Vorfeld von Schenkungen angefallene Beratungskosten können nicht als Erwerbsnebenkosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden.

Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten von der Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer können die Steuerberatungskosten allerdings nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Kosten für die die Schenkung oder Erbschaft der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Damit sind die Kosten genauso wie die Kosten für die Erstellung einer Einkommenssteuererklärung nicht bei der Einkommensteuer abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nicht der Beschenkte oder der Erbe zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert wird.

Vorrangig werden durch die Finanzämter bei Schenkungen und Erbschaften von Betriebsvermögen die Gesellschaften zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert, so zum Beispiel zur Feststellung des

  • Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG),
  • des Werts nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG

Kosten für die Erstellung von Gutachten

Die Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung eines Verkehrswerts im Zusammenhang mit Schenkungen von Immobilien oder Unternehmen bzw. geerbten Immobilien oder Betrieben sind grundsätzlich vollständig abziehbar. Dies gilt für die Fälle, in denen in geringerer gemeiner Wert durch Sachverständigengutachten im Rahmen der Bedarfsbewertung für Immobilien oder auch Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen erstellt wird , aber auch wenn erst in einem Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch/Finanzgerichtsverfahren) gegen eine Wertfeststellung ein Sachverständigengutachten zur Wertfeststellung angefertigt wird. Das betrifft Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Wertes bei

  1. Grundbesitz
  2. Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Mitunternehmeranteile)
  3. nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Zu beachten ist allerdings, dass eine abziehbare Schuld nur dann gegeben sein kann, wenn der Schenker die Kosten für die Bewertung trägt, da sonst der Beschenkte keine vermögensrechtliche Minderung erleidet hat.

Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Von den Erben getragene Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dann abziehbar, wenn noch der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich um Kosten der Nachlassverwaltung und sind nicht abziehbar.

Besonders ärgerlich ist dabei, dass es nicht ausreicht, dass der beauftragte Steuerberater bereits langjährig für den Erblasser jährlich die Steuererklärungen erstellt hat, sondern es muss tatsächlich vor dem Tod noch der Auftrag zur Erstellung der Einkommensteuererklärung erfolgt sein.

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