Minderjährige Kinder als Gesellschafter

Sinnvolle Gestaltungen und rechtliche Hürden in der GmbH, KG, GbR etc.

Es gibt viele wirtschaftliche, rechtliche und insbesondere steuerliche Gründe der Eltern und Großeltern minderjährige Kinder  an einer Gesellschaft zu beteiligen. Für die Aufnahme Minderjähriger in ein Unternehmen müssen jedoch einige rechtliche Hürden genommen werden.

Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Einstieg in die Thematik. Bitte kontaktieren Sie uns unverbindlich, wenn Sie eine Beratung oder Gestaltung wünschen.

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Gründe für die Beteiligung an Familienpools, Holdings und Familiengesellschaften

Gesellschaften sind ein hervorragendes Instrument zur Nutzung des Steuersparmodells Familie. Durch eine frühzeitige Beteiligung können erb- und schenkungsteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden, da diese durch Zeitablauf wieder aufleben können. Aus ertragsteuerlicher Sicht können durch Verteilung der Einkünfte auf mehrere Familienmitglieder Progressionsvorteile ausgenutzt werden (geringere Steuerbelastung durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Familiensplitting).

Neben den steuerlichen Aspekten werden Kinder auch als Gesellschafter aufgenommen, um eine Vermögens- und Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie vorzubereiten. Durch eine frühzeitige Beteiligung können wirtschaftliche Kompetenz und unternehmerische Verantwortung vermittelt und zudem die finanzielle Absicherung der Kinder erreicht werden. Ein weiterer Grund für die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen an Minderjährige kann auch der Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern sein (asset protection).

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Rechtliche Hindernisse für die Beteiligung Minderjähriger

Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig und müssen daher zwingend durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Minderjährige ab dem Alter von sieben Jahren sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind und unterstehen einem besonderen gesetzlichen Schutz – insbesondere vor Haftungsrisiken.

Hier sind aus gesellschaftsrechtlicher und familienrechtlicher Sicht einige Besonderheiten zu beachten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter im Geschäftsverkehr für das Kind (Teil des elterlichen Sorgerechts). Nur bei für das Kind „lediglich rechtlich vorteilhaften“ Geschäften ist keine Vertretung notwendig. Bei bestimmten Rechtsgeschäften sind die Eltern jedoch von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen und auf sog. Ergänzungspfleger und zusätzlich auf die Genehmigung des Familiengerichts angewiesen.

So kann z.B. der Erwerb bzw. die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder auch schon der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch ein Kind genehmigungspflichtig sein.

Kinder können durch Erbfall, Kauf, Schenkung oder Kapitalerhöhung in einer Gesellschaft beteiligt werden:

Beteiligungserwerb durch Erbfall

Wird ein Kind noch während seiner Minderjährigkeit durch Erbfall haftender Gesellschafter, sieht das Zivilrecht einen besonderen Schutzmechanismus vor. Seine Haftung ist beschränkt auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens. Wurde der Minderjährige Gesellschafter einer GbR, OHG, oder KG, hat er mit Erreichen der Volljährigkeit zusätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht und kann so die Gesellschaft zu verlassen. Der Genehmigung des Familiengerichts bedarf es beim erbrechtlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils nicht.

In vielen Fällen ist der Eintritt minderjähriger Kinder durch Erbfall nicht gewollt. Verhindert werden kann dies auf zwei Ebenen - im Gesellschaftsrecht bzw. Erbrecht.

  1. Gesellschaftsrecht: Im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann beispielsweise mit einer sogenannten qualifizierten Nachfolgeklausel erreicht werden, dass Minderjährige im Erbfall einem verstorbenen Gesellschafter nicht in die Gesellschaft nachfolgen können. Im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft kann der Eintritt eines Minderjährigen durch eine sogenannte Einziehungsklausel verhindert werden.
  2. Erbrecht: Durch Testament kann verfügt werden, dass Kinder zunächst überhaupt nicht erben (z.B. Berliner Testament) oder ihnen andere Vermögensgegenstände als der Gesellschaftsanteil zufallen. Alternativ kann auch Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dann werden die Kinder zwar Gesellschafter, ihr Geschäftsanteil unterliegt aber der Testamentsvollstreckung, so dass der Vollstrecker die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnimmt. Die Testamentsvollstreckung kann bis zur Volljährigkeit oder auch darüber hinaus angeordnet werden.

Mehr zu den Sonderregelungen für minderjährige Erben finden Sie hier: Der minderjährige Erbe

Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch Kauf oder Schenkung und Kapitalerhöhung  

Häufige Ursache für die Beteiligung Minderjähriger an Gesellschaften ist die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen von den Eltern auf Kinder noch zu Lebzeiten. Da die Eltern grundsätzlich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder handeln, ist in diesem Zusammenhang das sogenannte „Verbot des Insichgeschäfts“ zu beachten. Demnach dürfen Eltern bei einem Vertragsschluss grundsätzlich nicht mit sich selbst Verträge schließen, wenn sie beispielsweise im Rahmen einer Schenkung an ihrer Kinder einerseits Schenker, andererseits aber auch gesetzliche Vertreter der beschenkten Kinder sind.

Weitere Interessenkonflikte sieht der Gesetzgeber in den Fällen, in dem ein Elternteil sein Kind bei Rechtsgeschäften mit seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie vertreten will, also z.B. bei der Schenkung eines Gesellschaftsanteils von den Großeltern an die Enkel. Liegt ein solcher gesetzlicher Fall eines Vertretungsausschlusses vor, wird vom Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt. Dieser entscheidet dann (ggf. gemeinsam mit dem Familiengericht, falls Genehmigungspflicht besteht) anstelle der Eltern über den Abschluss des Geschäfts. Ungeachtet dessen bleiben die Eltern allein vertretungsberechtigt, wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils für das minderjährige Kind „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist. Dies hängt von der Art des Rechtsgeschäfts sowie der Rechtsform der Gesellschaft ab.

Der entgeltliche Verkauf eines Gesellschaftsanteils von einem Elternteil an minderjähriges Kind ist für dieses niemals lediglich rechtlich vorteilhaft, da jedenfalls ein Kaufpreis zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kauf wirtschaftlich betrachtet als ein sehr gutes Geschäft zu beurteilen ist. Die Gerichte betonen in diesem Zusammenhang jedoch immer wieder, dass die Frage des „rechtlichen Vorteils“ keine ökonomische, sondern eine rechtliche sei.

Bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen ist zwischen den verschiedenen Arten von Gesellschaftsbeteiligungen zu differenzieren.

  1. Schenkungen von Aktien sind in der Regel unproblematisch, da aus Aktienbesetz keine rechtlich nachteilhaften Pflichten folgen.
  2. Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen an die eigenen Kinder werden von den Gerichten aus verschiedenen Gründen als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft beurteilt, beispielsweise wegen der möglichen Ausfallhaftung nach GmbHG bei einer nicht vollständigen Einzahlung der Stammeinlage. Daraus folgt, dass die schenkungsweise Übertragung der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bedarf.
  3. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist auch bei der Schenkung von Anteilen an einer OHG, GbR oder KG erforderlich. Allerdings wird bei der Kommanditgesellschaft zum Teil auch in der Literatur vertreten, dass die die Übertragung eines bereits bestehenden Kommanditanteils lediglich rechtlich vorteilhaft sei, falls die Einlage voll geleistet ist und die Übertragung aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister erfolgt. Entscheidend ist immer der Einzelfall und die konkrete Gestaltung des Schenkungsvertrages. So können auch bestimmte Klauseln im Vertrag wie z.B. die Anrechnung auf den Pflichtteil des beschenkten Kindes oder unter Umständen ein Nießbrauchsvorbehalt zu einem Vertretungsverbot durch die Eltern führen.

Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen zudem der Genehmigung des Familiengerichts. Bei Aktien gilt dies jedoch dann nicht, wenn es sich für den Minderjährigen um eine bloße Kapitalanlage ohne unternehmerisches Risiko handelt. Erwirbt der Minderjährige seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung, ist grundsätzlich eine Vertretung durch die Eltern möglich. Eine bloße Vertretung durch die Eltern scheidet jedoch aus, wenn ein Fall der Mehrfachvertretung vorliegt, die Eltern also im eigenen Namen und zusätzlich als Vertreter für das Kind handeln. Ist eine Ergänzungspflegschaft erforderlich, sollten dem Familiengericht geeignete, den Eltern bekannte Vertrauenspersonen vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge werden von den Gerichten oft aufgegriffen.

Gegebenenfalls kann auch direkt eine Dauerpflegschaft beantragt werden, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch bei zukünftigen Beschlüssen sicherzustellen.

Abschluss und Änderung von Gesellschaftsverträgen durch Minderjährige

Auch beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen muss der Minderjährige von einem Ergänzungspfleger vertreten werden, wenn die eigenen Eltern ebenfalls Gesellschafter sind oder gleichzeitig mit dem Kind Gesellschafter werden. Dies gilt gleichermaßen für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) als auch für die GmbH.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf darüber hinaus der familiengerichtlichen Genehmigung. Dies soll zum Beispiel auch für eine GbR gelten, deren alleiniger Zweck die Verwaltung von in die Gesellschaft eingebrachten Immobilien ist, gelten (Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften). Zwar ist die bloße Vermögensverwaltung kein Erwerbsgeschäft, eine entsprechende Wertung ist nach der Rechtsprechung aber bei der Verwaltung, Vermietung und Verwertung gewerblich genutzter Immobilien von erheblichem Wert geboten. Angesichts der Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung sowie des Kündigungsrechts des Minderjährigen fordert die Literatur, dass die Genehmigung des Gerichts nicht zu restriktiv gehandhabt werden soll.

Die bloße Änderung bestehenden Gesellschaftsverträgen soll nach der Rechtsprechung dagegen zumindest dann nicht der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, wenn durch die Änderung keine Haftungsausweitung für das minderjährige Kind vorgenommen wird. In der Praxis ist die Frage der Haftungsausweitung jedoch schwer zu beantworten, sodass im Falle der Rechtsunsicherheit eine Genehmigung des Familiengerichts eingeholt wird.

Gesellschafterbeschlüsse mit minderjährigen Gesellschaftern

Das Thema Ergänzungspfleger kann auch bei Gesellschafterbeschlüssen akut werden. Bei GmbHs muss jeder Gesellschafter bei Fragen der Geschäftsführerbestellung und -vergütung beteiligt werden. Will sich der Vater oder die Mutter des minderjährigen Gesellschafters zum Geschäftsführer bestellen, sein Gehalt erhöhen und damit einen Geschäftsführervertrag schließen oder ändern, greift das Selbstkontrahierungsverbot und ein Ergänzungspfleger muss eingeschaltet werden. Komplexer ist die Rechtslage, wenn eine andere Person als Geschäftsführer bestellt werden soll. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Kinder als stille Gesellschafter einer GmbH

Eine in vielfacher Hinsicht interessante Gestaltung ist die Beteiligung minderjähriger Kinder als stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte an einer GmbH. Ist z.B. ein Elternteil Alleingesellschafter einer GmbH und will er seine Kinder aus steuerlichen und/oder strategischen Gründen am Betrieb beteiligen, kann er Alleingesellschafter bleiben, wenn er nicht Geschäftsanteile an die Kinder abtritt, sondern sie als stille Gesellschafter beteiligt oder ihnen eine Unterbeteiligung einräumt.  

Hier sind viele Einzelheiten zu beachten. Jedenfalls sind die Eltern dann von der Vertretung eines Kaufs ausgeschlossen, sofern sie Inhaber der Beteiligung sind. Dann ist ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Schenkweise Übertragungen können durch die alleinige Vertretung der Eltern möglich sein.

Fazit

Die Beteiligung minderjähriger Kinder bietet ein großes Potential zur Steuervermeidung zum Schutz des Familienvermögens. Sie kann auch bei der Planung der Unternehmensnachfolge unverzichtbar werden. Besondere Praxisrelevanz hat die Beteiligung von Kindern an Holdinggesellschaften, Familienpools und Familiengesellschaften wie z.B. vermögensverwaltenden Gesellschaften, in denen Privatvermögen wie z.B. Immobilien gebündelt werden. Gerade wenn die Gesellschaft erst noch zu gründen ist, lassen sich mit überschaubarem Aufwand Strukturen schaffen, die auch den rechtlichen Anforderungen einer Beteiligung minderjähriger Gesellschafter gerecht werden.  

Bei sehr vielen Strukturen muss damit gerechnet werden, dass die Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich sowie eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen ist. Daher sollte die Strukturierung Hand in Hand von Spezialisten im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Familienrecht erfolgen.    

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